{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_458-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-09-15","aktenzeichen":"III ZR 458/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VermG § 16 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2; BGB § 2039 Satz 1 a) Wird der Erbteil an einem Grundstück restituiert, geht auf den Berechtigten auch die Befugnis über, gegen einen Dritten Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen des Grundstücks zugunsten der Erbengemeinschaft geltend zu machen. b) § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VermG wirken nur im Verhältnis zwischen dem Ver- fügungsberechtigten und dem Berechtigten und schränken den Rechtsüber- gang nach § 16 Abs. 1 VermG im Verhältnis zu Dritten nicht ein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 458/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. September 2005 \nKiefer \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVermG § 16 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2; BGB § 2039 Satz 1 \n\na) Wird der Erbteil an einem Grundstück restituiert, geht auf den Berechtigten \n\nauch die Befugnis über, gegen einen Dritten Ansprüche auf Herausgabe von \n\nNutzungen des Grundstücks zugunsten der Erbengemeinschaft geltend zu \n\nmachen. \n\nb) § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VermG wirken nur im Verhältnis zwischen dem Ver-\n\nfügungsberechtigten und dem Berechtigten und schränken den Rechtsüber-\n\ngang nach § 16 Abs. 1 VermG im Verhältnis zu Dritten nicht ein. \n\nBGH, Urteil vom 15. September 2005 - III ZR 458/04 - Kammergericht \n\n LG Berlin \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des \n\n21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. November 2004 auf-\n\ngehoben und das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Ber-\n\nlin vom 28. Juli 2003 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, \n\nsoweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für er-\n\nledigt erklärt haben. \n\nSoweit über die Kosten des Rechtsstreits nicht bereits gemäß \n\n§ 91a ZPO entschieden worden ist, hat sie die Klägerin zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Rechnungslegung für die Ver-\n\nwaltung des im ehemaligen Ostteil Berlins belegenen Grundstücks M. \n\nStraße 6. \n\nDessen eingetragene Eigentümer waren die Schwestern Irma B. \n\n(Grundbuchabteilung I, lfd. Nr. 1a) und Ursula L. (Grundbuchabteilung I, \n\nlfd. Nr. 1b) in ungeteilter Erbengemeinschaft nach ihrem 1954 verstorbenen \n\nVater Gustav R. . Frau B. lebte seit mindestens 1945 im Westteil \n\nBerlins. Ihre Schwester verließ 1960 die DDR. Die Anteile an dem Grundstück \n\nwurden, wie 1966 auch im Grundbuch vermerkt wurde, unter vorläufige staatli-\n\nche Verwaltung beziehungsweise staatliche Treuhandverwaltung gestellt. Ver-\n\nwalter war der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-L. , der \n\nRechtsvorgänger der Beklagten. \n\nMit vor dem Liegenschaftsdienst des (Ost-) Berliner Magistrats ge-\n\nschlossenen \"Erbteilsübertragungsvertrag\" vom 20. Februar 1970 übertrug der \n\nVEB \"den hälftigen Erbanteil des Miterben Ursula L. geb. R. am \n\nNachlass des Gustav R. mit dinglicher Wirkung\" an den Rat des Stadt-\n\nbezirks Berlin-L. , wobei als Rechtsträger der bisherige Verwalter \n\nbestimmt wurde. Im Grundbuch wurde daraufhin statt der Miterbin Ursula \n\nL. \"Eigentum des Volkes in ungeteilter Erbengemeinschaft\" eingetragen. \n\nDie Eintragung von Irma B. blieb bestehen. \n\nAuf dem Grundstück befand sich 1990 ein Mehrfamilienhaus mit sieben \n\nWohnungen. Die Beklagte verwaltete das Grundstück auch nach dem 3. Ok-\n\ntober 1990. \n\nIrma B. verstarb am 12. Februar 1990 und wurde von ihrer \n\nSchwester Ursula L. allein beerbt. Diese stellte wegen des durch den \n\nstaatlichen Verwalter geschlossenen Erbteilsübertragungsvertrags vom 20. Fe-\n\nbruar 1970 im September 1990 einen Rückübertragungsantrag hinsichtlich \"der \n\nEigentumsrechte an dem ... Grundstück\". \n\nIm Restitutionsverfahren erging mit Datum vom 8. August 1997 folgender \n\n- bestandskräftig gewordener - Bescheid: \n\n\"Mit Bestandskraft dieses Bescheides wird das Eigentum an dem \nGrundstück Berlin ..., M. Straße 6 zurückübertragen an \nUrsula L. geborene R. . \nAnstelle der unter 1 b) Eingetragenen \nin Erbengemeinschaft mit der unter 1 a) Eingetragenen.\" \n\nAuf Antrag der Klägerin erließ der Oberfinanzpräsident Berlin am 19. Fe-\n\nbruar 1999 in einem Feststellungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungs-\n\ngesetz in Bezug auf das Grundstück einen Zuordnungsbescheid. Als betroffe-\n\nnes Vermögen war angegeben: \n\n\"Ort: Berlin ... \nStraße: M. Straße 6 \nFlurstück-Nr.: 138 \nEigentümer laut Grundbuch: Ursula L. geborene R. ... \nnunmehr als Alleinerbin des Gustav R. nach eingetretenem \nNacherbfall.\" \n\nIn dem Bescheid wurde festgestellt, \"daß die Bundesrepublik Deutsch-\n\nland (Bundesfinanzverwaltung) gemäß Art. 22 Abs. 1 EV Eigentümerin des \n\nehemals volkseigenen Anteils an dem bezeichneten Vermögenswert gewor-\n\nden\" sei. Etwaige Ansprüche nach dem Vermögensgesetz sollten unberührt \n\nbleiben, ebenso wie Eigentum und sonstige Rechte Dritter. \n\nNach einer Teilerledigung in der Berufungsinstanz steht noch das Kla-\n\ngebegehren der Klägerin auf Rechnungslegung über Einnahmen und Ausga-\n\nben bezogen auf das Grundstück in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis 30. Juni \n\n1994 in Streit. Die Vorinstanzen haben die Beklagte zur Auskunft verurteilt, die \n\nin der Fassung des Berufungsurteils zu erteilen ist \"an die Erbengemeinschaft \n\nzum Grundstück M. Straße 6 in Berlin, bestehend aus Frau Ursula \n\nL. \n\nund der Klägerin\". Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung wie folgt \n\nausgeführt: \n\nDie Klägerin habe als Miteigentümerin zusammen mit der Miterbin L. \n\n in analoger Anwendung des § 666 BGB (bis 9. April 1991) bzw. §§ 988, \n\n818, 242 BGB (seither) einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft über \n\ndie aus der Hausverwaltung erzielten Erlöse. Diesen könne die Klägerin nach \n\n§ 2039 BGB zur Leistung an die Miterben geltend machen. \n\nDer Rat des Stadtbezirks habe hälftiges Miteigentum an dem Grund-\n\nstück aufgrund des Erbteilskaufvertrags vom 20. Februar 1970 erworben. Seit \n\ndem 3. Oktober 1990 bis zur Restitution des hälftigen Grundstücksanteils an \n\nUrsula L. sei die Klägerin Miteigentümerin gewesen. \n\nDer Anspruch der Klägerin scheitere nicht an § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG, \n\nnach dem die Nutzungen bis zur Rückübertragung bei dem Verfügungsberech-\n\ntigten verblieben. Die Bestimmung sei nicht einschlägig, da kein Fall der Resti-\n\ntution vorliege. \n\nAuf den Anspruch der Klägerin habe es keinen Einfluss, dass das \n\nGrundstückseigentum Teil des Nachlasses sei. Der Rat des Stadtbezirks Ber-\n\nlin-L. habe aufgrund des Erbteilskaufvertrags vom 20. Februar 1970 \n\ndie vermögensmäßige Stellung eines Miterben erlangt. Zum Erbteil habe in \n\nerster Linie der Miteigentumsanteil an dem Grundstück M. Straße 6 ge-\n\nhört. Dieser Anteil sei Bestandteil der Erbschaftsmasse, die in der gesamthän-\n\nderischen Bindung der Erbengemeinschaft stehe. Eigentümer und damit etwai-\n\nge Anspruchsinhaber seien die einzelnen Erben in der gesamthänderischen \n\nBindung bezogen auf das Sondervermögen des Nachlasses. Der Miteigen-\n\ntumsanteil an dem Grundstück sei nicht der einzige Gegenstand der Erb-\n\nschaftsmasse gewesen. Das ergebe sich schon daraus, dass zumindest die \n\njetzt von der Klägerin verfolgten Ansprüche auf Auskehr von Erlösen aus der \n\nVerwaltung des Hauses in der Zeit von Oktober 1990 bis Juni 1994 in nicht \n\nunbeträchtlicher Höhe bestehen dürften. \n\nDie Erbengemeinschaft, deren Zusammensetzung sich mit dem Ableben \n\nvon Irma B. am 12. Februar 1990 und der Wiedervereinigung am 3. Ok-\n\ntober 1990 geändert habe, sei nicht, auch nicht teilweise, hinsichtlich dieser \n\nAnsprüche auseinandergesetzt gewesen. Eine Auseinandersetzung sei insbe-\n\nsondere nicht konkludent erfolgt, indem in der Zeit bis zum 3. Oktober 1990 die \n\nÜberschüsse aus der Verwaltung des Hauses von dem Rat des Stadtbezirks \n\nBerlin-L. vereinnahmt worden seien. Dies habe auf den faktischen \n\nVerhältnissen beruht und nicht auf einer auch nur stillschweigend gewollten \n\nTeilauseinandersetzung zwischen dem Rat des Stadtbezirks und der weiteren \n\nMiterbin B. . \n\nDie Restitution zugunsten von Ursula L. habe sich auf die Rück-\n\nübertragung des hälftigen Grundstücksanteils beschränkt. Der Erbteil sei nicht \n\nausdrücklich als Ganzes restituiert worden. Da der Erbanteil nicht ausschließ-\n\nlich aus dem Miteigentumsanteil an dem Grundstück bestanden habe, habe die \n\nKlägerin im übrigen ihre auf dem Erbteilskaufvertrag vom 20. Februar 1970 \n\nberuhende vermögensmäßige Miterbenstellung nach Gustav R. behalten. \n\nDie Miterben verfügten also weiter über Ansprüche auf Auskehr der Erlöse aus \n\nder Zeit von 1990 bis 1994. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt \n\nnicht stand. \n\nII. \n\nDie Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Er-\n\nteilung der geforderten Auskunft, da sie die Auskehr von Erträgen aus dem \n\nGrundstück von der Beklagten jedenfalls derzeit nicht verlangen kann. \n\nDie Klägerin ist nicht mehr berechtigt, einen etwaigen Anspruch auf Aus-\n\nzahlung von Erlösen an die Erbengemeinschaft geltend zu machen (§ 2039 \n\nSatz 1 BGB). Die Befugnis, eine Leistung für die Gemeinschaft einzuziehen, \n\nhat nur der Miterbe. Von dieser Stellung kann der Anspruch nicht getrennt wer-\n\nden (vgl. z.B.: Blomeyer, AcP 159 (1960), 385, 401; MünchKommBGB/Heldrich, \n\n4. Aufl., § 2039 BGB Rn. 13). Ihre Rechte aus der Miterbenstellung hat die \n\nKlägerin jedoch - auch in Bezug auf die Erträgnisse des Grundstücks - mit Ein-\n\ntritt der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids vom 8. August 1997 an \n\nUrsula L. verloren. \n\n1. \n\nDie Klägerin war vom 3. Oktober 1990 bis zur Bestandskraft des Restitu-\n\ntionsbescheids vom 8. August 1997 in gesamthänderischer Bindung zusammen \n\nmit der an die Stelle der Miterbin Irma B. nachgerückten Ursula L. \n\n Eigentümerin des Grundstücks M. Straße 6. Seit der Wieder-\n\nvereinigung war die Klägerin bezogen auf das betroffene Grundstück Inhaberin \n\nder zunächst von dem Rat des Stadtbezirks Berlin-L. aufgrund des \n\nErbteilsübertragungsvertrag vom 20. Februar 1970 inne gehaltenen Rechtspo-\n\nsition des ursprünglich Ursula L. zustehenden Anteils an der Erben-\n\ngemeinschaft nach Gustav R. . Dies steht aufgrund des bestandskräftigen \n\nVermögenszuordnungsbescheids vom 19. Februar 1999 fest. Der Übergang \n\nvon \"volkseigenem\" Finanzvermögen in die Verwaltung der Gebietskörper-\n\nschaften des bundesdeutschen Rechts vollzieht sich nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 \n\ndes Einigungsvertrags (EV) kraft Gesetzes. Der Vermögenszuordnungsbe-\n\nscheid ist - von den hier nicht einschlägigen Fällen der Restitution nach Art. 21 \n\nAbs. 3 Halbsatz 1 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV abgesehen - deklaratorischer \n\nNatur; mit ihm wird mit Wirkung ex tunc die Eigentumslage verbindlich so fest-\n\ngestellt, wie sie sich aufgrund der Art. 21, 22 EV am 3. Oktober 1990 darge-\n\nstellt hat (Senatsurteil BGHZ 144, 100, 107 f). \n\n2. \n\nDie Klägerin hat ihre Rechtsposition jedoch mit Eintritt der Bestandskraft \n\ndes zugunsten von Ursula L. ergangenen Restitutionsbescheids vom \n\n8. August 1997 wieder verloren (§ 16 Abs. 1, § 34 Abs. 1 VermG). Nach der \n\nerstgenannten Bestimmung tritt der Restitutionsberechtigte mit der Rücküber-\n\ntragung in die aus dem betroffenen Gegenstand folgenden Rechte und Pflich-\n\nten ein. \n\na) Durch den Bescheid vom 8. August 1997 ist Ursula L. anstelle \n\nder Klägerin in die aus ihrem vormaligen Erbanteil folgenden Rechte in Bezug \n\nauf das Grundstück wieder eingetreten. Dem steht nicht entgegen, dass nach \n\ndem Bescheidtenor nicht der Erbteil als Ganzes, sondern lediglich \"das Eigen-\n\ntum an dem Grundstück ... in Erbengemeinschaft\" - mithin der Erbanteil an der \n\nLiegenschaft - rückübertragen wurde. Zwar ist die hier betroffene Immobilie \n\nBestandteil eines Nachlasses, zu dem, wie in der Revisionsinstanz zugrunde \n\nzu legen ist, nicht nur die Liegenschaft gehört. Deshalb ist der rückübertragene \n\nAnteil an dem Grundstück nach § 2033 Abs. 2 BGB nicht verkehrsfähig ist. In \n\nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat im \n\nHinblick auf die besonderen Regelungszwecke und -inhalte des Vermögensge-\n\nsetzes anschließt, ist jedoch anerkannt, dass die fehlende Verkehrsfähigkeit \n\ndes Erbanteils an einem einzelnen Nachlassgegenstand gemäß § 2033 Abs. 2 \n\nBGB und § 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB-DDR der (isolierten) Rückübertragung eines \n\nsolchen Anteils nach dem Vermögensgesetz nicht entgegen steht (BVerwGE \n\n105, 172, 177 f; BVerwG VIZ 2001, 146, 147 m.w.N). \n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt die Beschränkung \n\nder Rückübertragung des Erbanteils der Ursula L. auf das Grundstück \n\nnicht dazu, dass die Klägerin - als Mitglied einer wegen der beschränkten Res-\n\ntitution im übrigen in der früheren Zusammensetzung fortbestehenden Erben-\n\ngemeinschaft - Inhaberin etwaiger Ansprüche auf Auskehr der durch die Be-\n\nklagte vereinnahmten Mieten geblieben ist. Vielmehr erstreckt sich die Restitu-\n\ntion des Erbanteils an dem Grundstück auch auf die Berechtigung, diese mög-\n\nlichen Ansprüche zugunsten der Erbengemeinschaft geltend zu machen \n\n(§ 2039 Satz 1 BGB). \n\nNach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 VermG gehen mit der Rücküber-\n\ntragung die aus dem Eigentum folgenden Rechte und Pflichten auf den Berech-\n\ntigten über. Eines besonderen Ausspruchs hierüber in dem Restitutionsbe-\n\nscheid bedarf es - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (z.B. § 16 Abs. 3, \n\n5-7 VermG) abgesehen - nicht, wie auch aus § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG deutlich \n\nwird. Der Begriff der Rechte und Pflichten im Sinne von § 16 Abs. 1 VermG ist \n\numfassend zu verstehen. Hierunter fallen alle Rechtspositionen, die sich aus \n\nder Inhaberschaft des restituierten Vermögenswerts ergeben (z.B. Kiethe in \n\nRechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR [RVI], \n\nStand Januar 2005, B 100 § 16 Rn. 14). Zu den aus der Inhaberschaft eines \n\nErbanteils folgenden Rechten gehört insbesondere auch die auf § 2039 Satz 1 \n\nBGB beruhende Befugnis, Forderungen auf Auskehr von Nutzungen eines zum \n\nNachlass gehörenden Grundstücks zugunsten der Erbengemeinschaft geltend \n\nzu machen. Dies folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 16 Abs. 2 \n\nVermG, der Absatz 1 konkretisiert. Danach gehen im Fall der Rückübertragung \n\neines Grundstücks auch sämtliche Rechtsverhältnisse über, die Leistungen \n\nbeinhalten, die in einem nicht trennbaren Bezug zu dem Grundstück stehen \n\n(BGHZ 141, 203, 205 f; Senatsurteil vom 1. März 2001 - III ZR 329/98 - BGHR \n\nVermG § 16 Absatz 2 Satz 1 Verwaltervertrag 1), so dass auch Ansprüche ge-\n\ngen Dritte - etwa gegen den Verwalter - auf Herausgabe von Nutzungen auf \n\nden Berechtigten übergehen (vgl. Kiethe aaO; Plesse in Fieberg/Reichenbach/ \n\nMesserschmidt/Verstegen, VermG, Stand Dezember 2000, § 16 Rn. 5). \n\nc) § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VermG verhindert nicht, dass mit der Rück-\n\nübertragung des Erbteils (an dem Grundstück) auch die Befugnis, etwaige An-\n\nsprüche auf Herausgabe der bis zum 30. Juni 1994 gezogenen Nutzungen gel-\n\ntend zu machen, auf die Restitutionsgläubigerin L. überging. \n\naa) § 7 Abs. 7 VermG ist eine rein schuldrechtliche Vorschrift, die nur im \n\nInnenverhältnis zwischen dem Berechtigten (hier: Ursula L. ) und dem \n\nVerfügungsberechtigten (hier: Klägerin) wirkt. Sie kann daher keine Auswir-\n\nkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten \n\nhaben. \n\nBereits der Wortlaut (\"hat … keinen Anspruch\") deutet auf den lediglich \n\nschuldrechtlichen Charakter der Bestimmung hin. Hinzu tritt, dass abweichende \n\nVereinbarungen zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem möglich \n\nsind. Der Verkehrsschutz erfordert, die Wirkungen derartiger Abreden auf die \n\nVertragsbeteiligten zu beschränken. Würde der in § 16 Abs. 1 und 2 VermG mit \n\nWirkung gegenüber jedermann angeordnete Rechtsübergang durch Vereinba-\n\nrungen verändert werden können, könnten für Dritte nicht mehr überschaubare \n\nRechtslagen entstehen. \n\nVor allem aber spricht die systematische Stellung von § 7 Abs. 7 Sätze 1 \n\nund 2 VermG im Rechtsgefüge dafür, dass er allein im Verhältnis von Berech-\n\ntigtem und Verfügungsberechtigtem wirkt. Die Bestimmung ist lex specialis ge-\n\ngenüber den ansonsten anwendbaren Vorschriften über das Geschäftsfüh-\n\nrungsverhältnis (BGHZ 128, 210, 212; BGH, Urteil vom 11. März 2005 - V ZR \n\n153/04 - NJW-RR 2005, 887, 891; Wasmuth in RVI, Stand Januar 2004, B 100 \n\n§ 7 VermG, Rn. 165; letzterer: auch gegenüber §§ 987 ff BGB). Diese Normen \n\nbegründen grundsätzlich Rechte und Pflichten nur im Verhältnis von Ge-\n\nschäftsführer und -herrn. \n\nbb) Von § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VermG, nach dem die Nutzungen für \n\ndie Zeit vor dem 30. Juni 1994 beim Verfügungsberechtigten verbleiben, sofern \n\ndie Rückübertragung nicht zuvor erfolgt, waren überdies die Erträgnisse aus \n\ndem Grundstück nicht erfasst. § 7 Abs. 7 VermG betrifft nur die Nutzungen des \n\nVermögenswerts, der Gegenstand des Restitutionsverfahrens ist. Die Erträg-\n\nnisse des Grundstücks sind als dessen Sachfrüchte keine Nutzungen, die der \n\nUrsula L. zurückübertragene Vermögenswert gewährte. \n\n(1) Das Grundstück selbst war nicht Gegenstand des Rückübertra-\n\ngungsverfahrens, sondern der (auf das Grundstück beschränkte) Erbteil an \n\ndem Nachlass des Gustav R. . Dieser verschaffte seinem Inhaber keinen \n\nunmittelbaren Anteil an dem Grundstück. Ein Miterbe erwirbt mit seiner aus \n\ndem Erbteil folgenden ungeteilten Gesamtberechtigung am Nachlass keine \n\nunmittelbare Berechtigung an dem einzelnen Gegenstand, selbst wenn der \n\nNachlass nur aus einer einzigen Sache besteht (BGHZ 146, 310, 315; BGH, \n\nUrteil vom 17. November 2000 - V ZR 487/99 - WM 2001, 477, 478). \n\n(2) Dass die Einnahmen aus dem Grundstück M. Straße 6 keine \n\nNutzungen des restituierten Erbteils sind, wird ferner dadurch deutlich, dass \n\nein Erbteil und ein Nachlassgegenstand bei, wie hier bis zur Rückübertragung, \n\nungeteiltem Nachlass unterschiedlichen Vermögen zugeordnet sind. Ein Erbteil \n\ngehört zu dem Vermögen seines jeweiligen Inhabers. Der hier maßgebliche \n\nAnteil an dem Nachlass von Gustav R. war dementsprechend nach dem \n\n3. Oktober 1990 zunächst Teil des Vermögens der Klägerin und nach Eintritt \n\nder Bestandskraft des Bescheids vom 8. August 1997 desjenigen der Ursula \n\nL. . Demgegenüber steht ein Nachlassgegenstand, hier das Grundstück, \n\nim Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft. Auch wenn die Erbenge-\n\nmeinschaft nicht rechtsfähig ist (BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR \n\n187/00 - NJW 2002, 3389, 3390), ist ihr ein gesamthänderisch gebundenes \n\nSondervermögen zugeordnet (BGH aaO, vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juni \n\n1995 - IX ZR 121/94 - NJW 1995, 2551, 2552), das von dem Eigenvermögen \n\nihrer einzelnen Mitglieder getrennt ist (z.B.: Bamberger/Roth/Lohmann, BGB, \n\n§ 2032 Rn. 6; Palandt/Edenhofer aaO, Einf. vor § 2032 Rn. 1). Dementspre-\n\nchend gebühren etwaige Einnahmen aus dem Grundstück als Sachfrüchte dem \n\nSondervermögen der Erbengemeinschaft und nicht dem jeweiligen Inhaber des \n\nErbteils, der Gegenstand des Rückübertragungsverfahrens war. \n\n3. \n\nDie fehlende Aktivlegitimation der Klägerin bedeutet - vorbehaltlich zwi-\n\nschenzeitlich eingetretener Verjährung - jedoch nicht, dass sie im Ergebnis kei-\n\nne Forderung wegen der Nutzungen des Nachlassgrundstücks, die auf den von \n\nihr früher innegehaltenen hälftigen Erbanteil entfielen, hat. Sie kann von der \n\nRestitutionsgläubigerin Ursula L. die Abtretung des hälftigen Anspruchs \n\ngegen die Beklagte auf Herausgabe von Nutzungen des Grundstücks verlan-\n\ngen, soweit diese bis zum 30. Juni 1994 angefallen waren, und die zedierte \n\nForderung sodann gegen die Beklagte geltend machen. \n\na) Die Rückübertragungsgläubigerin ist insoweit im Innenverhältnis zur \n\nKlägerin auf deren Kosten infolge des Übergangs des Erbteils und der aus ihm \n\nfolgenden Rechte ohne Rechtsgrund bereichert (§ 812 Abs. 1 Satz, 2. Alt. \n\nBGB). \n\nAufgrund des zwischen Frau L. und der Klägerin bestehenden \n\nRestitutionsverhältnisses - nach dem deklaratorischen Bescheid des Oberfi-\n\nnanzpräsidenten vom 19. Februar 1999 war die Klägerin materiell Verfügungs-\n\nberechtigte - stehen der Klägerin, entsprechend ihrem früher inne gehaltenen \n\nhälftigen Erbteil, 50 v.H. der bis zum 30. Juni 1994 gezogenen Nutzungen zu. \n\nDies ist Folge der § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VermG zugrunde liegenden \n\nRechtsgedanken. Danach gebühren die Nutzungen bis zu diesem Zeitpunkt im \n\nVerhältnis zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem grundsätzlich \n\nletzterem, da die Restitution nach Maßgabe des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG keine \n\nRückwirkung entfaltet und der Verfügungsberechtigte bis zur Bestandskraft der \n\nRückübertragung Rechtsinhaber des restituierten Gegenstandes bleibt (BGHZ \n\n137, 183, 186; Wasmuth in RVI, Stand Januar 2004, B 100, § 7 VermG \n\nRn. 166; vgl. auch BGHZ 128, 210, 214; 132, 306, 308). \n\nb) Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Ansicht der \n\nRevision ein etwaiger, möglicherweise künftig an die Klägerin abgetretener An-\n\nspruch auf Herausgabe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen nicht \n\nentsprechend § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung \n\nist nicht analog auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien anzuwenden. \n\nEs fehlt an der hierfür erforderlichen Rechtsähnlichkeit zwischen diesem Ver-\n\nhältnis und den in der genannten Bestimmung geregelten Sachverhalten. \n\naa) §§ 11 ff VZOG bestimmen Inhalt und Umfang des Restitutionsan-\n\nspruchs öffentlich-rechtlicher Körperschaften bei der Rückübertragung von \n\nVermögensgegenständen nach Art. 21 Abs. 3, Halbsatz 1 und Art. 22 Abs. 1 \n\nSätze 3 ff EV. Die begünstigte Körperschaft erlangt das Eigentum erst mit \n\nEintritt der Bestandskraft des die Vermögensübertragung anordnenden Zuord-\n\nnungsbescheids, § 2 Abs. 1a Sätze 3 und 4 VZOG (Senatsurteil BGHZ 144, \n\n100, 115; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 149, 380, 386). Dem entspricht es, dass \n\nnach § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG die bis zur Rückübertragung entstandenen Ko-\n\nsten für die gewöhnliche Erhaltung des Vermögenswerts sowie die bis zu die-\n\nsem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen grundsätzlich beim Verfügungsberechtig-\n\nten verbleiben (Senat aaO). \n\nbb) Von der Restitution zugunsten öffentlich-rechtlicher Körperschaften \n\nnach den genannten Vorschriften unterscheidet sich der hier vorliegende Fall, \n\nin dem die Zuordnung des betroffenen Vermögensgegenstandes per 3. Okto-\n\nber 1990 festgestellt wurde, in rechtlicher Hinsicht grundlegend. \n\nDas Zuordnungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz au-\n\nßerhalb der Restitutionsfälle zielt - wie ausgeführt - nicht darauf ab, die beste-\n\nhende Eigentumslage mit Wirkung ex nunc zu verändern. Vielmehr soll ledig-\n\nlich die bereits am 3. Oktober 1990 bestehende Eigentumslage verbindlich mit \n\nWirkung auf diesen Tag festgestellt werden. Nach allgemeinen Grundsätzen \n\nstehen allein dem Eigentümer die Nutzungen der Sache (Senatsurteil BGHZ \n\n144, 100, 116) zu, so dass die Feststellung des Eigentums durch den Zuord-\n\nnungsbescheid zugleich klärt, welcher öffentlich-rechtlichen Körperschaft ab \n\ndem 3. Oktober 1990 die Nutzungen des betroffenen Vermögensgegenstandes \n\ngebühren. \n\n4. \n\nDa der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, konnte der Senat in der \n\nSache selbst abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage, \n\nsoweit der Rechtsstreit nicht bereits erledigt ist, abweisen. \n\nSchlick \n\nStreck \n\nKapsa \n\nGalke \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_458-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-15/iii-zr-458-04","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2039","ref_norm":"2039","n":5},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2033","ref_norm":"2033","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 988","ref_norm":"988","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_458-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_458-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-15/iii-zr-458-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_458-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:01:45.180834+00:00"}}