{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB_130-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-01-26","aktenzeichen":"III ZB 130/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 130/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Januar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und \n\nGalke \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Klägers, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte im \n\nRechtsbeschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen, \n\nwird zurückgewiesen. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nMit der von ihm selbst eingereichten Klage begehrt der Kläger Ersatz von \n\nSchäden und Freistellung von Schadensersatzansprüchen, die dadurch ent-\n\nstanden sein sollen, dass die beklagte Rechtsanwaltskammer seine Zulassung \n\nzur Rechtsanwaltschaft durch den Bescheid vom 15. Mai 2003 und - nach Neu-\n\nerteilung - erneut am 14. Januar 2005 widerrufen hatte. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie nicht \n\nvon einem zugelassenen Rechtsanwalt erhoben worden sei. Das Berufungsge-\n\nricht hat die vom Kläger persönlich eingelegte Berufung als unzulässig verwor-\n\nfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. Er bean-\n\ntragt, ihm einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur \n\nDurchführung der Rechtsbeschwerde beizuordnen. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Antrag ist unbegründet. \n\nInsoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessge-\n\nricht einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur \n\nWahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung \n\nbereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsvertei-\n\ndigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die zu-\n\nletzt genannte Voraussetzung für die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist hier \n\nnicht erfüllt; die von dem Kläger mit der Rechtsbeschwerde angestrebte \n\nRechtsverfolgung erscheint aussichtslos. \n\n5 \n\n1. \n\nZwar ist die Rechtsbeschwerde statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. \n\n§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch form- und fristgerecht durch einen bei \n\ndem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt - der sein Mandat aller-\n\ndings später niedergelegt hat - eingelegt worden. \n\n6 \n\n2. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist aber offensichtlich unbegründet. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht \n\ndurch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 519 Abs. 1 \n\ni.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). \n\n7 \n\nDer Kläger hat die Berufung eingelegt, indem er am 25. August 2005 ei-\n\nnen von ihm unterzeichneten Schriftsatz bei dem Berufungsgericht eingereicht \n\nhat. Zu dieser Zeit fehlte ihm bereits die Postulationsfähigkeit. Der Kläger war \n\nnicht mehr zur Rechtsanwaltschaft und nicht mehr als Rechtsanwalt bei dem \n\nBerufungsgericht zugelassen. Die Beklagte hatte die Zulassung des Klägers zur \n\nRechtsanwaltschaft durch (bestandskräftigen) Bescheid vom 14. Januar 2005 \n\nwiderrufen; mit dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft war die \n\nZulassung bei dem Berufungsgericht erloschen (vgl. § 34 Nr. 2 Alt. 2 BRAO). \n\nDer Kläger war am 28. Februar sowie am 1. und 10. März 2005 in den Anwalts-\n\nlisten gelöscht worden. \n\n8 \n\nEs besteht kein Anhalt, dass der Widerruf der Zulassung wegen Vermö-\n\ngensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) durch die - zuständige - Beklagte nichtig \n\nund deshalb unbeachtlich wäre. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem an-\n\ngefochtenen Beschluss wird Bezug genommen. \n\nSchlick \n\nGalke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Freiburg, Entscheidung vom 19.07.2005 - 6 O 141/05 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 12.10.2005 - 9 U 145/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB_130-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/iii-zb-130-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB_130-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB_130-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/iii-zb-130-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB_130-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:34.767523+00:00"}}