{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_439-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-09-15","aktenzeichen":"III ZR 439/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 439/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. September 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom \n\n29. Juni 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Kläger hat im vorausgegangenen Rechtsstreit das beklagte Land \n\nunter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Amtspflichtverletzung \n\nauf Zahlung von 603.916,25 € nebst Zinsen in Anspruch ge nommen. Landge-\n\nricht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Beschwerde des \n\nKlägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsge-\n\nrichts hat der Senat durch Beschluss vom 29. Juni 2005, der den Prozessbe-\n\nvollmächtigten des Klägers am 4. Juli 2005 zugestellt worden ist, zurückgewie-\n\nsen. \n\nGegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit einer am 12. Juli \n\n2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge gemäß § 321a \n\nZPO. Er trägt vor, der erkennende Senat habe sich in seinem die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde zurückweisenden, nicht näher begründeten Beschluss nicht \n\nmit seinem zentralen Vorbringen befasst, das dahin ging, (1.) die (Hilfs-)Erwä-\n\ngung des Oberlandesgerichts, die Rechtmäßigkeit der Schätzung könne von \n\nihm im Rahmen des Amtshaftungsprozesses nicht überprüft werden, weil sich \n\ndiese einem Urteil des Finanzgerichts dem Grunde nach entnehmen lasse, ge-\n\nhe fehl; das Berufungsgericht lasse die Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs außer Acht, wonach nur der Entscheidungssatz eines Urteils in Rechts-\n\nkraft erwachse, nicht präjudizielle Rechtsverhältnisse und Vorfragen; es beste-\n\nhe Wiederholungsgefahr; den gleichen Fehler begehe das Vordergericht, wenn \n\nes annehme, an das rechtskräftige finanzgerichtliche Urteil auch hinsichtlich \n\ndes \"Verschuldens gegen sich selbst\" im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB gebun-\n\nden zu sein, (2.) es sei rechtsfortbildend zu klären, ob die verspätete Einlegung \n\neines Rechtsmittels mit der gänzlich unterlassenen gleichzusetzen sei, und \n\nwelche Anforderungen an die Annahme der Kausalität zwischen der Nichtein-\n\nlegung des Rechtsmittels und dem Schadenseintritt sowie an diejenige, ob ein \n\nRechtsmittel schuldhaft nicht eingelegt wurde, zu stellen seien. \n\nII. \n\nDie Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 GG \n\nnur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in \n\nErwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des \n\nParteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-\n\nscheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom \n\n29. Juni 2005 die jetzt von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe \n\nin der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie \n\neinen Revisionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt \n\ndie Beanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durch-\n\ngreifend erachtet. Von einer weiter reichenden Begründung sieht er auch in \n\ndiesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 \n\nSatz 2 ZPO ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Be-\n\nschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs-\n\nrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weiter gehenden Begründung der \n\nEntscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhö-\n\nrungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im \n\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzes-\n\nbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergän-\n\nzung herbeizuführen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR \n\n263/04 - NJW 2005, 1432, 1433). \n\nSchlick \n\n Streck Kapsa \n\n Galke Herrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_439-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-15/iii-zr-439-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_439-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_439-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-15/iii-zr-439-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_439-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:01:03.714584+00:00"}}