{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR__82-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-09-30","aktenzeichen":"III ZR 82/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 82/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. September 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr \n\nund Galke \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-\n\non in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln \n\nvom 11. Dezember 2003 - 12 U 23/03 - wird zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger \n\nzu 1. 26 v.H. und der Kläger zu 2. 74 v.H. zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 145.555,28 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nEine Zulassung der Revision gemäß §§ 543 Abs. 2, 544 ZPO ist nicht \n\ngeboten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht das Berufungsge-\n\nricht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 11 Nr. 15 Buchst. b \n\nAGBG (jetzt: § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB) ab. Das Berufungsgericht legt nicht \n\ndie - möglicherweise nach diesen Vorschriften zu beurteilende - Wirksamkeit \n\nder formularmäßigen Bestätigungen der Kläger über vom Beklagten erhaltene \n\nRisikohinweise zugrunde, sondern nimmt ersichtlich an, die zugleich den Klä-\n\ngern - über den Prospekt hinaus - gegebene weitere inhaltliche Aufklärung \n\nüber Risiken der Anlage habe nach den Umständen des Falles den Anforde-\n\nrungen an die Belehrungspflichten eines Anlageberaters genügt. Das ergibt \n\nsich nicht nur aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Beru-\n\nfungsurteils, sondern ein solches Verständnis folgt auch aus dem von der Be-\n\nschwerde ebenfalls zur Auslegung herangezogenen, dem Urteil vorausgegan-\n\ngenen Hinweisbeschluß des Berufungsgerichts vom 14. August 2003. Dort läßt \n\ndas Berufungsgericht eine Umkehr der Beweislast und eine damit verbundene \n\nUnwirksamkeit der Bestätigungen ausdrücklich dahinstehen und gibt so zu er-\n\nkennen, daß es nach seiner Auffassung auf diese Rechtsfrage nicht ankomme. \n\nRevisionsrechtlich ist diese tatrichterliche Würdigung nicht zu beanstanden. \n\nDie Beschwerde zeigt auch sonstige Zulassungsgründe nicht auf. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR__82-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/iii-zr-82-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR__82-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR__82-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/iii-zr-82-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR__82-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:54:36.495069+00:00"}}