{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR__21-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-06-09","aktenzeichen":"III ZR 21/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GKG § 17 Abs. 3 F.: 15. Dezember 1975 (§ 42 Abs. 3 GKG F.: 5. Mai 2004); ZPO § 3; GG Art. 3 Abs. 1 Bei Streitigkeiten über den Bestand eines privatrechtlichen dauernden Dienstverhältnisses vor den ordentlichen Gerichten (hier: Hauptgeschäfts- führer einer Handwerkskammer) bestimmt sich der Gebührenstreitwert grundsätzlich in Anlehnung an § 17 Abs. 3 GKG a.F. (§ 42 Abs. 3 n.F.). § 13 Abs. 4 GKG a.F. und § 12 Abs. 7 ArbGG a.F. (§ 52 Abs. 4 GKG n.F. und § 42 Abs. 4 GKG n.F.) sind nicht entsprechend anwendbar (Bestäti- gung von BGH, Beschluß vom 13. Februar 1986 - IX ZR 114/85 - NJW-RR 1986, 676). Das verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juni 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 21/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGKG § 17 Abs. 3 F.: 15. Dezember 1975 (§ 42 Abs. 3 GKG F.: 5. Mai \n\n2004); ZPO § 3; GG Art. 3 Abs. 1 \n\nBei Streitigkeiten über den Bestand eines privatrechtlichen dauernden \n\nDienstverhältnisses vor den ordentlichen Gerichten (hier: Hauptgeschäfts-\n\nführer einer Handwerkskammer) bestimmt sich der Gebührenstreitwert \n\ngrundsätzlich in Anlehnung an § 17 Abs. 3 GKG a.F. (§ 42 Abs. 3 n.F.). \n\n§ 13 Abs. 4 GKG a.F. und § 12 Abs. 7 ArbGG a.F. (§ 52 Abs. 4 GKG n.F. \n\nund § 42 Abs. 4 GKG n.F.) sind nicht entsprechend anwendbar (Bestäti-\n\ngung von BGH, Beschluß vom 13. Februar 1986 - IX ZR 114/85 - NJW-RR \n\n1986, 676). Das verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des \n\nArt. 3 Abs. 1 GG. \n\nBGH, Beschluß vom 9. Juni 2005 - III ZR 21/04 - OLG Karlsruhe \n\n LG Freiburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2005 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Galke und Dr. Herr-\n\nmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Gegenvorstellung des Klägers gegen die Streitwertfestset-\n\nzung im Senatsbeschluß vom 30. September 2004 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Kläger war auf der Grundlage eines privatrechtlichen Dienstvertrags \n\nmit einem Jahresgehalt von 190.000 DM Hauptgeschäftsführer der erstbeklag-\n\nten Handwerkskammer. Am 12. Februar 2001 wurde ihm fristlos gekündigt. An-\n\nschließend schlossen die Parteien unter Vereinbarung einer Abfindung in Höhe \n\nvon 250.000 DM einen Aufhebungsvertrag, den der Kläger später wegen wider-\n\nrechtlicher Drohung anfocht. Mit der Klage hat er in erster Linie die Feststel-\n\nlung begehrt, daß der Aufhebungsvertrag unwirksam und das Dienstverhältnis \n\ndurch die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 1 nicht aufgelöst wor-\n\nden sei, sondern zu unveränderten Vertragsbedingungen fortbestehe, und hat \n\nseine Weiterbeschäftigung als Hauptgeschäftsführer verlangt, hilfsweise \n\n- soweit von Interesse -, die Erstbeklagte zu verurteilen, eine rückständige Um-\n\nlage für die Altersversorgung des Klägers in Höhe von 2.132,39 € abzuführen. \n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben diese Anträge abgewiesen. \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat der \n\nSenat durch Beschluß vom 30. September 2004 zurückgewiesen. Den Gegen-\n\nstandswert der Beschwerde hat er zugleich auf 235.281,48 € festgesetzt. Dabei \n\nist der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht von dem dreifachen \n\nJahresbetrag der Vergütung des Klägers unter Abzug von 20 % wegen der \n\nFeststellungsklage ausgegangen (190.000 DM x 3 = 570.000 DM x 80 % \n\n= 456.000 DM = 233.149,09 €) und hat die mit dem Hi\n\nlfsantrag zu 1 zusätzlich \n\ngeforderte Zahlung von 2.132,39 € streitwerterhöhend berücksichtigt. \n\nGegen diese Festsetzung wendet sich der Kläger mit einer am 30. März \n\n2005 eingegangen Gegenvorstellung. Er vertritt die Ansicht, das nach § 3 ZPO \n\nbei der Ermittlung des Streitwerts auszuübende Ermessen habe sich in solchen \n\nFällen an der für arbeitsgerichtliche Streitigkeiten geltenden Bestimmung des \n\n§ 42 Abs. 4 GKG n.F. auszurichten, mindestens aber an den Regelungen in \n\n§ 52 Abs. 5 GKG n.F. für öffentlich-rechtliche Dienst- und Amtsverhältnisse. In \n\nder ersten Alternative wäre der Streitwert vorliegend auf 24.286,36 € festzuset-\n\nzen, in der zweiten auf 83.060,40 €. Die hiervon abwei chende Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs führe zu einem erheblichen Mißverhältnis bei den ver-\n\nschiedenen Arbeitnehmergruppen und sei mit dem Gleichheitsgrundsatz des \n\nArt. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. \n\nII. \n\nDie Gegenvorstellung ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n1. \n\nAuf das Streitverhältnis ist gemäß § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des \n\nKostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) das \n\nGerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember \n\n1975 (BGBl. I S. 3047; im folgenden: GKG) weiterhin anzuwenden. Die danach \n\nauch bei der Gegenvorstellung gegen eine sonst nicht mehr anfechtbare \n\nStreitwertfestsetzung zu wahrende Frist von sechs Monaten seit Rechtskraft \n\nder Hauptsacheentscheidung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 GKG \n\n(vgl. BGH, Beschluß vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, \n\n737) ist gewahrt. \n\n2. \n\nDie Wertfestsetzung im Beschluß des Senats vom 30. September 2004 \n\nentspricht den gesetzlichen Vorschriften. \n\na) Weder das Gerichtskostengesetz noch die Zivilprozeßordnung ent-\n\nhalten über die Ermittlung des Gegenstandswerts in Rechtsstreitigkeiten über \n\ndas Bestehen oder Nichtbestehen oder die Beendigung eines Dienstverhältnis-\n\nses des bürgerlichen Rechts besondere Bestimmungen. § 13 Abs. 4 GKG (jetzt \n\n§ 52 Abs. 4 GKG n.F.), der für Statusstreitigkeiten als Streitwert den 13-fachen \n\nBetrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen bzw. die \n\nHälfte dieses Betrags oder des für die Dauer eines Jahres vereinbarten Ge-\n\nhalts vorsieht, gilt nur für öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse. \n\nAuch die ähnliche Streitwertbestimmung in dem früheren, durch das Kosten-\n\nrechtsmodernisierungsgesetz aufgehobenen § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG (heute \n\n§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG n.F.), wonach in Streitigkeiten dieser Art für die Wert-\n\nberechnung höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu lei-\n\nstenden Arbeitsentgelts maßgebend ist, beschränkt sich nach Wortlaut und \n\nGesetzessystematik auf Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsverhältnisse im Sinne \n\ndes § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG vor den Gerichten für Arbeitssachen. Auf Verfah-\n\nren vor den ordentlichen Gerichten über andere Dienstverhältnisse läßt sich \n\ndiese Sonderregelung nicht übertragen (BGH, Beschluß vom 13. Februar 1986 \n\n- IX ZR 114/85, NJW-RR 1986, 676). \n\nb) In Ermangelung spezieller Normen ist der Gebührenstreitwert im Zi-\n\nvilprozeß gemäß § 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen \n\nfestzusetzen. Maßgebend ist das vom Gericht zu schätzende Interesse des \n\nKlägers an der begehrten Feststellung. Als Anhaltspunkt hierfür kann die in \n\n§ 17 Abs. 3 GKG (jetzt § 42 Abs. 3 GKG n.F.) getroffene, der Regelung des § 9 \n\nZPO vorgehende Bestimmung über die Wertberechnung bei Klagen von \n\nArbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen mit dem dreifachen \n\nJahresbetrag dieser Leistungen dienen. Denn mit der Klage auf Fortbestehen \n\ndes Dienstverhältnisses wird der Kläger in der Regel vorrangig seinen \n\nAnspruch auf die vereinbarte Vergütung wahren wollen. Sein Interesse \n\nentspricht daher in etwa dem Wert einer alternativ möglichen Klage auf \n\nFeststellung, daß der Dienstberechtigte zur Fortzahlung der Vergütung über \n\nden Kündigungszeitpunkt hinaus verpflichtet sei (BGH, Beschluß vom \n\n13. Februar 1986 aaO). Das entspricht der ganz überwiegenden Meinung und \n\ngilt auch für Organmitglieder von Handelsgesellschaften oder juristischen \n\nPersonen (vgl. zur Anwendbarkeit des § 17 Abs. 3 GKG auf die Mitglieder von \n\nVertretungsorganen: BGH, Beschluß vom 24. November 1980 - II ZR 183/80, \n\nNJW 1981, 2465 f; zur Wertberechnung bei Bestandsstreitigkeiten: OLG \n\nBamberg JurBüro 1988, 227; OLG Celle OLG-Rep. 1994, 298; OLG Frankfurt \n\nam Main OLG-Rep. 1995, 238; KG NJW-RR 1997, 543, 544; OLG München \n\nOLG-Rep. 1998, 162; OLG Naumburg OLG-Rep. 1995, 214, 215; LG Hamburg \n\nNZS 2002, 336; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 42 Rn. 43, 44; \n\nSchneider/Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozeß, 11. Aufl., Rn. 256, \n\nvilprozeß, 11. Aufl., Rn. 256, 3527; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 9 \n\nRn. 32 f; siehe auch Germelmann in Germelmann/Matthes/Glöge/Prütting, \n\nArbGG, 5. Aufl., § 12 Rn. 91; Vollstädt in Schwab/Weth, ArbGG, 2004, § 12 \n\nRn. 165; abweichend, jedenfalls bei der Verweisung eines Rechtsstreits vom \n\nArbeitsgericht an das ordentliche Gericht: Mümmler, JurBüro 1979, 167, 173; \n\nMeyer, GKG, 6. Aufl., § 42 Rn. 28). Eine Ausnahme wird im wesentlichen nur \n\ndann zugelassen, wenn der andere Vertragsteil vor Ablauf von drei Jahren zu \n\neiner ordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses befugt gewesen wäre \n\n(vgl. OLG Köln NJW-RR 1995, 318; OLG München NJW-RR 1988, 190). Dem-\n\ngegenüber können die erwähnten Vorschriften des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG \n\nund des § 13 Abs. 4 GKG, die für Bestandsstreitigkeiten - im Gegensatz zu \n\nKlagen auf wiederkehrende Leistungen (§ 17 Abs. 3 GKG und § 12 Abs. 7 \n\nSatz 2 ArbGG, jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n.F.) - den Streitwert in der Regel \n\nweit unterhalb des tatsächlichen Interesses des Klägers am Fortbestand des \n\nDienst- oder Arbeitsverhältnisses ansetzen, bei einer Schätzung des Gegen-\n\nstandswerts nach § 3 ZPO auch nicht in ihren Rechtsgedanken herangezogen \n\nwerden. Es handelt sich bei diesen Bestimmungen um eng begrenzte Ausnah-\n\nmen zum Schutz der zumeist sozial schwächeren Arbeitnehmer im engeren, \n\narbeitsrechtlichen Sinn oder öffentlich-rechtlichen Bediensteten in ähnlicher \n\nStellung. Diese Zielsetzung entfällt bei einem freien Dienstverhältnis jedenfalls \n\ndann, wenn es - wie hier - um Beschäftigte juristischer Personen in einer Ge-\n\nhaltsklasse weit jenseits des durchschnittlichen Verdienstes von Arbeitnehmern \n\noder Beamten geht, bei denen von einer besonderen sozialen Schutzbedürftig-\n\nkeit keine Rede sein kann. \n\nc) Auf dieser Grundlage ist der vom Senat festgesetzte Streitwert, wie \n\nauch der Kläger nicht in Abrede stellt, richtig errechnet. Eine Herabsetzung \n\nwegen eines vorzeitigen ordentlichen Kündigungsrechts des Dienstherrn \n\nkommt im Streitfall nicht in Betracht, weil die Beklagte zu 1 nach § 4 Abs. 3 des \n\nvon den Parteien geschlossenen Dienstvertrags lediglich zu einer Kündigung \n\naus wichtigem Grund berechtigt war. \n\n3. \n\nDie - wie dem Kläger zuzugeben ist - sehr unterschiedliche Bemessung \n\ndes Streitwerts in Streitigkeiten über den Bestand eines Dienstverhältnisses, je \n\nnachdem, ob es sich um Arbeitnehmer oder öffentlich-rechtliche Bedienstete \n\neinerseits oder um durch freie Dienstverträge Beschäftigte andererseits handelt \n\n(höchstens der Verdienst eines Vierteljahres bzw. die 13-fachen Monatsbezüge \n\noder die Hälfte des jährlichen Gehalts auf der einen Seite im Gegensatz zu \n\ndem dreifachen Jahresbetrag der Einkünfte auf der anderen Seite) mag rechts-\n\npolitisch nicht zweifelsfrei sein. Sie verstößt aber nicht gegen den allgemeinen \n\nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. \n\nArt. 3 Abs. 1 GG gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigen-\n\nart entsprechend verschieden zu behandeln. Dabei ist allerdings davon auszu-\n\ngehen, daß die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG stets auf einem Vergleich von \n\nLebensverhältnissen beruht, die nie in allen, sondern nur in einzelnen Elemen-\n\nten übereinstimmen. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche \n\nElemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er dafür als maßgebend an-\n\nsieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Der Gleichheitssatz \n\nist erst verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich erge-\n\nbender oder sonstwie einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorge-\n\nnommene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt (BVerf-\n\nGE 71, 255, 271; 103, 242, 258; ähnlich BVerfGE 107, 257, 270). Eine gewisse \n\nTypisierung und Generalisierung ist hierbei unvermeidbar (vgl. BVerfGE 99, \n\n280, 290; 103, 310, 319; 103, 392, 397). Sozialpolitische Entscheidungen des \n\nGesetzgebers sind ferner grundsätzlich hinzunehmen (BVerfGE 14, 288, 301; \n\n89, 365, 376). Allein daraus, daß einer Gruppe aus besonderem Anlaß beson-\n\ndere Vergünstigungen zugestanden werden, kann niemand für sich ein verfas-\n\nsungsrechtliches Gebot herleiten, dieselben Vorteile für sich in Anspruch neh-\n\nmen zu dürfen (BVerfGE 49, 192, 208; 67, 231, 238). \n\nDaran gemessen ist die in den kostenrechtlichen Bestimmungen vorge-\n\nnommene Differenzierung im wesentlichen zwischen den abhängig Beschäftig-\n\nten und den sonstigen in einem dauernden Dienstverhältnis stehenden Dienst-\n\nverpflichteten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet, wie aus-\n\ngeführt, ihre Rechtfertigung in der typischerweise gegebenen besonderen so-\n\nzialen Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer oder der vergleichbar eingestuften \n\nöffentlich-rechtlichen Bediensteten, die ebenso regelmäßig bei freien Dienst-\n\nverhältnissen wegen der im allgemeinen dort wesentlich höheren Bezüge und \n\nder in diesen Fällen außerdem vorauszusetzenden Geschäftsgewandtheit der \n\nDienstverpflichteten weitgehend entfällt. Eine gleichartige Privilegierung dieses \n\nPersonenkreises ist daher aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. \n\nHärten und Ungleichgewichte, die etwa - worauf der Kläger verweist - wegen \n\nder nicht immer trennscharf möglichen Zuordnung des Dienstvertrags zu einem \n\nArbeitsverhältnis oder freien Dienstverhältnis entstehen können, müssen bei \n\neiner solchen, notwendigerweise typisierenden Regelung hingenommen wer-\n\nden. \n\nSchlick \n\nKapsa \n\n Dörr \n\n Galke \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR__21-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-09/iii-zr-21-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR__21-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR__21-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-09/iii-zr-21-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR__21-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:48:39.001082+00:00"}}