{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_467-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-05-24","aktenzeichen":"III ZR 467/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 8; BGB § 307 Abs. 3 Bm, Cb; TKG 1996 § 39, § 29 Abs. 1 Klauseln, die Bestandteil eines von der Regulierungsbehörde für Telekommu- nikation und Post (jetzt Bundesnetzagentur) genehmigten Tarifwerks für die Gewährung eines Netzzugangs sind, unterliegen nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG (jetzt §§ 307 bis 309 BGB); Fortführung des Senatsur- teils vom 2. Juli 1998 - III ZR 287/97 - NJW 1998, 3188.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 467/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n24. Mai 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAGBG § 8; BGB § 307 Abs. 3 Bm, Cb; TKG 1996 § 39, § 29 Abs. 1 \n\nKlauseln, die Bestandteil eines von der Regulierungsbehörde für Telekommu-\n\nnikation und Post (jetzt Bundesnetzagentur) genehmigten Tarifwerks für die \n\nGewährung eines Netzzugangs sind, unterliegen nicht der Inhaltskontrolle \n\nnach §§ 9 bis 11 AGBG (jetzt §§ 307 bis 309 BGB); Fortführung des Senatsur-\n\nteils vom 2. Juli 1998 - III ZR 287/97 - NJW 1998, 3188. \n\nBGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 467/04 - OLG Köln \n\n LG Bonn \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 14. Mai 2004 - 19 U 114/03 - wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Parteien bieten Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffent-\n\nlichkeit an und stehen hierbei im Wettbewerb miteinander. Der Beklagten gehört \n\nder größte Teil des deutschen Telefonfestnetzes. Sie schloss unter dem 28. Mai \n\n1998 mit der Klägerin einen \"Standardvertrag über den Zugang zur Teilnehmer-\n\nanschlussleitung\". Durch diesen Vertrag verpflichtete sich die Beklagte, der \n\nKlägerin den Zugang zu Leitungen zu gewähren, die vom Hauptverteiler bis zur \n\nTelekommunikations-Abschluss-Einheit der Endkunden der Klägerin führten. \n\n2 \n\nDie Beklagte beantragte 1998 bei der damaligen Regulierungsbehörde \n\nfür Telekommunikation und Post (im Folgenden: RegTP; jetzt: Bundesnetz-\n\nagentur) die Genehmigung der im Standardvertrag vorgesehenen (einmaligen) \n\nBereitstellungs- und (monatlichen) Überlassungsentgelte. Die Kosten im Fall \n\nder Kündigung waren in den Bereitstellungsentgelten einkalkuliert und nicht ge-\n\nsondert ausgewiesen. Die Behörde brachte in dem Genehmigungsverfahren \n\nzum Ausdruck, dass sie von der Berechtigung der Beklagten ausging, Kündi-\n\ngungsentgelte zu verlangen, diese jedoch wegen der höheren Transparenz und \n\ndes vertragsrechtlichen Grundsatzes der Zug-um-Zug-Leistung sachgerechter-\n\nweise erst im Zeitpunkt der Kündigung des Zugangs zur Teilnehmeranschluss-\n\nleitung anfallen sollten. Daraufhin wies die Beklagte in einer Neufassung ihrer \n\nPreisliste die Kündigungsentgelte gesondert aus und beantragte deren Geneh-\n\nmigung bei der RegTP. Die Beschlusskammer 4 der Behörde genehmigte diese \n\nEntgelte mit Beschluss vom 30. März 2001. Die Genehmigung erstreckte sich \n\nnach Nummer 2 des Beschlusses auch auf die bislang geschlossenen Verträge \n\nüber den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung. In den Genehmigungs-\n\nverfahren war die Klägerin beigeladen. \n\n3 \n\nDie Klägerin verlangt unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom \n\n18. April 2002 (III ZR 199/01 - NJW 2002, 2386) die Rückzahlung der von ihr im \n\nJahre 1999 geleisteten Kündigungsentgelte in Höhe von insgesamt umgerech-\n\nnet 12.885,48 €. Sie ist der Auffassung, die Klauseln der Beklagten über die \n\nErhebung des Kündigungsentgelts verstießen gegen § 9 AGBG. Dem Kündi-\n\ngungsentgelt stehe keine Gegenleistung der Beklagten gegenüber, die diese für \n\nihren Vertragspartner erbringe. \n\n4 \n\nDie Klage hat in erster Instanz Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat \n\nsie durch sein in CR 2004, 911 veröffentlichtes Urteil abgewiesen. Hiergegen \n\nrichtet sich die von der Vorinstanz zugelassene Revision der Klägerin. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Vertragsklauseln zum Kündi-\n\ngungsentgelt unterfielen aufgrund der Genehmigung durch die RegTP § 8 \n\nAGBG und seien daher einer Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff AGBG entzogen. Ü-\n\nberdies verstoße die Klausel unabhängig von der Anwendbarkeit des § 8 AGBG \n\nnicht gegen § 9 AGBG. Anders als in dem dem Senatsurteil vom 18. April 2002 \n\nzugrunde liegenden Sachverhalt decke das Kündigungsentgelt im Streitfall nicht \n\nlediglich administrative Tätigkeiten des Telekommunikationsdienstleistungsan-\n\nbieters ab. Vielmehr habe die Beklagte im Falle der Kündigung eines Endkun-\n\nden der Klägerin einen gewissen technischen Aufwand zu erbringen, um ihr \n\nNetz wieder in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. \n\nII. \n\n7 \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Klägerin hat gegen die \n\nBeklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der 1999 geleisteten Kündigungs-\n\nentgelte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB. Die Klägerin hat ihre \n\nLeistungen nicht ohne rechtlichen Grund erbracht, denn die von der Beklagten \n\ngestellten Regelungen über die Erhebung von Kündigungsentgelten für den \n\nFall, dass die Klägerin die Nutzung von Teilnehmeranschlussleitungen beendet, \n\nsind nicht gemäß § 9 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB) un-\n\nwirksam. \n\n8 \n\n1. \n\nFür den Rückzahlungsanspruch sind gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB \n\ndie bis zum 31. Dezember 2001 geltenden zivilrechtlichen Vorschriften maß-\n\ngeblich. Weiterhin ist das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl. I \n\nS. 1120 - TKG 1996) anzuwenden (inzwischen abgelöst durch das Telekom-\n\nmunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004, BGBl. I S.1190 - TKG 2004, zuletzt \n\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vor-\n\nschriften vom 18. Februar 2007, BGBl. I S. 106). \n\n9 \n\n2. \n\nDie Kündigungsentgeltklauseln der Beklagten unterliegen, wie das Beru-\n\nfungsgericht mit Recht ausgeführt hat, nicht der Inhaltskontrolle nach § 9 \n\nAGBG. \n\n10 \n\na) Zwar ist eine am Maßstab des § 9 AGBG orientierte Prüfung dieser \n\nBestimmungen nicht bereits unter dem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass \n\nsolche Klauseln kontrollfrei sind, die Art und Umfang der vertraglichen Haupt-\n\nleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen \n\n(vgl. hierzu z.B.: BGHZ 143, 128, 138 f; 141, 380, 382 f; Senatsurteil vom \n\n18. April 2002 aaO S. 2386). Die strittige Frage, ob den Kündigungsentgelten \n\neine echte Gegenleistung der Beklagten zugrunde liegt, betrifft vielmehr, wie \n\nder Senat bereits in seiner Entscheidung zu der vergleichbaren Problematik der \n\nZulässigkeit von Deaktivierungsgebühren bei Mobilfunkbetreibern (aaO) ent-\n\nschieden hat, nicht allein die kontrollfreie Preisgestaltung, da es nicht zur Dis-\n\nposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht, zu be-\n\nstimmen, was eine Leistung ist (Senat aaO; BGHZ 141, 380, 383). Nach stän-\n\ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfallen deshalb Abreden mit \n\n(mittelbaren) Auswirkungen auf Preis und Leistung, an deren Stelle bei Fehlen \n\neiner wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Recht treten kann, grund-\n\nsätzlich der AGB-rechtlichen Prüfung (z.B.: BGHZ 141, 380, 383 mit umfangrei-\n\nchen weiteren Nachweisen). \n\n11 \n\nb) Allerdings unterliegen die strittigen Bestimmungen über das Kündi-\n\ngungsentgelt nicht der Inhaltskontrolle, weil es sich bei dem Zugang zum Tele-\n\nfonfestnetz um einen preisregulierten Markt handelt. Nach § 8 AGBG gelten \n\n§§ 9 bis 11 AGBG nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende \n\nRegelungen vereinbart werden. Dies ist hier nicht der Fall, da die Kündigungs-\n\nentgelte von der RegTP im Rahmen der Entgeltregulierung (§ 35, § 39 i.V.m. \n\n§ 24, § 25 Abs. 1 und 3, §§ 27 ff TKG 1996) genehmigt wurden, so dass sie \n\ngemäß § 39 i.V.m. § 29 TKG 1996 für die Beklagte verbindlich sind: (Die Ent-\n\ngeltregulierung ist nunmehr in den §§ 27 ff TKG 2004 geregelt). \n\n12 \n\naa) Zu den Rechtsvorschriften im Sinne von § 8 AGBG gehören entge-\n\ngen der Ansicht der Revision nicht nur Gesetze im materiellen Sinn wie formelle \n\nGesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen. Vielmehr kann die Inhaltskon-\n\ntrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 8 AGBG auch dann \n\nausgeschlossen sein, wenn die betreffenden Bestimmungen in Umsetzung ma-\n\nterieller Gesetze behördlich genehmigt sind. So hat der Senat die Billigkeitskon-\n\ntrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB für die nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die \n\nRegulierung der Telekommunikation und des Postwesens vom 14. September \n\n1994 (BGBl. I S. 2325, 2371 - PTRegG) durch das seinerzeitige Bundesministe-\n\nrium für Post und Telekommunikation genehmigten Leistungsentgelte im Mono-\n\npolbereich der Telekommunikation ausgeschlossen (Urteil vom 2. Juli 1998 \n\n- III ZR 287/97 - NJW 1998, 3188, 3192). \n\n13 \n\nFür die Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG kann nichts anderes gel-\n\nten. Zwar unterscheiden sich § 315 Abs. 3 BGB einerseits und §§ 9 bis 11 \n\nAGBG sowie §§ 307 bis 309 BGB andererseits nach Anwendungsbereich und \n\nVoraussetzungen (MünchKommBGB/Gottwald, 4. Aufl., § 315 Rn. 9). Allerdings \n\ndienen sowohl die Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB als auch die \n\nInhaltskontrolle nach dem AGB-Recht dazu, die einseitige Ausnutzung privatau-\n\ntonomer Gestaltungsmacht zu verhindern (vgl. z.B.: BGHZ 126, 326, 332 \n\nm.w.N.; 38, 183, 186; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Überbl. v. § 305 Rn. 8 \n\nund Palandt/Grüneberg aaO, § 315 Rn. 2). Soweit aber der Verwender, wie \n\nhier, infolge bindender behördlicher Entscheidung über seine Geschäftsbedin-\n\ngungen keinen Spielraum für privatautonome Gestaltung mehr hat, ist für eine \n\nAGB-rechtliche Inhaltskontrolle ebenso wenig Raum wie für eine auf § 315 \n\nAbs. 3 BGB beruhende Billigkeitsprüfung. \n\n14 \n\nbb) Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass nach der höchstrichter-\n\nlichen Rechtsprechung die Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG und die Bil-\n\nligkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB von Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen oder Entgeltbestimmungen nicht schon allein dadurch ausgeschlossen \n\nsind, dass die entsprechenden Regelungen auf öffentlich-rechtlichen Vorgaben \n\nberuhen, zu denen auch behördliche Genehmigungsvorbehalte gehören (z.B. \n\nSenat BGHZ 115, 311, 317 zu Abwasserentgelten; BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 \n\n- X ZR 60/04 - NJW 2005, 2919, 2920 zu Abfallentsorgungsentgelten, insoweit \n\nnicht in BGHZ 163, 321 abgedruckt; BGH, Urteil vom 1. Februar 2005 - X ZR \n\n10/04 - NJW 2005, 1774 zu Beförderungsbedingungen eines Busreiseunter-\n\nnehmens; Senatsurteil vom 23. Januar 1997 - III ZR 27/96 - NJW-RR 1997, \n\n1019 zu Entgeltbestimmungen von Flughafenunternehmern; BGH, Urteil vom \n\n2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90 - NJW-RR 1992, 183, 185 zu Strompreisbe-\n\nstimmungen; BGH, Urteil vom 9. Juli 1991 - IX ZR 72/90 - NJW 1991, 2559, \n\n2560 zu Klauseln, die nach dem Bausparkassengesetz der Genehmigung des \n\nBundesaufsichtsamts für das Kreditwesen unterlagen; hierzu auch OLG Karls-\n\nruhe NJW 1991, 362, 363; siehe ferner: Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., \n\nVorb. v. § 307 Rn. 21; Ulmer/Brandner/Hensen/Fuchs, AGB-Recht, 10. Aufl., \n\nVorb. v. § 307 BGB Rn. 96; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 9 \n\nRn. 47). \n\n15 \n\nDie Inhalts- und die Billigkeitskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG und § 315 \n\nAbs. 3 BGB sind jedoch ausgeschlossen, soweit die behördliche Aufsicht und \n\nGenehmigung - anders als in den oben aufgeführten Fallgestaltungen - die ab-\n\nschließende und verbindliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Vertrags-\n\nbeteiligten bezwecken und somit der privatautonome Spielraum des Verwen-\n\nders beseitigt ist (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1998 aaO; ferner auch BGHZ \n\n105, 160, 161 ff; 73, 114, 116 f zu behördlich verbindlich festgesetzten Kran-\n\nkenhauspflegesätzen). Dies war bei der Genehmigung der Leistungsentgelte im \n\nMonopolbereich der Telekommunikation gemäß § 4 Abs. 1 PTRegG der Fall \n\n(Senat aaO). Gleiches gilt für die hier maßgebliche Genehmigung von Leis-\n\ntungsentgelten gemäß § 35, § 39 i.V.m. § 25 Abs. 1 TKG 1996. Danach bedür-\n\nfen Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile Allgemeiner Geschäftsbedingun-\n\ngen marktbeherrschender Unternehmen wie der Beklagten für die Gewährung \n\ndes Netzzugangs zugunsten von Wettbewerbern der Genehmigung der RegTP. \n\nGemäß § 39 i.V.m. § 29 Abs. 1 TKG 1996 darf die Beklagte ausschließlich die \n\nvon der Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte verlangen, solange die \n\nGenehmigung nicht aufgehoben ist, auch wenn sie mit einer Klage vor dem \n\nVerwaltungsgericht angefochten wurde (vgl. § 80 Abs. 2 TKG 1996). Abwei-\n\nchungen nach oben wie nach unten (vgl. hierzu Beck'scher TKG-Kom-\n\nmentar/Schuster/Stürmer, 2. Aufl., § 29 Rn. 18) sind unzulässig. Verträge über \n\nDienstleistungen, die andere als die genehmigten Tarife enthalten, sind nur mit \n\nder Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des verein-\n\nbarten tritt (§ 39 i.V.m. § 29 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996). Überdies kann die Regu-\n\nlierungsbehörde die Durchführung eines Rechtsgeschäfts untersagen, das ein \n\nanderes als das genehmigte Entgelt enthält (§ 39 i.V.m. § 29 Abs. 2 Satz 2 TKG \n\n1996). \n\n16 \n\nAus diesen Vorschriften ergibt sich: Entgeltvereinbarungen mit von den \n\ngenehmigten Tarifen abweichenden Preisvereinbarungen sind nach § 134 BGB \n\nmit der Maßgabe nichtig, dass an die Stelle der Preisvereinbarung das geneh-\n\nmigte Entgelt tritt (Beck'scher TKG-Kommentar/Schuster/Stürmer aaO Rn. 3; \n\nScheurle/Mayen/Witte, TKG, § 29 Rn. 6 f; siehe auch Beck'scher TKG-Kom-\n\nmentar/Schuster/Ruhle, 3. Aufl., § 37 Rn. 7). Hierdurch soll erreicht werden, \n\ndass das Zivilrecht dem öffentlichen Recht folgt (Beck'scher TKG-Kommentar/ \n\nSchuster/Ruhle aaO Rn. 5 zu der § 29 TKG 1996 entsprechenden Vorschrift \n\ndes TKG 2004). Das bedeutet, dass nach den zitierten Bestimmungen des TKG \n\n1996 ein privatautonomer Spielraum der Beklagten hinsichtlich der von ihren \n\nWettbewerbern zu erhebenden Entgelte nicht mehr vorhanden ist. Bei dieser \n\nSachlage besteht keine Rechtfertigung dafür, dass die ordentlichen Gerichte die \n\ngenehmigten Tarife nach den Maßstäben der §§ 9 bis 10 AGBG oder des § 315 \n\nAbs. 3 BGB überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1998 aaO). Die Rechtsla-\n\nge ist insoweit nicht anders als in den Fällen, in denen das zu entrichtende Ent-\n\ngelt unmittelbar durch Verwaltungsakt festgesetzt wird (vgl. Senat aaO; BGHZ \n\n73, 114, 116 f). \n\n17 \n\nc) Dem steht, anders als die Revision meint, das Urteil des Kartellsenats \n\ndes Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2004 (KZR 7/02 - WM 2004, 2410, \n\n2412) nicht entgegen, das den Schadensersatzanspruch eines Anbieters von \n\nTelekommunikationsdienstleistungen gegen die Beklagte wegen der Berech-\n\nnung angeblich missbräuchlich überhöhter Entgelte gemäß § 823 Abs. 2 BGB \n\ni.V.m. Art. 86 EGV (jetzt: Art. 82 EG) zum Gegenstand hatte. Der Kartellsenat \n\nhat zwar in dieser Entscheidung Zweifel daran geäußert, ob eine bestandskräf-\n\ntige Genehmigung von Entgelten nach dem TKG 1996 die Beurteilung eines \n\nsolchen Schadensersatzanspruchs präjudiziert. Es sei nicht ausgeschlossen, \n\ndass ein Unternehmen im Genehmigungsverfahren einen Tarif vorlege, mit dem \n\nes seine marktbeherrschende Stellung missbrauche, und hierfür gleichwohl die \n\nGenehmigung erwirke, weil der Missbrauch im Prüfungsverfahren nicht aufge-\n\ndeckt werde. Der Kartellsenat hat die Frage jedoch offen gelassen, weil in dem \n\ndortigen Streitfall die von der Beklagten verlangten Entgelte von keiner Geneh-\n\nmigung erfasst waren (aaO). \n\n18 \n\nd) Nicht zu folgen ist schließlich der Auffassung der Klägerin, die Über-\n\nprüfung der Zulässigkeit der Kündigungsentgelte am Maßstab des § 9 AGBG \n\ndurch die Zivilgerichte sei zur Wahrung der Rechtswegegarantie gemäß Art. 19 \n\nAbs. 4 GG erforderlich. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Klägerin \n\nan dem Genehmigungsverfahren für die Kündigungsentgelte als Beigeladene \n\n(§ 74 Abs. 2 Nr. 3 TKG 1996) beteiligt war und sie die Möglichkeit hatte, eine \n\netwaige Verletzung ihrer Rechte (vgl. insoweit § 39 i.V.m. § 24 TKG 1996) \n\ndurch die erteilte Genehmigung vor den Verwaltungsgerichten geltend zu ma-\n\nchen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 30.06.2003 - 11 O 227/02 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 14.05.2004 - 19 U 114/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_467-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/iii-zr-467-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":7},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_467-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_467-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/iii-zr-467-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_467-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:37:56.412681+00:00"}}