{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_105-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-01-19","aktenzeichen":"III ZR 105/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WpHG § 2 Abs. 4, §§ 2a, 37a; KWG § 32 Abs. 1 a) Schadensersatzansprüche gegen ein Wertpapierdienstleistungsunter- nehmen, das ohne die nach § 32 Abs. 1 KWG erforderliche Erlaubnis tä- tig ist, unterliegen nicht der Verjährung nach § 37a WpHG. b) Ein Unternehmen, das sich auf den Eintritt der Verjährung nach § 37a WpHG beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass es ein Wertpa- pierdienstleistungsunternehmen ist und nicht zu den Unternehmen im Sinn des § 2a WpHG gehört, die nicht als Wertpapierdienstleistungs- unternehmen gelten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 105/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Januar 2006 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nWpHG § 2 Abs. 4, §§ 2a, 37a; KWG § 32 Abs. 1 \n\na) Schadensersatzansprüche gegen ein Wertpapierdienstleistungsunter-\n\nnehmen, das ohne die nach § 32 Abs. 1 KWG erforderliche Erlaubnis tä-\n\ntig ist, unterliegen nicht der Verjährung nach § 37a WpHG. \n\nb) Ein Unternehmen, das sich auf den Eintritt der Verjährung nach § 37a \n\nWpHG beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass es ein Wertpa-\n\npierdienstleistungsunternehmen ist und nicht zu den Unternehmen im \n\nSinn des § 2a WpHG gehört, die nicht als Wertpapierdienstleistungs-\n\nunternehmen gelten. \n\nBGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05 - OLG Naumburg \n\n LG Halle \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Naumburg im Kostenpunkt - mit Ausnahme \n\nder Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beklag-\n\nten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als es den gegen die Beklagte \n\nzu 1 gerichteten Klageanspruch betrifft. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-\n\nges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger hat die Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht \n\nseiner Ehefrau auf Schadensersatz mit der Behauptung in Anspruch genom-\n\nmen, sie hätten ihn und seine Ehefrau im Zusammenhang mit der Vermittlung \n\ndes Erwerbs von Anteilen an verschiedenen Aktienfonds, deren Kurswert in der \n\nFolgezeit ständig gefallen sei, im Frühjahr 2000 unrichtig beraten. Die Beklagte \n\nzu 1 ist nach ihren Angaben eine rechtlich verselbständigte Vertriebsorganisati-\n\non eines Versicherungskonzerns, die Vermögensanlagen aller Art vermittelt und \n\nvertreibt, wobei sie mit konzernzugehörigen und konzernfremden Gesellschaf-\n\nten durch Agenturverträge im Sinn der §§ 92, 84 ff HGB verbunden ist. Dem-\n\nentsprechend vermittele sie Versicherungsverträge aller Art, Fondsanteile deut-\n\nscher Großbanken, Bausparverträge, Hypothekendarlehen, Baufinanzierungen \n\nund andere Finanzformen. Für ihre Vertriebstätigkeit bedient sich die Beklagte \n\nzu 1 ihrerseits selbständiger Handelsvertreter, im Streitfall des Beklagten zu 2. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von 39.557,88 € nebst Zinsen Zug \n\num Zug gegen Übereignung der Fondsanteile gerichtete Klage abgewiesen. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dabei hat \n\nes eine Eigenhaftung des als Vertreter der Beklagten zu 1 aufgetretenen Be-\n\nklagten zu 2 verneint und in Bezug auf die Beklagte zu 1 deren in zweiter In-\n\nstanz erhobene Verjährungseinrede durchgreifen lassen. Gegen die Abweisung \n\nseiner Klage gegen die Beklagte zu 1 richtet sich die insoweit vom Berufungs-\n\ngericht zugelassene Revision des Klägers. \n\nEntscheidungsgründe \n\n3 \n\nDie Revision, deren Zulassung das Berufungsgericht wirksam auf den \n\ngegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden Beklagte) gerichteten Klageanspruch \n\nbeschränkt hat, führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die erstmals in der Berufungs-\n\ninstanz erhobene Verjährungseinrede sei jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - \n\nnach dem unstreitigen Parteivorbringen beurteilt werden könne, ohne Rücksicht \n\nauf die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Mögliche Ansprü-\n\nche des Klägers seien nach § 37a WpHG verjährt. Die Bestimmung erfasse \n\nauch den vertraglichen Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung von \n\nPflichten aus einem Beratungsvertrag. Die Beklagte sei ein Wertpapierdienst-\n\nleistungsunternehmen im Sinn von § 2 Abs. 4 WpHG. Denn sie sei ein Finanz-\n\ndienstleistungsinstitut im Sinn dieser Vorschrift und im Sinn des § 1 Abs. 1a \n\nSatz 2 Nr. 1 KWG. Dass einer der Ausnahmefälle, in denen Finanzdienstlei-\n\nstungsinstitute gemäß § 2 Abs. 6 KWG nicht als solche gelten, vorliege, sei \n\nnicht vorgetragen und habe als Ausnahmefall auch nicht von der Beklagten \n\nvorgetragen werden müssen. Unerheblich für die Anwendung des § 37a WpHG \n\nsei es, ob die Beklagte als Finanzdienstleistungsinstitut die für ihre Geschäftstä-\n\ntigkeit nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis besitze. Nach dem übereinstim-\n\nmenden Vorbringen der Parteien sei die zu beurteilende Tätigkeit der Beklagten \n\nals Anlageberatung zu werten, die zu den Wertpapiernebendienstleistungen im \n\nSinn des § 2 Abs. 3a WpHG zähle und von § 37a WpHG erfasst werde. Ein \n\nmöglicher Anspruch des Klägers sei bereits mit dem Erwerb der Fondsanteile \n\nim Februar/März 2000 entstanden; auf etwaige Kursverluste nach dem Erwerb \n\nkomme es nicht an (vgl. BGHZ 162, 306, 309 f). Da die Klage erst im November \n\n2003 eingereicht worden sei, sei die dreijährige Verjährungsfrist bereits verstri-\n\nchen gewesen. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten \n\nstand. \n\n1. \n\nZutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine erst in zwei-\n\nter Instanz erhobene Verjährungseinrede ohne Rücksicht auf die besonderen \n\nVoraussetzungen in § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist, wenn sie auf der Grund-\n\nlage unstreitigen Tatsachenvorbringens zu beurteilen ist (vgl. BGHZ 161, 138, \n\n142). Im Übrigen könnte die Revision, was der Kläger nicht anders sieht, nicht \n\ndarauf gestützt werden, das Berufungsgericht habe bei der Zulassung neuen \n\nTatsachenvortrags die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht beachtet \n\n(vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03 - NJW 2004, 1458, \n\n1459 f). \n\n7 \n\n2. \n\nIn der Sache genügen die Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch \n\nnicht, um eine Verjährung der Ansprüche des Klägers nach § 37a WpHG anzu-\n\nnehmen. \n\n8 \n\na) Nach § 37a WpHG verjährt der Anspruch des Kunden gegen ein \n\nWertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen der Verlet-\n\nzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusam-\n\nmenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstlei-\n\nstung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. \n\nVoraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist danach zunächst, dass es \n\nsich bei der Beklagten um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt. \n\n9 \n\nb) Der Begriff des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ist in § 2 \n\nAbs. 4 WpHG (in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom \n\n9. September 1998, BGBl. I S. 2708) legaldefiniert. Darüber hinaus enthält § 2a \n\nWpHG eine Reihe von Ausnahmebestimmungen, nach denen Unternehmen, \n\ndie an sich Wertpapierdienstleistungen erbringen, gleichwohl nicht als Wertpa-\n\npierdienstleistungsunternehmen gelten. \n\n10 \n\naa) Nach § 2 Abs. 4 WpHG sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen \n\nim Sinn dieses Gesetzes Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und nach \n\n§ 53 Abs. 1 Satz 1 KWG tätige Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen \n\nallein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig o-\n\nder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerich-\n\nteten Geschäftsbetrieb erfordert. Dass hier mit der behaupteten fehlerhaften \n\nBeratung eine Wertpapiernebendienstleistung im Sinn des § 2 Abs. 3a Nr. 3 \n\nWpHG in Rede steht, genügt für die Annahme, die Beklagte sei ein Wertpapier-\n\ndienstleistungsunternehmen, alleine nicht. Denn nach § 2 Abs. 4 WpHG ist die \n\nErbringung von Wertpapierdienstleistungen (\"allein oder zusammen mit\") ent-\n\nscheidend (vgl. Assmann, in: Assmann/Schneider, Wertpapierhandelsgesetz, \n\n3. Aufl. 2003, § 2 Rn. 85). Unternehmen, die sich auf die Beratung beschrän-\n\nken, ohne Wertpapierdienstleistungen zu erbringen, sind Finanzunternehmen \n\nim Sinn des § 1 Abs. 3 Nr. 6 KWG, nicht Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn \n\ndes § 1 Abs. 1a KWG (vgl. Schwark/Beck, Kapitalmarktrechts-Kommentar, \n\n3. Aufl. 2004, § 2 WpHG Rn. 39, 43). \n\n11 \n\nbb) Zu Recht zieht das Berufungsgericht in Betracht, dass es sich bei der \n\nBeklagten um ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinn des § 1 Abs. 1a KWG \n\nhandelt, das nach Satz 2 Nr. 1 dieser Bestimmung Geschäfte über die Anschaf-\n\nfung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten vermittelt oder nachweist, \n\neine Tätigkeit also, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 WpHG als Wertpapierdienstlei-\n\nstung im Sinn dieses Gesetzes verstanden wird. Zu dem Finanzinstrument \n\n\"Wertpapier\" gehören auch die hier betroffenen Anteilscheine/Anteile an Invest-\n\nmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden \n\n(§ 2 Abs. 1 Satz 2 WpHG, jetzt in Verbindung mit § 2 Abs. 2b WpHG). \n\n12 \n\ncc) Das Berufungsgericht hätte indes der Frage nachgehen müssen, ob \n\ndie Beklagte zu den Unternehmen gehört, die nach § 2a WpHG nicht als Wert-\n\npapierdienstleistungsunternehmen gelten. Dies gilt insbesondere für die in § 2a \n\nAbs. 1 Nr. 7 WpHG (vgl. auch § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG) behandelte Fallgestaltung, \n\nin der als einzige Wertpapierdienstleistung die Weiterleitung von Aufträgen zum \n\nErwerb oder zur Veräußerung von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaf-\n\nten (jetzt: Anteile an Investmentvermögen) an ein Kredit- oder Finanzdienstleis-\n\ntungsinstitut genannt ist, sofern das Unternehmen nicht befugt ist, sich bei der \n\nErbringung dieser Wertpapierdienstleistung Eigentum oder Besitz an Geldern, \n\nAnteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Diese Frage kann \n\nnicht mit der Begründung unbeantwortet bleiben, es fehle insoweit an Vortrag \n\nund die Beklagte habe sich zu einem solchen Ausnahmefall nicht äußern müs-\n\nsen. \n\n13 \n\n(1) Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen ist die Beklagte, die sich \n\nauf die Einrede der Verjährung beruft, darlegungs- und beweispflichtig dafür, \n\ndass die Voraussetzungen der von ihr in Anspruch genommenen Norm vorlie-\n\ngen. Sie muss daher nachweisen, dass sie ein Wertpapierdienstleistungsunter-\n\nnehmen ist. Ihr Vortrag lässt insoweit eine sichere Einordnung jedoch nicht zu. \n\nDie Beklagte hat sich, ohne sich mit den hier anzuwendenden, für ihre Ge-\n\nschäftstätigkeit - wie noch auszuführen ist - geradezu grundlegenden Bestim-\n\nmungen auseinanderzusetzen, ohne weitere Begründung auf Verjährung der \n\nAnsprüche nach § 37a WpHG berufen. Zu ihrer Geschäftstätigkeit hat sie - in \n\nanderem Zusammenhang - nicht mehr als im Tatbestand wiedergegeben vorge-\n\ntragen. Ist es hiernach aber ebenso möglich, dass die Dienstleistungen der Be-\n\nklagten nach § 2a Abs. 1 Nr. 7 WpHG einzuordnen sind - insoweit weist die Re-\n\nvision zu Recht darauf hin, dass der Auftrag zum Erwerb von Anteilscheinen \n\nunmittelbar an die Kapitalanlagegesellschaft auf einem von dieser gestalteten \n\nVordruck gerichtet ist -, ist nicht eindeutig zu entscheiden, dass die Beklagte als \n\nWertpapierdienstleistungsunternehmen zu behandeln ist. \n\n14 \n\n(2) Der Umstand, dass § 2a WpHG Ausnahmetatbestände beschreibt, \n\nrechtfertigt es nicht, insoweit den Kläger für darlegungsverpflichtet zu halten. \n\nVielmehr beruht die Ausgestaltung der hier anwendbaren Fassung der Norm \n\n- wie auch die des § 2 Abs. 4 WpHG - auf dem Gesetz zur Umsetzung von \n\nEG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher \n\nVorschriften vom 22. Oktober 1997 (sogenannte 6. KWG-Novelle; BGBl. I \n\nS. 2518), namentlich auf der Umsetzung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates \n\nvom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABlEG Nr. L 141 S. 27). So \n\nsieht die Richtlinie vor, dass Wertpapierfirmen ihre Tätigkeit erst nach einer Zu-\n\nlassung durch den Herkunftsmitgliedstaat aufnehmen können (Art. 3 Abs. 1) \n\nund seinen Aufsichts- und Wohlverhaltensregeln unterliegen (Art. 10, 11). We-\n\ngen des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung können diese Unternehmen \n\naufgrund der Zulassung ihre Geschäftstätigkeit gemeinschaftsweit ausüben. \n\nUmgesetzt ist der Kreis der betroffenen Wertpapierfirmen durch § 2 Abs. 4 \n\nWpHG; die Finanzdienstleistungsinstitute bedürfen - wie bisher schon die Kre-\n\nditinstitute - nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG der Erlaubnis des Bundesauf-\n\nsichtsamtes für das Kreditwesen (jetzt der Bundesanstalt für Finanzdienstlei-\n\nstungsaufsicht) und unterliegen den Wohlverhaltensregeln der §§ 31 ff WpHG \n\nsowie der Überwachung und Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln \n\n(§§ 35, 36 WpHG). \n\n15 \n\nDie Richtlinie hat jedoch, wie sich insbesondere aus ihren Begründungs-\n\nerwägungen 16 bis 23 und der Regelung in Art. 2 Abs. 2 ergibt, verschiedene \n\nFallkonstellationen aus ihrem Anwendungsbereich ausgeklammert, die durch \n\n§ 2a WpHG umgesetzt worden sind. In der 21. Begründungserwägung werden \n\ninsoweit Unternehmen genannt, die lediglich Aufträge entgegennehmen und an \n\nbestimmte Gegenparteien weiterleiten, ohne Geld oder Wertpapiere ihrer Kun-\n\nden zu halten. Für sie gelten nicht die Niederlassungsfreiheit und der freie \n\nDienstleistungsverkehr nach Maßgabe dieser Richtlinie, sondern, wenn sie in \n\neinem anderen Mitgliedstaat tätig werden wollen, die von diesem Mitgliedstaat \n\nerlassenen einschlägigen Bestimmungen. Dem entspricht es, dass Unterneh-\n\nmen, die unter den Katalog in § 2a WpHG (vgl. auch § 2 Abs. 6 Satz 1 KWG) \n\nfallen, weder der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG noch den Wohl-\n\nverhaltensregeln der §§ 31 ff WpHG unterliegen (vgl. Assmann aaO § 2a \n\nRn. 32). Speziell zu den in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG (entspricht § 2a Abs. 1 \n\nNr. 7 WpHG) genannten Unternehmen wird in der Begründung des Gesetzent-\n\nwurfs der Bundesregierung zur 6. KWG-Novelle ausgeführt, sie bedürften der \n\nAufsicht nicht. Da es sich bei Investmentanteilen um standardisierte Produkte \n\nhandele und das Unternehmen, an das die Vermittlung erfolge, der Aufsicht \n\nunterliege, berge das bloße Weiterleiten von Aufträgen keine besonderen Risi-\n\nken. Das vermittelnde Unternehmen führe folglich keine aufsichtsrechtlich rele-\n\nvante Tätigkeit aus (vgl. BT-Drucks. 13/7142 S. 71 f; hierzu auch Assmann aaO \n\n§ 2a Rn. 32). \n\n16 \n\n(3) Ob die Beklagte hiernach als ein der Erlaubnispflicht unterliegendes \n\nWertpapierdienstleistungsunternehmen oder als ein von der Erlaubnispflicht \n\nbefreites Unternehmen im Sinn des § 2a WpHG einzuordnen ist, für das die \n\nVerjährungsregelung des § 37a WpHG nicht gilt, stand zu ihrer Darlegungslast. \n\nWährend sie ihre Eigenschaft als Wertpapierdienstleistungsunternehmen durch \n\neinen Hinweis auf die ihr als Finanzdienstleistungsinstitut erteilte Erlaubnis hätte \n\ndarlegen und belegen können, standen dem Kläger als Kunden keine ohne wei-\n\nteres zugänglichen Informationen zur Verfügung. Soweit die Revisionserwide-\n\nrung, die sich nicht zu dem vom Kläger nach Schluss der mündlichen Verhand-\n\nlung vor dem Berufungsgericht gehaltenen Vortrag geäußert hat, eine Suchan-\n\nfrage in der Datenbank der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ha-\n\nbe ergeben, dass die Beklagte keine Erlaubnis nach § 32 KWG besitze, geltend \n\nmacht, § 2a Abs. 1 Nr. 7 WpHG sei nicht anwendbar, weil die Tätigkeit der Be-\n\nklagten nicht auf eine reine Botentätigkeit beschränkt sei, übersieht sie, dass \n\nder Anwendungsbereich dieser Bestimmung auch den Nachweis und die Ver-\n\nmittlung, also Wertpapierdienstleistungen, umfasst; gleichwohl werden die be-\n\ntroffenen Unternehmen - mit allen hieran geknüpften Folgen - nicht als Wertpa-\n\npierdienstleistungsunternehmen behandelt (vgl. Assmann aaO § 2a Rn. 33; \n\nSchwark/Beck, § 2a WpHG Rn. 12; Weber-Rey/Baltzer WM 1997, 2288, 2290; \n\nJung BB 1998, 649, 652). \n\n17 \n\nc) Geht man von einem rechtmäßigen Verhalten der Beklagten aus, \n\nmüsste sie sich, wenn sie keine Erlaubnis nach § 32 KWG erlangt hätte, auf die \n\nin § 2a Abs. 1 Nr. 7 WpHG behandelte Tätigkeit beschränkt haben. Unterstellt \n\nman, wie das Berufungsgericht, die Beklagte hätte Wertpapierdienstleistungen \n\nohne die hierfür erforderliche Erlaubnis nach § 32 KWG erbracht, wäre die Ver-\n\njährungsbestimmung des § 37a WpHG nach dem Sinn und Zweck dieser Vor-\n\nschrift nicht anwendbar. Zwar ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, \n\ndass die Erlaubnis nicht Definitionsmerkmal für ein Wertpapierdienstleistungs-\n\nunternehmen im Sinn des § 2 Abs. 4 WpHG ist; vielmehr knüpft die Erlaubnis-\n\npflicht daran an, dass ein Unternehmen Finanzdienstleistungen/Wertpapier-\n\ndienstleistungen erbringen möchte. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Unter-\n\nnehmen, das ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis Wertpapierdienstleistun-\n\ngen erbringt, sich auf § 37a WpHG berufen könnte. Vor Einführung dieser \n\nBestimmung durch das Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes \n\nDeutschland \n\n(Drittes Finanzmarktförderungsgesetz) vom 24. März 1998 \n\n(BGBl. I S. 529) verjährten entsprechende Ansprüche gegen Anlagevermitt-\n\nler/-berater in der regelmäßigen Frist von 30 Jahren. In der Begründung des \n\nGesetzentwurfs der Bundesregierung wird zu dieser Bestimmung ausgeführt, \n\ndie regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren sei angesichts der Schnelligkeit \n\ndes heutigen Geschäftsverkehrs gerade im Wertpapierbereich überholt. Sie sei \n\nauch unangemessen lang im Vergleich zu den für andere beratende Berufe gel-\n\ntenden Regelungen (§ 51b BRAO, § 51a WPO, § 68 StBerG). Die Begrenzung \n\nder Regelung auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen trage dem Umstand \n\nRechnung, dass diese Unternehmen einer besonderen wertpapierhandelsrecht-\n\nlichen Aufsicht unterliegen, die insbesondere das Verhalten dieser Unterneh-\n\nmen gegenüber ihren Kunden bei Transaktionen im Wertpapierbereich überwa-\n\nche (vgl. BT-Drucks. 13/8933 S. 96). Die Bezugnahme auf die besonderen Ver-\n\njährungsregelungen für Ansprüche gegen Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und \n\nSteuerberater, die allesamt erhebliche Zugangsvoraussetzungen erfüllen müs-\n\nsen, um ihrer beratenden Tätigkeit nachgehen zu können, und der ausdrücklich \n\nhervorgehobene Zusammenhang zwischen der Verkürzung der Verjährungsfrist \n\nauf drei Jahre und der Beaufsichtigung der Wertpapierdienstleistungsunter-\n\nnehmen gebieten es, solchen Unternehmen die Berufung auf die kurze Verjäh-\n\nrungsfrist zu versagen, die zwar der Sache nach Wertpapierdienstleistungen \n\nerbringen, aber ohne die erforderliche Erlaubnis ihre Geschäftstätigkeit auf-\n\nnehmen und sich der damit verbundenen Aufsicht entziehen (so auch Koller, in: \n\nAssmann/Schneider, \n\n§ \n\n37a \n\nRn. 2; \n\nSchwark/ \n\nSchwark, § 37a WpHG Rn. 3; Ellenberger, WM 2001, Sonderbeilage 1, S. 2, \n\n15; ders., Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, S. 120; Schäfer, Fest-\n\nschrift Schimansky, 1999, S. 699, 703 f). Eine (analoge) Anwendung dieser \n\nVorschrift auf solche Unternehmen stünde auch nicht in Einklang damit, dass \n\nnach der Rechtsprechung des Senats § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ein Schutzge-\n\nsetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers \n\nist, so dass sich ein Unternehmen, das ohne eine entsprechende Erlaubnis Fi-\n\nnanzdienstleistungen erbringt, nach deliktsrechtlichen Grundsätzen schadens-\n\nersatzpflichtig macht (Urteil vom 21. April 2005 - III ZR 238/03 - NJW 2005, \n\n2703 f). \n\n18 \n\n3. \n\nGreift die Verjährungseinrede der Beklagten aufgrund des bisherigen \n\nunstreitigen Vorbringens in der Berufungsinstanz nicht durch, muss das Beru-\n\nfungsgericht im Weiteren prüfen, ob der Beklagten die vom Kläger behauptete \n\nPflichtverletzung zur Last fällt. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Halle, Entscheidung vom 02.09.2004 - 4 O 526/03 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 24.03.2005 - 2 U 129/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_105-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/iii-zr-105-05","cited_norms":[{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":13},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":13},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":8},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":3},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 51a","ref_norm":"51a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_105-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_105-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/iii-zr-105-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_105-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:13.713635+00:00"}}