{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR___4-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-06-23","aktenzeichen":"III ZR 4/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 661a Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer, der Verbrauchern unter falschem Namen Gewinnmitteilungen zukommen läßt, \"Sender\" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB ist (im Anschluß an die Senatsurteile vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555 und vom 9. Dezember 2004 - III ZR 112/04 - NJW 2005, 827).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 4/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. Juni 2005 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 661a \n\nZu den Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer, der Verbrauchern \n\nunter falschem Namen Gewinnmitteilungen zukommen läßt, \"Sender\" einer \n\nGewinnzusage nach § 661a BGB ist (im Anschluß an die Senatsurteile vom \n\n7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555 und vom 9. Dezember \n\n2004 - III ZR 112/04 - NJW 2005, 827). \n\nBGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - III ZR 4/04 - OLG Düsseldorf \n\n LG Wuppertal \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2003 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nIm Juli 2001 erhielt der Kläger einen Bestellprospekt von \"H. & \n\nH. \". Dort hieß es u.a. auf der Vorderseite: \n\n\"Ihnen wurde per Zufallsprinzip vom Computer eine Prämien-Nr. \nzugeordnet. Wenn diese übereinstimmt, steht Ihnen eine Prämie \nzu. …\" \n\nund auf der Rückseite: \n\n\"Um zu erfahren, welche Prämie Ihnen gehört, müssen Sie ein-\nfach nur die Prämiennummer auf dem Dankes-Prämien-Abruf frei-\nrubbeln und mit den unten stehenden Nummern vergleichen. \n\nPrämie 1 Nr. 33541 High-Quality Farbfernseher oder 5.000,- DM \nin bar.\" \n\nDie Prämiennummer auf dem \"Dankes-Prämien-Abruf\" stimmte mit der-\n\njenigen im Prospekt überein. Der Kläger kreuzte an, daß er 5.000 DM in bar \n\nwünsche, und sandte den \"Dankes-Prämien-Abruf\" sowie eine Warenbestel-\n\nlung an die angegebene Adresse \"H. & H. , z.H. Frau T. , PB \n\n202W1G/01 NL-7080 GL G. \". \n\nEnde September/Anfang Oktober 2001 ging dem Kläger ein Katalog von \n\n\"C. V. \" sowie ein Schreiben der \"V. Beurkundung- und \n\nFinanzgruppe E.G.\" zu. Danach stand der Kläger \"100 %ig als Gewinner\" von \n\n125.000 DM \"fest\". Einem der Sendung beigefügten Schreiben von \"C. \n\nV. \" war zu entnehmen, daß ferner als \"Prämie\" ein Fernsehgerät oder \n\n\"4.050,- DM in bar\" abgerufen werden könnten. Entsprechend der in dem \n\nSchreiben gegebenen Anleitung sandte der Kläger das mit dem \"Bestätigungs-\n\nEtikett\" versehene \"Teilnahme-Zertifikat\", den \"Prämien-Abruf\" und eine \"Un-\n\nverbindliche Warenanforderung zum Test\" zurück. \n\nMit Schreiben vom 29. November 2001 schickte die - während des Revi-\n\nsionsverfahrens insolvent gewordene - A. Import- Export GmbH & Co. KG \n\n(im folgenden: Schuldnerin), die für C. V. S.L. und H. & H. \n\nV. S.L. tätig geworden sein will, dem Kläger einen Verkaufsprospekt mit \n\ndem Aufdruck \"Ch. \" sowie eine Broschüre der \"P. -AG\". \n\nDort wurde dem Kläger versprochen, er werde am 21. Dezember 2001 in einem \n\nMercedes 600 nach Bonn chauffiert, wo er die in einem Tresor befindlichen \n\n34.796 DM entgegennehmen könne. Wie erbeten sandte der Kläger die Test-\n\nanforderung zurück. \n\nDer Kläger erhielt die versprochenen Gewinne nicht. Er nimmt die \n\nSchuldnerin als Versender einer Gewinnzusage nach § 661a BGB in Anspruch. \n\nBei der Versendung der Kataloge und der Gewinnzusagen sei die Schuldnerin \n\nunter dem Namen \"C. V. \" und \"H. & H. \" aufgetreten. Sie \n\n- und nicht die im Handelsregister von Santa Cruz de Tenerife/Spanien einge-\n\ntragenen C. V. S.L. und H. & H. S.L. - habe den \n\nVersandhandel betrieben. \n\nDer Kläger hat zunächst von der Schuldnerin Zahlung der angeblichen \n\nGewinne in Höhe von insgesamt 86.329,59 € (= 2.556,46 \n\n€ <5.000 DM> \n\n+ 63.911.49 € <= 125.000 DM> + 2.070,73 € <= 4.050 DM> + 17.790,91 € \n\n<= 34.796 DM>) nebst Zinsen verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage ab-\n\ngewiesen; das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. \n\nDas mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der \n\nbeklagten Schuldnerin im Revisionsrechtszug unterbrochene Verfahren hat der \n\nKläger gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter aufgenommen; er bean-\n\ntragt nunmehr, seine Forderung in Höhe von 100.761,31 € (= 86.329,60 € + \n\n14.431,72 € kapitalisierte Zinsen) zur Insolvenztabelle fe stzustellen. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat - soweit hier von Bedeutung - ausgeführt: \n\nDie Schuldnerin sei nicht als Sender im Sinne vom § 661a BGB anzuse-\n\nhen. Sie sei allenfalls am Versandhandel von C. V. und H. & \n\nH. beteiligt gewesen. \"Sender\" wäre sie nur dann gewesen, wenn es sich \n\nbei \"C. V. \" und \"H. & H. \" um von ihr benutzte Fantasiebe-\n\nzeichnungen gehandelt hätte. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen. C. \n\nV. S.L. sowie H. & H. S.L. seien im spanischen Handels-\n\nregister eingetragene Gesellschaften. Sie - und nicht die Schuldnerin - gingen \n\naus den Verkaufsprospekten, die den Gewinnzusagen beigefügt gewesen sei-\n\nen, als Erklärende hervor. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach dem \n\nim Revisionsrechtszug maßgeblichen Sachverhalt kommt die von dem Kläger \n\nbegehrte Feststellung (§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO) eines Anspruchs nach \n\n§ 661a BGB nebst Zinsen in Betracht. \n\nGemäß § 661a BGB hat ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder \n\nvergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung \n\ndieser Zusendungen den Eindruck erweckt, daß der Verbraucher einen Preis \n\ngewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. Diese Anspruchsvor-\n\naussetzungen können auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts und der unwiderlegten Behauptungen des Klägers nicht verneint werden. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, bei den vorbe-\n\nschriebenen, dem Kläger zugegangenen Sendungen habe es sich um Gewinn-\n\nzusagen oder vergleichbare Mitteilungen gehandelt. Das läßt Rechtsfehler \n\nnicht erkennen. \n\n2. \n\na) \"Sender\" im Sinne des § 661 a BGB ist derjenige Unternehmer, den \n\nein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinn-\n\nzusage als Versprechenden ansieht. Als \"Sender\" einer Gewinnzusage nach \n\n§ 661 a BGB können ferner solche Unternehmer in Anspruch genommen wer-\n\nden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, \n\nGeschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen las-\n\nsen (vgl. die - nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen - Senatsurteile vom \n\n7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555, 3556 und vom 9. Dezember \n\n2004 - III ZR 112/04 - NJW 2005, 827). \"Sender\" kann auch derjenige Unter-\n\nnehmer sein, der unter fremdem Namen, d.h. unter dem Namen einer anderen \n\n- existierenden - (natürlichen oder juristischen) Person handelt (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 9. Dezember 2004 aaO). Das hat das Berufungsgericht, wie die Revi-\n\nsion zu Recht rügt, verkannt. Denn es hat die Qualifikation der Schuldnerin als \n\n\"Sender\" davon abhängig gemacht, daß die Namen, unter denen sie auftrat \n\n(\"C. V. \", \"H. & H. \"), Fantasiebezeichnungen waren; das \n\nwar nicht der Fall, weil es eine C. V. S.L. und eine H. & \n\nH. S.L. als Gesellschaften spanischen Rechts tatsächlich gab. \n\nb) Entsprechend dem oben wiedergegebenen weiter gefaßten Sender-\n\nbegriff kommt hier in Frage, der Schuldnerin die Versendung der Gewinnmittei-\n\nlungen unter der Bezeichnung \"C. V. \" und \"H. & H. nach \n\nden Grundsätzen des Handelns unter fremdem Namen zuzurechnen. Die \n\nSchuldnerin führte unstreitig \"Tätigkeiten im Versandhandel\" aus. Nach dem \n\nvon der Revision herangezogenen Vortrag des Klägers betrieb in Wahrheit die \n\nSchuldnerin den Versandhandel: Die C. V. S.L. und die H. & \n\nH. S.L. verfügten nicht über Rufnummern; die Schuldnerin stellte \n\ndie in den Katalogen genannten Telefonnummern zur Verfügung. Die Satz- und \n\nLithographiearbeiten für die Kataloge sowie die Buchführung wurden von ihr \n\nerledigt. Die Adressen stammten von ihr und sie war Vertragspartner der Wa-\n\nrenhersteller. Über eine M. GmbH & Co. KG versandte sie die Werbe-\n\nschreiben und besorgte den Paketversand. Diesem Vorbringen ist die Beklagte \n\nnur mit der pauschalen Behauptung entgegengetreten, sie habe alle Tätigkei-\n\nten als Geschäftsbesorger für die C. V. S.L. und die H. & \n\nH. S.L. ausgeübt. Hierdurch ist sie, wie die Revision zu Recht rügt, \n\nihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. An diese \n\nsind entsprechend dem Schutzzweck des § 661a BGB keine geringen Anforde-\n\nrungen zu stellen. \n\nZudem liegt - worauf die Revision mit Recht hinweist - nahe, daß bei \n\ndem Kläger, dem Empfänger der Gewinnmitteilungen, keine konkrete Vorstel-\n\nlung über die Identität des Versenders bestand (vgl. Senatsurteil vom 9. De-\n\nzember 2004 aaO S. 827 f; BGH, Urteil vom 18. Januar 1988 - II ZR 304/86 - \n\nNJW-RR 1988, 814, 815). Ihm dürfte es letztlich nur auf den Handelnden, nach \n\nseinem Vorbringen die Schuldnerin, angekommen sein. \n\nIII. \n\nDer Senat ist gehindert, selbst abschließend zu entscheiden. Das Beru-\n\nfungsgericht wird aufgrund der neuen Verhandlung zu dem ergänzungsbedürf-\n\ntigen Vortrag der Parteien Feststellungen zu treffen haben. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR___4-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-23/iii-zr-4-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 661a","ref_norm":"661a","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR___4-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR___4-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-23/iii-zr-4-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR___4-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:44:43.748146+00:00"}}