{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB_110-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-01-26","aktenzeichen":"III ZB 110/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 110/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Januar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und \n\nGalke \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des \n\n5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juli \n\n2005 - I-5 U 66/05 - aufgehoben. \n\nDer Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Berufung \n\ngegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 10. Mai 2005 - 35 O 147/04 - Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nDie Sache wird zur Entscheidung über die Berufung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückgewiesen, dem auch die Entscheidung über \n\ndie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt. \n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht \n\nerhoben (§ 21 GKG). \n\nBeschwerdewert: 58.725 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf zur Zah-\n\nlung von 58.725 € nebst Zinsen verurteilt. Gegen das ihr am 13. Mai 2005 zu-\n\ngestellte Urteil legte sie mit Schriftsatz vom 13. Juni 2005, beim Oberlandesge-\n\nricht eingegangen am Dienstag, dem 14. Juni 2005, Berufung ein. Mit ihrem \n\nWiedereinsetzungsgesuch vom 22. Juni 2005 hat die Beklagte vorgetragen und \n\ndurch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, ihr Prozessbevoll-\n\nmächtigter habe die Berufungsschrift am 13. Juni 2005 unterschrieben und sei-\n\nner Büroangestellten den Auftrag erteilt, den Schriftsatz per Telefax noch am \n\nVormittag des Tages vorab an das Oberlandesgericht zu übermitteln und bei \n\netwaigen Übertragungsproblemen unverzüglich den mandatsführenden Rechts-\n\nanwalt zu unterrichten. Die Angestellte habe die Versendung per Telefax jedoch \n\nvergessen. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Wie-\n\ndereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als un-\n\nzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei nicht \n\nohne Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gehindert gewesen, die Beru-\n\nfungsfrist einzuhalten. Der Anwalt sei gehalten, durch entsprechende organisa-\n\ntorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in \n\ngrößtmöglichem Umfang auszuschließen. Im vorliegenden Fall sei nicht sicher-\n\ngestellt gewesen, dass die Berufungsfristen erst dann gelöscht wurden, wenn \n\nder Schriftsatz die Kanzlei so verlassen habe, dass er unter normalen Umstän-\n\nden rechtzeitig bei Gericht eingehe. Mit Rücksicht auf die Risiken beim Einsatz \n\neines Telefaxgerätes komme der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung, für eine \n\nwirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann nach, wenn er seinen Mitar-\n\nbeitern die Weisung erteile, auf der Grundlage des Einzelnachweises zu prüfen, \n\nob der Schriftsatz ordnungsgemäß übermittelt wurde und erst nach dieser Kon-\n\ntrolle die entsprechende Notfrist zu löschen. Eine solche Anweisung werde nicht \n\nbehauptet. \n\nII. \n\n3 \n\nDie gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklag-\n\nten ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch \n\nim Übrigen zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZPO). \n\n4 \n\nDas Rechtsmittel ist auch begründet. An der Versäumung der Berufungs-\n\nfrist trifft den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach dem glaubhaft ge-\n\nmachten Geschehensablauf kein Verschulden (§ 233 ZPO), das diese sich ge-\n\nmäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste. Hiernach hatte der \n\nProzessbevollmächtigte der Beklagten seiner Rechtsanwaltsfachangestellten \n\nK. eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei ihrer Befolgung die Einhal-\n\ntung der Frist gewährleistet hätte. Auf die Beachtung der Weisung durch Frau \n\nK. , die sich bisher als zuverlässig erwiesen hatte, durfte sich der Rechtsan-\n\nwalt verlassen. Die vom Berufungsgericht vermisste allgemeine Ausgangskon-\n\ntrolle bei Telefaxschreiben ist in Fällen konkreter Einzelanweisungen, deren \n\nBefolgung - wie hier - eine Fristwahrung sichergestellt hätte, nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht maßgebend (Beschluss vom \n\n13. April 1997 - XII ZB 56/97 - NJW 1997, 1930; Beschluss vom 6. Juli 2000 \n\n- VII ZB 4/00 - NJW 2000, 2823; Beschluss vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01 - \n\nNJW-RR 2002, 1289; Beschluss vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - \n\nNJW-RR 2004, 711, 712). Die Erteilung einer klaren und präzisen Anweisung \n\n(vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, \n\n1361, 1362) steht im vorliegenden Fall nicht in Frage. Ebenso wenig bestehen \n\nsonstige Bedenken gegen die beantragte Wiedereinsetzung. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.05.2005 - 35 O 147/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.07.2005 - I-5 U 66/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB_110-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/iii-zb-110-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB_110-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB_110-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/iii-zb-110-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZB_110-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:11:55.352236+00:00"}}