{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZA___5-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-12-21","aktenzeichen":"III ZA 5/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZA 5/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Dezember 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für \n\ndie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts München vom 17. März 2005 - 1 U 2218/02 - wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie beantragte Prozesskostenhilfe kann mangels hinreichender Er-\n\nfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) nicht gewährt \n\nwerden, obgleich das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. \n\n2 \n\n1. \n\nGründe für die Zulassung der Revision bestehen entgegen der Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-\n\ntung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechts-\n\nfortbildung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\n3 \n\na) aa) Zwar sind die vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der \n\nAnwendung von §§ 41, 42 ZPO dargestellten Rechtsfragen grundsätzlich klä-\n\nrungsbedürftig. Sie sind jedoch für den vorliegenden Fall nicht entscheidungs-\n\nerheblich, da das Berufungsurteil der Sache nach nicht anders hätte ergehen \n\ndürfen (dazu sogleich unter Nummer 2), so dass die Entscheidung nicht auf \n\neinem etwaigen Verstoß gegen §§ 41, 42 ZPO in den Beschlüssen vom 3. Juni \n\n2004 und 24. August 2004 beruht. \n\n4 \n\nbb) Es besteht auch kein absoluter Revisionsgrund, bei dem gemäß \n\n§ 547 ZPO die Ursächlichkeit eines Verfahrensfehlers für den Inhalt der Ent-\n\nscheidung unwiderlegbar vermutet wird. Dies gilt selbst dann, wenn die erken-\n\nnenden Richter des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München gemäß \n\n§ 41 Nr. 1 ZPO ausgeschlossen gewesen wären. Die Mitwirkung eines ausge-\n\nschlossenen Richters führt nach § 547 Nr. 2 ZPO nur dann zu der unwiderleg-\n\nbaren Vermutung, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes \n\nberuht, wenn der Ausschließungsgrund nicht durch ein Ablehnungsgesuch ohne \n\nErfolg geltend gemacht wurde (§ 547 Nr. 2, 2. Halbsatz ZPO). Dies ist hier je-\n\ndoch der Fall. Der Kläger hat in seinen Stellungnahmen zu der Anzeige der be-\n\ntroffenen Richter nach § 48 ZPO zu erkennen gegeben, dass er deren Mitwir-\n\nkung im Hinblick auf § 41 Nr. 1 ZPO ablehnt. Die Ablehnungsabsicht geht hin-\n\nreichend deutlich aus dem Schriftsatz vom 11. November 2003 hervor (\"Die \n\nMitwirkung der 'mitverklagten Richter' verstößt gegen § 41 Nr. 1 ZPO.\"). Aus A \n\nNr. 20 des Beschlusses vom 3. Juni 2004 ist weiter ersichtlich, dass auch die \n\nüber die Ausschließung entscheidende Besetzung des Berufungssenats den \n\nWillen des Klägers erkannt hat, die betroffenen Richter abzulehnen. Die Zu-\n\nschrift des Klägers ist damit als Ablehnungsgesuch zu verstehen und auch so \n\nverstanden worden. Durch den Beschluss vom 3. Juni 2004 hat das Oberlan-\n\ndesgericht deshalb nicht nur über die Anzeige der betroffenen Richter nach \n\n§ 48 ZPO entschieden, sondern auch ein Ablehnungsgesuch des Klägers zu-\n\nrückgewiesen. \n\n5 \n\nb) Das Berufungsgericht sieht eine weitere grundsätzliche Rechtsfrage in \n\ndem Problem, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Pro-\n\nzesskostenhilfewiederholungsantrag die Verjährung gemäß § 203 Abs. 2 BGB \n\na.F. hemmt. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Frage klärungsbedürftig ist, da \n\nsie nur noch auslaufendes Recht betrifft. In § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB n.F. ist \n\nnunmehr ausdrücklich klargestellt, dass nur der erstmalige Antrag auf Gewäh-\n\nrung von Prozesskostenhilfe den Lauf der Verjährungsfrist hemmt. Jedenfalls ist \n\ndie Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat die \n\nKlageabweisung wegen der im Zusammenhang mit dem Widerspruchsbescheid \n\nder Regierung von Oberbayern vom 15. November 1985 erhobenen Amtshaf-\n\ntungsansprüche nicht allein auf die Verjährung gestützt. Vielmehr hat es die \n\nAblehnung des Anspruchs auch mit dem fehlenden Verschulden sowie mit wei-\n\nteren von der Verjährung unabhängigen Erwägungen begründet. Diese recht-\n\nlich nicht zu beanstandenden (siehe dazu unter Nummer 2) Gründe tragen die \n\nKlageabweisung selbständig, so dass es auf die Verjährung nicht mehr an-\n\nkommt. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nc) Weitere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich. \n\n2. \n\nDie Revision hat der Sache nach keine Aussicht auf Erfolg. \n\na) Da ein Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 ZPO \n\nnicht gestellt wurde, ist für die Beurteilung der Rechtslage entgegen der Ansicht \n\ndes Klägers der Tatbestand des Berufungsurteils maßgebend (§ 314 ZPO). \n\nb) Hinsichtlich der Ansprüche, die der Kläger wegen der rechtswidrigen \n\nVersagung der Aufenthaltsgenehmigung durch den Widerspruchsbescheid der \n\nRegierung von Oberbayern stellt, hat das Berufungsgericht die Klageabweisung \n\nin erster Linie auf das fehlende Verschulden gestützt. Zur Begründung hat es \n\nvor allem die Kollegialgerichtsrichtlinie herangezogen. Hiergegen ist entgegen \n\nder Ansicht des Klägers nichts zu erinnern. Insbesondere beachten die Ausfüh-\n\nrungen die Rechtsprechung des Senats. Das Berufungsgericht hat weiter zu-\n\ngunsten des Klägers eine Ausnahme von der Kollegialgerichtsrichtlinie im Hin-\n\nblick auf den sogenannten Iranerlass vom 27. Oktober 1980, der den Verwal-\n\ntungsrichtern möglicherweise nicht bekannt war, in Betracht gezogen und ein \n\nVerschulden der Verwaltungsbehörde unterstellt. Die Erwägungen, mit denen \n\nes eine Haftung wegen der Nichtbeachtung dieses Erlasses durch die Behörde \n\ngleichwohl verneint hat, sind nicht zu beanstanden. Aufgrund dieses Erlasses \n\nwar von vornherein nicht die begehrte Aufenthaltserlaubnis, sondern lediglich \n\neine Duldung zu erreichen. Darüber hinaus diente der Erlass seinem Inhalt \n\nnach der Vermeidung politischer Verfolgung ausreisepflichtiger Iraner in ihrem \n\nHeimatland, nicht jedoch der Begründung einer gesicherten (Erwerbs-)Stellung \n\nim Inland. \n\n10 \n\nc) Auch gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, ein (zusätzli-\n\ncher) Schaden sei durch die Abschiebeandrohung nicht eingetreten, ist nichts \n\neinzuwenden. \n\n11 \n\nd) Gleiches gilt für die Erwägung, ein Schadensersatzanspruch wegen \n\nder verzögerten Einbürgerung scheide aus, da der Kläger bereits vor dem Zeit-\n\npunkt, zu dem er seiner Meinung nach hätte eingebürgert werden müssen, sei-\n\nne Chancen am Arbeitsmarkt bereits verloren habe. \n\n12 \n\ne) Weiterhin scheitern Amtshaftungsansprüche des Klägers wegen an-\n\ngeblicher Pflichtverletzungen der in anderen Zivilverfahren tätig gewordenen \n\nRichter, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, an § 839 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB, jedenfalls aber, soweit es Handlungen außerhalb des Spruchrich-\n\nterprivilegs betrifft, an der in diesen Fällen erforderlichen, hier jedoch fehlenden \n\nUnvertretbarkeit (Senatsurteil vom 21. Juli 2005 - III ZR 21/05, zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt). \n\n13 \n\nf) Für eine verschuldensunabhängige Haftung des Beklagten - etwa aus \n\nenteignungsgleichem Eingriff - besteht kein Anhaltspunkt. \n\nSchlick Herrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 23.01.2002 - 9 O 20233/98 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 U 2218/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZA___5-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/iii-za-5-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZA___5-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZA___5-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/iii-za-5-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2005/III_ZA___5-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:17:07.300596+00:00"}}