{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB_123-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"III ZB 123/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 342, 516 Der Berufungskläger kann seine Berufung auch noch nach der Verkündung eines Versäumnisurteils zurücknehmen, wenn gegen dieses Urteil zulässig Einspruch eingelegt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZB 123/05\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 342, 516 \n\nDer Berufungskläger kann seine Berufung auch noch nach der Verkündung eines \n\nVersäumnisurteils zurücknehmen, wenn gegen dieses Urteil zulässig Einspruch \n\neingelegt worden ist. \n\nBGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 123/05 - OLG Celle \n\n LG Hannover \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des \n\n5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Oktober 2005 \n\n- 5 U 184/04 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nBeschwerdewert: 3.867,95 € (1.391,87 € + 175,27 € + 2.300,81 €) \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit nahm die Klägerin die während des \n\nBerufungsverfahrens verstorbene ursprüngliche Beklagte, deren Alleinerbin die \n\njetzige Beklagte ist (im Folgenden einheitlich: die Beklagte), auf Zahlung rück-\n\nständiger Heimkosten von 5.203,11 € in Anspruch. Das Landgericht gab der \n\nKlage in Höhe von 1.391,87 € (1.942,39 € abzüglich gezahlter 550,52 €) nebst \n\nZinsen statt. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein und forderte die Lei-\n\nstung weiterer 2.476,08 €. Die Beklagte schloss sich der Berufung an, bean-\n\ntragte sinngemäß Klageabweisung sowie widerklagend, die Klägerin zur Zah-\n\nlung von 2.300,81 € zuzüglich Zinsen zu verurteilen. In der mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Berufungsgericht trat der Prozessbevollmächtigte der Kläge-\n\nrin, die zu diesem Zeitpunkt nur noch die Feststellung einer Erledigung ihres \n\nZahlungsantrags in Höhe von 2.300,81 € sowie Zahlung weiterer 175,27 € mit \n\nZinsen begehrte, nicht auf. Das Berufungsgericht verkündete daraufhin ein Ver-\n\nsäumnisurteil, durch das die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, auf die \n\nAnschlussberufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen und die \n\nKlägerin entsprechend dem Widerklageantrag verurteilt wurde. \n\n2 \n\nGegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig Einspruch eingelegt und \n\nihre Berufung anschließend zurückgenommen. Durch den angefochtenen Be-\n\nschluss hat das Berufungsgericht daraufhin antragsgemäß festgestellt, die Klä-\n\ngerin habe das Rechtsmittel der Berufung durch Rücknahme verloren und das \n\nVersäumnisurteil sei gegenstandslos. Es hat ferner die Kosten des Berufungs-\n\nverfahrens der Klägerin auferlegt. \n\n3 \n\nHiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbe-\n\nschwerde der Beklagten, mit der sie ihre zweitinstanzlichen Sachanträge wei-\n\nterverfolgt. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-\n\nhaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. \n\n5 \n\n1. \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Klägerin durch \n\nden Erlass des Versäumnisurteils nicht gehindert war, gemäß § 516 Abs. 1 \n\nZPO ihre Berufung zurückzunehmen, nachdem sie gegen dieses Urteil rechtzei-\n\ntig Einspruch eingelegt hatte. \n\n6 \n\na) Das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz \n\nhat die zeitlichen Grenzen für die Berufungsrücknahme geändert. Während \n\nnach § 515 Abs. 1 ZPO a.F. die Zurücknahme der Berufung ohne Einwilligung \n\ndes Berufungsbeklagten bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Be-\n\nrufungsbeklagten zulässig war, kann der Berufungskläger gemäß § 516 Abs. 1 \n\nZPO in der jetzigen Fassung die Berufung bis zur Verkündung des Berufungs-\n\nurteils zurücknehmen. Dieser späte Zeitpunkt ist nach der Gesetzesbegründung \n\ngewählt worden, um ihm im Lichte der in der mündlichen Verhandlung vom Be-\n\nrufungsgericht geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung auch nach deren En-\n\nde noch die Möglichkeit zu einer Berufungsrücknahme ohne zeitlichen Druck zu \n\neröffnen. Ein schützenswertes Interesse des Berufungsbeklagten, im Falle einer \n\nunselbständigen Anschlussberufung diese nach Beginn der mündlichen Ver-\n\nhandlung auch gegen den Willen des Berufungsklägers durchführen zu können, \n\nhat der Gesetzgeber nicht mehr gesehen (BT-Drucks. 14/4722 S. 94). \n\n7 \n\nb) Mit der gesetzlichen Formulierung \"Verkündung des Berufungsurteils\" \n\nist eine instanzbeendigende Entscheidung gemeint. Das ergibt sich für die ei-\n\nnem Endurteil vorausgehenden Zwischenurteile schon daraus, dass diese ledig-\n\nlich einzelne Streitpunkte innerhalb des Rechtsstreits erledigen und dadurch der \n\nDisposition der Parteien über ihr Streitverhältnis im Übrigen weiter Raum las-\n\nsen, und folgt bei anderen Entscheidung jedenfalls aus der vom Gesetzgeber \n\ndem Berufungskläger zugestandenen weiträumigen Überlegungsfrist. Auf die \n\nFrage, inwieweit die richterliche Arbeit mit der Entscheidung bereits getan ist, \n\nkann es dabei entgegen der Beschwerdebegründung nicht ankommen. Aller-\n\ndings soll die erweiterte Möglichkeit zur Berufungsrücknahme auch der Entlas-\n\ntung des Berufungsgerichts dienen (BT-Drucks. 14/4722 aaO). Das hat im \n\nWortlaut der Norm jedoch keinen Ausdruck gefunden und wäre schon wegen \n\nseiner Unschärfe als Tatbestandsmerkmal auch kaum geeignet. Einer solchen \n\nErwägung steht zudem entgegen, dass spätestens unmittelbar vor der Verkün-\n\ndung eines Endurteils die richterliche Arbeitsleistung, abgesehen von einer Ver-\n\nkündung nur des Tenors (§ 310 Abs. 1 und 2 ZPO), abgeschlossen ist, nach \n\ndem klaren Wortsinn des § 516 Abs. 1 ZPO selbst dann aber eine Rücknahme \n\nder Berufung noch möglich sein soll. \n\n8 \n\nc) Auf dieser Grundlage ist das Ende der Frist zur Berufungsrücknahme \n\nzwar zwingend weder an den Erlass eines Urteils noch an die Verkündung der \n\nEntscheidung geknüpft. Es genügt vielmehr vor allem auch ein nach § 329 \n\nAbs. 2 Satz 2 ZPO nur zuzustellender Beschluss über die Verwerfung des \n\nRechtsmittels nach § 522 Abs. 1 ZPO (so zutreffend OLG Celle OLG-Report \n\n2004, 336). Zu den die Berufungsinstanz abschließenden Entscheidungen kann \n\ndarüber hinaus ein Versäumnisurteil gehören, sei es gegen den Berufungsklä-\n\nger oder sei es gegen den Berufungsbeklagten (§ 539 Abs. 1 und 2 ZPO), wenn \n\ndies nicht angefochten wird. Anders liegt es indes dann, wenn gegen das Ver-\n\nsäumnisurteil gemäß § 539 Abs. 3, §§ 338 ff. ZPO in zulässiger Weise Ein-\n\nspruch eingelegt worden ist oder wenn bei einem gegen den Berufungskläger \n\nergangenen Versäumnisurteil dieser noch innerhalb der Einspruchsfrist die Be-\n\nrufungsrücknahme erklärt (MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO, 2. Aufl. Aktuali-\n\nsierungsband, \n\n§ 516 \n\nRn. 10; \n\nähnlich \n\nWieczorek/Schütze/ \n\nGerken, ZPO, 3. Aufl., § 516 Rn. 3). Der zulässige Einspruch versetzt den Pro-\n\nzess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurück, in der er sich vor dem \n\nEintritt der Versäumnis befand (§ 342 ZPO). Hierdurch wird das Versäumnisur-\n\nteil zwar nicht beseitigt (§ 343 ZPO), in seinen sachlichen Wirkungen aber sus-\n\npendiert. Das eröffnet den Parteien wie zuvor die Möglichkeit zu Verfügungen \n\nüber den Klagegegenstand und damit auch dem Berufungskläger erneut einsei-\n\ntig das Recht zu einer Berufungsrücknahme (vgl. für das frühere Recht: RGZ \n\n167, 293, 295; BGHZ 4, 328, 339 f.; BGH, Urteil vom 28. April 1980 - VII ZR \n\n27/80 - NJW 1980, 2313, 2314). Dass der Berufungskläger auf diese Weise die \n\n- von der Rechtsbeschwerde für kaum wünschenswert gehaltene - Möglichkeit \n\nerhält, die Chancen seiner Rechtsposition zunächst auszuloten, wenn er nur \n\nbereit ist, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen, muss in Kauf ge-\n\nnommen werden. \n\n9 \n\n2. \n\nMit der hiernach wirksamen Rücknahme der Berufung durch die Klägerin \n\nhat die Anschlussberufung der Beklagten ihre Wirkung verloren (§ 524 Abs. 4 \n\nZPO). Zutreffend hat das Berufungsgericht deswegen entsprechend §§ 525, \n\n269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO antragsgemäß festgestellt, dass auch das im \n\nBerufungsverfahren ergangene Versäumnisurteil wirkungslos geworden war. \n\nEbenso wenig ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten des \n\nBerufungsverfahrens zu beanstanden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar \n\n2005 - XII ZB 163/04 - NJW-RR 2005, 727, 728 und vom 7. Februar 2006 \n\n- XI ZB 9/05 - Rn. 6; für das Revisionsverfahren: BGH, Beschluss vom 23. Fe-\n\nbruar 2005 - II ZR 147/03 - NJW-RR 2005, 651). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nGalke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 12.08.2004 - 19 O 153/03 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 26.10.2005 - 5 U 184/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB_123-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/iii-zb-123-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 342","ref_norm":"342","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB_123-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB_123-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/iii-zb-123-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB_123-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:23:29.195185+00:00"}}