{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR__81-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-09-30","aktenzeichen":"III ZR 81/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BauGB § 112 Abs. 2 Die Enteignungsbehörde ist an die Höhe einer im Verfahren nach § 112 Abs. 2 BauGB angeordneten Vorauszahlung im späteren Entschädigungs- feststellungsverfahren nicht gebunden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. September 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 81/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nBauGB § 112 Abs. 2 \n\nDie Enteignungsbehörde ist an die Höhe einer im Verfahren nach § 112 \n\nAbs. 2 BauGB angeordneten Vorauszahlung im späteren Entschädigungs-\n\nfeststellungsverfahren nicht gebunden. \n\nBGH, Beschluß vom 30. September 2004 - III ZR 81/04 - OLG Hamm \n\n LG Arnsberg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats (Senat für Bauland-\n\nsachen) des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 2003 \n\n- 16 U (Baul.) 7/03 - wird zurückgewiesen. \n\nStreitwert: 45.507,02 € \n\nGründe: \n\n1. \n\nDie Beteiligten streiten über die Höhe einer Enteignungsentschädigung, \n\ndie der Beteiligte zu 1 aufgrund der im Zuge des Ausbaus der B 481 erfolgten \n\nEnteignung seines Grundbesitzes M. Straße 3 in R. zu erhalten hat. \n\nIn einer auf der Grundlage des § 112 Abs. 2 BauGB erlassenen Vorabent-\n\nscheidung vom 23. Mai 1996 hatte der Beteiligte zu 3 die an den Beteiligen \n\nzu 1 zu leistende Vorauszahlung auf 520.000 DM festgesetzt. In der Folgezeit \n\nkonnten sich die Beteiligten nicht auf die Höhe der zu \n\nleistenden \n\nEntschädigung einigen. Der Beteiligte zu 3 erließ am 25. Februar 2002 einen \n\nEntschädigungsfeststellungsbeschluß, wonach die an den Beteiligten zu 1 zu \n\nleistende Entschädigung einschließlich Zinsen 410.856 DM beträgt (darin \n\nenthalten: 350.000 DM Verkehrswert des Grundstücks); zugleich wurde der \n\nBeteiligte zu 1 verpflichtet, die auf der Grundlage der Vorabentscheidung \n\ndie auf der Grundlage der Vorabentscheidung erfolgte Überzahlung zurückzu-\n\nzahlen. Im baulandgerichtlichen Verfahren hat das Landgericht (Kammer für \n\nBaulandsachen) den Entschädigungsbetrag um 20.000 DM auf 428.000 DM \n\n(= 218.832,93 €) angehoben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beteilig-\n\nten zu 1, der weiterhin eine Entschädigung von 265.871,78 € (= 520.000 DM) \n\nanstrebt, hat das Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen) zurückgewie-\n\nsen, ohne die Revision zuzulassen. \n\n2. \n\nDie Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision war zurückzuweisen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-\n\ntung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert \n\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB). \n\nDie von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich, ungeklärt \n\nund entscheidungserheblich dargestellte Frage, \"wie Überzahlungen, die auf-\n\ngrund einer Vorabentscheidung als Entschädigung für eine Enteignung gelei-\n\nstet worden sind, zu Lasten des Zahlungsempfängers behandelt werden kön-\n\nnen und müssen - anders ausgedrückt: in welchem Verhältnis § 112 Abs. 2 \n\nBauGB zu § 48 VwVfG steht -\", stellt sich so nicht. \n\na) Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat (BGH, Be-\n\nschluß vom 27. November 1986 - III ZR 243/85 - BRS 53, Nr. 189, S. 535, 536), \n\nist die Enteignungsbehörde an die Höhe der im Verfahren nach § 112 Abs. 2 \n\nBauGB angeordneten Vorauszahlung im späteren Enteignungsfeststellungs-\n\nverfahren \n\nnicht \n\ngebunden \n\n(ebenso \n\nDyong \n\nin \n\nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 112 Rn. 5 f; Reisnecker in \n\nBrügelmann BauGB § 112 Rn. 22). Da wegen des vorläufigen Charakters der \n\nVorauszahlung in der Intention der gesetzlichen Regelung gewissermaßen ein \n\n\"Widerrufsvorbehalt\" liegt (Reisnecker aaO), enthält eine spätere niedrigere \n\nFestsetzung im Enteignungsentschädigungsbeschluß keine (Teil-)Rücknahme \n\nder Vorabentscheidung, die an § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu messen wäre (so \n\nallerdings Lässig DVBl. 1981, 483, 486 ff). \n\nb) Es kann daher vorliegend im Blick auf die Notwendigkeit einer Revisi-\n\nonszulassung nicht darum gehen, \"in welchem Verhältnis § 112 Abs. 2 BauGB \n\nzu § 48 VwVfG steht\" (so die Nichtzulassungsbeschwerde), sondern allenfalls \n\ndarum, ob im Einzelfall besondere Umstände ausnahmsweise einen Vertrau-\n\nensschutz des Empfängers der Vorauszahlung begründet haben, der einer \n\nPflicht zur (vollständigen) Zurückzahlung entgegenstehen könnte. Die grund-\n\nsätzliche Pflicht des Enteignungsbetroffenen, der eine höhere als die ihm ge-\n\nsetzlich zustehende Entschädigung erhalten hat, den Mehrbetrag zurückzuzah-\n\nlen (Rechtsprechungsnachweise bei Reisnecker aaO § 93 Rn. 7 a.E.), wird \n\nhierdurch nicht berührt. \n\naa) Im Streitfall hat das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt, wie \n\ndie Vorauszahlungsanordnung in der Vorabentscheidung des Beteiligten zu 3 \n\nvom 23. Mai 1996 aus der Sicht des Beteiligten zu 1 zu verstehen war. Das \n\nBerufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beteiligte zu 1 den Vor-\n\nauszahlungsbescheid als vorläufige und damit zeitlich bis zum Erlaß des Ent-\n\nschädigungsfeststellungsbeschlusses befristete Regelung verstehen mußte, \n\nohne darauf vertrauen zu können, daß die abschließende rechtliche Beurtei-\n\nlung der angemeldeten Forderung und die angekündigten Ermittlungen der \n\nEnteignungsbehörde, insbesondere die noch ausstehenden Sachverständi-\n\ngengutachten, nicht zu einer niedrigeren als der von der Beteiligten zu 3 pro-\n\ngnostizierten Entschädigung führen würden. \n\nbb) Diese Würdigung wäre zwar - da es um die Auslegung eines Verwal-\n\ntungsakts geht - im Revisionsverfahren grundsätzlich überprüfbar. Zu einem \n\nanderen Verständnis als demjenigen, das das Berufungsgericht geäußert hat, \n\nbestünde jedoch kein Anlaß. Der Versuch der Nichtzulassungsbeschwerde, \n\nihre eigene Auslegung an die Stelle derjenigen der Vorinstanz zu setzen, könn-\n\nte keinen Erfolg haben. Revisionszulassungsgründe sind im Zusammenhang \n\nmit dieser Würdigung eines Einzelfalles durch das Gericht jedenfalls nicht er-\n\nsichtlich. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Herrmann \nist infolge Urlaubsabwesenheit gehindert zu \nunterschreiben. \n\nDörr \n\nSchlick","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR__81-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/iii-zr-81-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR__81-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR__81-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/iii-zr-81-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR__81-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:54:15.105183+00:00"}}