{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB__52-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-09-15","aktenzeichen":"III ZB 52/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 52/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. September 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr \n\nund Galke \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des \n\nLandgerichts Schwerin vom 10. März 2005 - 6 S 257/04 - wird als \n\nunzulässig verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu \n\ntragen. \n\nGegenstandswert: 1.503,20 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas klageabweisende Urteil des Amtsgerichts ist der Klägerin am \n\n27. Oktober 2004 zugestellt worden. Hiergegen hat sie am 8. November 2004 \n\nBerufung eingelegt. Die Begründungsschrift, verbunden mit einem Wiederein-\n\nsetzungsantrag, ist am 30. Dezember 2004 bei Gericht eingegangen. Das Be-\n\nrufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die \n\nBerufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die von der Klägerin \n\nerhobene Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 \n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO an sich statthaft. Sie ist aber \n\ndeswegen unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung \n\nhat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert \n\n(§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\nNach der vom Berufungsgericht zutreffend angeführten Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - \n\nNJW 2003, 1815 = ZIP 2003, 1050) ist die angefochtene Entscheidung nicht zu \n\nbeanstanden. Die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen \n\n(Eintragung im Fristenkalender, Notierung auf den Handakten des Anwalts, \n\nErledigungsvermerk in den Handakten) sind danach zum frühestmöglichen \n\nZeitpunkt, d.h. unverzüglich nach Eingang des Schriftstücks, und in unmittelba-\n\nrem zeitlichen Zusammenhang vorzunehmen. Diesen Anforderungen entsprach \n\ndie Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei des Prozessbevollmächtig-\n\nten der Klägerin insoweit nicht, als die Fristen erst nachträglich - nach Überprü-\n\nfung und Rückgabe der Akten durch den Rechtsanwalt - in den Fristenkalender \n\neinzutragen waren. Diese Unterbrechung birgt schon für sich allein, selbst \n\nwenn deren Zeitraum hier verhältnismäßig kurz gewesen sein mag, die ver-\n\nmeidbare Gefahr von Fehlern in sich. Verstärkt wurde diese Gefahr im Streitfall \n\nnoch dadurch, dass die Erledigungsvermerke auf der Urteilsausfertigung, wie \n\ndas Landgericht feststellt, bereits vor Eintragung der Fristen im Fristenkalender \n\nangebracht waren. Die Rechtsbeschwerde rügt dies zwar als falsch und auch \n\ndem Vortrag der Klägerin sowie den beiden vorgelegten eidesstattlichen Versi-\n\ncherungen widersprechend. Diese Verfahrensrüge ist aber mangels näherer \n\nBezeichnung der maßgeblichen Tatsachen nicht hinreichend ausgeführt (§ 577 \n\nAbs. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO). Neue Tatsachen können im Rechts-\n\nbeschwerdeverfahren nicht vorgetragen werden. \n\nSchlick \n\nWurm \n\n Kapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB__52-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-15/iii-zb-52-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB__52-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB__52-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-15/iii-zb-52-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB__52-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:59:44.783624+00:00"}}