{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR__63-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-11-11","aktenzeichen":"III ZR 63/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2; BeurkG § 40 Zur Pflicht des Notars, bei der Beglaubigung einer Unterschrift, durch die ein vollmachtlos geschlossener Vertrag über die Gründung einer GmbH genehmigt wird, über drohende Haftungsrisiken zu belehren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 63/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. November 2004 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBNotO § 14 Abs. 1 Satz 2; BeurkG § 40 \n\nZur Pflicht des Notars, bei der Beglaubigung einer Unterschrift, durch \n\ndie ein vollmachtlos geschlossener Vertrag über die Gründung einer \n\nGmbH genehmigt wird, über drohende Haftungsrisiken zu belehren. \n\nBGH, Urteil vom 11. November 2004 - III ZR 63/04 - OLG Celle \n\n LG Stade \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Rich-\n\nter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 23. Dezember 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer Beklagte beurkundete am 10. Oktober 1997 die Gründung der HA-\n\nH. GmbH (im folgenden: HA-GmbH). Den Gesellschaftsvertrag schloß \n\nder Vater der Klägerin, der für sich selbst und als vollmachtloser Vertreter der \n\nKlägerin handelte. Die HA-GmbH wurde gegründet, um die Arbeitnehmer und \n\ndie Aufträge der insolvent gewordenen HR-B. GmbH zu übernehmen. Mit von \n\ndem Beklagten beglaubigter Erklärung vom 22. Oktober 1997 genehmigte die \n\nKlägerin die Erklärungen ihres Vaters zur Gründung der HA-GmbH und erteilte \n\nihm nachträglich Vollmacht. Die HA-GmbH wurde bereits vor der Eintragung \n\ntätig. Sie machte Verlust und wurde ebenfalls insolvent. Der Konkursverwalter \n\nder HA-GmbH nahm die Klägerin als Gesellschafterin auf Zahlung der Stamm-\n\neinlage und Ausgleich der Unterbilanz in Anspruch. \n\nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von \n\n123.346,53 € nebst Zinsen wegen Verletzung notarieller Amtspflichten. Der \n\nBeklagte habe sie nicht hinreichend über die mit dem Abschluß des Gesell-\n\nschaftsvertrages verbundenen Haftungsrisiken belehrt. \n\nLandgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit \n\nder von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, \n\ndie Klage abzuweisen, weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie notarielle Beurkundung des Gründungsvertrages der HA-GmbH, bei \n\nder die Klägerin durch ihren Vater vertreten gewesen sei, und die Beglaubi-\n\ngung der Unterschrift, mit der die Klägerin die Vertretererklärung genehmigt \n\nhabe, seien als ein einheitliches Amtsgeschäft zu betrachten. Diesbezüglich \n\nhabe der Beklagte jedenfalls eine sogenannte erweiterte Belehrungspflicht ge-\n\nhabt. Ein besonderer Umstand, der eine solche Belehrungspflicht begründet \n\nhabe, habe in der hier erfolgten \"Vertragsaufspaltung\" gelegen. Die Klägerin \n\nsei dadurch in die Gefahr geraten, als Gesellschafterin zu haften, ohne jemals \n\nbelehrt worden zu sein. Wäre die Klägerin - was der Beklagte bei der Unter-\n\nschriftsbeglaubigung pflichtwidrig versäumt habe - über das mit dem Abschluß \n\ndes Gesellschaftsvertrages verbundene Haftungsrisiko belehrt worden, hätte \n\nsie die Genehmigung nicht erteilt. Es wäre nicht zur Gründung der HA-GmbH \n\ngekommen und die Klägerin hätte weder eine Einlage zu leisten gehabt noch \n\nauf Unterbilanzhaftung in Anspruch genommen werden können. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. \n\nNach den bisher getroffenen Feststellungen kann die Klägerin von dem \n\nBeklagten nicht Schadensersatz wegen Verletzung notarieller Amtspflichten \n\n(§ 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO) verlangen. \n\n1. \n\nZunächst ist klarzustellen, daß im Streitfall nicht ein \"einheitliches Amts-\n\ngeschäft\", sondern zwei Amtsgeschäfte vorliegen, nämlich die Beurkundung \n\ndes Gründungsvertrages der HA-GmbH am 10. Oktober 1997 und die Beglau-\n\nbigung der Unterschrift der diesen Vertrag genehmigenden Klägerin am \n\n22. Oktober 1997. Für die gegenteilige Auffassung nimmt das Berufungsgericht \n\nzu Unrecht die in JW 1938, 889 veröffentlichte Entscheidung des Reichsge-\n\nrichts in Anspruch. Dort ging es um die Beglaubigung von Unterschriften auf \n\neinem von dem Notar entworfenen Vertrag (vgl. RG aaO S. 890), nicht um die \n\nGenehmigung eines früher beurkundeten Vertrages. \n\n2. \n\nAuf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht \n\nangenommen werden, der Beklagte habe bei der Beglaubigung der Unter-\n\nschrift, mit der die Klägerin den durch ihren Vater geschlossenen Gesell-\n\nschaftsvertrag genehmigt hat, Belehrungspflichten verletzt. \n\na) Bei der bloßen Beglaubigung einer Unterschrift (§ 40 BeurkG) trifft \n\nden Notar nur eine eingeschränkte Prüfungs- und Belehrungspflicht. Zu einer \n\nRechtsbelehrung ist er grundsätzlich nicht verpflichtet. Er muß lediglich prüfen, \n\nob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit zu versagen (§ 40 Abs. 2 i.V.m. §§ 2 \n\nbis 5 BeurkG), und die Beteiligten gegebenenfalls entsprechend unterrichten \n\n(Ganter in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung 2004 Rn. 1411 \n\nm.w.N.). Etwas anderes, d.h. eine Rechtsbelehrungspflicht hinsichtlich der Be-\n\nzugsurkunde, ist selbst dann nicht anzunehmen, wenn die Bezugsurkunde von \n\ndem beglaubigenden Notar errichtet wurde. Andernfalls müßte er in jedem Fall \n\neiner Unterschriftsbeglaubigung nachforschen, ob die Bezugsurkunde von ihm \n\nstammt. Der Notar müßte sich deren Inhalt und rechtliche Tragweite wieder \n\nvergegenwärtigen. Praktisch müßte er sich in vielen Fällen wieder völlig neu \n\neinarbeiten. Im übrigen wäre das Haftungsrisiko, das sich daraus für den Notar \n\nergäbe, mit der Gebühr für eine Beglaubigung ohne Entwurf nicht angemessen \n\nabgegolten (vgl. Ganter aaO). \n\nb) Bei der Beglaubigung der Unterschrift, die die Klägerin unter die Ge-\n\nnehmigungserklärung setzte, könnte den Beklagten allerdings eine an den \n\nEntwurf der Genehmigungserklärung knüpfende Belehrungspflicht wie bei einer \n\nzur Niederschrift aufgenommenen Urkunde getroffen haben; denn der Beklagte \n\ndürfte es übernommen haben, den Text der Genehmigungserklärung zu formu-\n\nlieren (vgl. BGHZ 125, 218, 226; Winkler, BeurkG 15. Aufl. 2003 § 40 Rn. 49). \n\nDie Belehrungspflicht (§ 17 Abs. 1 BeurkG) beträfe aber nur die rechtlichen \n\nFolgen der Genehmigungserklärung, d.h. das Wirksamwerden des Geschäfts, \n\nnicht den Inhalt und die Ausgestaltung des Vertretergeschäfts (vgl. BGHZ aaO \n\n225 f). Die Verletzung einer solchen eingeschränkten Belehrungspflicht wird \n\ndem Beklagten jedoch nicht angelastet. \n\nc) Schließlich kann bei Unterschriftsbeglaubigungen (mit und ohne Ent-\n\nwurf) die betreuende Belehrungspflicht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO) zum Schutz \n\nder Beteiligten vor unerkannten, aber für den Notar erkennbaren Gefahren ein-\n\ngreifen (vgl. Ganter aaO Rn. 1411 a.E.). Die besonderen Umstände, die hier \n\nbei der Unterschriftsbeglaubigung durch den Beklagten einen Hinweis auf die \n\nUnterbilanzhaftung geboten hätten, hat das Berufungsgericht darin gesehen, \n\ndaß eine \"Vertragsaufspaltung\", d.h. ein nachträglich genehmigter Vertrags-\n\nschluß durch einen vollmachtlosen Vertreter, stattgefunden habe. Dem kann \n\nindes nicht beigetreten werden. Nach der bestehenden Gesetzeslage (§ 6 \n\nAbs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG, § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO) ist der Schutz \n\ndes Vertretenen bewußt nicht so ausgestaltet, als habe er selbst an der Beur-\n\nkundung teilgenommen (vgl. BGHZ 125, 218, 225); denn Adressat der notariel-\n\nlen Belehrung sind nur die Beteiligten. Wenn der Vertretene aber das Rechts-\n\ngeschäft genehmigt (§ 184 Abs. 1 BGB), erklärt er damit zugleich, er lasse die \n\ndem Vertreter erteilte Belehrung gegen sich gelten. Es ist Sache des Vertrete-\n\nnen, sich die erfolgte Belehrung von dem Vertreter erläutern zu lassen oder \n\nsich anderweitig zu informieren, bevor er das Geschäft genehmigt (vgl. Ganter \n\naaO Rn. 1133). \n\nBesondere Umstände, die Anlaß zu einer eingehenden Belehrung über \n\ndrohende Haftungsfolgen gegeben hätten, wären allerdings gegeben, wenn der \n\nBeklagte gewußt hätte, daß der Vater der Klägerin vor der Gründung der HA-\n\nGmbH bereits mehrere, jeweils insolvent gewordene GmbHs \"hatte\" und die \n\nHA-GmbH als Auffanggesellschaft für eine solche insolvente GmbH dienen \n\nsollte. Dann nämlich hätte sich dem Beklagten aufdrängen müssen, daß auf \n\nSeiten der Klägerin eine - gegebenenfalls auf Informationen ihres Vaters beru-\n\nhende - hinreichende Kenntnis der bestehenden beträchtlichen Haftungsrisiken \n\nnicht erwartet werden konnte. Diesbezügliche konkrete Feststellungen hat das \n\nBerufungsgericht nicht getroffen. Sie können insbesondere nicht - entgegen \n\nder von der Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \n\nvertretenen Ansicht - der allgemein gehaltenen Wendung des Berufungsge-\n\nrichts entnommen werden, \"der Beklagte habe bereits in der Klageerwiderung \n\neingeräumt, daß ihm die Verhältnisse nicht ganz unbekannt waren\". \n\nIII. \n\nDas Berufungsgericht wird in der neuen mündlichen Verhandlung zu \n\nklären haben, ob der Beklagte die vorgenannten Umstände, die zur Gründung \n\nder HA-GmbH führten, kannte und deshalb über die Haftungsfolgen bei einer \n\nsofortigen Aufnahme der Geschäfte zu belehren hatte (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNo-\n\ntO). \n\nGegebenenfalls wird dann auf die Frage der Rechtsbelehrungspflicht (§ 17 \n\nAbs. 1 Satz 1 BeurkG) bei der Beurkundung des Gründungsvertrages und die \n\nweiteren Rügen der Revision einzugehen sein. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR__63-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/iii-zr-63-04","cited_norms":[{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR__63-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR__63-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/iii-zr-63-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR__63-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:05:45.649287+00:00"}}