{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_443-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-07-28","aktenzeichen":"III ZR 443/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 321a Über eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO entscheidet das Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, mangels einer speziellen Regelung in seinen Mitwirkungsgrundsätzen nach § 21g GVG in der regulären Besetzung; § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juli 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 443/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 321a \n\nÜber eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO entscheidet das Gericht, dessen \n\nEntscheidung angegriffen wird, mangels einer speziellen Regelung in seinen \n\nMitwirkungsgrundsätzen nach § 21g GVG in der regulären Besetzung; § 320 \n\nAbs. 4 Satz 2 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar. \n\nBGH, Beschluß vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - OLG München/Augsburg \n\n LG Memmingen \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und \n\nGalke \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluß vom \n\n29. Juni 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Kläger ist im vorausgegangenen Rechtsstreit mit seiner auf Zahlung \n\nvon Schadensersatz in Höhe von 59.784,63 € nebst Zinsen ger ichteten Klage \n\nabgewiesen worden. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts hat der Senat durch Be-\n\nschluß vom 29. Juni 2005, der den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am \n\n4. Juli 2005 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. \n\nGegen diesen Beschluß wendet sich der Kläger mit seiner am 13. Juli \n\n2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge gemäß § 321a \n\nZPO. Er trägt vor, der Senat habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG sein \n\nVorbringen zum konkludenten Abschluß eines Beratungsvertrags nicht gewür-\n\ndigt und die rechtserhebliche Bedeutung, die das Stellen des Vorführmeisters \n\nund der technischen Geräte durch die Beklagte gehabt habe, nicht erkannt. \n\nWegen seiner Beanstandungen im einzelnen wird auf den Schriftsatz vom \n\n13. Juli 2005 Bezug genommen. \n\nII. \n\n1. \n\nÜber die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 321a Rn. 5) \n\nund auch im übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet der Senat in der \n\nnach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären \n\nSpruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie in der angegriffenen Ent-\n\nscheidung, bei der ein Mitglied durch Urlaub an der Mitwirkung verhindert war. \n\n§ 321a ZPO enthält keine - etwa dem § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO vergleichbare - \n\nBestimmung darüber, wer an der Entscheidung über die Anhörungsrüge mitzu-\n\nwirken hat. Der Senat hat den Fall der Anhörungsrüge auch nicht in seinen am \n\n30. Dezember 2004 für das Jahr 2005 beschlossenen Mitwirkungsgrundsätzen \n\nspeziell geregelt. Mangels einer solchen - grundsätzlich zulässigen - Regelung \n\nhat der Senat in seiner regulär berufenen Zusammensetzung über die Anhö-\n\nrungsrüge zu befinden. Insoweit gilt für die Mitwirkung an der Entscheidung \n\nüber eine Anhörungsrüge, die im Erfolgsfall zu einer Fortsetzung des Verfah-\n\nrens führt, nichts anderes als etwa für einen Berichtigungsbeschluß nach § 319 \n\nZPO (vgl. BGHZ 78, 22 f; 106, 370, 373), für eine Urteilsergänzung nach § 321 \n\nZPO (vgl. RGZ 30, 342, 345) sowie für eine Entscheidung über eine Gegen-\n\nvorstellung oder die Abhilfe einer Beschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO. Da die \n\nAnhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen alle instanzbeendenden Entschei-\n\ndungen, auch von Einzelrichtern, in Betracht kommt, gegen die ein Rechtsmit-\n\ntel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, würde ein an § 320 Abs. 4 \n\noder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, würde ein an § 320 Abs. 4 \n\nSatz 2 ZPO orientiertes Verständnis über die Mitwirkung des bisher entschei-\n\ndenden Richters die Anwendung dieser Rüge in einem ihrem Zweck nach nicht \n\ngerechtfertigten Umfang einschränken. \n\n2. \n\nDie Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 \n\nAbs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu neh-\n\nmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzel-\n\npunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich \n\nzu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluß vom \n\n29. Juni 2005 die jetzt von der Anhörungsrüge des Klägers umfaßten Angriffe \n\nin der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie \n\neinen Revisionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt \n\ndie Beanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durch-\n\ngreifend erachtet und hat insoweit - ohne daß dies nach § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nZPO rechtlich geboten gewesen wäre - seinem die Beschwerde zurückweisen-\n\nden Beschluß eine kurze Begründung beigefügt. Von einer weiter reichenden \n\nBegründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender \n\nAnwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 \n\nZPO, nach dem der Beschluß kurz begründet werden soll, noch unmittelbar \n\naus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehen-\n\nden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der \n\nHand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des \n\n§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhe-\n\nbeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die \n\nEntscheidung \n\nüber \n\neine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begrün-\n\ndungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch Senats-\n\nbeschluß vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_443-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-28/iii-zr-443-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21g","ref_norm":"21g","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_443-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_443-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-28/iii-zr-443-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_443-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:54:14.926704+00:00"}}