{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB__42-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-10-27","aktenzeichen":"III ZB 42/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6 Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängi- gen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für den beauftragten Prozessbevoll- mächtigten - neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV - eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Oktober 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZB 42/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nRVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6 \n\nWird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängi-\n\ngen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach \n\n§ 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für den beauftragten Prozessbevoll-\n\nmächtigten - neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer \n\n1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV - eine 1,2 Terminsgebühr nach \n\nNr. 3104 VV. \n\nBGH, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05 - OLG Nürnberg \n\n LG Regensburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und \n\nGalke \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des \n\nOberlandesgerichts Nürnberg, 2. Zivilsenat, vom 24. Februar \n\n2005 - 2 W 208/05 - aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbe-\n\nschluss des Landgerichts Regensburg vom 10. November 2004 \n\n- 1 O 1787/04 (3) - abgeändert. \n\nDie von der Beklagten an den Kläger aufgrund des Vergleichs des \n\nLandgerichts Regensburg vom 24. September 2004 zu erstatten-\n\nden Kosten werden auf 1.148,65 € nebst Zinsen in Höhe von \n\n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober \n\n2004 festgesetzt. \n\nDie Beklagte hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens und des \n\nRechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 347,84 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit seiner im Juli 2004 eingegangenen Vollstreckungsabwehrklage be-\n\ngehrte der Kläger die Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem von \n\nder Beklagten erwirkten Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von \n\n5.412,02 € nebst weiterer Kosten und Zinsen. Das Landge richt führte ein \n\nschriftliches Vorverfahren durch und machte nach einem entsprechenden vo-\n\nrangegangenen Schriftsatz des Klägers vom 14. September 2004 durch Verfü-\n\ngung vom 16. September 2004 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleichsvor-\n\nschlag, den die Parteien annahmen. Durch Beschluss vom 24. September 2004 \n\nstellte das Landgericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs \n\nnach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO fest. Hiernach haben der Kläger 14 v.H. und die \n\nBeklagte 86 v.H. der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu tragen. \n\n2 \n\nIn seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. November 2004 be-\n\nrücksichtigte das Landgericht die von den Parteien zum Ausgleich angemelde-\n\nte 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (im \n\nFolgenden: VV) in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG und die 1,0-Einigungsgebühr \n\ngemäß Nr. 1003 VV, sah aber von der Ausgleichung der vom Kläger bean-\n\nspruchten 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV ab, weil die mündliche Ver-\n\nhandlung für die in § 278 Abs. 6 ZPO vorgesehene Möglichkeit, in einem \n\nschriftlichen Verfahren einen Vergleich abzuschließen, nicht vorgeschrieben \n\nsei. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers gegen \n\ndie Nichtberücksichtigung der Terminsgebühr zurückgewiesen und die Rechts-\n\nbeschwerde zugelassen. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. \n\nDas Beschwerdegericht (vgl. auch OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 655 \n\nmit kritischen Anmerkungen Henke AnwBl. 2005, 222; Enders JurBüro 2005, \n\n250; Schons AGS 2005, 145) nimmt auf den zur Bundesgebührenordnung für \n\nRechtsanwälte ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. März \n\n2004 (VI ZB 81/03 - NJW 2004, 2311) Bezug. Danach lösten die außerhalb \n\neines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der \n\nParteien oder ihrer Vertreter vor einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 \n\nZPO keine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO aus, sondern sie \n\nwurden durch die Prozessgebühr abgegolten. Des weiteren äußerte der \n\nVI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs außerhalb der tragenden Gründe die \n\nAuffassung, auch nach dem inzwischen verabschiedeten Gesetz zur Neuord-\n\nnung des Rechtsanwaltsvergütungsrechts solle beim Abschluss eines schriftli-\n\nchen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO, der die Einigungsgebühr und Verfah-\n\nrensgebühr auslöse, keine Terminsgebühr entstehen. Das Beschwerdegericht \n\nnimmt ferner auf den auf Gegenvorstellung ergangenen Beschluss des Bun-\n\ndesgerichtshofs vom 30. Juni 2004 (NJOZ 2004, 4083, 4084) in dieser Sache \n\nBezug, in dem darauf hingewiesen wird, der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 \n\nVV lege die Annahme nahe, dass mit dem Verfahren, in dem im Einverständnis \n\nmit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem sol-\n\nchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen werde, das Verfahren \n\nnach § 128 Abs. 2 ZPO und nicht nach § 278 Abs. 6 ZPO gemeint sei. Das Be-\n\nschwerdegericht folgt dieser zum neuen Recht angedeuteten Auffassung des \n\nBundesgerichtshofs und meint, für die hier vorliegende Fallkonstellation kom-\n\n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nme allein die Alternative in Betracht, dass für das Verfahren die mündliche Ver-\n\nhandlung vorgeschrieben sei. Für einen Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. \n\n6 ZPO sei jedoch eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich. \n\n2. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Die Neuordnung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das am \n\n1. Juli 2004 in Kraft getretene, vorliegend anwendbare Rechtsanwaltsvergü-\n\ntungsgesetz hat für den hier betroffenen Anwendungsbereich der Terminsge-\n\nbühr - ungeachtet der inhaltlichen Übernahme einiger Bestimmungen der Bun-\n\ndesgebührenordnung für Rechtsanwälte - zu Änderungen der Rechtslage ge-\n\ngenüber der Verhandlungs- und Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, 4 \n\nBRAGO geführt. Die Terminsgebühr entsteht nach Absatz 3 der Vorbemerkung \n\n3 des Vergütungsverzeichnisses für die Vertretung in einem Verhandlungs-, \n\nErörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von \n\neinem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins. Es \n\nkommt damit nicht mehr - wie bei der Verhandlungs- und Erörterungsgebühr - \n\ndarauf an, ob in dem Termin Anträge gestellt werden oder ob die Sache erör-\n\ntert wird (vgl. Gesetzentwurf BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Anders als nach frü-\n\nherem Recht ist ihr Anwendungsbereich auch auf die Mitwirkung an Bespre-\n\nchungen ohne Beteiligung des Gerichts erstreckt worden, die auf die Vermei-\n\ndung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, wobei dies allerdings für \n\nBesprechungen (nur) mit dem Auftraggeber nicht gilt. Der Gesetzgeber hat mit \n\ndieser Ausweitung des Anwendungsbereichs fördern und honorieren wollen, \n\ndass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevoll-\n\nmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- \n\nund Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll. \n\nIhm soll nach neuem Recht eine nach früherem Recht geübte Praxis, einen \n\ngerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, in dem ein ausgehandelter \n\nVergleich nach \"Erörterung der Sach- und Rechtslage\" protokolliert wird, um \n\neine Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr auszulösen, erspart bleiben (vgl. \n\nBT-Drucks. aaO). Konnte daher nach früherem Recht eine außerhalb eines \n\ngerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Par-\n\nteien vor einem Vergleichsabschluss eine Erörterungsgebühr nicht auslösen \n\n(vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2004 aaO), ist dies durch Absatz 3 der \n\nVorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses bewusst abweichend geregelt \n\nworden. Allerdings ist vorliegend nach dieser Bestimmung keine Terminsge-\n\nbühr ausgelöst worden, weil der Inhalt des später geschlossenen Vergleichs \n\nnicht, wie im Beschwerdeverfahren berichtigend vorgetragen worden ist, An-\n\nfang September 2004 in einem Gespräch zwischen den Prozessbevollmächtig-\n\nten der Parteien abgestimmt worden ist. \n\n7 \n\nb) Auch wenn es an einer Terminswahrnehmung im vorgenannten Sinn \n\nfehlt, eröffnet Nr. 3104 VV für bestimmte Verfahrenskonstellationen die Entste-\n\nhung einer Terminsgebühr für einen tatsächlich nicht wahrgenommenen Ter-\n\nmin. Nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Bestimmung, mit der - allerdings nur zum Teil - \n\ndie Regelung des § 35 BRAGO übernommen wird, entsteht eine Terminsge-\n\nbühr alternativ auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Ver-\n\nhandlung vorgeschrieben ist, \n\n(1) im Einverständnis mit den Parteien, \n\n(2) gemäß § 307 Abs. 2 ZPO (a.F.), \n\n(3) gemäß § 495a ZPO \n\nohne mündliche Verhandlung entschieden wird oder - und das ist gegenüber \n\nder Rechtslage nach § 35 BRAGO neu - \n\n(4) in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich ge-\n\nschlossen wird. \n\n8 \n\nIn Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage soll der Prozess-\n\nbevollmächtigte, der in einem Zivilprozess im Hinblick auf den Grundsatz der \n\nMündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) erwarten kann, in der mündlichen Verhand-\n\nlung seine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleiden, \n\nwenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung \n\nverzichtet wird (vgl. Keller, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl. 2005, VV Teil 3 \n\nAbschnitt 1 Rn. 45). Dies betrifft die Fälle, in denen nach § 128 Abs. 2 ZPO mit \n\nZustimmung der Parteien oder gemäß § 307 Satz 2 ZPO oder bei einem 600 € \n\nnicht übersteigenden Streitwert (§ 495a Satz 1 ZPO) auch ohne deren Zustim-\n\nmung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Dabei wird die \n\nTerminsgebühr erst durch den Erlass der Entscheidung ausgelöst (vgl. Müller-\n\nRabe, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl. 2004, \n\nNr. 3104 VV Rn. 17; Keller aaO Rn. 46, 50). \n\n9 \n\nDer Erlass einer Entscheidung ist jedoch zur Entstehung der Termins-\n\ngebühr nicht erforderlich, wenn nach der Variante (4) in einem Verfahren, für \n\ndas mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich ge-\n\nschlossen wird. Der Umstand, dass das Gericht nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO \n\ndas Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 der Bestimmung ge-\n\nschlossenen Vergleichs durch Beschluss feststellt, der nach § 128 Abs. 4 ZPO \n\nohne mündliche Verhandlung ergehen kann, ist daher für die Entstehung der \n\nTerminsgebühr in dieser Variante ohne Bedeutung. Deshalb schöpft auch die \n\nÜberlegung des Beschwerdegerichts, für ein Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO \n\nsei die mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben, den Bedeutungsgehalt \n\nder Variante (4) der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV nicht aus. Zwar stünde der Wort-\n\nlaut dieser Bestimmung einer Auslegung nicht entgegen, nach der der Ab-\n\nschluss eines schriftlichen Vergleichs nur dann eine Terminsgebühr auslöst, \n\nwenn er in einem schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder nach \n\n§ 495a ZPO geschlossen wird (so im Bewusstsein des einengenden Charak-\n\nters dieser Auslegung OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 655, 656; vgl. auch Hart-\n\nmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, VV 3104 Rn. 30). Der Wortlaut legt je-\n\ndoch - in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung in der Literatur - \n\ndie Auslegung näher, dass der in Variante (4) geregelte Abschluss eines \n\nschriftlichen Vergleichs für alle Verfahren gilt, für die mündliche Verhandlung \n\nvorgeschrieben ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 278 Rn. 27; Mül-\n\nler-Rabe aaO Rn. 58, 60; Keller aaO Rn. 51; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, \n\n2004, VV 3104 Rn. 22; Bischof, in: Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, \n\nRVG, 2004, Vergütungsverzeichnis Teil 3 Anm. 2.6.1.1; Vorwerk/Schneider, \n\nProzessformularbuch, 8. Aufl. 2005, Kap. 42 Rn. 88; Hansens, in: Han-\n\nsens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2004, Teil 7 Rn. 347 f; \n\nScherer, Grundlagen des Kostenrechts - RVG, 10. Aufl. 2005, Ziffer 6.1.1.2, \n\nS. 277 f; Goebel RVG-B 2004, 105, 106 und RVG-B 2005, 8, 9 f; Schneider \n\nAGS 2004, 232, 233; wohl auch Jungbauer/Mock, Rechtsanwaltsvergütung, \n\n3. Aufl. 2004, Rn. 1239), also auch für den hier vorliegenden Fall, dass die Sa-\n\nche durch einen Haupttermin (§ 272 ZPO) erledigt werden soll und dieser \n\nHaupttermin nach dem Ermessen des Vorsitzenden durch ein schriftliches Vor-\n\nverfahren (§ 276 ZPO) vorbereitet wird, während dessen Verlauf es zum Ab-\n\nschluss des schriftlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO kommt. Insoweit \n\nkann es im Hinblick auf das Erfordernis, dass für das Verfahren die mündliche \n\nVerhandlung vorgeschrieben ist, nicht darauf ankommen, ob der Haupttermin \n\ndurch einen frühen ersten Termin (§ 275 ZPO) oder ein schriftliches Vorverfah-\n\nren vorbereitet wird. Wollte man der einengenden Auffassung folgen, nach der \n\nlediglich ein im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) oder im Verfahren \n\nnach § 495a Satz 1 ZPO geschlossener schriftlicher Vergleich die Terminsge-\n\nbühr nach Nr. 3104 VV auslöst, ergäben sich Wertungswidersprüche, die durch \n\ndas Argument einer günstigen kostenmäßigen Erledigung für die Parteien nicht \n\nausgeräumt werden könnten. Aus der Sicht der anwaltlichen Tätigkeit macht es \n\nkeinen Unterschied, ob eine Sache mit einem 600 € nicht übersteigenden Wert \n\nim Verfahren nach § 495a Satz 1 ZPO oder mit einem höheren Wert vor der \n\nmündlichen Verhandlung schriftlich verglichen wird. Es ließe sich wohl kaum \n\nernsthaft vertreten, im letzteren Fall habe der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit \n\nweniger Zeit und Mühe aufgewendet, weil er noch die mündliche Verhandlung \n\nvor Augen gehabt habe. Es will auch nicht einleuchten, dass der Rechtsanwalt \n\nin dem letzteren Fall nur deshalb die Terminsgebühr erhalten sollte, weil das \n\nGericht im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren (§ 128 Abs. 2 \n\nZPO) angeordnet hat. Die einengende Auslegung wird schließlich den allge-\n\nmeinen Vorstellungen des Gesetzgebers nicht gerecht, mit denen er die Aus-\n\nweitung des Anwendungsbereichs der Terminsgebühr (s. oben a) begründet \n\nhat, um im Interesse auch der Gerichte zu vermeiden, dass die früher geübte \n\nPraxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin nur um einer anwaltlichen Ge-\n\nbühr willen anzustreben, fortgesetzt wird. Solche allgemeinen Überlegungen im \n\nGesetzgebungsverfahren können zwar nicht dazu führen, davon abzusehen, \n\nwie die Entstehung einer Gebühr im Vergütungsverzeichnis im Einzelnen um-\n\nschrieben und wie der jeweils zu beurteilende Sachverhalt hierunter einzuord-\n\nnen ist. Legt der Wortlaut der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV jedoch - wie hier - die \n\nEntstehung einer Terminsgebühr nahe und stimmt dieses Ergebnis mit den in \n\nAbsatz 3 der Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses zu entnehmen-\n\nden Wertungen überein, verdient eine entsprechende, den Wortlaut der Be-\n\nstimmung ausschöpfende Auslegung den Vorzug. Daran ist der Senat durch \n\ndie Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 30. März und 30. Juni 2004 (a-\n\naO), die sich mit den im jetzigen Verfahren streiterheblichen Vorschriften nur \n\nam Rande - ohne dass es auf sie angekommen wäre - beschäftigt haben, nicht \n\ngehindert. Es ist daher auch ein Verfahren nach § 132 GVG nicht erforderlich. \n\n10 \n\n3. \n\nBei der Kostenausgleichung ist daher eine 1,2-Terminsgebühr zusätzlich \n\nzu berücksichtigen, und zwar auch ohne einen besonderen Antrag auf Seiten \n\nder Beschwerdegegnerin, da die Gebühr auf beiden Seiten entstanden ist (vgl. \n\nOLG Oldenburg MDR 1993, 390; OLG Köln JurBüro 1994, 601, 602; Zöller/ \n\nHerget, § 106 Rn. 6). Hiernach belaufen sich die außergerichtlichen Kosten \n\ndes Klägers unter Einschluss der Mehrwertsteuer gegenüber der landgerichtli-\n\nchen Festsetzung auf (924,98 € + 470,50 € =) 1.395,48 €\n\n (vgl. Bl. 66, 57) und \n\ndiejenigen der Beklagten ohne Mehrwertsteuer auf (797,40 € + 405,60 € =) \n\n1.203 € (vgl. Bl. 66, 59, 57), das sind zusammen 2.598,4 8 €. Nach dem Ver-\n\ngleich hat der Kläger hiervon 14 v.H., das sind 363,79 €\n\n, zu tragen, denen ei-\n\ngene Kosten von 1.395,48 € gegenüberstehen. Aus der Dif\n\nferenz ergibt sich \n\nein Erstattungsbetrag von 1.031,69 €. Hinzu kommt hinsicht\n\nlich der Gerichts-\n\nkosten nach dem insoweit unbeanstandet gebliebenen Kostenfestsetzungsbe-\n\nschluss des Landgerichts ein Erstattungsbetrag von 116,96 €, so dass die Be-\n\nklagte insgesamt 1.148,65 € nebst Zinsen an den Kläger zu erstatten hat. \n\n11\n\nDer Wert der Beschwerdeverfahren entspricht der Höhe des bisher nicht \n\nausgeglichenen Differenzbetrags auf der Grundlage der Terminsgebühr und \n\nder Kostenquote des Vergleichs. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Regensburg, Entscheidung vom 10.11.2004 - 1 O 1787/04 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.02.2005 - 2 W 208/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB__42-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-27/iii-zb-42-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB__42-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB__42-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-27/iii-zb-42-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB__42-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:06:37.504566+00:00"}}