{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB__74-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"III ZB 74/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO a.F. § 1027 Abs. 1 Satz 1; GenG § 17 Abs. 2; HGB a.F. § 6 Abs. 2 Die in dem Beitrittsgebiet nach dem Recht der DDR entstandenen - registrierten - LPG waren nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 als (Voll-)Kaufleute kraft Rechtsform anzusehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 74/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO a.F. § 1027 Abs. 1 Satz 1; GenG § 17 Abs. 2; HGB a.F. § 6 Abs. 2 \n\nDie in dem Beitrittsgebiet nach dem Recht der DDR entstandenen - registrierten - \n\nLPG waren nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands am \n\n3. Oktober 1990 als (Voll-)Kaufleute kraft Rechtsform anzusehen. \n\nBGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 74/05 - OLG Brandenburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-\n\nschluss des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlan-\n\ndesgerichts vom 24. Mai 2005 wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdever-\n\nfahrens zu tragen. \n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 13.000 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft Tierproduktion \n\n(LPG T) S. , die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin sowie die LPG T \n\nG. und die LPG T R. , die Rechtsvorgängerinnen der Antragstelle-\n\nrinnen, schlossen am 4. März 1991 mit der Landwirtschaftlichen Produktions-\n\ngenossenschaft Pflanzenproduktion (LPG P) H. gleichlautende Verträge \n\n\"über die Teilung und den Zusammenschluss gemäß den Bestimmungen des \n\nLandwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29.06.1990.\" In den Verträgen war \n\nbestimmt, dass Vermögenswerte der LPG P H. nach Maßgabe eines \n\nTeilungsplanes auf die LPG T S. , G. und R. (sowie zwei wei-\n\ntere Genossenschaften) übertragen werden und die LPG T S. bestimmte \n\nnicht betriebsbezogen zugeordnete Vermögenswerte treuhänderisch für die \n\nanderen LPG verwalten sollte. Weiter hieß es in dem Vertrag: \n\n2 \n\n\"Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden durch ein im Streitfalle \nzu bildendes Schiedsgericht gelöst. Dabei verständigen sich die \nVertragspartner über eine Person ihres Vertrauens, die in der La-\nge und bereit ist, den Vorsitz des Schiedsgerichts zu übernehmen. \nIm Übrigen finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung \n(§§ 1025 ff) Anwendung. Diese Regelung gilt auch im Falle ge-\ngenseitiger Ansprüche der aus der Teilung der LPG (P) hervorge-\nhenden neuen Unternehmen untereinander.\" \n\n3 \n\nDie Antragstellerinnen begehren von der Antragsgegnerin Auskunft über \n\ndie Treuhandverwaltung. Gestützt auf die vorgenannte Schiedsvereinbarung \n\nhaben sie bei dem Oberlandesgericht beantragt, für die Antragsgegnerin einen \n\nSchiedsrichter zu bestellen. Die Antragsgegnerin hat dagegen beantragt, die \n\nUnzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und angekündigt, den Vorsitzen-\n\nden Richter am Oberlandesgericht i.R. P. K. als Schiedsrichter für die \n\nAntragsgegnerin bestimmen zu wollen. \n\n4 \n\nMit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag, die \n\nUnzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen, weiter. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unzulässig. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, soweit sie \n\ndie Entscheidung des Oberlandesgerichts (Absatz 1 des Tenors, Absatz II \n\nNr. 2-3 der Gründe) über den (einer Widerklage ähnlichen) Antrag der Antrags-\n\ngegnerin, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen \n\n(§ 1032 Abs. 2 Alt. 2 ZPO), und dessen Kostenentscheidung angreift (§ 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 \n\nZPO). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch im Übrigen unzulässig, weil die beson-\n\nderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. \n\n7 \n\n1. \n\nNach Auffassung der Rechtsbeschwerde stellt sich die grundsätzliche \n\nFrage (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), ob eine LPG als Kaufmann im Sinne der frühe-\n\nren HGB-Vorschriften anzusehen ist. Die entsprechende Auffassung des Ober-\n\nlandesgerichts laufe dem Grundsatz zuwider, dass die sogenannten Formkauf-\n\nleute (etwa nach § 17 Abs. 2 GenG) erst durch Eintragung in das Register die \n\nKaufmannseigenschaft erlangen. Dieser Grundsatz ist hier indes nicht verletzt. \n\nDas Oberlandesgericht hat die LPG auch zu Recht als Kaufleute qualifiziert. \n\nDabei ist die Frage der Kaufmannseigenschaft einer LPG, die zudem auslau-\n\nfendes Recht betrifft, nicht klärungsbedürftig, da sie offenkundig zu bejahen ist. \n\n8 \n\na) Die Wirksamkeit der Schiedsklausel, die in Nr. 5.2 der gleich lauten-\n\nden Verträge \"über die Teilung und den Zusammenschluss gemäß den Be-\n\nstimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29.06.1990\" vom \n\n4. März 1991 verabredet wurde, ist nach § 1027 ZPO a.F. zu beurteilen. Denn \n\ndiese Schiedsvereinbarung ist vor dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-\n\nNeuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998 getroffen worden (vgl. Art. 4 § 1 \n\nAbs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). \n\n9 \n\nb) Gemäß § 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. muss der Schiedsvertrag aus-\n\ndrücklich geschlossen werden und bedarf der Schriftform; andere Vereinbarun-\n\ngen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen, darf \n\ndie Urkunde nicht enthalten. Daran mangelt es hier: Der vorgenannte Vertrag \n\nvom 4. März 1991 enthält nicht nur Bestimmungen zum schiedsgerichtlichen \n\nVerfahren, sondern regelt weiter - sogar vornehmlich - die Übertragung von \n\nVermögen von der LPG P H. auf andere Genossenschaften gemäß Tei-\n\nlungsplan. \n\n10 \n\nc) Die Form des § 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. ist allerdings nicht von-\n\nnöten, wenn der Schiedsvertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft war und \n\nkeine der Parteien zu den in § 4 HGB a.F. bezeichneten Gewerbetreibenden \n\ngehörte (§ 1027 Abs. 2 ZPO a.F.). Einen solchen Fall hat das Oberlandesge-\n\nricht zutreffend angenommen. Die in dem Beitrittsgebiet nach dem Recht der \n\nDDR entstandenen - registrierten - LPG waren nach der Wiederherstellung der \n\nstaatlichen Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 als (Voll-)Kaufleute anzu-\n\nsehen (§ 17 Abs. 2 GenG, § 6 Abs. 2 HGB a.F. analog; vgl. BezG Frankfurt \n\n<Oder> DtZ 1992, 58 f). \n\n11 \n\naa) Bei den LPG handelte es sich um \"sozialistische\" landwirtschaftliche \n\nGroßbetriebe (vgl. § 1 Abs. 1 LPG-Gesetz vom 3. Juni 1959, GBl. I S. 577), die \n\nnach den Grundsätzen der \"genossenschaftlichen Demokratie und der sozialis-\n\ntischen Betriebswirtschaft\" organisiert waren (vgl. § 1 Abs. 2 LPG-Gesetz vom \n\n2. Juli 1982, GBl. I S. 443, § 1 Abs. 2 Satz 2 LPG-Gesetz vom 3. Juni 1959). \n\nDie LPG waren bei dem Rat des Kreises zu registrieren; mit der Registrierung \n\nwurden sie - in der Form der LPG (P) oder der LPG (T) - \"rechtsfähig und juris-\n\ntische Person\" (vgl. § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 LPG-Gesetz vom 2. Juli 1982; \n\ns. auch Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem \n\nLandwirtschaftsanpassungsgesetz 2. Aufl. 1994 Rn. 115; ders. in: Kimme, Of-\n\nfene Vermögensfragen <Stand 4/94> Vor § 1 LwAnpG Rn. 18). Im Zuge der \n\npolitischen Wende im Oktober 1989 erfolgten verschiedene gesetzgeberische \n\nMaßnahmen, um die - rechtlich verordnete - Genossenschaftlichkeit in der DDR \n\naus ihren staatlichen Bindungen zu befreien (vgl. im Einzelnen Beuthien, GenG \n\n14. Aufl. 2004 Einleitung Anmerkung III 2 b). Das Landwirtschaftsanpassungs-\n\ngesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 642 im Folgenden: LwAnpG 1990) ermög-\n\nlichte neben der Teilung und dem Zusammenschluss von LPG die Umwandlung \n\neiner LPG durch Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft; auf die \n\nUmwandlung waren die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes anwendbar \n\n(vgl. § 27 LwAnpG 1990). Ab dem 1. Januar 1992 sollten die LPG (spätestens) \n\nkraft Gesetzes in eingetragene Genossenschaften \"im Aufbau\" umgewandelt \n\nsein (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG 1990; s. auch - zugleich zu den abän-\n\ndernden Maßgaben des Einigungsvertrages und den Novellierungen des Land-\n\nwirtschaftsanpassungsgesetzes - Schweizer in: Kimme aaO Rn. 26 ff). Der Ge-\n\nsetzgeber des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes sah die LPG mithin in \n\nnächster Nähe zur eingetragenen Genossenschaft des Genossenschaftsgeset-\n\nzes. Ihre innere Struktur entsprach auch, nachdem sie nicht mehr staatlicher \n\nZwangsverband waren, in etwa derjenigen der eingetragenen Genossenschaf-\n\nten. Der Sache nach waren die (von den staatlichen Bindungen befreiten) LPG \n\nAbsatzgenossenschaften (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GenG; Beuthien aaO § 1 Rn. 43 \n\na.E.). Wie diese (vgl. § 17 Abs. 2 GenG) waren sie als Kaufmann im Sinne des \n\nHGB (a.F.) anzusehen. \n\n12 \n\nbb) Dem steht nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, entgegen, dass \n\ndie LPG nur dann (Form-)Kaufmann gewesen wären, wenn sie diese \n\nEigenschaft durch Eintragung im Register erlangt hätten. Die LPG entstanden \n\nals juristische Person mit ihrer Registrierung als LPG (P) oder LPG (T) durch \n\nden Rat des Kreises (vgl. § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 LPG-Gesetz vom 2. Juli 1982; \n\ns. ferner zur Entstehung einer eingetragenen Genossenschaft § 13 GenG). Ent-\n\nsprechend der Rechtslage bei der eingetragenen Genossenschaft (vgl. § 17 \n\nAbs. 2 GenG, § 6 Abs. 2 HGB a.F.; Beuthien aaO § 17 Rn. 4; Bauer, Genos-\n\nsenschafts-Handbuch <Stand VII.02> § 13 GenG Rn. 1) war jedenfalls die re-\n\ngistrierte und durch das Landwirtschaftsanpassungsgesetz und andere Gesetze \n\numgestaltete LPG als Kaufmann kraft Rechtsform aufzufassen; ihr wuchs mit \n\nder Registrierung analog §§ 13, 17 Abs. 2 GenG, § 6 Abs. 2 HGB a.F. von Ge-\n\nsetzes wegen die Eigenschaft als (Voll-)Kaufmann zu, ohne dass es auf den \n\nGegenstand des Unternehmens angekommen wäre (vgl. - zum Formkauf-\n\nmann - MünchKommHGB/Bokelmann 1. Aufl. 1996 § 6 Rn. 9). \n\n13 \n\ncc) Hier liegt es ebenso. Die Parteien waren bei Abschluss der Verträge \n\nvom 4. März 1991 unstreitig nach DDR-Recht registrierte LPG; sie gelten daher \n\nentsprechend § 17 Abs. 2 GenG, § 6 Abs. 2 HGB a.F. als Kaufleute und es wird \n\nvermutet, dass die von ihnen vorgenommenen Rechtsgeschäfte, also auch die \n\nVerträge vom 4. März 1991, zum Betriebe ihres Handelsgewerbes gehörten \n\n(vgl. § 343 Abs. 1 a.F., § 344 Abs. 1 HGB; Bauer aaO <Stand VII.86> § 17 \n\nGenG Rn. 8; Müller, GenG 2. Aufl. 1991 § 17 Rn. 13). Die in diesen Verträgen \n\ngetroffene Schiedsvereinbarung bedurfte nicht der Form des § 1027 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO a.F. \n\n14 \n\n2. \n\nDie besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde \n\n(§ 574 Abs. 2 ZPO) ergeben sich auch nicht aus den in der Rechtsbeschwerde-\n\nbegründung weiter aufgeworfenen Fragen. Insoweit wird von einer Begründung \n\ngemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. \n\nSchlick Streck Kapsa \n\n Galke Herrmann \n\nVorinstanz: \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.05.2005 - 11 SchH 1/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/iii-zb-74-05","cited_norms":[{"jurabk":"GenG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1027","ref_norm":"1027","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1032","ref_norm":"1032","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/iii-zb-74-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:24:57.672026+00:00"}}