{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR__72-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-12-16","aktenzeichen":"III ZR 72/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VermG § 3 Abs. 3 Zur Inanspruchnahme des Verfügungsberechtigten auf Schadensersatz durch den Restitutionsberechtigten wegen unterlassener Maßnahmen zur Sicherung des Vermögenswerts.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 72/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. Dezember 2004 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVermG § 3 Abs. 3 \n\nZur Inanspruchnahme des Verfügungsberechtigten auf Schadensersatz \n\ndurch den Restitutionsberechtigten wegen unterlassener Maßnahmen \n\nzur Sicherung des Vermögenswerts. \n\nBGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - III ZR 72/04 - Brandenburgisches OLG \n\nLG Neuruppin \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die \n\nRichter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Dezember \n\n2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Zahlung an die \n\nKlägerin zu leisten und diese Begünstigte der getroffenen Fest-\n\nstellung ist. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Klägerin und ihr im Revisionsverfahren verstorbener, von ihr allein \n\nbeerbter Ehemann - der frühere Kläger zu 2 - waren Eigentümer eines mit ei-\n\nnem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in B. in der DDR. Nach-\n\ndem die Klägerin im Jahr 1988 die DDR verlassen hatte, wurde für ihren Anteil \n\nder VEB Gebäudewirtschaft H. zum Treuhänder bestimmt. Ihr \n\nEhemann und zwei gemeinsame Söhne wurden im Mai 1989 ausgebürgert und \n\naus der DDR abgeschoben. Kurz zuvor hatte der Ehemann dem VEB eine Voll-\n\nmacht zur \"schenkweisen Verfügung über seinen Grundstücksanteil\" erteilt. \n\nDer VEB veräußerte das Grundstück am 2. November 1989 an den Rat der \n\nGemeinde B. , wobei der Grundstücksanteil des Ehemannes geschenkt \n\nwurde. Am 12. April 1990 wurde im Grundbuch Eigentum des Volkes und der \n\nRat der Gemeinde als Rechtsträger eingetragen. Auf den Antrag der Klägerin \n\nund ihres Ehemannes vom 11. Juni 1990 wurde ihnen das Grundstück mit Be-\n\nscheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 7. April 1993 \n\nzurückübertragen. Ihren unter anderem auf einen Wertausgleich zielenden Wi-\n\nderspruch wies das Landesamt durch bestandskräftig gewordenen Bescheid \n\nvom 13. März 1996 zurück. Das Grundstück wurde der Klägerin und ihrem Ehe-\n\nmann am 10. Juli 1996 von der beklagten Gemeinde zurückgegeben. \n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten, die sie für den schlechten Zu-\n\nstand des Gebäudes - seit Mitte 1993 war im Keller stehendes Wasser nicht \n\nmehr abgepumpt worden - verantwortlich macht, Schadensersatz. Das Landge-\n\nricht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von \n\n307.000 DM (= 156.966,61 €) nebst Zinsen verurteilt un d die Pflicht der Be-\n\nklagten festgestellt, der Klägerin und ihrem Ehemann den weiteren, nach dem \n\n31. März 2001 entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit er auf dem von der \n\nBeklagten zu vertretenden Wasserschaden beruht. Das Berufungsgericht hat \n\nauf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung, mit der weiterer \n\nMietausfallschaden bis zum 30. September 2003 geltend gemacht wurde, die \n\nVerurteilungssumme auf 150.064,32 € herabgesetzt und di e begehrte Feststel-\n\nlung für die Zeit nach dem 30. September 2003 getroffen. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei-\n\nsungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nI. \n\nDie Revision ist nur insoweit zulässig, als es um den Grund des Klage-\n\nanspruchs geht. \n\nZwar hat das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung die Revi-\n\nsion zugelassen, ohne dort ausdrücklich eine Einschränkung der Zulassung zu \n\nvermerken. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs, daß sich eine wirksame Beschränkung der Zulassung auch aus der \n\nBegründung ergeben kann, die in dem Urteil für die Zulassung gegeben wird \n\n(vgl. Senatsurteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - NJW 2000, 1794, 1796 \n\nm.w.N. - insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt; zum neuen Revisions-\n\nrecht Senatsurteil vom 27. Mai 2004 - III ZR 433/02 - ZfIR 2004, 647). Dies ist \n\nhier der Fall. Das Berufungsgericht hat eine höchstrichterliche Klärung der \n\nFrage herbeiführen wollen, ob der Klageanspruch dem Grunde nach auf eine \n\npositive Forderungsverletzung unter dem Gesichtspunkt einer Schlechterfül-\n\nlung der sogenannten Notgeschäftsführung im Rahmen des § 3 Abs. 3 Satz 3 \n\nVermG gestützt werden kann. Die Frage bezieht sich damit auf einen rechtli-\n\nchen Ausschnitt des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht durch \n\nein Zwischenurteil über den Grund nach § 304 ZPO hätte entscheiden können \n\n(vgl. BGH, Urteile vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 259/81 - NJW 1982, 2380 f; vom \n\n8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - NJW 1999, 500). Zum Grund des Anspruchs \n\ngehören auch die Pflichtenlage nach Einlegung des Widerspruchs und der \n\nhierauf gegründete Einwand eines Mitverschuldens der Restitutionsberechtig-\n\nten. \n\nII. \n\nSoweit die Revision zulässig ist, erweist sie sich als unbegründet. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht geht davon aus, daß die in § 3 Abs. 3 Satz 1 \n\nVermG geregelte Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, nach Stellung ei-\n\nnes Restitutionsantrags den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Ein-\n\ngehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen zu unterlassen, den Berech-\n\ntigten vor Eingriffen in die Substanz des Vermögenswerts weitestgehend schüt-\n\nzen soll. Dem Verfügungsberechtigten werde - im Sinne dieser Zielsetzung - \n\ngestattet, Maßnahmen vorzunehmen, die zur Erhaltung des Vermögenswerts \n\nerforderlich seien (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG). Es sei aber nicht zu \n\nübersehen, daß ein Vermögenswert auch durch ein Untätigbleiben des Verfü-\n\ngungsberechtigten nachhaltig beeinträchtigt werden könne, was der in § 3 \n\nAbs. 3 VermG zum Ausdruck gekommenen Zielsetzung widerspräche. Unter \n\ndiesen Umständen liege es nahe, dem Verfügungsberechtigten in einem ge-\n\nwissen Umfang Handlungspflichten aufzuerlegen, um den Berechtigten vor ei-\n\nnem Substanzverlust des Restitutionsgegenstandes zu bewahren. Die Pflicht \n\nreiche allerdings nicht ebenso weit, wie dem Verfügungsberechtigten eine Aus-\n\nnahme vom Unterlassungsgebot gestattet sei. Hier seien durch Vandalismus \n\nInnenausbauten und Fenster zerstört worden und Schäden durch eingedrun-\n\ngenes Regenwasser und durch aus der Installation auslaufendes Wasser ent-\n\nstanden; wegen einer nicht mehr funktionsfähigen Drainrinne und einer nicht \n\nmehr vorhandenen Tauchpumpe sei durch das nicht dicht schließende Gara-\n\ngentor Oberflächenwasser in den Keller eingedrungen, das seit Mitte 1993 von \n\nder Beklagten nicht mehr abgepumpt worden sei, und im bemerkenswert kalten \n\nWinter 1995/96 seien die wassergefüllten Gußheizkörper aufgefroren und \n\nWasserleitungen undicht geworden. Betrachte man dieses Schadensbild, so \n\nergebe sich, daß die Beklagte ihre Pflichten nicht hinreichend erfüllt habe. Ins-\n\nbesondere die Schädigung des Kellermauerwerks beruhe auf dem der Beklag-\n\nten vorzuwerfenden Unterlassen des Abpumpens eingedrungenen Wassers. \n\nDer Klägerin und ihrem Ehemann könne es auch nicht als Mitverschulden an-\n\ngerechnet werden, daß sie im April 1993 gegen den sie begünstigenden Resti-\n\ntutionsbescheid Widerspruch eingelegt hätten und die Rückgabe des Grund-\n\nstücks um etwa drei Jahre verzögert worden sei. \n\n2. \n\nDiese Beurteilung hält den Rügen der Revision im Ergebnis stand. \n\na) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß das in \n\n§ 3 Abs. 3 Satz 1 VermG geregelte Unterlassungsgebot dem Zweck dient, ei-\n\nnem Erlöschen des Rückübertragungsanspruchs durch Verfügungen über den \n\nVermögenswert vorzubeugen und eine Aushöhlung der künftigen Rechtsstel-\n\nlung des Berechtigten zu verhindern (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 57, 61; vom \n\n17. Mai 2001 - III ZR 283/00 - VIZ 2001, 441, 442; vom 17. Juni 2004 - III ZR \n\n335/03 - VIZ 2004, 452, 454). Von dem Unterlassungsgebot werden in § 3 \n\nAbs. 3 Satz 2, 3, 5 VermG Ausnahmen für verschiedene Fallgestaltungen ge-\n\nmacht, in denen den Belangen des Berechtigten in unterschiedlicher, der jewei-\n\nligen Maßnahme angepaßter Weise Rechnung getragen wird (vgl. Senatsurteil \n\nvom 17. Mai 2001 aaO). Werden mit den Ausnahmen vom Unterlassungsgebot \n\nvornehmlich Befugnisse angesprochen, die dem Verfügungsberechtigten als \n\nEigentümer trotz des Vorliegens eines Restitutionsantrags zustehen, ergeben \n\nsich für ihn - etwa im Bereich des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a VermG - aber \n\nauch Handlungspflichten, wenn z.B. die Verkehrssicherungspflicht die Behe-\n\nbung eines eingetretenen Schadens fordert oder ein Modernisierungs- und In-\n\nstandsetzungsgebot nach § 177 BauGB zu befolgen ist. Auch den Bestimmun-\n\ngen des § 3 Abs. 3 Satz 7 und 9 VermG sind für den Bereich der Unterneh-\n\nmensrestitution Pflichten des Verfügungsberechtigten zu entnehmen, für einen \n\ngewissen Zeitraum ein Insolvenzverfahren abzuwenden. Allgemein hat der Ver-\n\nfügungsberechtigte die Geschäfte, zu denen auch Maßnahmen tatsächlicher \n\nArt hinzuzurechnen sind, nach § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG so zu führen, wie das \n\nInteresse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßli-\n\nchen Willen es erfordert. Daß sich der Verfügungsberechtigte bei einer Verlet-\n\nzung dieser Pflichten schadensersatzpflichtig machen kann, hat der Bundesge-\n\nrichtshof schon in verschiedenen Zusammenhängen ausgesprochen (vgl. Urtei-\n\nle vom 14. Dezember 2001 - V ZR 493/99 - VIZ 2002, 214; vom 28. Juni 2002 \n\n- V ZR 165/01 - VIZ 2002, 622, 623; Senatsurteil BGHZ 150, 237, 243). \n\nb) Durch die Stellung eines Restitutionsantrags entsteht zwischen dem \n\nBerechtigten und dem Verfügungsberechtigten eine gesetzliche Sonderbe-\n\nziehung, die vor allem die Rechtsstellung des Letzteren, entsprechend dem \n\nGrundsatz des § 903 Satz 1 BGB mit dem Vermögenswert nach Belieben zu \n\nverfahren, beschränkt. Der Bundesgerichtshof hat diese Beziehung, insbeson-\n\ndere im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG, dahin be-\n\nschrieben, sie trage Züge einer gesetzlichen Treuhand (vgl. BGHZ 128, 210, \n\n211; Urteile vom 14. Dezember 2001 aaO; vom 28. Juni 2002 aaO; Senatsur-\n\nteile BGHZ 136, 57, 62; 137, 183, 186; vom 19. März 1998 - III ZR 145/97 - VIZ \n\n1998, 323; BGHZ 143, 18, 29; vom 17. Juni 2004 aaO). Die gesetzliche Son-\n\nderbeziehung ist jedoch nicht umfassend als Treuhandverhältnis, etwa im Sin-\n\nne des Auftragsrechts, ausgebildet, sondern nur in einzelnen, vom Gesetz her-\n\nvorgehobenen Fällen. Der Bundesgerichtshof hat daher auch immer den Un-\n\nterschied zu den Fällen staatlicher Verwaltung betont. Dem staatlichen Verwal-\n\nschied zu den Fällen staatlicher Verwaltung betont. Dem staatlichen Verwalter \n\nist durch das Vermögensgesetz eine echte Treuhänderstellung zugewiesen \n\nworden (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 355, 363), die ihm die Sicherung und ord-\n\nnungsgemäße Verwaltung des Vermögenswerts aufgibt (§ 15 Abs. 1 VermG). \n\nDem entspricht es, daß ihm auch ein allgemeiner Aufwendungsersatzanspruch \n\nentsprechend § 670 BGB zusteht, den der Verfügungsberechtigte, dem der \n\nVermögenswert bis zur Bestandskraft des Restitutionsbescheids zugeordnet \n\nist, gerade nicht hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 137, 183, 187; 143, 18, 29) und \n\ndem damit nicht die Rechtsstellung eines Beauftragten zugemessen werden \n\nkann (vgl. Senatsurteil BGHZ 150, 237, 247 f). Mit dieser im Vermögensgesetz \n\nvorgenommenen Ausgestaltung des Restitutionsverhältnisses einerseits und \n\ndes Verwalterverhältnisses andererseits stünde es nicht in Einklang, wenn man \n\ndie dem Verfügungsberechtigten als Ausnahme vom Unterlassungsgebot in § 3 \n\nAbs. 3 Satz 2, 3 , 5 VermG gegebenen Befugnisse ohne weiteres in entspre-\n\nchende Handlungspflichten verwandeln wollte, denen er im Interesse des Be-\n\nrechtigten nachkommen müßte. So weit geht auch die nach § 3 Abs. 3 Satz 6 \n\nHalbs. 2 VermG entsprechend anwendbare Vorschrift des § 678 BGB nicht, die \n\ndie Haftung an die Übernahme eines mit dem wirklichen oder mutmaßlichen \n\nWillen des Geschäftsherrn in Widerspruch stehenden Geschäfts knüpft, also \n\nnicht von einer gesetzlichen Pflicht zur Führung des Geschäfts ausgeht. \n\nc) Dies schließt aber nicht aus, der gesetzlichen Sonderbeziehung in \n\nAnlehnung an das Unterlassungsgebot und seine Ausnahmen bestimmte \n\nHandlungspflichten des Verfügungsberechtigten zu entnehmen. Die Befugnis \n\ndes Eigentümers, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren (§ 903 Satz 1 \n\nBGB), erfährt nämlich durch das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 \n\nVermG eine wichtige Einschränkung, die von dem Gedanken getragen ist, die \n\nRechtsstellung des Berechtigten nicht auszuhöhlen und ihn vor einem Verlust \n\nseines Vermögenswerts zu bewahren. Welche Anforderungen sich hieraus für \n\nden Verfügungsberechtigten im einzelnen ergeben können, wird im Schrifttum \n\nund in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl. etwa Säcker/Busche, \n\nin: Säcker, Vermögensrecht, 1995, § 3 VermG Rn. 182, 192 in bezug auf Maß-\n\nnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2, 7, 9 VermG; Rapp, in: Kimme, Offene Vermö-\n\ngensfragen, Stand November 1996, § 3 VermG Rn. 87 f bei der Gefahr einer \n\nerheblichen nachteiligen Veränderung des Vermögensgegenstands; ähnlich \n\nwohl Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehema-\n\nligen DDR, Stand Januar 2004, § 3 VermG Rn. 380-380c; weitergehend Kinne, \n\nin Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand \n\nOktober 1997, § 3 VermG Rn. 85; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neu-\n\nen Bundesgebiet, 2. Aufl. 1993 § 13 Rn. 183; ablehnend Redeker/Hirtschulz/ \n\nTank, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Stand Januar 2004, \n\n§ 3 VermG Rn. 243 f; allgemein zu diesem Thema Gohrke/Schmidt, VIZ 2003, \n\n153; aus der Rechtsprechung OLG Naumburg VIZ 2000, 550, 551 f - Erhaltung \n\ndes Vermögenswerts in seiner Substanz -). Angesichts der konkreten Ausge-\n\nstaltung des Unterlassungsgebots und seiner Ausnahmen sind an die Annah-\n\nme einer allein dem Unterlassungsgebot entnommenen \"ungeschriebenen\" \n\nHandlungspflicht strenge Anforderungen zu stellen. So kann sich etwa aus dem \n\nUnterlassungsgebot für den Verfügungsberechtigten die Pflicht ergeben, im \n\nRahmen des für ihn Zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, bei de-\n\nren Unterbleiben der Berechtigte den ernsten Verlust oder eine erhebliche Be-\n\neinträchtigung des Vermögenswertes besorgen müßte. Wie die Grenzen im \n\nEinzelfall zu ziehen sind - häufig wird gar nicht die Alternative zwischen einer \n\ngebotenen oder für den Vermögenswert erforderlichen Maßnahme und ihrem \n\nvölligen Unterlassen in Rede stehen, sondern nur der Umfang einer im Grunde \n\nnicht streitigen Pflicht zur Erhaltung des Vermögenswerts -, hat der Tatrichter \n\nunter Beachtung der in § 3 Abs. 3 VermG ausformulierten Maßstäbe und des \n\nSinns des Unterlassungsgebots zu entscheiden. \n\nd) Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsge-\n\nricht der Beklagten vorgeworfen hat, jedenfalls seit Mitte 1993 das Abpumpen \n\nin das Haus eindringenden Wassers unterlassen zu haben. Das Haus war seit \n\nJuli 1990 unbewohnt. Wie ein Schreiben der Beklagten vom 10. Oktober 1991 \n\nan das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen belegt, sah die Beklagte \n\nbereits zu diesem Zeitpunkt die Bausubstanz durch ständigen Eintritt von \n\nGrundwasser in den Keller als gefährdet an. Zu einem nicht näher festgestell-\n\nten Zeitpunkt sind durch Vandalismus erhebliche Schäden, vor allem im Inne-\n\nren des Hauses, entstanden. Unter anderem sind die Dachfenster eingeschla-\n\ngen worden, so daß Niederschlagswasser in das Haus eindringen konnte. Eine \n\nTauchpumpe, die über die Garagenzufahrt in den Keller fließendes Wasser \n\naus einer Drainrinne abführen sollte, ist entwendet worden. Der Beklagten war \n\nbekannt, daß aus diesen Gründen in das Kellergeschoß immer wieder Nieder-\n\nschlagswasser eindringen konnte, das - sollten bleibende Schäden vermieden \n\nwerden - abgepumpt werden mußte. Daran ändert der Umstand nichts, daß die \n\nBeklagte eindringendes Grundwasser für das Schadensbild für verantwortlich \n\nhielt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Beklagte angesichts der an-\n\nsonsten drohenden schwerwiegenden Schäden für den Vermögenswert ver-\n\npflichtet war, Sicherungsmaßnahmen für das leerstehende Haus zu treffen. \n\nHierzu gehörten jedenfalls die Abdichtung nach außen, um ein Eindringen von \n\nNiederschlagswasser zu verhindern, mindestens das regelmäßige Abpumpen \n\nvon Wasser - wenn man nicht die viel näherliegende Möglichkeit der Wiederin-\n\nbetriebnahme einer elektrischen Tauchpumpe im Bereich der Drainrinne in Be-\n\ntracht zog, die ein Eindringen von Niederschlagswasser in das Kellergeschoß \n\nvon vornherein verhindert hätte - und ein Entleeren der Wasser- und Heizungs-\n\ninstallation, um Frostschäden zu vermeiden. Diese Pflichten trafen die Beklagte \n\nauch dann, wenn sie - wie hier - aus dem Vermögenswert keinen Nutzen zie-\n\nhen und nicht gewiß sein konnte, ihre Aufwendungen ersetzt zu erhalten. \n\nSoweit die Revision den Standpunkt vertritt, es dürften nur Pflichten be-\n\ngründet werden, die sich eindeutig aus dem Gesetz herleiten ließen, damit sich \n\nder Bürger als Normadressat über die von ihm zu erfüllenden gesetzlichen \n\nPflichten in zumutbarer Weise informieren könne, ergibt sich aus diesen grund-\n\nsätzlich richtigen Maßstäben nichts für die Beklagte. Sie war sich ihrer Pflicht \n\nzur Sicherung des Grundstücks durchaus bewußt, was sich daraus ergibt, daß \n\nsie mindestens bis Anfang 1993 in regelmäßigen Abständen im Keller stehen-\n\ndes Wasser durch die freiwillige Feuerwehr abpumpen ließ. Daß sie die hier \n\nbeschriebenen weitergehenden Anforderungen nicht erfüllt und den Vermö-\n\ngenswert dem Verfall preisgegeben hat, so daß in Streit geraten ist, ob das \n\nHaus - wie die Beklagte meint - abgerissen werden muß oder Sanierungsmaß-\n\nnahmen noch möglich sind, vermag ihre Pflicht, die angesichts der im Verhält-\n\nnis zu dem Vermögenswert wenig ins Gewicht fallenden Sicherungsmaßnah-\n\nmen durchzuführen, nicht in Frage zu stellen. \n\ne) Die dargestellte Pflichtenlage bestand auch - wie das Berufungsge-\n\nricht angenommen hat - bis zur Bestandskraft des Restitutionsbescheids, die \n\nerst im Anschluß an den Widerspruchsbescheid vom 13. März 1996 eingetre-\n\nten ist, fort. Zwar ist nicht zu verkennen, daß sich die Rückgabe des Hauses \n\ndurch die Einlegung des Widerspruchs durch die Klägerin und ihren Ehemann \n\num etwa drei Jahre verzögert hat und daß nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts ein erheblicher Teil des eingetretenen Schadens darauf beruht, \n\ndaß die Beklagte seit Mitte 1993 kein Wasser mehr abgepumpt hat und die \n\nschwerwiegenden Frostschäden erst im Winter 1995/96 eingetreten sind. Es ist \n\njedoch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht hier-\n\nin bei einer Gesamtwürdigung kein mutwilliges Verhalten gesehen hat, das ei-\n\nnen Ersatzanspruch ausschließen oder mindern würde. \n\nZwar war die Einlegung des Widerspruchs im wesentlichen unbehelflich. \n\nDer von der Klägerin und ihrem Ehemann erstrebte Wertausgleich für den ein-\n\ngetretenen Wertverlust ihres Hauses war auf diesem Weg nicht zu erreichen. \n\nDenn während § 7 Satz 1 VermG in der Fassung des Einigungsvertrags noch \n\nregelte, daß Werterhöhungen und Wertminderungen auszugleichen waren, \n\nist die Rechtslage durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom \n\n14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) geändert worden. Seit dessen Inkrafttreten zum \n\n22. Juli 1992 ist ein Ausgleich für Minderungen des Werts in § 7 Abs. 1 VermG \n\nn.F. nicht mehr vorgesehen. Auch soweit der Widerspruch von der Erwägung \n\nmotiviert sein mag, eine Haftung nach § 13 VermG aus der Verwaltungstätig-\n\nkeit der Rechtsvorgängerin der Beklagten vor der Begründung von Volkseigen-\n\ntum durchzusetzen, war die Einlegung eines Widerspruchs der hierfür unge-\n\neignete Weg. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Restitutionsbescheids war näm-\n\nlich über einen solchen Schadensersatzanspruch eine von dem Restitutions-\n\nbescheid gesonderte Entscheidung zu treffen (§ 33 Abs. 2 VermG i.d.F. des \n\nZweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes), die ihrerseits nicht Vorausset-\n\nzung für die Rückübertragung des Eigentums war. Überdies war ein solcher \n\nAnspruch deshalb fraglich, weil die Verwaltung noch vor dem Inkrafttreten des \n\nVermögensgesetzes ihr Ende fand. Danach bleibt allein die Erwägung der Be-\n\nrechtigten im Raum, nach § 8 Abs. 1 VermG anstelle der Rückübertragung Ent-\n\nschädigung zu wählen; allerdings stand auch diesem Wahlrecht von vornherein \n\nentgegen, daß der Ehemann der Klägerin durch seine Vollmacht den Weg ge-\n\nebnet hatte, seinen Grundstücksanteil durch Schenkung in Volkseigentum zu \n\nübernehmen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 VermG). \n\nSind danach keine rechtlich durchgreifenden Erwägungen für die Erhe-\n\nbung des Widerspruchs der Klägerin und ihres Ehemanns gegen den Restituti-\n\nonsbescheid erkennbar, fällt ihr Verhalten gleichwohl letztlich nicht entschei-\n\ndend ins Gewicht, weil sie sich - wenn auch ohne Erfolg - um eine (notdürftige) \n\nSicherung ihres Hauses bemüht haben. Nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts haben die Klägerin und ihr Ehemann die Beklagte in 30 Schrei-\n\nben seit 1990 zu Sicherungsmaßnahmen aufgefordert. Unstreitig ist auch der \n\nInhalt ihres Schreibens vom 31. Juli 1993 geblieben, in dem sie die Beklagte \n\naufgrund eines Besuchs vom 28./29. Juli 1993 auf dringenden Handlungsbe-\n\ndarf hingewiesen und zugleich gebeten haben, mit ihnen Verbindung aufzu-\n\nnehmen, um Auftrags- und Kostenfragen zu klären. Das Schreiben enthält zu-\n\ngleich das Angebot, bei einem Streit über die Kosten diese zunächst selbst zu \n\ntragen, verbunden mit der Bemerkung, die Beklagte habe gegen den Restituti-\n\nonsbescheid keinen Widerspruch eingelegt und damit anerkannt, daß sie \n\nrechtmäßige Eigentümer seien oder es wieder würden. Das Schreiben verdeut-\n\nlicht damit, daß es der Klägerin und ihrem Ehemann nicht darum ging, durch \n\nEinlegung des Widerspruchs sich einer Verantwortlichkeit für den ihnen noch \n\nnicht zugeordneten Vermögenswert zu entziehen und die Beklagte ohne weite-\n\nres mit kostenauslösenden Pflichten zu belasten, sondern zu einer Lösung der \n\nProbleme zu gelangen. Die Beklagte hat auf dieses Schreiben nicht reagiert \n\nund damit als noch Verfügungsberechtigte nicht die Möglichkeit genutzt, die \n\nKlägerin und ihren Ehemann in Sicherungsmaßnahmen für das Grundstück \n\neinzubeziehen. Unter diesen Umständen ist es revisionsrechtlich nicht zu be-\n\nanstanden, daß das Berufungsgericht bei einer Gesamtwürdigung ein Mitver-\n\nschulden verneint hat. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR__72-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-16/iii-zr-72-04","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":16},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 678","ref_norm":"678","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR__72-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR__72-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-16/iii-zr-72-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR__72-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:12:59.553831+00:00"}}