{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_102-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"III ZR 102/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 307 Bb, Cl, § 613a a) Die formularmäßige Verpflichtung eines Tankstellenpächters, bei Beendigung des Tankstellenvertrages die mit Familienmitgliedern eingegangenen Arbeitsverhältnisse \"auf seine Kosten <zu> been- den\", andernfalls den Verpächter oder den Nachfolgebetreiber \"von allen daraus entstehenden Kosten frei<zu>halten bzw. entstandene Kosten <zu> erstatten\", ist unangemessen benachteiligend und da- her unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). b) Die vorgenannte Verpflichtung, Arbeitsverhältnisse mit Familienmit- gliedern zu beenden, ist - soweit damit die Kündigung der Arbeits- verhältnisse verlangt wird - mit § 613a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 BGB nicht vereinbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 102/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. März 2006 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 307 Bb, Cl, § 613a \n\na) Die formularmäßige Verpflichtung eines Tankstellenpächters, bei \n\nBeendigung des Tankstellenvertrages die mit Familienmitgliedern \n\neingegangenen Arbeitsverhältnisse \"auf seine Kosten <zu> been-\n\nden\", andernfalls den Verpächter oder den Nachfolgebetreiber \"von \n\nallen daraus entstehenden Kosten frei<zu>halten bzw. entstandene \n\nKosten <zu> erstatten\", ist unangemessen benachteiligend und da-\n\nher unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). \n\nb) Die vorgenannte Verpflichtung, Arbeitsverhältnisse mit Familienmit-\n\ngliedern zu beenden, ist - soweit damit die Kündigung der Arbeits-\n\nverhältnisse verlangt wird - mit § 613a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 \n\nSatz 1 BGB nicht vereinbar. \n\nBGH, Urteil vom 23. März 2006 - III ZR 102/05 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 17. März 2005 \n\nwird als unzulässig verworfen, soweit die Beklagte zur Zahlung \n\nvon 1.257,84 € verurteilt worden ist. \n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nMit \"Tankstellen-Vertrag\" vom 19. September 2000 übernahm der Kläger \n\n- als Pächter und Handelsvertreter - die Tankstelle der Beklagten in G. . \n\nIn dem Tankstellenvertrag hieß es unter anderem: \n\n\"§ 19 Sonstiges \n\n1. Betreiber wird bei Beendigung der zwischen ihm und T. \n<= Beklagte> bestehenden Verträge über die Tankstelle … ein \ngegebenenfalls eingegangenes Arbeitsverhältnis mit seiner \nEhefrau und sonstigen Familienmitgliedern auf seine Kosten \nbeenden. Sollte die Ehefrau oder ein sonst von Betreiber be-\nschäftigtes Familienmitglied T. bzw. einen Nachfolge-\nbetreiber gleichwohl aus dem Arbeitsverhältnis in Anspruch \nnehmen, wird Betreiber T. bzw. den Nachfolgebetreiber \nvon allen daraus entstehenden Kosten freihalten bzw. entstan-\ndene Kosten erstatten.\" \n\n2 \n\nDer Kläger stellte entsprechend § 6 Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 Buchst. a des \n\nTankstellenvertrages eine Bankbürgschaft zur Sicherung aller Forderungen der \n\nBeklagten \"aus der Geschäftsverbindung und der Beistellung des Agenturbe-\n\nstandes\". Er beschäftigte in dem Tankstellenbetrieb seine Ehefrau sowie Sohn \n\nund Tochter. \n\n3 \n\nDer Kläger kündigte den Tankstellenvertrag zum 30. November 2003. \n\nDie Beklagte gewann als Nachfolgebetreiberin die N. GmbH (im \n\nFolgenden: N. ), die den Betrieb ab 1. Dezember 2003 fortführte. Die Famili-\n\nenangehörigen des Klägers verlangten von der N. als neuem Arbeitgeber die \n\nFortzahlung des Lohns; sie verklagten deswegen die N. vor dem Arbeitsge-\n\nricht. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich; N. erreichte gegen Zah-\n\nlung von Lohn und Abfindungen die Beendigung der Beschäftigungsverhältnis-\n\nse. Die Beklagte übernahm die Vergleichssumme und die der N. entstande-\n\nnen Anwaltskosten in Höhe von zusammen 16.295,67 € und forderte von dem \n\nKläger Erstattung. Ferner beanspruchte die Beklagte von dem Kläger für die \n\nPachtzeit angeblich noch geschuldete Prämie für die Tankstellenversicherung \n\nsowie Ersatz von Reparaturkosten (insgesamt 2.000,84 €). \n\n4 \n\nDie Klage ist zunächst auf die Herausgabe der von dem Kläger gestellten \n\nBürgschaftsurkunde gerichtet gewesen. Nach Klagezustellung nahm die Be-\n\nklagte die bürgende Sparkasse erfolgreich auf Zahlung von 18.296,51 € \n\n(= 16.295,67 € + 2.000,84 €) in Anspruch. Daraufhin hat der Kläger den Klage-\n\nantrag geändert und Zahlung von 18.296,51 € gefordert. Nachdem die Beklagte \n\ndem Kläger die zu Unrecht berechneten Versicherungskosten (743 €) rücker-\n\nstattet hatte, hat der Kläger insoweit den Rechtsstreit einseitig für erledigt er-\n\nklärt; es verblieb eine Forderung auf Zahlung von 17.553,51 € (= 16.295,67 € + \n\n2.000,84 € - 743 €). Diesen Betrag hat das Landgericht - unter Abweisung der \n\nweitergehenden Klage auf Feststellung der Teilerledigung - dem Kläger zuge-\n\nsprochen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren, die \n\nKlage abzuweisen, weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n5 \n\nDie Revision ist zum Teil unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbe-\n\ngründet. \n\n6 \n\n7 \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Beklagte habe ihre Pflichten aus der im Rahmen des Tankstellenver-\n\ntrages mit dem Kläger getroffenen Sicherungsabrede (§ 6 Nr. 1 des Tankstel-\n\nlenvertrages) verletzt, indem sie die bürgende Sparkasse wegen einer nicht \n\nbestehenden Hauptforderung in Anspruch genommen habe. Aus § 19 Nr. 1 \n\ndes Tankstellenvertrages habe der Beklagten kein Anspruch auf Ersatz der \n\nLohn- und Rechtsverfolgungskosten zugestanden, derentwegen sie sich aus \n\nder Bürgschaft befriedigt habe. § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages, wo-\n\nnach der Kläger als Betreiber verpflichtet gewesen sei, bei Betriebsübergang \n\nbestehende Arbeitsverhältnisse mit seiner Ehefrau und sonstigen Familienmit-\n\ngliedern zu beenden, verstoße gegen § 613a BGB und sei daher nichtig (§ 134 \n\nBGB). \n\n8 \n\nFerner halte § 19 Nr. 1 Satz 2 des Tankstellenvertrages, der den Kläger \n\nverpflichte, dem Nachfolgebetreiber im Zusammenhang mit der Beendigung der \n\nvorgenannten Arbeitsverhältnisse entstandene Kosten zu ersetzen, der Kontrol-\n\nle nach § 9 AGBG nicht stand. Es handele sich um eine formularmäßig unzu-\n\nlässige Überbürdung einer verschuldensunabhängigen Haftung. \n\n9 \n\nDie Beklagte könne auch nicht Ersatz der Reparaturkosten verlangen. In \n\nBetracht komme ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung der \n\nRückgabepflicht und wegen Verletzung vertraglich übernommener Wartungs-\n\npflichten. Der Anspruch scheitere jeweils daran, dass die gesetzlich gebotene \n\nFristsetzung nicht erfolgt sei. \n\nII. \n\n10 \n\n1. \n\nDie Revision ist unzulässig, soweit sie gegen die Verurteilung der Be-\n\nklagten zur Rückerstattung der mittels der Bankbürgschaft von dem Kläger ein-\n\ngezogenen Reparaturkosten gerichtet ist. Diesbezüglich ist die Revision man-\n\ngels Zulassung nicht statthaft (§ 543 Abs. 1 ZPO). \n\n11 \n\nZwar hat das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung die Revisi-\n\non zugelassen, ohne dort eine Einschränkung der Zulassung auszusprechen. \n\nEs ist jedoch anerkannt, dass sich eine wirksame Beschränkung der Zulassung \n\nauch aus der Begründung ergeben kann, die das Urteil für die Zulassung ent-\n\nhält (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - NJW 2000, 1794, \n\n1796, insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt). Hier hat das Berufungsge-\n\nricht die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, da der \n\nEntscheidung hinsichtlich der Unvereinbarkeit des § 19 Nr. 1 des Tankstellen-\n\nvertrages mit dem Schutzgedanken des § 613a BGB grundsätzliche Bedeutung \n\nzukomme. Nur bezüglich dieser, allein die Rückerstattung der Lohn-, Abfin-\n\ndungs- und Rechtsverfolgungskosten betreffenden Frage sah das Berufungsge-\n\nricht Anlass zu einer revisionsgerichtlichen Entscheidung. Daraus wird hinrei-\n\nchend deutlich, dass die Revisionszulassung entsprechend eingeschränkt sein \n\nsollte. \n\n12 \n\n2. \n\nDie im Übrigen zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger kann von \n\nder Beklagten Erstattung von 16.295,67 € verlangen, die die Beklagte - als von \n\nihm angeblich geschuldete Lohn-, Abfindungs- und Rechtsverfolgungskosten \n\ndes Nachpächters - bei der Bürgin angefordert hatte. \n\n13 \n\na) Anspruchsgrundlage ist die von den Parteien in § 6 des Tankstellen-\n\nvertrages getroffene Sicherungsabrede. Danach hatte die Verpächterin (und \n\nUnternehmerin <§ 84 Abs. 1 Satz 1 HGB>) - nach Vorliegen der Tankstellen-\n\nagentur-Endabrechnung und Tilgung aller Verbindlichkeiten, was hier nicht in \n\nFrage steht - die Sicherheit an den Betreiber zurückzugeben (§ 6 Nr. 6 des \n\nTankstellenvertrages). Hatte die Verpächterin die ihr als Sicherheit geleistete \n\nBürgschaft zu Unrecht verwertet, hatte sie folglich dem Betreiber, der seiner-\n\nseits die Bürgin befriedigt hatte, die empfangene Zahlung zu erstatten (vgl. \n\nBGHZ 139, 325, 328). So liegt der Streitfall. Die Beklagte war nicht berechtigt, \n\ndie Bürgschaft in Anspruch zu nehmen. Denn der Kläger schuldete ihr nicht Er-\n\nsatz der von der Nachfolgebetreiberin N. an seine Familienangehörigen ge-\n\nzahlten und der N. von der Beklagten erstatteten Löhne, Abfindungen und \n\nAnwaltskosten, \n\n14 \n\nb) Die Beklagte konnte den Erstattungsanspruch auf § 19 Nr. 1 des \n\nTankstellenvertrages stützen. Danach hatte der Betreiber bei Beendigung des \n\nTankstellen-Vertrages mit der Ehefrau oder sonstigen Familienmitgliedern ein-\n\ngegangene Arbeitsverhältnisse auf seine Kosten zu beenden (§ 19 Nr. 1 Satz 1 \n\ndes Tankstellenvertrages). Für den Fall, dass die Ehefrau oder ein sonstiges \n\nFamilienmitglied die Verpächterin oder den Nachfolgebetreiber aus dem - ent-\n\ngegen § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages nicht beendeten - Arbeitsver-\n\nhältnis in Anspruch nehmen sollten, hatte der Betreiber gemäß § 19 Nr. 1 \n\nSatz 2 des Tankstellenvertrages der Verpächterin oder dem Nachfolgebetreiber \n\ndie daraus entstandenen Kosten zu erstatten (oder davon von vornherein frei-\n\nzustellen). Der Tatbestand dieser Klausel war hier erfüllt: Der Kläger hatte ent-\n\ngegen § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages die mit seiner Ehefrau und \n\nseinen Kindern eingegangenen Beschäftigungsverhältnisse - die unzweifelhaft \n\nals Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren sind - nicht zugleich mit dem Tankstel-\n\nlenvertrag zum 30. November 2003 beendet. Seine Ehefrau und seine Kinder \n\nmachten gegen die Nachpächterin N. Lohnansprüche geltend, weil mit der am \n\n1. Dezember 2003 erfolgten Übernahme der Tankstelle ihre Beschäftigungs-\n\nverhältnisse auf die N. übergegangen seien; Letztere musste für die \n\nvergleichsweise Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse \n\ninsgesamt \n\n16.295,67 € aufwenden. \n\n15 \n\nc) Die Vertragsbeendigungsverpflichtung nach § 19 Nr. 1 Satz 1 des \n\nTankstellenvertrages war aber unwirksam, weil der Tankstellenpächter durch \n\ndiese Allgemeine Geschäftsbedingung entgegen den Geboten von Treu und \n\nGlauben unangemessen benachteiligt wurde (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. \n\nArt. 229 § 5 Satz 2 EGBGB); damit entfällt zugleich die Grundlage für die daran \n\ngebundene Kostenerstattungspflicht des Betreibers nach § 19 Nr. 1 Satz 2 des \n\nTankstellenvertrages. \n\n16 \n\naa) Die in § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages statuierte Verpflich-\n\ntung des Pächters, bei Beendigung des Vertrages die mit der Ehefrau und \n\nsonstigen Familienmitgliedern eingegangenen Arbeitsverhältnisse \"auf seine \n\nKosten <zu> beenden\", ist teilweise bereits wegen Verstoßes gegen § 613a \n\nBGB nichtig. \n\n17 \n\nFür die geforderte Vertragsbeendigung kommt in erster Linie die Kündi-\n\ngung, ferner der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem betroffenen \n\n\"Familienarbeitnehmer\" in Betracht. Da § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenver-\n\ntrages die Art der Vertragsbeendigung nicht klarstellt, muss davon ausgegan-\n\ngen werden (vgl. § 305c Abs. 2 BGB), dass der Betreiber auch verpflichtet sein \n\nsoll, den genannten Arbeitnehmern gegebenenfalls zu kündigen. Das ist aber \n\nmit § 613a BGB nicht vereinbar. \n\n18 \n\n(1) Geht ein Betrieb durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber \n\nüber, so tritt dieser gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflich-\n\nten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein; \n\ndie Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisheri-\n\ngen Arbeitgeber wegen des Übergangs eines Betriebes ist unwirksam (§ 613a \n\nAbs. 4 Satz 1 BGB). \"Durch Rechtsgeschäft\" (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) findet \n\nein solcher Betriebsübergang auch dann statt, wenn wie hier ein Pächter im \n\nAnschluss an die Pacht eines früheren Pächters vom selben Verpächter einen \n\nBetrieb pachtet und ihn mit gleichem Betriebszweck fortführt (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 4. Juli 1985 - IX ZR 172/84 - NJW 1985, 2643; BAGE 35, 104, 106 ff). Zu-\n\ndem handelte es sich bei der durch den Pächterwechsel veranlassten Kündi-\n\ngung der \"Familienarbeitsverhältnisse\" um eine Kündigung \"wegen des Über-\n\ngangs eines Betriebes\" im Sinne des § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB. \n\n19 \n\n(2) Durch § 613a BGB soll erreicht werden, dass das Arbeitsverhältnis zu \n\nden bisherigen Bedingungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebser-\n\nwerber fortbesteht. Die Vorschrift enthält zum Schutz der betroffenen Arbeit-\n\nnehmer zwingendes Recht. Daraus folgt unmittelbar, dass der Eintritt des Er-\n\nwerbers in die Rechte und Pflichten aus den betroffenen Arbeitsverhältnissen \n\nnicht durch Vertrag zwischen dem Betriebsveräußerer und dem Betriebserwer-\n\nber ausgeschlossen werden kann (vgl. BAGE 50, 62, 72; 70, 209, 213). Aus \n\ndem zugunsten des Arbeitnehmers zwingenden Schutzzweck des § 613a \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich eine Einschränkung der Regelungsbefugnis des \n\nBetriebsveräußerers und der betroffenen Arbeitnehmer (vgl. BAGE 70 aaO, \n\n213 f). \n\n20 \n\nNichtig sind dementsprechend auch Rechtsgeschäfte, die objektiv der \n\nUmgehung der zwingenden Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB dienen. \n\nDies kann etwa anzunehmen sein, wenn Arbeitnehmer mit dem Hinweis auf \n\neine geplante Betriebsveräußerung und bestehende Arbeitsplatzangebote des \n\nBetriebserwerbers veranlasst werden, ihre Arbeitsverhältnisse mit dem Be-\n\ntriebsveräußerer selbst fristlos zu kündigen oder Auflösungsverträgen zuzu-\n\nstimmen, um dann mit dem Betriebserwerber neue (ungünstigere) Arbeitsver-\n\nträge abschließen zu können; jedenfalls wären mit einer solchen Vertragsges-\n\ntaltung verbundene Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen nicht ohne \n\nweitere Prüfung ihrer Berechtigung hinzunehmen (vgl. BAGE 70 aaO, 214 und \n\nBAG NZA 1999, 262, 263). Gegen § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen weiter \n\nnicht nur die vorgenannten Vereinbarungen zwischen Betriebsveräußerer und \n\nBetriebserwerber oder zwischen Arbeitnehmer und Betriebserwerber; vielmehr \n\nsteht das Kontinuitätsgebot des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit \n\ndem Kündigungsverbot gemäß § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB auch pachtvertragli-\n\nchen Regelungen entgegen, die - wie im Streitfall § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tank-\n\nstellenvertrages - den weichenden Betriebsinhaber von vornherein verpflichten, \n\ndurch die Kündigung von Arbeitsverträgen für einen von sogenannten Altlasten \n\nfreien Betriebsübergang zu sorgen (vgl. BAGE 70 aaO). \n\n21 \n\nbb) Die Nichtigkeit der Verpflichtung des Pächters, die mit Familienmit-\n\ngliedern geschlossenen Arbeitsverhältnisse durch Kündigung zu beenden, führt \n\nzur Unwirksamkeit der in § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages bestimm-\n\nten Vertragsbeendigungsverpflichtung insgesamt. Denn nach dem Grundsatz, \n\ndass sich bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine geltungserhaltende Re-\n\nduktion verbietet, kann die vorgenannten Klausel nicht dahin aufrechterhalten \n\nwerden, dass sie dem Betreiber lediglich aufgibt, die Arbeitsverhältnisse durch \n\nAufhebungsvertrag zu beenden. Es kann daher dahinstehen, ob eine derart \n\neingeschränkte Beendigungsverpflichtung mit § 613a BGB vereinbar wäre (vgl. \n\n§ 613a Abs. 6 BGB n.F.; siehe auch BAG NZA 1996, 207, 208; 1999, 262, 263; \n\nBAGE 90, 260, 269 ff und BAG, Urteil vom 18. August 2005 - 8 AZR 523/04 - \n\njuris Rn. 26 ff, vorgesehen für BAGE) oder - was die Revision vor allem daraus \n\nherleiten will, dass die dem Kläger auferlegte Verpflichtung ausschließlich Ar-\n\nbeitsverhältnisse mit Familienmitgliedern betrifft - einer Inhaltskontrolle nach \n\n§ 307 Abs. 1 und 2 BGB stand hielte. \n\n22 \n\ncc) Die Unwirksamkeitssanktion wegen Unangemessenheit (§ 307 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB) ist bezüglich § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages sowie \n\nbezüglich der mit ihr verknüpften Freihaltungs- oder Erstattungspflicht des \n\nBetreibers nach § 19 Nr. 1 Satz 2 des Tankstellenvertrages ferner aus einem \n\nanderen Grund gerechtfertigt: Die Verpflichtung des Betreibers, die mit Famili-\n\nenangehörigen eingegangenen Arbeitsverhältnisse \"auf seine Kosten\" zu been-\n\nden (§ 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages), andernfalls den Nachfolge-\n\nbetreiber oder die Verpächterin \"von allen daraus entstehenden Kosten\" freizu-\n\nhalten \"bzw. entstandene Kosten\" zu erstatten, ist betragsmäßig nicht begrenzt. \n\nDie Möglichkeit, dass der Betreiber die Beendigungsverpflichtung nur unter un-\n\nverhältnismäßig hohen Kosten erfüllen kann oder von solchen Kosten freizustel-\n\nlen oder diese zu erstatten hat, lässt sich nicht ausschließen (vgl. § 305c Abs. 2 \n\nBGB). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nGalke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 11.08.2004 - 418 O 40/04 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2005 - 10 U 53/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_102-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/iii-zr-102-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":16},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_102-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_102-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/iii-zr-102-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZR_102-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:22:04.207100+00:00"}}