{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB__40-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-09-15","aktenzeichen":"III ZB 40/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 40/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. September 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss \n\nvom 28. Juli 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Beklagte ist im vorausgegangenen Rechtsstreit durch Schlussurteil \n\ndes Landgerichts zur Zahlung von 8.873,04 € an den Kläge r verurteilt worden. \n\nGegen dieses am 1. November 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte erst mit \n\neinem am 2. Dezember 2004 bei Gericht eingegangenem Telefax Berufung \n\neingelegt. Ihren anschließenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand wegen Versäumnis der Berufungsfrist hat das Kammergericht als unbe-\n\ngründet zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen diese \n\nEntscheidung hat der Senat durch Beschluss vom 28. Juli 2005, der dem Pro-\n\nzessbevollmächtigten der Beklagten am 1. August 2005 zugestellt worden ist, \n\nals unzulässig verworfen. \n\nGegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer am \n\n12. August 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen, als Anhörungsrüge \n\ngemäß § 321a ZPO zu verstehenden \"Gegenvorstellung\". Sie trägt vor, der \n\nSenat habe durch seinen nicht mit einer näheren Begründung versehenen Be-\n\nschluss einen Verfassungsverstoß, die Verletzung ihres Grundrechts auf Ge-\n\nwährung rechtlichen Gehörs durch die Begründung des angegriffenen Be-\n\nschlusses des Kammergerichts, wiederholt. Wegen der Beanstandungen der \n\nBeklagten im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 12. August 2005 Bezug \n\ngenommen. \n\nII. \n\nDie Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 \n\nAbs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu neh-\n\nmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzel-\n\npunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich \n\nzu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom \n\n28. Juli 2005 die jetzt von der Anhörungsrüge der Beklagten umfassten Angriffe \n\nin der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Grund \n\nfür die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO) ergeben. Er \n\nhat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Rechtsbeschwerde \n\nfür nicht durchgreifend erachtet. Eine weitere Begründung war gemäß § 577 \n\nAbs. 6 Satz 3 ZPO nicht erforderlich. Der Senat ist bei der Entscheidung vom \n\n28. Juli 2005 in Übereinstimmung und der Auffassung der Rechtsbeschwerde \n\nderen ausgegangen, dass die Beklagte - entgegen der Meinung des Kammer-\n\ngerichts - ihren Vortrag nicht gewechselt hat. Gleichwohl hat der Senat einen \n\nZulassungsgrund für nicht gegeben erachtet. Von einer weiteren Begründung \n\nsieht der Senat in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO \n\nab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz be-\n\ngründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich \n\neine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. \n\nAnsonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach \n\n§ 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 ZPO auszu-\n\nhebeln (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - \n\nNJW 2005, 1432, 1433 und vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - zur Veröffentli-\n\nchung vorgesehen). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB__40-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-15/iii-zb-40-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB__40-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB__40-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-15/iii-zb-40-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB__40-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:00:31.598442+00:00"}}