{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB_120-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-05-04","aktenzeichen":"III ZB 120/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"RVG VV Nr. 3403, 3506, 3508; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 a) Zur Abgrenzung eines Auftrags für \"sonstige Einzeltätigkeiten\" nach Nr. 3403 VV von einem umfassenden Verfahrensauftrag für ein Verfah- ren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof. b) Betraut im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Rechtsmittelgegner einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt mit einer Einzeltätigkeit, die auf eine Rücknahme der Beschwerde zielt, und sieht er von der Beauf- tragung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts ab, sind die Kosten des beauftragten Rechtsanwalts nach Maßgabe des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu erstatten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Mai 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZB 120/05\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nRVG VV Nr. 3403, 3506, 3508; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 \n\na) Zur Abgrenzung eines Auftrags für \"sonstige Einzeltätigkeiten\" nach \n\nNr. 3403 VV von einem umfassenden Verfahrensauftrag für ein Verfah-\n\nren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor \n\ndem Bundesgerichtshof. \n\nb) Betraut im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Rechtsmittelgegner \n\neinen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt mit einer Einzeltätigkeit, die \n\nauf eine Rücknahme der Beschwerde zielt, und sieht er von der Beauf-\n\ntragung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts ab, sind die Kosten des \n\nbeauftragten Rechtsanwalts nach Maßgabe des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO \n\nzu erstatten. \n\nBGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2006 durch die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr, Galke und Dr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerden der Klägerin und des Beklagten zu 2 ge-\n\ngen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 20. Oktober 2005 - 11 W 666/05 - werden zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegenein-\n\nander aufgehoben. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 169.849,14 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien streiten über die Frage, ob und in welcher Höhe die Klägerin \n\ndem Beklagten zu 2 Kosten zu erstatten hat, die ihm durch die Tätigkeit seines \n\nRechtsanwalts in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Senat \n\nentstanden sind. Der Anwalt hatte den Beklagten zu 2 in der ersten Instanz und \n\nin der Berufungsinstanz vertreten und ist beim Bundesgerichtshof nicht zuge-\n\nlassen. \n\n2 \n\nFolgender Sachverhalt lag zugrunde: Das Landgericht wies durch Urteil \n\nvom 25. März 2003 die gegen drei Beklagte gerichtete Klage ab. Auf die Beru-\n\nfung der Klägerin hob das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf, soweit \n\nes die gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Klage betraf, und verwies den \n\nRechtsstreit insoweit - dem Antrag der Klägerin folgend - an das Landgericht \n\nzurück; die gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Berufung wurde zurückgewie-\n\nsen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil legten die Beklag-\n\nte zu 1 am 19. Mai 2004 und die Klägerin, die im Rubrum ihrer Beschwerde-\n\nschrift alle Beklagten aufführte und als Beschwerdegegner bezeichnete, am \n\n4. Juni 2004 Beschwerde ein. Der Beklagte zu 2, der das Berufungsurteil hin-\n\nnehmen wollte und zunächst davon ausging, auch die Klägerin habe das Urteil \n\nnicht angefochten, war an einer baldigen Fortführung des gegen ihn gerichteten \n\nVerfahrens vor dem Landgericht interessiert. Sein Prozessbevollmächtigter be-\n\nantragte daher mit Schriftsatz vom 8. Juni 2004 beim Landgericht mit Rücksicht \n\nauf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 die abgetrennte Ver-\n\nhandlung der gegen ihn erhobenen Ansprüche. Da das Landgericht diesem An-\n\ntrag wegen der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde nicht nachkam, regte \n\nder zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30. Juli 2004 \n\nbeim Senat die Abtrennung des gegen seinen Mandanten gerichteten Verfah-\n\nrens an. Der Senatsvorsitzende wies ihn mit Schreiben vom 4. August 2004 \n\ndarauf hin, im Hinblick auf die auch von der Klägerin eingelegte Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde sei der gesamte Rechtsstreit beim Bundesgerichtshof an-\n\ngefallen, woran auch eine Trennung nach § 145 ZPO nichts ändern könne. Mit \n\nSchreiben vom 12. August 2004 forderte der Bevollmächtigte des Beklagten \n\nzu 2 daraufhin die zweitinstanzlichen Bevollmächtigten der Klägerin auf, die Be-\n\nschwerde bis zum 31. August 2004 zurückzunehmen, andernfalls er gehalten \n\nsei, einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt zu beauftragen, die Zu-\n\nrückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zu beantragen. Hierauf stellte der \n\nProzessbevollmächtigte der Klägerin durch Schriftsatz vom 17. August 2004 \n\nklar, dass sich das Rechtsmittel nur gegen die Beklagte zu 3 richte. Nach Ein-\n\nwänden des Bevollmächtigten des Beklagten zu 2 im Schriftsatz vom 27. Au-\n\ngust 2004 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom \n\n23. September 2004 in Bezug auf die prozessrechtliche Behandlung der \"Klar-\n\nstellung\" mit, sie sei dahingehend zu verstehen, dass damit vorsorglich die ge-\n\ngen die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 2 eingelegte Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde zurückgenommen werden sollte. Höchstvorsorglich erklärte er in-\n\nsoweit die Zurücknahme. Der Senat erklärte die Klägerin durch Beschluss vom \n\n30. September 2004 des eingelegten Rechtsmittels für verlustig und erlegte ihr \n\ndie außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 auf. Nachdem dem Se-\n\nnat die Instanzakten nach Einsichtnahme durch die BGH-Anwälte erstmals am \n\n26. Oktober 2004 zur Bearbeitung zur Verfügung standen, setzte er den Wert \n\nder hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 zurückgenommenen Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 4. November 2004 auf \n\n31.291.065,45 € fest. \n\n3 \n\nAuf Antrag des Beklagten zu 2 (im Folgenden Beklagter) hat die Rechts-\n\npflegerin des Landgerichts die von der Klägerin aufgrund des Senatsbeschlus-\n\nses vom 30. September 2004 zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom \n\n22. Dezember 2004 auf 169.849,14 € nebst Zinsen festgesetzt. Dabei hat sie \n\nneben Auslagen eine 1,6-Verfahrensgebühr nach der Nr. 3506 des Vergütungs-\n\nverzeichnisses (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) angesetzt. \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht die zu \n\nerstattenden Kosten auf 84.940,85 € herabgesetzt und im Übrigen die Be-\n\nschwerde zurückgewiesen. Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden begeh-\n\nren die Klägerin die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags und der \n\nBeklagte - primär auf der Grundlage der Nr. 3508, beschränkt allerdings auf das \n\n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n1,6-fache, hilfsweise nach Nr. 3506 - die Wiederherstellung der erstinstanzli-\n\nchen Festsetzung. \n\nII. \n\nDie zulässigen Rechtsbeschwerden haben in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. \n\nDas Beschwerdegericht hält es aufgrund der eidesstattlichen Versiche-\n\nrung des Beklagtenvertreters (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO) für glaubhaft gemacht, \n\ndass ihm der Beklagte vor seinem Schreiben vom 12. August 2004 in einem \n\nGespräch den Auftrag erteilt hat, \"alles zu tun, um die Rücknahme der Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde sofort zu erreichen\". Die Rüge der Rechtsbeschwerde der \n\nKlägerin, das Beschwerdegericht habe die Beweismittel nicht kritisch gewürdigt \n\nund nicht die wesentlichen Gründe für seine Überzeugungsbildung angegeben, \n\nist unbegründet. Zwar mag der Umstand, der Beklagte habe von Anfang an ein \n\nsolches Gespräch behauptet, gegenüber dem Bestreiten durch die Klägerin nur \n\neine schwache Indizwirkung haben. Ein entsprechender Auftrag wird jedoch \n\nentscheidend durch die vom Bevollmächtigten des Beklagten entfaltete Tätig-\n\nkeit, gegenüber der Klägerin auf eine Rücknahme der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde zu drängen, und die Interessenlage des Beklagten gestützt, die nach \n\nden zutreffenden Feststellungen des Beschwerdegerichts dahin ging, ange-\n\nsichts einer die Existenz bedrohenden Klageforderung zu einer schnellen Fort-\n\nsetzung des Verfahrens vor dem Landgericht zu gelangen. Dass der Beklagte \n\nwährend des Beschwerdeverfahrens einen weitergehenden Auftrag zu einem \n\nspäteren Zeitpunkt behauptet hat, den das Beschwerdegericht (gleichfalls) nicht \n\nals umfassenden Verfahrensauftrag angesehen hat, musste es nicht als Hin-\n\nweis bewerten, der behauptete Auftrag vor dem 12. August 2004 sei nicht erteilt \n\nworden. \n\n6 \n\n2. \n\nDas Beschwerdegericht sieht in dem Auftrag \"alles zu tun, um die Rück-\n\nnahme der Nichtzulassungsbeschwerde sofort zu erreichen\" einen Einzeltätig-\n\nkeitsauftrag im Sinn der Nr. 3403 VV und nicht einen umfassenden Verfahrens-\n\nauftrag, der eine Verfahrensgebühr nach der Nr. 3506 VV auslösen könnte. Das \n\nist richtig. \n\n7 \n\na) Im Abschnitt 4 des dritten Teils des Vergütungsverzeichnisses wird die \n\nVergütung für Einzeltätigkeiten geregelt, etwa in Nr. 3400 diejenige des Ver-\n\nkehrsanwalts und in den Nummern 3401, 3402 diejenige des Terminvertreters. \n\nDie Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV entsteht für sonstige Tätigkeiten in \n\neinem gerichtlichen Verfahren, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder \n\nVerfahrensbevollmächtigten bestellt ist. Demgegenüber betreffen die Nr. 3506 \n\nVV die Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die \n\nNichtzulassung der Revision und die Nr. 3508 VV, die der Beklagte prinzipiell \n\nfür einschlägig hält, die Verfahrensgebühr für ein entsprechendes Verfahren vor \n\ndem Bundesgerichtshof, bei dem sich die Parteien nur durch einen beim Bun-\n\ndesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. Nach der \n\nsystematischen Gliederung des Vergütungsverzeichnisses handelt es sich bei \n\ndiesen Verfahrensgebühren ebenso wie bei den in den Abschnitten 1 bis 3 ge-\n\nregelten um solche, mit denen die Tätigkeit des für das jeweilige Verfahren mit \n\neinem umfassenden Verfahrensauftrag ausgestatteten Prozess- oder Verfah-\n\nrensbevollmächtigten entgolten wird. Fehlt es an einem solchen umfassenden \n\nVerfahrensauftrag, ist die Vergütung für Einzeltätigkeiten des Anwalts in den in \n\nTeil 3 des Vergütungsverzeichnisses aufgeführten gerichtlichen Verfahren dem \n\nAbschnitt 4 zu entnehmen (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl. \n\n2004, VV 3403 Rn. 5; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl. 2005, VV Teil 3 \n\nAbschnitt 4 Rn. 47 f; Hartung/Römermann/Schons, Praxiskommentar zum \n\nRVG, 2. Aufl. 2006, VV 3403 Rn. 1, 4; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. \n\n2005, VV 3403 Rn. 1, 4; Gebauer/Schneider, RVG, 2. Aufl. 2004, VV 3403-\n\n3404 Rn. 18, abweichend aber für das Beschwerdeverfahren nach Nr. 3500 VV \n\nin Rn. 8). \n\n8 \n\nb) Eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3508, die der Beklagte im Hinblick \n\nauf den nicht veröffentlichten Beschluss des Kammergerichts vom 28. Juni \n\n2005 - 1 W 441/03 - als erfüllt ansieht - dort war der Beschwerdegegner aller-\n\ndings durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt vertreten -, \n\nscheitert schon daran, dass sein Bevollmächtigter nicht beim Bundesgerichtshof \n\nzugelassen ist. Ein entsprechender Anwaltszwang besteht für Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde- und Revisionsverfahren vor den anderen Revisionsgerichten nicht, \n\nso dass dort prinzipiell jeder Rechtsanwalt zum Prozessbevollmächtigten be-\n\nstellt werden kann und nach den Nummern 3506 bzw. 3206 VV vergütet wird. \n\nOb auch ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Anwalt in einem Nicht-\n\nzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof Prozessbevoll-\n\nmächtigter sein kann, dessen Tätigkeit durch die Verfahrensgebühr nach \n\nNr. 3506 entgolten wird, was das Berufungsgericht für nicht ausgeschlossen \n\nhält (so auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3200 Rn. 71, 73; für eine Gebühr \n\nnach Nr. 3508 auch für den nicht postulationsfähigen Anwalt Gebauer/ \n\nSchneider, VV 3506-3509 Rn. 5) und der Beklagte hilfsweise begehrt, bedarf \n\nkeiner abschließenden Entscheidung. Denn das Beschwerdegericht sieht in \n\ndem Auftrag des Beklagten an seinen Rechtsanwalt, alles zu tun, um die Rück-\n\nnahme der Nichtzulassungsbeschwerde sofort zu erreichen, zu Recht keinen \n\numfassenden Verfahrensauftrag. Dass auch der Rechtsanwalt des Beklagten \n\ndies zunächst so gesehen hat, erhellt aus der Ankündigung im Schreiben vom \n\n12. August 2004, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt zu be-\n\nauftragen, wenn es nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu einer Rück-\n\nnahme der Nichtzulassungsbeschwerde komme. Ein diesbezüglicher, umfas-\n\nsender Verfahrensauftrag war daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht erteilt. \n\n9 \n\nDies ist nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil dem Rechtsanwalt \n\ndes Beklagten mehrere Möglichkeit offen gestanden haben mögen, wie er die \n\nRücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde fördern konnte. Dass der Auftrag \n\nein Ziel formulierte, das mit der Beendigung des Nichtzulassungsbeschwerde-\n\nverfahrens auch Ziel eines umfassenden Verfahrensauftrags sein konnte, \n\nspricht ebenfalls nicht gegen die Annahme einer Einzeltätigkeit. Umgekehrt er-\n\ngibt sich aus einem allgemeinen - die Rechtszüge übergreifenden - Auftrag des \n\nBeklagten an seinen Anwalt, die gegen ihn erhobenen Ansprüche abzuwehren, \n\nnicht notwendigerweise ein umfassender Verfahrensauftrag für eine Instanz, in \n\nder ihm eine Vertretung seines Mandanten vor Gericht mangels Postulationsfä-\n\nhigkeit verschlossen ist. \n\n10 \n\nc) Dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts des Beklagten nicht auf die \n\nAufforderung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beschränkte, die \n\nRücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde zu veranlassen, führt nicht zur \n\nAnnahme mehrerer Einzeltätigkeiten. Bereits zum früher geltenden Recht hat \n\nder Große Senat für Zivilsachen unter Bezugnahme auf Stimmen in der Litera-\n\ntur entschieden, die Gebühr des § 56 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO gelte alle Schriftsät-\n\nze ab, die in demselben Rechtszug gefertigt würden (vgl. BGHZ 93, 12, 16). \n\nDaran ist auch für das neue Recht festzuhalten (ebenso Gerold/Schmidt/Müller-\n\nRabe, VV 3403 R. 54; Riedel/Sußbauer/Keller, VV Teil 3 Abschnitt 4 Rn. 49; \n\nHartmann, VV 3403 Rn. 16; a.A. möglicherweise Gebauer/Schneider, VV 3403-\n\n3404 Rn. 56), zumal die Gebührenvorschrift der Nr. 3403 VV im Gegensatz \n\nzum früheren Recht von einer Aufzählung in Betracht kommender sonstiger \n\nEinzeltätigkeiten absieht. Auch den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. \n\n15/1971 S. 218) lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die in \n\nNr. 3403 VV bestimmte Verfahrensgebühr nur eine jeweils ganz bestimmte Ein-\n\nzeltätigkeit abgelten soll, wie der Beklagte meint. Es ist daher nicht zu bean-\n\nstanden, dass das Beschwerdegericht das Telefongespräch des Rechtsanwalts \n\nmit dem Senatsvorsitzenden oder seinem Vertreter im Anschluss an den \"klar-\n\nstellenden\" Schriftsatz der Klägerin vom 17. August 2004 und seinen nachfol-\n\ngenden Schriftsatz vom 27. August 2004 als durch den ursprünglichen Auftrag \n\ngedeckt und durch die bereits angefallene Gebühr nach Nr. 3403 VV als abge-\n\ngolten angesehen hat. \n\n11 \n\nd) Der Klägerin kann nicht darin beigetreten werden, der Rechtsanwalt \n\ndes Beklagten habe die von ihm wahrgenommene Tätigkeit aufgrund seines \n\nMandats für die zweite Instanz ohne besondere weitere Vergütung geschuldet \n\nund dem Beklagten sei von Anfang an klar gewesen, dass ihn das Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerdeverfahren im Prinzip nichts anginge. Richtig ist, dass die Klä-\n\ngerin, deren Anträgen das Berufungsgericht in Bezug auf die Beklagten zu 1 \n\nund 2 gefolgt war, keinen Anlass hatte, in Richtung auf die insoweit betroffenen \n\nAnsprüche Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Ihr Schreiben vom 8. Juli \n\n2004 an den Bevollmächtigten des Beklagten, in dem die Freigabe einer hinter-\n\nlegten Sicherheit angesprochen wurde, belegt die Auffassung der Klägerin, \n\ndass das Berufungsurteil im Verhältnis zum Beklagten rechtskräftig geworden \n\nsei. Ungeachtet dessen war - möglicherweise versehentlich - bereits am 4. Juni \n\n2004 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden, die der Senatsvorsitzende \n\nin seinem Schreiben vom 4. August 2004 und der Senat in seinem Beschluss \n\nvom 30. September 2004 auch auf die Beklagten zu 1 und 2 bezogen haben. \n\nDas ist für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren bindend. Bestand \n\nhiernach im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zwischen den Parteien ein \n\nProzessrechtsverhältnis, war der Beklagte befugt, einen Anwalt zu beauftragen \n\nund sich von ihm über das weitere Vorgehen beraten zu lassen (vgl. BGH, Be-\n\nschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - NJW 2003, 756, 757). Nahm er \n\nhierfür den Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz in Anspruch, gehörte des-\n\nsen Tätigkeit nicht mehr zum Berufungsrechtszug. Seine Tätigkeit lässt sich \n\nauch nicht, wie die Klägerin dies für richtig hält, wie ein Antrag auf Erteilung ei-\n\nnes Notfristzeugnisses nach § 706 Abs. 2 ZPO (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 \n\nRVG) behandeln oder als Vorbereitungshandlung für das wiedereröffnete Ver-\n\nfahren vor dem Landgericht (§ 19 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 RVG) qualifizieren, \n\nweil auch das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision gebührenrechtlich eine eigene Angelegenheit ist (§ 17 Nr. 9 RVG). \n\n12 \n\n3. \n\nDem Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass eine Verfahrensgebühr \n\nnach Nr. 3506 VV entstanden ist, weil ihm sein Rechtsanwalt vor dem Schrift-\n\nsatz vom 27. August 2004 vorgeschlagen habe, er wolle nunmehr gegenüber \n\ndem Bundesgerichtshof in dem anhängigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-\n\nren selbst tätig werden, um die Kosten eines beim Bundesgerichtshof zugelas-\n\nsenen Anwalts zu sparen. Zunächst gilt auch insoweit, dass der Anwalt des Be-\n\nklagten mangels Postulationsfähigkeit nicht umfassend für den Beklagten tätig \n\nwerden konnte. Das ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil hier auch die \n\nZulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels in Frage stand. Auch wenn es sich \n\nhierbei um eine Fragestellung handelt, die nicht allein im Revisionsverfahren \n\neine Rolle spielen kann, ändert dies - anders als der Beklagte meint - nichts an \n\ndem Umstand, dass bei der Frage Zurückhaltung angebracht ist, ob einem nicht \n\npostulationsfähigen Anwalt ein umfassender Verfahrensauftrag erteilt worden \n\nist. Zu Recht stellt das Beschwerdegericht bei der Würdigung dieser behaupte-\n\nten Erweiterung des Auftrags auf den gesamten Zusammenhang, auch auf die \n\nbis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Entwicklung, ab. Wenn der Anwalt des \n\nBeklagten vor seinem Schriftsatz vom 27. August 2004 seinem Mandanten die \n\nEmpfehlung gab, auf die Einschaltung eines beim Bundesgerichtshof zugelas-\n\nsenen Anwalts zu verzichten, war dies ersichtlich vor dem Hintergrund zu erklä-\n\nren, dass die Klägerin mit ihrer Klarstellung vom 17. August 2004, das eingeleg-\n\nte Rechtsmittel richte sich nur gegen die Beklagte zu 3, im praktischen Ergebnis \n\ndie Waffen gestreckt hatte. Wie bereits ausgeführt, war die mit Schriftsatz vom \n\n27. August 2004 erhobene Beanstandung, es sei eine förmliche Rücknahmeer-\n\nklärung erforderlich, bereits hinreichend durch den ursprünglichen Auftrag, auf \n\neine baldige Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde hinzuwirken, abge-\n\ndeckt und durch die bis dahin entfaltete Tätigkeit gebührenrechtlich abgegolten. \n\nDaraus folgt zwar nicht, dass der Schriftsatz vom 27. August 2004 überflüssig \n\ngewesen sei. Denn es war sinnvoll, einer möglichen Absicht der Klägerin ent-\n\ngegenzutreten, mit Hilfe einer Klarstellung die im Raum stehenden Kostenfol-\n\ngen einer förmlichen Rechtsmittelrücknahme zu vermeiden. Dazu bedurfte es \n\njedoch einer Ausweitung auf einen umfassenden Verfahrensauftrag nicht, wie \n\nauch die weitere Korrespondenz des Rechtsanwalts des Beklagten sich auf An-\n\nregungen in Bezug auf die von der Klägerin erklärte Rücknahme beschränkte. \n\nUnter diesen Umständen ist die Würdigung des Beschwerdegerichts, unter Ein-\n\nbeziehung des eigenen Kosteninteresses des Beklagten einen umfassenden \n\nVerfahrensauftrag zu verneinen, nicht zu beanstanden. \n\n13 \n\n4. \n\nZu Recht hat das Beschwerdegericht die Klägerin nach § 565, § 516 \n\nAbs. 3 i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für verpflichtet gehalten, dem Beklagten \n\ndie entstandenen Kosten seines Rechtsanwalts zu erstatten. Die Auffassung \n\nder Klägerin, zu den gesetzlichen Gebühren und Auslagen der obsiegenden \n\nPartei im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechneten nur die Kosten des \n\npostulationsfähigen und mit der Vertretung vor dem Prozessgericht beauftrag-\n\nten Rechtsanwalts, ist zu eng. Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschie-\n\nden, die genannte Bestimmung erfasse lediglich die Gebühren und Auslagen \n\neines Rechtsanwalts, also des Hauptbevollmächtigten, nicht dagegen Gebühren \n\nvon Verkehrsanwälten oder Unterbevollmächtigten, deren Erstattungsfähigkeit \n\nsich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet (Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 \n\n- VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 899; vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02 - \n\nNJW 2003, 1532). In dem Beschluss vom 4. Februar 2003 (aaO), der den Fall \n\nbetraf, dass sich die obsiegende Partei aus den alten Bundesländern vor einem \n\nGericht in den neuen Bundesländern durch einen Anwalt aus den alten Bundes-\n\nländern vertreten ließ (zu einer solche Fallgestaltung s. auch BGH, Beschluss \n\nvom 27. März 2003 - V ZB 50/02 - juris Rn. 6), wird zur Anwendbarkeit des § 91 \n\nAbs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO ausgeführt, die Bestimmung stelle nicht darauf ab, \n\nob der Rechtsanwalt beim Prozessgericht zugelassen und in dessen Bezirk an-\n\nsässig sei, sondern sie sei ihrem Wortlaut nach unterschiedslos auf alle \n\nRechtsanwälte anwendbar. Eine Einschränkung bestehe nur dahingehend, \n\ndass lediglich die Gebühren eines Rechtsanwalts, also des Hauptbevollmächtig-\n\nten, erfasst würden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die in der genannten \n\nEntscheidung angesprochene Zulassung beim Prozessgericht, die mit der Fä-\n\nhigkeit, dort aufzutreten, nicht im Zusammenhang steht, nicht ohne weiteres mit \n\nder Zulassung des Rechtsanwalts zum Bundesgerichtshof zu vergleichen ist, \n\nweil hieran auch die alleinige Befugnis geknüpft ist, vor diesem Gericht aufzu-\n\ntreten. Es bleibt jedoch wesentlich, dass es nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 \n\nZPO nicht auf die Zulassung ankommt, sondern auf den Umstand, dass nach \n\ndem Zweck der Vorschrift \"die Anwaltskosten von rechtswegen als zweckent-\n\nsprechende Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsvertheidigung gelten\" (vgl. \n\nMotive bei Hahn, Die gesammten Materialien zur Civilprozeßordnung, in: Die \n\ngesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 2. Aufl. 1881, Bd. 2, \n\nS. 198). Dass insoweit die Postulationsfähigkeit nicht angesprochen wird, hat \n\nder Bundesgerichtshof auch zu § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis zum 30. Juni \n\n2004 geltenden Fassung ausgesprochen \n\n(vgl. BGH, Beschluss vom \n\n16. Oktober 2002 aaO S. 900). Besteht der Zweck der Regelung in § 91 Abs. 1 \n\nSatz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO daher im Wesentlichen darin, die nach Absatz 1 \n\nSatz 1 gebotene Prüfung der Notwendigkeit am Maßstab einer zweckentspre-\n\nchenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auszurichten, wenn der \n\nobsiegende Gegner mehrere Anwälte beauftragt hat, bestehen keine durchgrei-\n\nfenden Bedenken, die Bestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO in Fäl-\n\nlen anzuwenden, in denen die Partei nur einen Rechtsanwalt beauftragt hat, \n\nmag ihm auch kein umfassender Verfahrensauftrag erteilt sein, der ihn als Ver-\n\nfahrens- und Prozessbevollmächtigten ausweist (so zu § 56 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBRAGO OLG München MDR 1984, 950 und AnwBl 1994, 249; im Ergebnis \n\nähnlich OLG Hamburg MDR 1980, 66 und JurBüro 1988, 1343; vgl. auch Ge-\n\nrold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3403 Rn. 60 f.; Hartung/Römermann/Schons, VV \n\n3403 Rn. 12; Gebauer/Schneider, VV 3403-3404 Rn. 66-68). Denn dass eine \n\nPartei, gegen die ein Rechtsmittel geführt wird, anwaltliche Hilfe in Anspruch \n\nnehmen darf, folgt gerade aus § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - NJW 2003, 756 f). \n\n14 \n\nAllerdings hat der Bundesgerichtshof auch im Anwendungsbereich des \n\n§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO - in Frage standen jeweils die gesetzlichen Gebühren \n\ndes Prozessbevollmächtigten - geprüft, welche Maßnahmen der einmal bestell-\n\nte Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung für erforderlich \n\nhalten durfte (vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02 - NJW \n\n2003, 1324, 1325; vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - NJW 2003, 2992, 2993; \n\nvom 9. Oktober 2003 - VII ZB 17/03 - NJW 2004, 73; jeweils unter Bezugnahme \n\nauf die Regelung des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch unter diesem Gesichts-\n\npunkt bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, dass die vom Bevollmächtig-\n\nten des Beklagten entfaltete Tätigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsvertei-\n\ndigung erforderlich war. Die Klägerin geht selbst davon aus, dass sie - unter der \n\nAnnahme einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags - dem Beklagten eine Ver-\n\nfahrensgebühr von 1,8 (Nr. 3509 VV) hätte erstatten müssen, wenn er alsbald \n\nnach Zustellung der Nichtzulassungsbeschwerde einen beim Bundesgerichtshof \n\nzugelassenen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. \n\nSie kann letztlich auch nicht einwenden, die Einschaltung des Bevollmächtigten \n\ndes Beklagten habe zu keiner nennenswerten Beschleunigung des Verfahrens \n\ngeführt. Zwar ist es richtig, dass im Hinblick auf die eingelegten Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerden die Akten der Vorinstanzen nach Eingang beim Senat am \n\n30. Juni 2004 den Prozessbevollmächtigten bis zum 26. Oktober 2004 zur Ein-\n\nsichtnahme vorlagen. Das war für den Beklagten jedoch nicht vorauszusehen \n\nund musste ihn nicht daran hindern, gegen die Nichtzulassungsbeschwerde \n\nvorzugehen. Wäre die Nichtzulassungsbeschwerde hingegen nicht gegen den \n\nBeklagten \n\nerhoben \n\nworden, \n\nwäre \n\nes \n\n- wie \n\nauch \n\nspäter - möglich gewesen, durch Herstellung von Doppel-Akten die alsbaldige \n\nFortsetzung des Verfahrens gegen den Beklagten vor dem Landgericht zu för-\n\ndern. \n\nWurm \n\nStreck \n\n Dörr \n\nGalke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 16.07.2003 - 28 O 2416/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 20.10.2005 - 11 W 666/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB_120-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-04/iii-zb-120-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 706","ref_norm":"706","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB_120-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB_120-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-04/iii-zb-120-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB_120-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:33:58.014743+00:00"}}