{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_104-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-11-10","aktenzeichen":"III ZR 104/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 180, § 182 Abs. 2 Nr. 4 Zum Nachweis der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 180 ZPO ist es nicht erforderlich, dass der Zusteller in der Urkunde angibt, in welche Empfangseinrichtung - Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung - er das Schrift- stück eingelegt hat, und im Fall einer ähnlichen Vorrichtung diese näher be- zeichnet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 104/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. November 2005 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 180, § 182 Abs. 2 Nr. 4 \n\nZum Nachweis der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 180 ZPO ist \n\nes nicht erforderlich, dass der Zusteller in der Urkunde angibt, in welche \n\nEmpfangseinrichtung - Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung - er das Schrift-\n\nstück eingelegt hat, und im Fall einer ähnlichen Vorrichtung diese näher be-\n\nzeichnet. \n\nBGH, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 104/05 - LG Hamburg \n\nAG Hamburg-Harburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. November 2005 durch die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nHamburg, Zivilkammer 4, vom 10. März 2005 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin erwirkte beim Amtsgericht Hagen gegen den Beklagten am \n\n11. Dezember 2003 im maschinell bearbeiteten Verfahren einen Mahnbescheid \n\nüber eine Hauptforderung von 915,70 €. Na ch dem in den Gerichtsakten befind-\n\nlichen Aktenausdruck wurde der Mahnbescheid dem Beklagten im Wege der \n\nErsatzzustellung am 13. Dezember 2003 zugestellt. Am 12. Januar 2004 erließ \n\ndas Amtsgericht einen Vollstreckungsbescheid. Dieser wurde nach dem Akten-\n\nausdruck dem Beklagten am 14. Januar 2004 zugestellt. Die hierüber gefertigte \n\nUrkunde enthielt dem Ausdruck zufolge den Vermerk \"Weil die Übergabe des \n\nSchriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war, habe \n\nich das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine \n\nähnliche Vorrichtung eingelegt\". \n\n2 \n\nMit am 1. März 2004 eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz hat der \n\nBeklagte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt. Er hat be-\n\nhauptet, weder den Mahn- noch den Vollstreckungsbescheid erhalten zu haben \n\nund von diesen erst durch den von der Klägerin beauftragten Gerichtsvollzieher \n\nerfahren zu haben. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat den Einspruch we-\n\ngen Versäumung der Einspruchsfrist verworfen. Die hiergegen gerichtete Beru-\n\nfung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht, das durch \n\nden Einzelrichter entschieden hat, hat die Revision gegen sein Urteil zugelas-\n\nsen. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision des Beklagten ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Einspruch \n\ndes Beklagten sei verspätet. Die Zustellung des Vollstreckungsbescheids am \n\n14. Januar 2004 sei durch den Aktenausdruck nach § 696 Abs. 2 ZPO bewie-\n\nsen. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass der Zusteller angebe, ob er das \n\nSchriftstück in den Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung gelegt habe. \n\nBeide Empfangseinrichtungen stelle § 180 ZPO als gleichwertig nebeneinander. \n\n§ 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO fordere hierzu keine differenzierten Angaben. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nHiergegen wendet sich die Revision vergeblich. \n\n1. \n\nDas angefochtene Urteil ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil es \n\neinen Tatbestand, eine ausdrückliche Bezugnahme auf die tatsächlichen Fest-\n\nstellungen des erstinstanzlichen Gerichts und die wörtliche Wiedergabe der Be-\n\nrufungsanträge der Parteien nicht enthält. \n\na) Nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, durch den eine weitgehende Entlastung \n\nder Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt ist, ist ein Tatbestand \n\n(§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) nicht erforderlich. Es genügt eine - nicht notwendig \n\nausdrückliche - Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem ange-\n\nfochtenen Urteil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. \n\nDie Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist hingegen nicht \n\nentbehrlich (BGHZ 154, 99, 100; 156, 97, 99). Zureichend aber ist, wenn aus \n\ndem Zusammenhang deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem \n\nRechtsmittel erstrebt hat (BGHZ 154, 99, 100 f; 156 aaO). Darüber hinaus müs-\n\nsen die tatbestandlichen Darstellungen in den Gründen des Berufungsurteils \n\nausreichen, um eine revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGHZ \n\n156 aaO). \n\n8 \n\nb) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Berufungsurteil noch. \n\nAus ihm wird deutlich, dass das Amtsgericht den Einspruch des Beklagten ge-\n\ngen den Vollstreckungsbescheid vom 12. Januar 2004 wegen Versäumung der \n\nhierfür geltenden Frist verworfen hat. Ferner ist dem Berufungsurteil zu ent-\n\nnehmen, dass sich der Beklagte mit seiner Berufung hiergegen gewandt und \n\nwelche Einwendungen er geltend gemacht hat. Auch der dem Rechtsstreit \n\nzugrunde liegende - sehr überschaubare - Tatsachenkern ist erkennbar. Dies \n\nermöglicht in ausreichendem Maß die Überprüfung durch das Revisionsgericht. \n\n9 \n\n2. \n\nDas Berufungsurteil unterliegt entgegen der Ansicht der Revision ferner \n\nnicht der Aufhebung, weil der Einzelrichter über die Berufung des Beklagten \n\nentschieden hat, ohne den Rechtsstreit der Kammer wegen der Grundsatzbe-\n\ndeutung zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen. Die durch den \n\nEinzelrichter wegen Grundsätzlichkeit zugelassene Revision führt nach der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 23. Oktober 2003 \n\n- III ZR 41/03 - NJW 2003, 3768; Urteile vom 16. Juni 2004 - VIII ZR 303/03 - \n\nNJW 2004, 2301 und vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02 - NJW 2003, 2900 f) \n\nnicht wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Aufhebung des \n\nBerufungsurteils. \n\n10 \n\nOb etwas Anderes gilt, wenn das Kollegium dem Einzelrichter \"sehenden \n\nAuges\" entgegen § 526 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Sache zur Entscheidung über-\n\nträgt, obgleich sie Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, \n\nbraucht nicht entschieden zu werden. Ein solcher Fall liegt hier entgegen der \n\nAnsicht der Revision nicht vor. Das Kammerkollegium hatte in seinem Hinweis-\n\nbeschluss vom 29. Dezember 2004 die grundsätzliche Bedeutung noch ver-\n\nneint. Zwar ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom \n\n20. Januar 2005 dieser Ansicht entgegengetreten. Es ist aber nichts dafür er-\n\nsichtlich, dass das Kammerkollegium seine Auffassung daraufhin vor dem Be-\n\nschluss vom 14. Februar 2005, mit dem es die Sache dem Einzelrichter über-\n\ntragen hat, revidiert hat. Erst der Einzelrichter hat in der mündlichen Verhand-\n\nlung vom 3. März 2005 erklärt, die Zulassung der Revision sei beabsichtigt, da \n\nsich eine klärungsbedürftige Rechtsfrage stelle. \n\n11 \n\n3. \n\nSchließlich ist der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungs-\n\nbescheid vom 12. Januar 2004 zu Recht wegen Versäumung der in § 339 \n\nAbs. 1 i.V.m. § 700 Abs. 1 ZPO bestimmten Frist zur Einlegung dieses Rechts-\n\nbehelfs gemäß § 341 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen worden. Der Ein-\n\nspruch ist nach den erstgenannten Bestimmungen binnen zwei Wochen einzu-\n\nlegen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids \n\n(§ 339 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO). Die Vorinstanzen sind zutreffend davon aus-\n\ngegangen, dass diese am 14. Januar 2004 erfolgte, die Einspruchsfrist damit \n\nam 28. Januar 2004 ablief und der am 1. März 2004 eingegangene Rechtsbe-\n\nhelf mithin verspätet war. \n\n12 \n\na) Der Tag der Zustellung des Vollstreckungsbescheids ist aufgrund des \n\nin dem Aktenausdruck gemäß § 696 Abs. 2 Satz 1 ZPO dargestellten Textes \n\nder hierüber errichteten Urkunde nachgewiesen. Der Aktenausdruck erbringt \n\nden vollen Beweis für den Inhalt der in ihm wiedergegebenen Zustellungsur-\n\nkunde (§ 696 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO). Nach § 182 Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO gilt für die Zustellungsurkunde wiederum § 418 Abs. 1 ZPO. Das heißt, \n\ndass es sich um eine öffentliche Urkunde handelt, die den vollen Beweis der in \n\nihr bezeugten Tatsachen begründet - im vorliegenden Fall die fehlende Mög-\n\nlichkeit der Übergabe des Vollstreckungsbescheids und die Einlegung in einen \n\nzur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche geeignete Vorrich-\n\ntung (Voraussetzungen der Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO) am 14. Januar \n\n2004. Zwar kann der Beweis der Unrichtigkeit geführt werden (§ 418 Abs. 2 \n\nZPO). Dafür genügt es jedoch nicht, wenn - wie hier der Beklagte - der Adressat \n\nder Zustellung schlicht behauptet, das Schriftstück nicht erhalten zu haben. \n\nDies folgt schon allein daraus, dass es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht \n\ndarauf ankommt, ob und wann er das Dokument seiner Empfangsvorrichtung \n\nentnommen und ob er es tatsächlich zu Kenntnis genommen hat (BFH/NV \n\n2004, 509, 510 m.w.N.; BFH/NV 2004, 497, 498 m.w.N.; BSG, Beschluss vom \n\n27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 194/04 B - juris Rn. 5). Der Beweis der Unrichtig-\n\nkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert vielmehr den \n\nvollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens, der damit ein \n\nFehlverhalten des Zustellers und eine objektive Falschbeurkundung belegt \n\n(BVerfG NJW-RR 2002, 1008; BFH/NV 2004, 509, 510 m.w.N.; BSG aaO). \n\nNotwendig ist der volle Beweis in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zu-\n\nstellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der \n\nin ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist (BFH und BSG aaO; vgl. \n\nauch Senatsurteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 216/99 - NJW 1990, 2125 f m.w.N.). \n\nDer Beklagte hat insoweit nichts vorgebracht, was auch nur ansatzweise diesen \n\nAnforderungen genügen könnte. \n\n13 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision ist es zum Nachweis der Wirksam-\n\nkeit einer hier in Rede stehenden Ersatzzustellung nach § 180 ZPO nicht erfor-\n\nderlich, dass der Zusteller in der Urkunde angibt, in welche Empfangseinrich-\n\ntung - Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung - er das Schriftstück eingelegt hat, \n\nund im Fall der ähnlichen Vorrichtung diese näher bezeichnet (vgl. auch \n\nBFH/NV 2004, 509, 510). Der Senat vermag sich dieser auch von Stöber (in \n\nZöller, ZPO, 25. Aufl., § 182 Rn. 8) vertretenen Auffassung nicht anzuschließen. \n\nEs bedarf nach dem für den Inhalt der Zustellungsurkunde bei einer Ersatzzu-\n\nstellung nach § 180 ZPO maßgebenden § 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO keiner Be-\n\nschreibung, in welchen Briefkasten oder in welche ähnliche Vorrichtung das \n\nSchriftstück eingelegt wurde. Nach dieser Bestimmung ist im Fall des § 180 \n\nZPO lediglich die Angabe des Grundes, der die Ersatzzustellung rechtfertigt, \n\nnotwendig. Zur Bezeichnung der Empfangsvorrichtung, in die die Sendung ein-\n\ngelegt wird, enthält die Vorschrift keine Regelung. Auch aus der Begründung \n\nder Bundesregierung zu dem Entwurf des Zustellungsreformgesetzes vom \n\n25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206, geändert durch Art. 5 des Schuldrechtsmoder-\n\nnisierungsgesetz vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138, 3181), durch das \n\nunter anderem die Bestimmungen über die Zustellungsurkunde mit Wirkung \n\nvom 1. Juli 2002 neu gefasst wurden, ergibt sich die Notwendigkeit der Angabe \n\nder konkreten Empfangseinrichtung, in die das zuzustellende Dokument einge-\n\nlegt wurde, nicht (siehe BT-Drucks. 14/4554, S. 21 f). Dies gilt ebenfalls für die \n\nAnlage 1 zu § 1 Nr. 1 Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002 \n\n(BGBl. I S. 671, 672 f, geändert mit Wirkung vom 1. Mai 2004, BGBl. I S. 619, \n\n620 f), in der der Inhalt und die Gestaltung der Zustellungsurkunde vorge-\n\nschrieben sind. Zwar ergibt sich aus Nummern 10.1 und 10.2 des Vordruckmus-\n\nters die Verpflichtung des Zustellers, in der Urkunde anzugeben, dass er das \n\nzuzustellende Schriftstück in einen zur Wohnung oder zum Geschäftsraum ge-\n\nhörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt hat. In dem Vor-\n\ndruckmuster ist aber die Mitteilung, welche von beiden Alternativen erfüllt ist, \n\nund gegebenenfalls die nähere Bezeichnung der ähnlichen Vorrichtung nicht \n\nvorgesehen, so dass diese Angaben auch nach der Verordnung nicht erforder-\n\nlich sind. \n\n14 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist die Aufnahme dieser Angaben in \n\ndie Zustellungsurkunde auch nicht aus Gründen eines effektiven Rechtsschut-\n\nzes sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs und damit von Verfassungs \n\nwegen geboten. Die Führung des dem Adressaten obliegenden Beweises, dass \n\neine Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO entgegen den Angaben in der hierüber \n\nerrichteten Urkunde nicht oder nicht wirksam erfolgt ist, wird nicht unzumutbar \n\ndadurch erschwert, dass der Zusteller sich auf die Angabe beschränken kann, \n\ner habe die Sendung in einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung einge-\n\nlegt. Ein Briefkasten und eine ähnliche Vorrichtung, die zum Beispiel in einem \n\nBriefschlitz bestehen kann (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des \n\nZustellungsreformgesetzes \n\naaO, \n\nS. 21; \n\nBaumbach/Lauterbach/Albers/ \n\nHartmann, ZPO, 63. Aufl., § 180 Rn. 5; MünchKommZPO/Wenzel, ZPO, Aktua-\n\nlisierungsband, 2. Aufl., § 180 Rn. 3; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 180 Rn. 2; \n\nStein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 180 Rn. 3), müssen dem Adressaten ein-\n\ndeutig zuzuordnen, für den Postempfang eingerichtet sowie für eine sichere \n\nAufbewahrung geeignet sein und sich in einem ordnungsgemäßen Zustand be-\n\nfinden (z.B. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Zustellungsre-\n\nformgesetzes; MünchKommZPO/Wenzel; Stein/Jonas/Roth jeweils aaO). In \n\naller Regel wird der Zustellungsadressat nur über eine Einrichtung verfügen, bei \n\nder die Erfüllung dieser Kriterien in Betracht kommt. Er wird deshalb unschwer \n\nerkennen können, welche Vorrichtung der Zusteller mit der Eintragung in der \n\nUrkunde gemeint hat, und seine Rechtsverteidigung oder -verfolgung hierauf \n\neinrichten können. Aber auch wenn mehrere derartige als zum Postempfang \n\ngeeignet anzusehende Vorrichtungen vorhanden sind und auch durch Nachfra-\n\nge bei dem Zusteller nicht in Erfahrung zu bringen ist, welche dieser genutzt \n\nhat, wird dem Adressaten der Rechtsschutz nicht unverhältnismäßig erschwert, \n\nwenn die Zustellungsurkunde nicht bezeichnet, in welche der Einrichtungen das \n\nSchriftstück eingelegt wurde. Zwar muss der Empfänger in diesem Fall den Be-\n\nweis, dass die Zustellung nicht oder nicht wirksam vorgenommen wurde, in Be-\n\nzug auf jede dieser Einrichtungen führen. Dies ist ihm aber zuzumuten, da es in \n\nseiner Sphäre liegt, nur eine einzige geeignete Einrichtung deutlich erkennbar \n\nfür den Postempfang zu bestimmen und so Mehrdeutigkeiten zu vermeiden. \n\nStreck \n\nRiBGH Dr. Kapsa ist wegen \nUrlaubs verhindert zu unter- \nschreiben \n\n Streck \n\n Dörr \n\n Galke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 28.04.2004 - 642 C 160/04 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 10.03.2005 - 304 S 30/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_104-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-10/iii-zr-104-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 696","ref_norm":"696","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 700","ref_norm":"700","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 526","ref_norm":"526","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_104-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_104-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-10/iii-zr-104-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_104-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:13:40.964427+00:00"}}