{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB__66-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-10-27","aktenzeichen":"III ZB 66/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GVG § 17a Abs. 4; ZPO §§ 60, 568 Satz 2 Nr. 2 a) Die Zulassung der (Rechts-)Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG an den Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage ist dem Spruchkörper in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung vorbehalten; eine Zulassung durch den Einzelrichter unterliegt wegen fehlerhafter Besetzung der Aufhebung von Amts wegen (Fortführung von BGHZ 154, 200). b) Nimmt ein Kläger mehrere Beklagte als einfache Streitgenossen auf Schadensersatz in Anspruch und erklärt das Landgericht den beschrit- tenen Rechtsweg unter Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsge- richt für unzulässig, so kann ein Beklagter mit der von ihm allein einge- legten Beschwerde nicht erreichen, dass die angefochtene Entschei- dung auch in Bezug auf die anderen Streitgenossen rechtlich überprüft wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Oktober 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZB 66/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGVG § 17a Abs. 4; ZPO §§ 60, 568 Satz 2 Nr. 2 \n\na) Die Zulassung der (Rechts-)Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 \nGVG an den Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtsfrage ist dem Spruchkörper in der im Gerichtsverfassungsgesetz \nvorgeschriebenen Besetzung vorbehalten; eine Zulassung durch den \nEinzelrichter unterliegt wegen fehlerhafter Besetzung der Aufhebung von \nAmts wegen (Fortführung von BGHZ 154, 200). \n\nb) Nimmt ein Kläger mehrere Beklagte als einfache Streitgenossen auf \nSchadensersatz in Anspruch und erklärt das Landgericht den beschrit-\ntenen Rechtsweg unter Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsge-\nricht für unzulässig, so kann ein Beklagter mit der von ihm allein einge-\nlegten Beschwerde nicht erreichen, dass die angefochtene Entschei-\ndung auch in Bezug auf die anderen Streitgenossen rechtlich überprüft \nwird. \n\nBGH, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 66/05 - OLG Stuttgart \n\n LG Ravensburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 wird der Beschluss \n\ndes 1. Zivilsenats (Einzelrichterin) des Oberlandesgerichts Stutt-\n\ngart vom 9. Mai 2005 - 1 W 23/05 - aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außer-\n\ngerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das \n\nBeschwerdegericht (Einzelrichterin) zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren und für das \n\nRechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € festgesetzt. \n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht \n\nerhoben. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger, ein Leiharbeitnehmer der Firma P. , verlangt wegen ei-\n\nnes Arbeitsunfalls vom 14. Juli 2003 von den Beklagten Schmerzensgeld und \n\nFeststellung seiner materiellen Schadensersatzansprüche. Der Beklagte zu 1, \n\nder ein Maler- und Lackiergeschäft betreibt, hatte ihn auf einer Baustelle auf \n\ndem Gelände der Beklagten zu 2 eingesetzt. Der Kläger hatte auf einem Hal-\n\nlendach der Betriebsgebäude der Beklagten zu 2 eine zu lackierende Fläche \n\nmit einem Dampfstrahlgerät zu bearbeiten. Nach seinem Vortrag stolperte er \n\ndort über eine Plastiklichtkuppel, die seinem Gewicht nicht standhielt, so dass \n\ner ca. 5 m tief in die darunter liegende Halle auf einen Betonboden stürzte und \n\nsich erhebliche Verletzungen zuzog. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklag-\n\nten hätten es schuldhaft unterlassen, geeignete Maßnahmen des Arbeitsschut-\n\nzes für ihn zu treffen. Nachdem sich der Kläger vorsorglich mit einer Verwei-\n\nsung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht einverstanden erklärt und auch \n\nder Beklagte zu 1 eine solche Verweisung beantragt hatte, erklärte das Land-\n\ngericht durch Beschluss des Einzelrichters vom 5. April 2005 den beschrittenen \n\nRechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht \n\nU. . Soweit der Kläger den Beklagten zu 1 in Anspruch nehme, sei der \n\nRechtsweg zum Arbeitsgericht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG begründet, \n\nweil der Beklagte zu 1 im Rahmen der von ihm wahrzunehmenden Fürsorge-\n\npflicht als Arbeitgeber anzusehen sei. Wegen des unmittelbaren rechtlichen \n\nund wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dieser Klage sei für die Inanspruch-\n\nnahme der Beklagten zu 2 der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 \n\nAbs. 3 ArbGG eröffnet. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Be-\n\nschwerde der Beklagten zu 2 wies das Oberlandesgericht durch Beschluss der \n\nEinzelrichterin zurück, die die Rechtsbeschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 \n\nGVG zuließ. \n\nII. \n\n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht \n\n(Einzelrichterin). \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG statt-\n\nhaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Einzelrichterin ent-\n\ngegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. Die \n\nangefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil \n\nsie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters \n\n(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst \n\nentscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihr bejahten grund-\n\nsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem mit \n\ndrei Richtern besetzten Senat übertragen müssen. Mit ihrer Entscheidung hat \n\nsie die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium \n\nals dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen. Diesen Verstoß gegen das \n\nVerfassungsgebot des gesetzlichen Richters hat der Senat, wie der \n\nBundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat (vgl. BGHZ 154, 200, \n\n202 f; Beschlüsse vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - NJW 2003, 3712; \n\nvom 18. September 2003 - V ZB 53/02 - NJW 2004, 223), von Amts wegen zu \n\nbeachten. Für eine Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, die nach der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerde zu behandeln \n\nist (vgl. BGHZ 152, 213, 214 f; Beschlüsse vom 12. November 2002 - XI ZB \n\n5/02 - NJW 2003, 433, 434; vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - NJW \n\n2003, 1192 f; Senatsbeschluss BGHZ 155, 365, 368 f; vgl. auch BAG NJW \n\n2002, 3725; BAG NJW 2003, 1069), kann nichts Anderes gelten. \n\nIII. \n\n4 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Die \n\nRechtsbeschwerde, die wie das Rubrum des angefochtenen Beschlusses ne-\n\nben dem Kläger auch den Beklagten zu 1 als Beschwerdegegner bezeichnet, \n\ngeht offenbar davon aus, dass die Entscheidung des Landgerichts auf die so-\n\nfortige Beschwerde der Beklagten zu 2 in vollem Umfang abgeändert werden \n\nkann, also auch in der Prozessrechtsbeziehung zwischen dem Kläger und dem \n\nBeklagten zu 1. Dem entspricht auch die Hauptzielrichtung ihres Beschwerde-\n\nangriffs, mit dem sie geltend macht, zwischen dem Kläger und dem Beklagten \n\nzu 1 bestehe kein Arbeitsverhältnis. Der Leiharbeitnehmer sei ein Arbeitneh-\n\nmer des Verleihers. Das ergebe sich auch aus § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, der ein \n\nArbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer nur für den Fall fin-\n\ngiere, dass der Vertrag zwischen dem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer \n\nnach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam sei. \n\n5 \n\nDiese Frage ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu ent-\n\nscheiden, weil nur die Beklagte zu 2 und nicht auch der Beklagte zu 1 gegen \n\nden Verweisungsbeschluss des Landgerichts Beschwerde eingelegt hat. Auch \n\nwenn die Rechtsbeschwerde Recht hätte (für eine arbeitsgerichtliche Zustän-\n\ndigkeit \n\nin \n\nFällen, in denen der Entleiher wegen einer Verletzung von Fürsorgepflichten \n\nin Anspruch genommen wird, Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Mül-\n\nler-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. 2004, § 2 Rn. 52; Walker, in: Schwab/Weth, ArbGG, \n\n2004, § 2 Rn. 78; Hauck/Helml, ArbGG, 2. Aufl. 2003, § 2 Rn. 20; wohl auch \n\nKrasshöfer, in: Düwell/Lipke, ArbGG, 2. Aufl. 2005, § 2 Rn. 29), würde dies ei-\n\nnen Eingriff in das zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 bestehende \n\nProzessrechtsverhältnis nicht rechtfertigen. Die als Gesamtschuldner in An-\n\nspruch genommenen Beklagten zu 1 und 2 sind einfache Streitgenossen im \n\nSinn des § 60 ZPO, der auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren entsprechend \n\ngilt (§ 46 Abs. 2 ArbGG). Die Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vor-\n\nschriften des bürgerlichen Rechts oder der Zivilprozessordnung sich ein ande-\n\nres ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlun-\n\ngen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nach-\n\nteil gereichen. Die Sache liegt auch nicht so, dass das streitige Rechtsverhält-\n\nnis - etwa in Bezug auf die Rechtswegbestimmung - allen Streitgenossen ge-\n\ngenüber nur einheitlich festgestellt werden könnte (vgl. § 62 ZPO). Das ist \n\nschon deshalb nicht der Fall, weil die mögliche Zuständigkeit der Arbeitsgerich-\n\nte für die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage auf § 2 Abs. 3 ArbGG be-\n\nruht und damit auf einer Bestimmung, die es schon nach ihrem Wortlaut ermög-\n\nlicht, eine an sich in die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte ge-\n\nhörende Sache unter den in § 2 Abs. 3 ArbGG genannten Voraussetzungen \n\nvor die Arbeitsgerichte zu bringen (vgl. Walker aaO Rn. 178 f). Auch materiell-\n\nrechtlich sind die miteinander verbundenen Klagen auf unterschiedliche recht-\n\nliche Gesichtspunkte gestützt, die jeweils ihrer eigenen Beurteilung unterlie-\n\ngen. Eine Änderung der landgerichtlichen Entscheidung in Bezug auf das zwi-\n\nschen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 bestehende Prozessrechtsverhält-\n\nnis kommt damit nicht mehr in Betracht. Die Frage, ob der Entleiher unter den \n\nhier gegebenen Umständen als Arbeitgeber anzusehen und eine Zuständigkeit \n\nder Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG gegeben ist, ist daher \n\nnicht entscheidungserheblich. \n\nIV. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an die Einzelrich-\n\nterin, die den angefochtenen Beschluss erlassen hat. \n\nDen Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren bestimmt der Bun-\n\ndesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung nach einem Bruchteil des Haupt-\n\nsachewertes, wobei Schwankungen in einer Größenordnung von etwa 1/3 bis \n\n1/5 denkbar sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 1996 - III ZB \n\n105/96 - NJW 1998, 909, 910; vom 30. Januar 1997 - III ZB 110/96 - NJW \n\n1997, 1636, 1637; Beschluss vom 30. September 1999 - V ZB 24/99 - NJW \n\n1999, 3785, 3786). Da der Kläger ein Schmerzensgeld von etwa 25.000 € für \n\nangemessen hält und die Größenordnung seines materiellen Schadens nicht \n\nnäher angegeben hat, setzt der Senat den Wert des Beschwerdeverfahrens \n\nund des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 8.000 € fest. \n\n8 \n\nWegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten \n\nmacht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ravensburg, Entscheidung vom 05.04.2005 - 3 O 67/05 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.05.2005 - 1 W 23/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB__66-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-27/iii-zb-66-05","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB__66-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB__66-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-27/iii-zb-66-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB__66-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:04:50.543120+00:00"}}