{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_438-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-07-28","aktenzeichen":"III ZR 438/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 438/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juli 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. \n\nHerrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluß \n\nvom 25. Mai 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Beklagte ist im vorausgegangenen Rechtsstreit vom Kläger auf \n\nRückzahlung von 1.999.800 USD nebst Zinsen in Anspruch genommen wor-\n\nden. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beschwerde des \n\nBeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Beru-\n\nfungsgerichts hat der Senat durch Beschluß vom 25. Mai 2005, der den \n\nProzeßbevollmächtigten des Beklagten am 30. Mai 2005 zugestellt worden ist, \n\nzurückgewiesen. \n\nGegen diesen Beschluß wendet sich der Beklagte mit einer am 10. Juni \n\n2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge gemäß § 321a \n\nZPO. Er trägt vor, der erkennende Senat habe sich in seinem die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde zurückweisenden, nicht näher begründeten, Beschluß nicht \n\nmit seinen Rügen befaßt, die dahin gingen, daß er durch die angefochtene Ent-\n\nscheidung des Berufungsgerichts in mehrfacher Hinsicht - nämlich soweit das \n\nBerufungsgericht deutsches Recht für anwendbar erklärt hat, wie auch im \n\nRahmen der übrigen Sachprüfung - in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör \n\n(Art. 103 GG) verletzt worden sei. \n\nII. \n\n1. \n\nÜber die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 321a Rn. 5) \n\nund auch im übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet der Senat in der \n\nnach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären \n\nSpruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie in der angegriffenen Ent-\n\nscheidung, bei der ein Mitglied durch Urlaub an der Mitwirkung verhindert war \n\n(siehe auch den zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom heuti-\n\ngen Tage - III ZR 443/04). § 321a ZPO enthält keine - etwa dem § 320 Abs. 4 \n\nSatz 2 ZPO vergleichbare - Bestimmung darüber, wer an der Entscheidung \n\nüber die Anhörungsrüge mitzuwirken hat. Der Senat hat den Fall der Anhö-\n\nrungsrüge auch nicht in seinen am 30. Dezember 2004 für das Jahr 2005 be-\n\nschlossenen Mitwirkungsgrundsätzen speziell geregelt. Mangels einer solchen \n\n- grundsätzlich zulässigen - Regelung hat der Senat in seiner regulär berufe-\n\nnen Zusammensetzung über die Anhörungsrüge zu befinden. Insoweit gilt für \n\ndie Mitwirkung an der Entscheidung über eine Anhörungsrüge, die im Erfolgs-\n\nfall zu einer Fortsetzung des Verfahrens führt, nichts anderes als etwa für ei-\n\nnen Berichtigungsbeschluß nach § 319 ZPO (vgl. BGHZ 78, 22 f; 106, 370, \n\n373), für eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO (vgl. RGZ 30, 342, 345) sowie \n\nfür eine Entscheidung über eine Gegenvorstellung oder die Abhilfe einer Be-\n\nschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO. Da die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO \n\ngegen alle instanzbeendenden Entscheidungen, auch von Einzelrichtern, in \n\nBetracht kommt, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf \n\nnicht gegeben ist, würde ein an § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO orientiertes Ver-\n\nständnis über die Mitwirkung des bisher entscheidenden Richters die Anwen-\n\ndung dieser Rüge in einem ihrem Zweck nach nicht gerechtfertigen Umfang \n\neinschränken. \n\n2. \n\nDie Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 GG \n\nnur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in \n\nErwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des \n\nParteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-\n\nscheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluß vom \n\n25. Mai 2005 die jetzt von der Anhörungsrüge des Klägers umfaßten Angriffe in \n\nder Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen \n\nRevisionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die \n\nBeanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgrei-\n\nfend erachtet. Von einer weiter reichenden Begründung sieht er auch in diesem \n\nVerfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nZPO ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluß kurz \n\nbegründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich \n\neine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. \n\nAnsonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach \n\n§ 321 ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungs-\n\nbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann \n\neine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwer- \n\nde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen \n\n(BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch Senatsbeschluß vom 24. Februar 2005 \n\n- III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433). \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_438-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-28/iii-zr-438-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21g","ref_norm":"21g","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_438-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_438-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-28/iii-zr-438-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_438-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:53:51.574073+00:00"}}