{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB__89-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-09-28","aktenzeichen":"III ZB 89/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 839 B, Fm; GG Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 34; StVollzG § 201 Nr. 3 Satz 1 Zur amtspflichtwidrigen Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der gemeinsamen Unterbringung von Strafgefange- nen in einem Haftraum.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 89/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. September 2006 \n\nin dem Prozesskostenhilfeverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 839 B, Fm; GG Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 34; StVollzG § 201 Nr. 3 Satz 1 \n\nZur amtspflichtwidrigen Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen \n\nPersönlichkeitsrechts bei der gemeinsamen Unterbringung von Strafgefange-\n\nnen in einem Haftraum. \n\nBGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZB 89/05 - OLG Naumburg \n\n LG Halle \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Juli \n\n2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen. \n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 5.250 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller verbüßt seit dem 2. Juli 2001 Strafhaft. Vom 17. De-\n\nzember 2002 bis zum 29. Januar 2003 und vom 5. März 2003 bis zum 6. Mai \n\n2003 war er zusammen mit einem anderen Gefangenen in einem Haftraum un-\n\ntergebracht. Das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Halle stellte durch \n\nBeschlüsse vom 3. September 2003 (30 StVK 1085/02 und 30 StVK 244/03) \n\nfest, dass die zu den vorgenannten Zeiten erfolgte gemeinschaftliche Unter-\n\nbringung des Antragstellers mit einem anderen Gefangenen rechtswidrig war. \n\n2 \n\nDer Antragsteller macht geltend, durch die gemeinschaftliche Unterbrin-\n\ngung seien sein Persönlichkeitsrecht und seine Menschenwürde verletzt wor-\n\nden. Er begehrt von dem die Strafanstalt unterhaltenden Land ein \"Schmer-\n\nzensgeld\" und hat beantragt, ihm für die beabsichtigte Klage auf Zahlung von \n\n50 € je Tag der rechtswidrigen Unterbringung in einem gemeinschaftlichen Haft-\n\nraum Prozesskostenhilfe zu bewilligen. \n\n3 \n\nLandgericht und Beschwerdegericht haben die Prozesskostenhilfe ver-\n\nweigert. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde \n\nverfolgt der Antragsteller sein Prozesskostenhilfegesuch weiter. \n\nII. \n\n4 \n\n1. \n\nDie auch sonst in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsbe-\n\nschwerde ist statthaft. Denn das Beschwerdegericht hat sie zugelassen (§ 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO). Das war zwar nicht zulässig. Denn in dem Ver-\n\nfahren der Prozesskostenhilfe kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde \n\nunter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \n\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) sowie dem der Fortbildung des Rechts oder der Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in \n\nBetracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der \n\npersönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. Senatsbeschluss \n\nvom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 - NJW-RR 2003, 1438). Solche stehen hier indes \n\n- entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht inmitten; der Senat ist \n\naber an die - rechtsfehlerhafte - Zulassung gebunden (vgl. Senatsbeschluss \n\naaO). \n\n5 \n\n2. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat dem \n\nAntragsteller zu Recht die Prozesskostenhilfe verweigert, weil sein Rechtsver-\n\nfolgungsbegehren keine Erfolgsaussicht hat (§ 114 Satz 1 ZPO). \n\n6 \n\na) Dem Antragsteller steht eine Entschädigung in Geld wegen amts-\n\npflichtwidriger Verletzung seiner Menschenwürde und seines allgemeinen Per-\n\nsönlichkeitsrechts (§ 839 BGB i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 34 GG; vgl. Se-\n\nnatsurteil BGHZ 161, 33, 35 f) durch Bedienstete des Antragsgegners nicht zu. \n\nDenn eine solche Verletzung ist mit dem Beschwerdegericht zu verneinen; die \n\nFrage, ob der Verstoß gegen Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG eine Entschädigung in \n\nGeld gebietende Erheblichkeit erreichte (vgl. Senatsurteil aaO S. 36 ff; s. dazu \n\nferner BVerfG, <Nichtannahme->Beschluss vom 27. Dezember 2005 - 1 BvR \n\n1359/05 - juris Rn. 14 ff), stellt sich im Streitfall nicht. \n\n7 \n\naa) Aufgrund der Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer vom \n\n3. September 2003 steht zwar mit Bindungswirkung auch für den Amtshaf-\n\ntungsprozess (vgl. Senatsurteil aaO S. 34) fest, dass der Antragsteller vom \n\n17. Dezember 2002 bis zum 29. Januar 2003 und vom 5. März 2003 bis zum \n\n6. Mai 2003 rechtswidrig, nämlich unter Verstoß gegen seinen Anspruch auf \n\nEinzelunterbringung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG, mit einem anderen \n\nGefangenen in einem Haftraum untergebracht war. \n\n8 \n\nDer Strafvollstreckungskammer sind bei der Rechtswidrigkeitsfeststel-\n\nlung allerdings Rechtsfehler unterlaufen. Sie hat die Übergangsbestimmung des \n\n§ 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG, die abweichend von § 18 StVollzG bei bestehen-\n\nden Anstalten die gemeinsame Unterbringung von Gefangenen unter gewissen \n\nVoraussetzungen erlaubt, nicht angewandt; der Gebäudekomplex, in dem der \n\nAntragsteller untergebracht gewesen sei, könne wegen grundlegender Umges-\n\ntaltung nach 1990 nicht mehr als Altbau im Sinne des § 201 Nr. 3 StVollzG ein-\n\ngestuft werden. Diese Auffassung geht indes fehl, wie der Bundesgerichtshof \n\n(BGHSt 50, 234, 241 ff) inzwischen - gerade bezüglich der Justizvollzugsan-\n\nstalt, in der der Antragsteller untergebracht war - entschieden hat: Bei einem \n\nnach Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes umgebauten Einzelbauwerk einer \n\naus mehreren Bauwerken bestehenden - wie der hier vor Inkrafttreten des \n\nStrafvollzugsgesetzes erbauten - Justizvollzugsanstalt ist im Rahmen des § 201 \n\nNr. 3 Satz 1 StVollzG auf den Gesamtzustand der Justizvollzugsanstalt abzu-\n\nstellen mit der Folge, dass eine gemeinsame Unterbringung von Gefangenen \n\nnicht ohne weiteres rechtswidrig ist. \n\n9 \n\nDer rechtliche Fehler ändert zwar nichts an der Bindungswirkung der \n\nRechtswidrigkeitsfeststellung durch die Strafvollstreckungskammer. Die - von \n\nder Strafvollstreckungskammer verkannte - Anwendbarkeit des § 201 Nr. 3 \n\nSatz 1 StVollzG kann aber bei der Prüfung zu berücksichtigen sein, wie schwer \n\nder (festgestellte) Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG wiegt und ob den \n\nBediensteten des Landes ein Verschulden vorzuwerfen ist. \n\n10 \n\nbb) Ungeachtet dessen steht mit der bindend ausgesprochenen Feststel-\n\nlung eines Verstoßes gegen den Anspruch auf Einzelunterbringung gemäß § 18 \n\nAbs. 1 Satz 1 StVollzG noch nicht zugleich fest, dass die gemeinsame Unter-\n\nbringung auch das Gebot, Strafgefangene menschenwürdig zu behandeln \n\n(Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG; s. ferner BVerfG aaO Rn. 15), verletzte. \n\nDie bloße gemeinsame Unterbringung entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG \n\nkann ohne Hinzutreten erschwerender, den Gefangenen benachteiligender \n\nUmstände nicht als Verstoß gegen die Menschenwürde angesehen werden \n\n(vgl. BGHSt aaO S. 239 f). Das Beschwerdegericht hat demnach zutreffend auf \n\ndie Umstände des Einzelfalls abgestellt und nach den konkreten Unterbrin-\n\ngungsverhältnissen einen Verstoß gegen Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG verneint. Die-\n\nse tatrichterliche Würdigung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren hinzunehmen. \n\nHier kommt im Übrigen hinzu, dass der mit der Doppelbelegung verbundene \n\nEingriff in die Privatsphäre des Antragstellers durch die Gestaltung des Vollzugs \n\ngemildert wurde (vgl. BGHSt aaO S. 240): Der Antragsteller befand sich \n\nin einer teil-gelockerten Station mit einem offenen Bereich von 13.00 bis \n\n16.00 Uhr. Er wurde in der Küche eingesetzt, so dass er nicht die gesamte Zeit \n\nin der Zelle verbringen musste. Darüber hinaus hatte ihm die Anstalt ermöglicht, \n\nbei der Auswahl des mit ihm untergebrachten Strafgefangenen mitzuwirken. \n\n11 \n\ncc) Es ist weiter von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Be-\n\nschwerdegericht gesundheitliche Beeinträchtigungen als Folge der gemeinsa-\n\nmen Unterbringung nicht festzustellen vermocht hat. Die Rechtsbeschwerde \n\nzeigt diese Würdigung in Frage stellenden substantiierten Parteivortrag nicht \n\nauf. Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, aufgrund der (rechtswidri-\n\ngen) Unterbringungsbedingungen gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten \n\nzu haben (Platzangst, Schweißausbrüche usw.), hat er noch nicht einmal be-\n\nhauptet, derartige Beschwerden gegenüber der Anstaltsleitung geäußert zu ha-\n\nben. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller im fraglichen Zeitraum \n\närztlichen Rat gesucht haben oder gar ärztlich behandelt worden sein könnte. \n\nBei dieser Sachlage bestünde im ordentlichen Klageverfahren keine hinrei-\n\nchende Grundlage für die - von dem Antragsteller beantragte - Einholung eines \n\nSachverständigengutachtens, noch weniger Anlass dafür, ihn als Partei zu ver-\n\nnehmen (§§ 447, 448 ZPO). \n\n12 \n\nb) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat schließlich nicht deshalb Aus-\n\nsicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO, weil die Entscheidung von der Beant-\n\nwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhinge, die in das ordentliche \n\nKlageverfahren gehören. Aus der Tatsache, dass das Beschwerdegericht die \n\nRechtsbeschwerde - ohne Begründung - zugelassen hat, ergibt sich das nicht. \n\nEs geht im Streitfall um tatrichterliche Bewertungen (vgl. auch Senatsbeschluss \n\nvom 21. Dezember 2005 - III ZR 33/05 - NJW 2006, 1289 f). Das Beschwerde-\n\ngericht hat auf die \"Umstände(n) dieses konkreten Einzelfalles\" abgehoben. \n\nGrundsatzfragen stehen nach dem vorgenannten Senatsurteil und dem zitierten \n\nBeschluss des 5. Strafsenats nicht offen. \n\nSchlick \n\n Streck \n\n Dörr \n\n Galke \n\n Herrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Halle, Entscheidung vom 28.04.2005 - 4 O 143/04 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 14.07.2005 - 4 W 15/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB__89-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/iii-zb-89-05","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 447","ref_norm":"447","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB__89-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB__89-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/iii-zb-89-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB__89-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:55:30.652759+00:00"}}