{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_111-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-11-09","aktenzeichen":"III ZR 111/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 E, H; GVO (F: 3. August 1992) § 20; GVO (F: 20. Dezember 1993) § 7 Zur Frage, welche Rechtsbehelfsmöglichkeiten ein Restitutionsantragsteller, dessen Rückgabeantrag bei Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmi- gung übersehen wurde, zur Meidung des Verlustes eines Amtshaftungsan- spruchs ergreifen muss.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 111/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. November 2006 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 839 E, H; GVO (F: 3. August 1992) § 20; GVO (F: 20. Dezember 1993) \n\n§ 7 \n\nZur Frage, welche Rechtsbehelfsmöglichkeiten ein Restitutionsantragsteller, \n\ndessen Rückgabeantrag bei Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmi-\n\ngung übersehen wurde, zur Meidung des Verlustes eines Amtshaftungsan-\n\nspruchs ergreifen muss. \n\nBGH, Urteil vom 9. November 2006 - III ZR 111/05 - OLG Dresden \n\n LG Dresden \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Dresden vom 29. April 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger nehmen die Beklagte auf Ersatz für Schäden in Anspruch, die \n\nsie erlitten haben, weil die Beklagte für die Veräußerung bestimmter, restituti-\n\nonsbefangener Grundstücke eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt hat, \n\nobwohl zuvor Restitutionsanträge gestellt waren. \n\nDer Vater der Kläger zu 1 und 2 und Großvater der Kläger zu 3 bis 5 war \n\nEigentümer von Grundstücken in D. -L. mit einer Gesamtfläche von \n\n14.573 m². Der Grundbesitz wurde 1950 enteignet und in Volkseigentum über-\n\nführt. Zuletzt war die GPG M. Rechtsträgerin. Der Kaufmann W. \n\nstrebte mit notariellem Vertrag vom 25. Juni 1990 im Wege der Reprivatisierung \n\nnach dem Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und \n\nüber Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. DDR I S. 141) den \n\nErwerb dieses Grundbesitzes an; am 30. August 1990 wurde er als Eigentümer \n\nins Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 19. Oktober 1990 ver-\n\nkaufte W. (im Folgenden: Verkäufer) diese und weitere ihm gehörende \n\nGrundstücke mit einer Gesamtfläche von 31.865 m² an die GAC \n\n GmbH (im Folgenden: GAC) zu einem Preis von 280 DM/m²; von \n\ndem Gesamtpreis von 8.922.200 DM entfielen 4.080.440 DM auf die hier betrof-\n\nfenen Grundstücke. Nachdem das Vermögensamt der Beklagten im Hinblick \n\nauf von der Beklagten bei der Treuhandanstalt angemeldete Rückübertra-\n\ngungsansprüche das Genehmigungsverfahren noch durch Verfügung vom \n\n16. April 1991 gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Anmeldung ver-\n\nmögensrechtlicher Ansprüche ausgesetzt hatte, erteilte sie für diesen Vertrag \n\nund einen zwischen der GAC und der H. AG geschlossenen Vertrag \n\nüber die Einbringung der Grundstücke in eine BGB-Gesellschaft am 26. April \n\n1991 die Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Erwerber wurden am 16. März \n\n1992 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. \n\n3 \n\nDie Kläger zu 1 und 2 und der am 5. Mai 2000 verstorbene Vater \n\n(Rechtsvorgänger) der Kläger zu 3 bis 5 stellten mit notarieller Urkunde vom \n\n21. September 1990 einen Antrag auf Restitution des ehemaligen Grundbesit-\n\nzes ihres Vaters. Der Antrag ging der Beklagten am 5. Oktober 1990 zu und \n\nwurde am 19. Dezember 1990 auf deren Verlangen vom 6. November 1990 um \n\neine Aufstellung der Grundstücke ergänzt. Diese Unterlagen gerieten zunächst \n\nbei der Beklagten zu anderen Akten. \n\n4 \n\nAm 22. Oktober 1991 erfuhr die Klägerseite bei einem Besuch vor Ort \n\nvon der Veräußerung der Grundstücke. Die Klägerin zu 1 machte die Beklagte \n\nmit Schreiben vom 14. November 1991 darauf aufmerksam, dass zunächst \n\ndie Eigentumsverhältnisse zu klären seien. In gleichlautenden Schreiben vom \n\n9. Dezember 1992 an die Beklagte, das Sächsische Landesamt zur Regelung \n\noffener Vermögensfragen und das Grundbuchamt stellten die Kläger, vertreten \n\ndurch ihren Anwalt, für den Fall, dass die Grundstücke nach dem 18. Oktober \n\n1989 veräußert worden sein sollten, eine staatliche Genehmigung vorliege oder \n\nbeantragt sei und/oder eine Eintragung im Grundbuch erfolgt sei, vorsorglich \n\nden Antrag, das Genehmigungsverfahren nach der Grundstücksverkehrsver-\n\nordnung auszusetzen und/oder das Genehmigungsverfahren wieder aufzugrei-\n\nfen und/oder einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzu-\n\ntragen. Mit Schreiben vom 7. September 1994 legten sie gegen die \"erteilten \n\nGVO-Genehmigungen\" Beschwerde/Widerspruch ein mit dem Antrag auf nach-\n\nträgliche Aufhebung der Genehmigungen und auf Wiederaufgreifen nach der \n\nAnmeldeverordnung. Das Regierungspräsidium wies diesen Widerspruch \n\n- nach Abschluss des Restitutionsverfahrens - mit Bescheid vom 11. Oktober \n\n2004 zurück. \n\n5 \n\nMit Bescheid vom 17. Mai 1995 entschied das Amt zur Regelung offener \n\nVermögensfragen der Beklagten, dass die Kläger zu 1 und 2 und der Rechts-\n\nvorgänger der Kläger zu 3 bis 5 restitutionsberechtigt seien, sich aber der An-\n\nspruch wegen der Verfügung über die Grundstücke in einen Anspruch auf Er-\n\nlösauskehr gegen den Verkäufer umgewandelt habe. Gegen diesen Bescheid \n\nerhoben die Kläger und der Verkäufer nach erfolglosem Widerspruch jeweils \n\nKlage vor dem Verwaltungsgericht. Während die Kläger ihre auf Rückübertra-\n\ngung der Grundstücke gerichtete Klage zurückgenommen haben, wurde die \n\nKlage des Verkäufers durch Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n\n24. März 1999 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wies seine Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde durch Beschluss vom 18. Februar 2000 zurück. Mit Urteil \n\ndes Landgerichts Dresden vom 5. Dezember 2000 wurde der Verkäufer verur-\n\nteilt, an die Kläger 4.080.440 DM nebst Zinsen zu zahlen. Diese Entscheidung \n\nist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2003 (V ZR 387/02 \n\n- VIZ 2004, 31) rechtskräftig geworden. \n\n6 \n\nDa die Kläger ihren Zahlungsanspruch gegen den Verkäufer, der in der \n\nZwangsvollstreckung die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, nicht \n\ndurchsetzen konnten, nehmen sie die Beklagte aus Amtshaftung auf Ersatz in \n\nAnspruch. Ihre auf Zahlung von 2.086.295,80 € nebst Zinsen gerichtete Klage \n\nhatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen \n\nRevision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n7 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat offen gelassen, ob bei Erteilung der Grund-\n\nstücksverkehrsgenehmigung am 26. April 1991 ein Restitutionsantrag der Klä-\n\nger bei der Beklagten in hinreichender Form vorgelegen habe. Da hierzu Be-\n\nweisanträge der Parteien gestellt worden sind, ist revisionsrechtlich zugunsten \n\nder Kläger hiervon auszugehen. Dann aber durfte die Genehmigung nicht erteilt \n\nwerden, sondern das Genehmigungsverfahren war nach § 6 Abs. 2 der Anmel-\n\ndeverordnung in der bis zum 22. Juli 1992 geltenden Fassung bis zur abschlie-\n\nßenden Klärung der Restitutionsansprüche auszusetzen. Da es sich insoweit \n\num eine Amtspflicht handelte, die der Beklagten gegenüber den Restitutionsan-\n\ntragstellern oblag (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 1998 - III ZR 292/96 - \n\nBGHR DDR-GVVO § 1 Satz 2 Genehmigungserteilung 1), kommt eine Haftung \n\nder Beklagten nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. \n\nII. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage gleichwohl abgewiesen, weil es den \n\nKlägern anlastet, sie hätten es schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Ge-\n\nbrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). Die unterlasse-\n\nnen Rechtsschutzmaßnahmen stellten nicht nur Obliegenheitsverletzungen im \n\nSinne des § 839 Abs. 3 BGB dar, sondern begründeten im Verhältnis der Klä-\n\nger zu dem von ihnen beauftragten Anwalt eine anderweitige Ersatzmöglichkeit \n\n(§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). \n\n10 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Im Ein-\n\nzelnen geht es um Folgendes: \n\n11 \n\n1. \n\na) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kläger hätten spätestens \n\nEnde Februar 1992 im Wege der einstweiligen Verfügung ein Veräußerungs- \n\nbzw. ein Verfügungsverbot gegen den Verkäufer erwirken müssen, um die Ein-\n\ntragung des Erwerbers als Eigentümer zu verhindern. Eine Glaubhaftmachung \n\ndes Verfügungsanspruchs und des Verfügungsgrundes sei ihnen ohne weiteres \n\nmöglich gewesen. Die anwaltlich vertretenen Kläger hätten die Notwendigkeit \n\ndes Eilrechtsschutzes gekannt und noch mit Schreiben vom 20. Februar 1992 \n\nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angekündigt. Auf Nachfra-\n\nge des Senats des Berufungsgerichts hätten sie keinen sachlichen Grund an-\n\ngegeben, weshalb sie davon abgesehen hätten, einen entsprechenden Eilan-\n\ntrag zu stellen. \n\n12 \n\nb) Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass die in Rede stehende \n\nRechtsschutzmöglichkeit nicht als Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB \n\nanzusehen ist, weil sie sich nicht unmittelbar gegen die Erteilung der Grund-\n\nstücksverkehrsgenehmigung richtet. Sie könnte indes für die Frage beachtlich \n\nsein, ob den Klägern deshalb ein Mitverschulden an dem Ausmaß des erlitte-\n\nnen Schadens zuzurechnen ist oder ob ihnen gegen ihren Anwalt eine ander-\n\nweitige Ersatzmöglichkeit zusteht. Beides ist zu verneinen. \n\n13 \n\naa) Richtig ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass die \n\nKläger aufgrund einer Bestätigung der Beklagten vom 11. Februar 1992 hätten \n\nglaubhaft machen können, einen Restitutionsantrag gestellt zu haben. Auch der \n\nVerfügungsgrund hätte mit der anstehenden Eigentumseintragung der Erwerber \n\nbegründet werden können. \n\n14 \n\nbb) Dagegen wäre das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs so zweifel-\n\nhaft gewesen, dass den Klägern die mit erheblichen Kosten verbundene Bean-\n\ntragung einer einstweiligen Verfügung nicht zuzumuten gewesen wäre. \n\n15 \n\n(1) Die Kläger haben vorgetragen und belegt, dass zugunsten der GAC \n\nseit dem 25. Juli 1991 eine Auflassungsvormerkung und eine Abtretung des \n\nEigentumsübertragungsanspruchs an die GAC und die H. AG \n\nin Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen waren. Danach war zweifel-\n\nhaft, ob die Rechtsposition der Käufer nach allgemeinen sachenrechtlichen \n\nGrundsätzen (§§ 883, 888 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1966 - V ZR \n\n200/63 - JZ 1966, 526 f = LM Nr. 1 zu § 888 BGB) durch die Eintragung eines \n\nVerfügungsverbots hätte vereitelt werden können. In der Grundstücksverkehrs-\n\nverordnung, und zwar auch noch in der Fassung der Bekanntmachung vom \n\n18. April 1991 (BGB. I S. 999), fehlte noch jegliche Regelung darüber, welche \n\nRechtsfolgen sich aus einer unrechtmäßig erteilten Genehmigung zivilrechtlich \n\nergaben. In der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) in der Fassung des Zwei-\n\nten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257; s. \n\nauch die Neubekanntmachung vom 3. August 1992, BGBl. I S. 1477) war in \n\n§ 20 Abs. 1 Satz 1 vorgesehen, dass die Rücknahme, der Widerruf oder die \n\nsonstige Aufhebung einer nach § 2 erforderlichen Genehmigung die Wirksam-\n\nkeit des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts unberührt ließen, wenn das \n\nEigentum an dem Grundstück übertragen oder die Eintragung der Eigentums-\n\numschreibung oder einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Über-\n\ntragung des Eigentums an dem Grundstück bei dem Grundbuchamt beantragt \n\nworden war. Diese - im Zeitpunkt eines möglichen einstweiligen Verfügungsver-\n\nfahrens noch nicht geltende - Fassung hätte es nahe gelegt, einer eingetrage-\n\nnen Auflassungsvormerkung zivilrechtlich den Vorrang vor einem Verfügungs-\n\nverbot einzuräumen. Allerdings ist für den (später eingeführten) Restitutionsan-\n\nspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG in der Fassung von Art. 16 Nr. 15 \n\nRegVBG vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) etwas anderes geregelt: \n\nHiernach ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn die Vermögensge-\n\ngenstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert \n\noder Gegenstand des Zuschlags in der Zwangsversteigerung geworden sind; \n\n§ 878 BGB ist entsprechend anzuwenden. Diese spezialgesetzliche Bestim-\n\nmung verdeutlicht, dass einer Restitution nur der Vollzug des dinglichen Ge-\n\nschäfts bzw. der hierauf bezogene Eintragungsantrag nach § 878 BGB entge-\n\ngenstehen soll, nicht aber - im Umkehrschluss - die bloße Eintragung einer Auf-\n\nlassungsvormerkung (vgl. BVerwG NJW 1995, 1508, 1509 und ihm folgend \n\nBGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 63/04 - NJW-RR 2005, 243, 244). \n\nAuch in § 7 Abs. 1 GVO in der Fassung von Art. 15 § 1 RegVBG ist nur noch \n\ndavon die Rede, dass die Rücknahme, der Widerruf oder die sonstige Aufhe-\n\nbung einer nach § 2 erforderlichen Genehmigung der Wirksamkeit des geneh-\n\nmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts nicht entgegenstehen, wenn in dessen \n\nVollzug die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt ist. Nach dieser \n\nneueren Bestimmung kommt es daher nur auf den Vollzug des Eigentums-\n\nwechsels an, nicht auf andere vorbereitende Akte; der Gesetzgeber wollte zur \n\nVerfahrenserleichterung und, weil die Handhabung der früheren Vorschrift \n\nerhebliche Probleme aufgeworfen hatte, auf den klaren und einwandfrei fest-\n\nstellbaren Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung abstellen (vgl. BT-Drucks. \n\n12/5553 S. 158). Für den Rechtszustand im Frühjahr 1992 sprach indes, auch \n\nmit Rücksicht auf die nur relative Wirkung des Unterlassungsgebots des § 3 \n\nAbs. 3 Satz 1 VermG, einiges dafür, dass sich die bereits eingetragene Auflas-\n\nsungsvormerkung gegen ein Verfügungsverbot durchgesetzt hätte. \n\n16 \n\n(2) Darüber hinaus ist es bedenklich, dass das Berufungsgericht - offen-\n\nbar wie selbstverständlich - davon ausgegangen ist, die Kläger hätten ihren \n\nRestitutionsanspruch glaubhaft machen können. Aus der Sicht des Restituti-\n\nonsbescheids der Beklagten vom 17. Mai 1995 und des sich hieran anschlie-\n\nßenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das durch den Beschluss des \n\nBundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2000 erledigt wurde, unterlag die \n\nnach Gründung der DDR vorgenommene Enteignung den Vorschriften des \n\nVermögensgesetzes (§ 1 Abs. 1 Buchst. a VermG). Die Kläger weisen jedoch \n\nmit Recht darauf hin, dass diese Einordnung mit Rücksicht darauf, dass der \n\nGrundbesitz im Grundbuch als Bodenreformland eingetragen war, nicht unum-\n\nstritten war. Dem entspricht es, dass die Bemühungen, den gesamten Grund-\n\nbesitz des Rechtsvorgängers der Kläger, zu dem auch ein Rittergut gehörte, zu \n\nenteignen, auf das Jahr 1946 zurückgingen. Die Kläger hätten sich zur Stützung \n\nihres Rechtsanspruchs in einem Eilverfahren auch nicht auf eine Einschätzung \n\ndurch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Beklagten beziehen \n\nkönnen. Denn dieses Amt, das in erster Linie für die Beantwortung dieser Frage \n\nzuständig gewesen wäre, war im Frühjahr 1992 noch nicht in eine Sachprüfung \n\neingetreten, sondern hatte die Kläger noch im Juni 1992 wissen lassen, da die \n\nGrundstücke an der äußersten Südgrenze des Stadtgebiets lägen, würden die-\n\nse Anträge voraussichtlich auch nicht innerhalb der nächsten vier Jahre in Be-\n\narbeitung genommen werden. Wie die weitere Entwicklung zeigt, ist der Ver-\n\nkäufer, gegen den sich der vom Berufungsgericht vermisste Eilantrag hätte rich-\n\nten müssen, nachdrücklich der Auffassung gewesen, vermögensrechtliche An-\n\nsprüche seien nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen, und selbst \n\ndie Beklagte hat sich - ungeachtet des Bescheids des Amts zur Regelung offe-\n\nner Vermögensfragen vom 17. Mai 1995 - im verwaltungsgerichtlichen Verfah-\n\nren auf diesen Rechtsstandpunkt gestellt. Unter diesen Umständen kann nicht \n\nohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es den Klägern gelungen wä-\n\nre, in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei der Kom-\n\nplexität des Sachverhalts ihren Verfügungsanspruch glaubhaft zu machen. \n\n17 \n\n2. \n\na) Das Berufungsgericht hält den Klägern weiter entgegen, sie hätten es \n\nunterlassen, zeitnah, d.h. vor der Eintragung der GAC und der H. \n\n AG als Eigentümer (16. März 1992), gegen die erteilte Grundstücksver-\n\nkehrsgenehmigung Widerspruch gemäß § 68 VwGO einzulegen. Der eingelegte \n\nWiderspruch hätte aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO entfaltet \n\nund bewirkt, dass das genehmigte Rechtsgeschäft bis zur endgültigen Ent-\n\nscheidung über den Widerspruch bzw. eine anschließende Klage grundbuch-\n\nrechtlich nicht hätte vollzogen werden dürfen. Auch wenn den Klägern noch \n\nnicht bekannt gewesen sei, dass die Genehmigung erteilt war, hätten sie ange-\n\nsichts der drohenden Grundbucheintragung der Käufer als Eigentümer nachfor-\n\nschen müssen, ob es zur Erteilung einer Genehmigung gekommen sei. \n\n18 \n\nb) Richtig sind die Überlegungen des Berufungsgerichts zu den Rechts-\n\nfolgen eines zeitnah eingelegten Widerspruchs. Das Grundbuchamt durfte nach \n\n§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Grundstücksverkehrsverordnung 1991 nicht mehr eintra-\n\ngen, wenn die zuständige Behörde mitgeteilt hatte, dass gegen die Grund-\n\nstücksverkehrsgenehmigung ein Rechtsbehelf eingelegt war und dieser auf-\n\nschiebende Wirkung hatte. Insofern wäre durch die Einlegung eines Wider-\n\nspruchs und eine rechtzeitige Benachrichtigung des Grundbuchamts durch die \n\nBeklagte eine Eigentumsumschreibung auf die Erwerber, gegebenenfalls um \n\nden Preis einer Schadensersatzpflicht der Beklagten diesen gegenüber wegen \n\nzu Unrecht erteilter Grundstücksverkehrsgenehmigung (vgl. Senatsurteil vom \n\n4. März 1999 - III ZR 29/98 - VIZ 1999, 346, 347), vermieden worden. \n\n19 \n\nDer Senat hält die Kläger jedoch nicht für verpflichtet, von sich aus Nach-\n\nforschungen anzustellen, ob es zur Erteilung einer Grundstücksverkehrsge-\n\nnehmigung gekommen war. Die Beklagte traf die Amtspflicht, die Kläger als \n\nRestitutionsantragsteller, in deren Interesse die Grundstücksverkehrsgenehmi-\n\ngung erforderlich war, in das Verwaltungsverfahren einzubeziehen. Geht man \n\ndavon aus, dass ihr der Restitutionsantrag der Kläger bei Erteilung der Geneh-\n\nmigung nicht präsent war, hätte sie ihnen die Genehmigung wenigstens im \n\nNachhinein zur Kenntnis geben müssen, als ihr der gestellte Restitutionsantrag \n\nvor Augen geführt wurde. Das war spätestens im Herbst 1991 der Fall, als die \n\nKlägerseite vor Ort von der Veräußerung der Grundstücke erfahren hatte und \n\neine Klärung der Eigentumsverhältnisse vor weiteren Planungen anmahnte. Die \n\nBeklagte war dieser Pflicht auch nicht dadurch enthoben, dass sie sich durch ihr \n\nVerhalten möglicherweise \"zwischen zwei Stühle\" gesetzt hatte. Die Kläger \n\ndurften davon ausgehen, dass sich die Beklagte rechtmäßig verhielt und sie \n\nüber eine ihre Rechte beeinträchtigende Genehmigung informierte, wenn eine \n\nsolche erteilt war: Insbesondere deren Schreiben vom 14. November 1991, vom \n\n12. Januar 1992 und vom 20. Februar 1992 lösten - jedes für sich - die Amts-\n\npflicht der Beklagten aus, den Klägern die Genehmigung bekannt zu geben. \n\nUnter diesen Umständen ist eine weitergehende Nachforschungspflicht der Klä-\n\nger zu verneinen. \n\n20 \n\n3. \n\na) Das Berufungsgericht meint, auch nach Kenntnis der Eigentumsüber-\n\ntragung Mitte 1992 hätten die Kläger nach § 68 VwGO unverzüglich Wider-\n\nspruch einlegen müssen, was zu einer schuldrechtlichen Rückabwicklung des \n\nRechtsgeschäfts geführt hätte. Dass dies nicht möglich gewesen sei, werde von \n\nden Kläger selbst nicht behauptet. Dem ist nicht zu folgen. \n\n21 \n\nb) Nachdem der Eigentumsübergang vollzogen war, richteten sich die \n\nFolgen einer Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung seit dem \n\n22. Juli 1992 nach § 20 GVO 1992 und seit dem 25. Dezember 1993 nach § 7 \n\nGVO 1993. Vom Grundsatz her stand die Aufhebung der Genehmigung der \n\nWirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht entgegen, wenn in dessen Vollzug die \n\nGrundbuchumschreibung erfolgt war. Daran ändert auch die aufschiebende \n\nWirkung eines eingelegten Widerspruchs nichts. Richtig ist die Überlegung des \n\nBerufungsgerichts, dass der durch den Eigentumsübergang bewirkte Verlust \n\ndes Restitutionsanspruchs nach diesen Bestimmungen im Zuge einer schuld-\n\nrechtlichen Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts wieder aufleben kann (vgl. \n\nBVerwG VIZ 1998, 378, 379). Allerdings beschäftigt sich das Berufungsgericht \n\nnicht hinreichend mit dem komplexen Inhalt des § 20 Abs. 2, 3 GVO 1992 und \n\ndes § 7 Abs. 2, 3 GVO 1993 und beachtet die Darlegungs- und Beweislast für \n\ndie Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB nicht, die bei der Beklagten liegt. Nach \n\nden genannten Vorschriften der Grundstücksverkehrsordnung ist zwar der Er-\n\nwerber verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten das Grundstück, soweit es \n\nihm noch gehört, in dem Zustand zurückzuübereignen, in dem es sich im Zeit-\n\npunkt der Bestandskraft der Aufhebung der Genehmigung befand. Der Verfü-\n\ngungsberechtigte muss aber dem Erwerber den ihm aus der Erfüllung der Ver-\n\npflichtung zur Rückübertragung entstandenen Schaden ersetzen, es sei denn, \n\nder Erwerber durfte aufgrund der Umstände der Erteilung der Genehmigung \n\nnicht auf deren Bestand vertrauen. Feststellungen sind in dieser Hinsicht vom \n\nBerufungsgericht nicht getroffen worden. Auch ist zweifelhaft, ob die im Grund-\n\nbuch als Eigentümer eingetragene GAC und H. AG als Gesell-\n\nschafter bürgerlichen Rechts überhaupt als Erwerber im Sinn des § 20 Abs. 2 \n\nSatz 1 GVO 1992/§ 7 Abs. 2 Satz 1 GVO 1993 anzusehen sind, weil der verfü-\n\ngungsberechtigte Verkäufer die Grundstücke nur an die GAC verkauft hatte \n\n(vgl. BT-Drucks. 12/2480 S. 62 zu § 20 Abs. 2 GVO 1992). Ferner hat sich das \n\nBerufungsgericht nicht mit dem Vortrag der Kläger beschäftigt, die Grundstücke \n\nseien nach der Errichtung von Gebäuden weiterveräußert worden. Ist nach den \n\ngenannten Bestimmungen das Grundstück zurückzuübereignen, kann das Ei-\n\ngentum an dem Grundstück, oder, wenn dieses noch nicht auf den Verfügungs-\n\nberechtigten übertragen worden ist, der Anspruch auf Rückübereignung durch \n\ndas Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gemäß § 3 Abs. 1 VermG auf \n\nden Berechtigten übertragen werden. In diesem Fall ist der Berechtigte aller-\n\ndings verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten den Wert zu ersetzen, den die \n\nVerwendungen des Erwerbers auf das Grundstück im Zeitpunkt der Rücküber-\n\ntragung haben. Als Verwendung gilt hierbei auch die Errichtung von Bauwerken \n\nund Anlagen. Der Berechtigte kann sich einer solchen Pflicht nur dadurch ent-\n\nziehen, dass er auf die Übertragung des Eigentums nach dem Vermögensge-\n\nsetz verzichtet und stattdessen Zahlung des Erlöses oder des Verkehrswerts \n\nverlangt, den das Grundstück im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung hat-\n\nte (§ 20 Abs. 3 S. 4 GVO 1992/§ 7 Abs. 3 S. 4 GVO 1993). Da die Kläger vor-\n\ngetragen hatten, dass bereits im Herbst 1991 eine Grundschuld von 75 Mio. DM \n\nauf den Grundstücken eingetragen und dass mit der Errichtung des Hotelkom-\n\nplexes begonnen war, liegt es auf der Hand, dass ihnen die Grundstücke zu \n\neinem vom Berufungsgericht nicht näher festgestellten Zeitpunkt, als ihnen die \n\nErteilung der Genehmigung bekannt gemacht wurde, nicht mehr unverändert \n\nzurückübertragen werden konnten, sondern nur unter Inkaufnahme beträchtli-\n\ncher finanzieller Aufwendungen. Es ist daher weder ausreichend festgestellt \n\nnoch ersichtlich, dass ein nach Vollzug der Grundbuchumschreibung eingeleg-\n\nter Widerspruch zu einer Rückübertragung des verkauften Grundbesitzes hätte \n\nführen können. Es kommt deswegen auch nicht darauf an, dass die Kläger auf \n\neine baldige Bescheidung ihres Schreibens vom 9. Dezember 1992, das man \n\nbei wohlwollender Auslegung als Widerspruch gegen die Grundstücksverkehrs-\n\ngenehmigung hätte ansehen können, und \n\nihres Widerspruchs vom \n\n7. September 1994 nicht gedrängt haben. \n\n22 \n\n4. \n\na) Das Berufungsgericht meint, die Kläger könnten sich letztlich nach \n\ndem Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr auf die Fehlerhaftigkeit der \n\nGrundstücksverkehrsgenehmigung berufen. Denn sie hätten nicht nur das Wi-\n\nderspruchsverfahren nicht ausreichend betrieben, sondern auch die Verpflich-\n\ntungsklage, gerichtet auf die Restitution des Grundstücks, zurückgenommen. \n\nDies zeige, dass es ihnen in der Folgezeit nicht mehr auf die Rückübertragung \n\ndes Grundstücks und damit die Beseitigung der Grundstücksverkehrsgenehmi-\n\ngung angekommen sei, sondern auf die (wohl) finanziell vorteilhaftere Erlösaus-\n\nkehr. Von daher sei es rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Kläger nunmehr, \n\nnachdem sich der Anspruch auf Erlösauskehr möglicherweise nicht mehr reali-\n\nsieren lasse, auf die angeblich fehlerhafte Erteilung der Grundstücksverkehrs-\n\ngenehmigung beriefen. Mit der Entscheidung für den Erlös - statt zielgerichtet \n\ndie Rückübertragung des Grundstücks zu verfolgen - hätten die Kläger auch \n\ndas Risiko der Durchsetzung des Anspruchs übernommen. \n\n23 \n\nb) Diesen Überlegungen vermag der Senat nicht zu folgen. Die zeitlichen \n\nVerzögerungen sowie das revisionsrechtlich zu unterstellende Übersehen der \n\nRestitutionsanträge der Kläger sind der Beklagten anzulasten, die auch nach \n\nden Hinweisen der Kläger im Herbst 1991 und im Frühjahr 1992 davon abgese-\n\nhen hat, sich näher mit dem Vorgang zu befassen und vor allem den Klägern \n\ndie erteilte Genehmigung bekannt zu geben. Nach Vollzug der Grundbuchum-\n\nschreibung war eine schuldrechtliche Rückübertragung nur noch möglich, wenn \n\nder Verfügungsberechtigte oder - letztlich - die Kläger die Erwerber für ihre \n\nAufwendungen entschädigten. Wenn dem Berechtigten unter solchen Umstän-\n\nden in § 20 Abs. 3 Satz 4 GVO 1992 und § 7 Abs. 3 Satz 4 GVO 1993 ein \n\nWahlrecht überlassen wird, ob er auf die Übertragung des Eigentums nach dem \n\nVermögensgesetz verzichtet und stattdessen Zahlung des Erlöses oder des \n\nVerkehrswertes verlangt, den das Grundstück im Zeitpunkt der Erteilung der \n\nGenehmigung hatte, kann ihm diese Berechtigung nicht unter Hinweis auf Treu \n\nund Glauben genommen werden. Auch nach allgemeinen schadensersatzrecht-\n\nlichen Grundsätzen kann die Entscheidung der Kläger hierfür nicht als Eingriff in \n\nden Geschehensablauf angesehen werden, der die fehlerhaft erteilte Grund-\n\nstücksverkehrsgenehmigung unerheblich werden ließ oder den Zurechnungs-\n\nzusammenhang zu ihr in Frage stellte. Ein anwaltlich erteilter Rat in dieser \n\nRichtung vermag daher auch keine anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB zu begründen. \n\nIII. \n\n24 \n\n25 \n\nDie angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Grün-\n\nden als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\nDie Revisionserwiderung meint, die erhobene Verjährungseinrede sei \n\nbegründet, weil die Kläger in der ersten Jahreshälfte 1992 Kenntnis von sämtli-\n\nchen haftungsbegründenden Umständen erlangt, erstmals aber am 13. Novem-\n\nber 1995 außerprozessual Amtshaftungsansprüche erhoben hätten. Feststel-\n\nlungen in dieser Beziehung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Nach dem \n\nbisherigen Sachstand dürfte die Verjährungseinrede jedoch unbegründet sein. \n\nOb den Klägern überhaupt ein Schaden entstanden war, hing davon ab, ob die \n\nGrundstücke restitutionsbefangen waren. Die Kläger durften daher die Ent-\n\nscheidung über ihren Restitutionsantrag abwarten. Dies geschah durch Be-\n\nscheid der Beklagten vom 17. Mai 1995. Nachdem die Beklagte im verwal-\n\ntungsgerichtlichen Verfahren den Rechtsstandpunkt des Verkäufers geteilt hat-\n\nte, hatten die Kläger die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis \n\njedenfalls nicht vor dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. März 1999. \n\nFerner kam als - einen Amtshaftungsanspruch ausschließende - anderweitige \n\nErsatzmöglichkeit der Anspruch auf Erlösauskehr gegen den Verkäufer in Be-\n\ntracht, über den erstinstanzlich durch Urteil vom 5. Dezember 2000 entschieden \n\nwurde. In der anhängigen Sache wurde das Klageverfahren bereits im Juli 2001 \n\neingeleitet, nachdem der Verkäufer im Verfahren der Zwangsvollstreckung aus \n\ndem erstinstanzlichen Urteil die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. \n\n26 \n\nDie Sache ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen \n\nund zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\n Herrrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 07.05.2004 - 7 O 3240/01 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 29.04.2005 - 6 U 957/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_111-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-09/iii-zr-111-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":7},{"jurabk":"GrdstVV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 878","ref_norm":"878","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_111-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_111-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-09/iii-zr-111-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_111-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:07:20.812618+00:00"}}