{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_437-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-05-19","aktenzeichen":"III ZR 437/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 305 Abs. 1 Stellen sich die Bestimmungen einer im Anschluß an einen Formularvertrag (hier: Partnerschaftsvermittlungsvertrag) unterzeichneten Zusatzvereinbarung als von einer Vertragspartei gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung dar (§ 305 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB), so reicht für die Beurteilung, die Zusatzvereinba- rung sei \"im einzelnen ausgehandelt\" (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB), nicht die Feststellung, daß der Verwender der anderen Vertragspartei die Unterzeich- nung \"freigestellt\" habe; Voraussetzung für ein \"Aushandeln\" ist - jedenfalls bei einem nicht ganz leicht verständlichen Text -, daß der Verwender die andere Vertragspartei über den Inhalt und die Tragweite der Zusatzvereinbarung be- lehrt hat oder sonstwie erkennbar geworden ist, daß der andere deren Sinn wirklich erfaßt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nIII ZR 437/04 \n\nVerkündet am: \n19.Mai 2005 \nFreitag \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 305 Abs. 1 \n\nStellen sich die Bestimmungen einer im Anschluß an einen Formularvertrag \n\n(hier: Partnerschaftsvermittlungsvertrag) unterzeichneten Zusatzvereinbarung \n\nals von einer Vertragspartei gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung dar \n\n(§ 305 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB), so reicht für die Beurteilung, die Zusatzvereinba-\n\nrung sei \"im einzelnen ausgehandelt\" (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB), nicht die \n\nFeststellung, daß der Verwender der anderen Vertragspartei die Unterzeich-\n\nnung \"freigestellt\" habe; Voraussetzung für ein \"Aushandeln\" ist - jedenfalls bei \n\neinem nicht ganz leicht verständlichen Text -, daß der Verwender die andere \n\nVertragspartei über den Inhalt und die Tragweite der Zusatzvereinbarung be-\n\nlehrt hat oder sonstwie erkennbar geworden ist, daß der andere deren Sinn \n\nwirklich erfaßt hat. \n\nBGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - III ZR 437/04 - LG Mönchengladbach \n\n AG Mönchengladbach \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Mönchengladbach vom 29. Oktober 2004 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer Kläger schloß am 13. März 2002 mit der Beklagten, für die deren \n\nAußendienstmitarbeiterin handelte, einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag auf \n\ndie Dauer von sechs Monaten. Nach dem von der Beklagten vorformulierten \n\nVertragstext verpflichtete sich der Kläger, für die Leistungen der Beklagten \n\n6.000 € zuzüglich 960 € Mehrwertsteuer = 6.960 € zu zahle\n\nn; der Gesamtbe-\n\ntrag sollte am 14. März 2002 fällig sein und über ein Darlehen finanziert wer-\n\nden. Weiter enthält das Vertragsformular umfangreiche Bestimmungen über die \n\nRechtsfolgen für den Fall der Kündigung nach § 627 BGB. \n\nGetrennt von dieser beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde un-\n\nterzeichneten der Kläger und die Vertreterin der Beklagten anschließend ein \n\nweiteres Schriftstück. Im oberen Teil stand - unter der Überschrift \"Kündigungs-\n\nrecht\" - folgender formularmäßiger Text: \n\n\"Das Recht der Vertragsschließenden, den heute geschlossenen \nPartnerschaftsvermittlungsvertrag gemäß § 627 BGB jederzeit \n- auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes - zu kündigen, \nkann vertraglich ausgeschlossen werden (das Recht zur fristlosen \nKündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB bleibt hiervon \nunberührt). \n\nEin wirksamer Ausschluß dieses besonderen gesetzlichen Kündi-\ngungsrechtes ist für den Kunden mit der Berechtigung verbunden, \njederzeit auch nach Ablauf der im Partnervermittlungsvertrag be-\nstimmten Vertragszeit von 6 Monaten bei Bedarf unentgeltlich \nweitere Partnervorschläge ohne zahlenmäßige Begrenzung abzu-\nrufen.\" \n\nIm unteren Teil hatte jeder von ihnen für sich handschriftlich jeweils ei-\n\nnen Satz auf im Formular dafür vorgesehene Linien gesetzt, nämlich der Klä-\n\nger: \n\n\"Ich bin mit dem Ausschluß des Kündigungsrechts einverstan-\nden.\" \n\nund die Außendienstmitarbeiterin der Beklagten: \n\n\"Die Fa. D GmbH (= Beklagte) ist mit dem Ausschluß des Kün-\ndigungsrechts einverstanden.\" \n\nMit Schreiben vom 2. April 2002 kündigte der Kläger den Partner-\n\nschaftsvermittlungsvertrag unter Berufung auf § 627 BGB, hilfsweise auf § 626 \n\nBGB. Seinem Verlangen auf Rückzahlung der von ihm in Höhe von 2.000 € \n\ngeleisteten Anzahlung hat die Beklagte entgegengehalten, dem Kläger stehe \n\nkein Kündigungsrecht zu; darüber hinaus hat sie behauptet, sie habe bereits \n\ninnerhalb einer Woche die für den Kläger bestimmten Partnervorschläge aus-\n\ngearbeitet. \n\nAmtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - vom \n\nLandgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Zurück-\n\nerstattung seiner Anzahlung, weil die von diesem ausgesprochene Kündigung \n\ndes Partnerschaftsvermittlungsvertrages unwirksam gewesen sei. Die Voraus-\n\nsetzungen für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) habe \n\nder Kläger nicht dargelegt. Ein Kündigungsrecht aus § 627 BGB sei durch die \n\nZusatzvereinbarung vom 13. März 2002 wirksam ausgeschlossen worden. Bei \n\ndiesem Zusatz handele es sich nicht um - der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff \n\nBGB unterliegende - Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten, son-\n\ndern um eine von dem zuvor geschlossenen Partnerschaftsvermittlungsvertrag \n\nlosgelöste, selbständige Vereinbarung, die die Parteien \"ausgehandelt\" hätten. \n\nDie Mitarbeiterin der Beklagten habe nämlich den Kläger ausdrücklich darauf \n\nhingewiesen, daß es ihm freistehe, diese Zusatzvereinbarung zu akzeptieren, \n\nund daß seine Entscheidung den zuvor abgeschlossenen Partnerschaftsver-\n\nmittlungsvertrag nicht berühre; darauf, ob sie dem Kläger zuvor die Bedeutung \n\nund den Sinn der Zusatzvereinbarung mündlich erläutert habe, komme es nicht \n\nan. Aus denselben Gründen ergebe sich eine Inhaltskontrolle der Zusatzver-\n\neinbarung auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Umgehungsverbots \n\n(§ 306a BGB). \n\nII. \n\nDas hält im entscheidenden Punkt der rechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt \n\nwar die Zusatzvereinbarung über den Ausschluß eines Kündigungsrechts nach \n\n§ 627 BGB nicht zwischen den Parteien \"im Einzelnen ausgehandelt\" (§ 305 \n\nAbs. 1 Satz 3 BGB). Vielmehr handelte es sich um von der Beklagten dem Klä-\n\nger einseitig gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1, \n\nSatz 2 BGB). Ein Partnerschaftsanbahnungsinstitut kann aber anerkannterma-\n\nßen das seinem Vertragspartner nach § 627 BGB zustehende Kündigungsrecht \n\nin Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formularverträgen nicht wirksam \n\nausschließen (BGHZ 106, 341, 346 f; Senatsurteil vom 5. November 1998 \n\n- III ZR 226/97 - NJW 1999, 276, 277). \n\n1. \n\nAusgangspunkt ist - das sieht auch das Berufungsgericht nicht anders -, \n\ndaß es sich bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Partnerschafts-\n\nvermittlungsvertrag um einen Dienstvertrag handelt, der, da \"Dienste höherer \n\nArt\" zu leisten sind, ohne daß der zur Dienstleistung Verpflichtete in einem \n\nDienstverhältnis mit festen Bezügen steht, nach dem Gesetz jederzeit gekün-\n\ndigt werden kann (§ 627 Abs. 1 BGB; BGHZ 106, 341, 343 ff; Senatsurteil vom \n\n5. November 1998 aaO). \n\n§ 627 Abs. 1 BGB ist keine zwingende, sondern eine dispositive Rege-\n\nlung, die grundsätzlich durch eine einzelvertragliche Abrede abbedungen wer-\n\nden kann (vgl. nur Staudinger/Preis BGB [2002] § 627 Rn. 6 m.w.N.). Für Part-\n\nnerschaftsvermittlungsverträge wird zwar vereinzelt der Standpunkt vertreten, \n\nbei ihnen sei wegen des besonderen persönlichen Bezuges der Ausschluß der \n\nKündigungsmöglichkeit selbst durch Individualvereinbarung nach § 138 BGB \n\nnichtig (OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 691, 693; Erman/D. W. Belling BGB \n\n11. Aufl. § 627 Rn. 10; Peters NJW 1989, 2793, 2796; vgl. auch MünchKomm-\n\nBGB/Henssler 4. Aufl. § 627 Rn. 627 a.E.). Dieser - von der wohl herrschenden \n\nMeinung nicht geteilten (vgl. Staudinger/Preis aaO; Palandt/Weidenkaff BGB \n\n64. Aufl. § 627 Rn. 5) - Ansicht ist jedoch, soweit keine besonderen Umstände \n\nvorliegen, nicht zu folgen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die von den \n\nParteien im Zusammenhang mit dem Vertragsschluß unterzeichnete Zusatzre-\n\ngelung zur Abbedingung des Kündigungsrechts aus § 627 BGB sei eine ein-\n\nzelvertragliche Abrede (Individualvertrag), hat indessen in den getroffenen \n\nFeststellungen keine Grundlage. \n\n2. \n\na) Das Berufungsgericht befaßt sich aus seiner Sicht, wonach die Zu-\n\nsatzvereinbarung zwischen den Parteien \"ausgehandelt\" war (§ 305 Abs. 1 \n\nSatz 3 BGB; zu diesem Tatbestand siehe unten zu b), nicht näher damit, ob es \n\nsich nach der gesamten Gestaltung des mit \"Kündigungsrecht\" überschriebe-\n\nnen - teilweise aus gedrucktem Text, teilweise aus handschriftlichen \"Formeln\" \n\nzusammengesetzten - Schriftstücks für sich genommen um Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingungen im Sinne der Definition des § 305 Abs. 1 Satz 1 und \n\nSatz 2 BGB gehandelt haben kann. Danach sind Allgemeine Geschäftsbedin-\n\ngungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingun-\n\ngen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Ab-\n\nschluß eines Vertrages stellt (Satz 1), wobei gleichgültig ist, ob die Bestim-\n\nmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in \n\ndie Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, \n\nin welcher Schriftart sie verfaßt sind und welche Form der Vertrag hat (Satz 2). \n\naa) Wie die Revision mit Recht anführt, erfüllt das hier zum Zwecke des \n\nAusschlusses des Kündigungsrechts nach § 627 BGB verwendete Schriftstück \n\ndiese gesetzliche Definition. Dies gilt zum einen für den von der Beklagten für \n\nihre Vertragsabschlußpraxis vorgegebenen gedruckten Text, zum anderen \n\naber auch für die - an im Formular vorgegebener Stelle - handschriftlich nie-\n\ndergelegten Worte: \"Ich bin mit dem Ausschluß des Kündigungsrechts einver-\n\nstanden\" (Kläger) beziehungsweise: \"Die Fa. D GmbH ist mit dem Ausschluß \n\ndes Kündigungsrechts einverstanden\" (Außendienstmitarbeiterin der Beklag-\n\nten). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß auch noch nicht schriftlich \n\nniedergelegte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformu-\n\nliert im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sein können, wenn sie zu diesem \n\nZweck \"im Kopf\" des Verwenders oder seiner Abschlußgehilfen \"gespeichert\" \n\nsind (BGH, Urteil vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/98 - NJW 1999, 2180, 2181 \n\nm.w.N. aus der BGH-Rspr.; OLG Hamm NJW-RR 1987, 243, 244). \n\nbb) Die Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen die Behauptung des \n\nKlägers, der handschriftliche Teil der Zusatzvereinbarung sei ihm \"als Textbau-\n\nstein vorgegeben\" worden, nicht substantiiert bestritten. Daß diese Verfah-\n\nrensweise zur allgemeinen geschäftlichen Strategie der Beklagten gehört, \n\nbelegen die von der Beklagten selbst vorgelegten Urteile aus anderen Verfah-\n\nren. \n\nb) Selbst wenn die Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Satz 1 und 2 \n\nBGB an sich erfüllt sind, liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen gleichwohl \n\nnicht vor, soweit diese Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im \n\nEinzelnen ausgehandelt sind (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Diesen Tatbestand \n\nhat das Berufungsgericht indessen zu Unrecht als gegeben erachtet. \n\naa) \"Aushandeln\" setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs mehr als \"Verhandeln\" voraus. Der Verwender muß den in seinen Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt in-\n\nhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestal-\n\ntungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen; der Kunde muß die \n\nreale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflus-\n\nsen (st.Rspr.; vgl. nur BGHZ 143, 103, 111 f; 150, 299, 302 f). \n\nWie die Revision mit Recht rügt, reicht hierfür die Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts, es handele sich bei der hier in Rede stehenden Zusatzvereinba-\n\nrung um eine dem Beklagten ausdrücklich freigestellte, von dem zuvor ge-\n\nschlossenen Partnerschaftsvermittlungsvertrag losgelöste, \"selbständige Ver-\n\neinbarung\", nicht aus. Diese Erwägung des Berufungsgerichts enthält für sich \n\nnicht mehr als eine - wenn auch an sich zutreffende - Abgrenzung des Streit-\n\nfalls von Fallgestaltungen, in denen dem Kunden von dem Verwender lediglich \n\ndie Möglichkeit eröffnet wird, den Vertrag entweder unter Zugrundelegung der \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen oder gar nicht abzuschließen, worin zwei-\n\nfelsfrei von vornherein kein Zur-Disposition-Stellen der betreffenden Vertrags-\n\nbedingungen liegt (vgl. MünchKomm-BGB/Basedow aaO § 305 Rn. 38). \"Aus-\n\nhandeln\" einer Vertragsbedingung verlangt noch mehr, als daß die eine Ver-\n\ntragsseite, die die Vertragsbedingung vorformuliert hat und so zu erkennen \n\ngegeben hat, daß sie - und nicht etwa aus eigenem Antrieb der Auftraggeber - \n\ndiese als Vertragsinhalt wünscht, der anderen Vertragsseite hierzu einfach \n\n(verbal) erklärt, es stehe dieser frei, mit oder ohne diese Vertragsbedingung \n\nabzuschließen, beziehungsweise (hier) am bereits unterzeichneten Formular-\n\nvertrag festzuhalten. \n\nbb) Im Hinblick darauf, daß der Kunde die reale Möglichkeit erhalten \n\nmuß, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen, ist vielmehr - jeden-\n\nfalls bei umfangreichen bzw. nicht leicht verständlichen Klauseln - selbstver-\n\nständliche (zusätzliche) Voraussetzung für die Qualifizierung als \"ausgehan-\n\ndelt\", daß der Verwender die andere Vertragspartei über den Inhalt und die \n\nTragweite der Klausel(n) im einzelnen belehrt hat (vgl. OLG Celle BB 1976, \n\n1287; MünchKomm-BGB/Basedow aaO) oder sonstwie erkennbar geworden \n\nist, daß der andere Vertragspartner deren Sinn wirklich erfaßt hat. Nur so ist \n\nauch gewährleistet, daß der Vertragsinhalt, den der vorformulierte Text ergibt, \n\nnicht nur vom Verwender, sondern ebenso vom Kunden in seinen rechtsge-\n\nschäftlichen Gestaltungswillen aufgenommen worden ist, also als Ausdruck \n\nseiner rechtsgeschäftlichen Selbstbestimmung und Selbstverantwortung ge-\n\nwertet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1991 - IV ZR 90/90 - NJW \n\n1991, 1678, 1679). \n\nZu dieser tatbestandlichen Voraussetzung des \"Aushandelns\" ist im Be-\n\nrufungsurteil nichts festgestellt. Andererseits war das Klauselwerk der Beklag-\n\nten mit der Zusatzvereinbarung zum \"Kündigungsrecht\" - insbesondere bei Ein-\n\nbeziehung der umfangreichen \"kleingedruckten\" Textpassagen in der eigentli-\n\nchen Vertragsurkunde über die von der Beklagten ausbedungenen Rechtsfol-\n\ngen einer Kündigung nach § 627 BGB - keineswegs für ihre durchschnittlichen \n\nVertragspartner auf den ersten Blick zu verstehen und so klar, daß keiner eine \n\nErläuterung gebraucht hätte. \n\nIII. \n\nMithin wird die Klageabweisung durch die Ausführungen des Berufungs-\n\ngerichts nicht getragen. Andererseits ist Entscheidungsreife zu diesem Punkt \n\nim Revisionsverfahren nicht gegeben. Unerledigt ist insbesondere der Beweis-\n\nantritt der (beweispflichtigen) Beklagten für ihre Behauptung, ihre Außen-\n\ndienstmitarbeiterin habe dem Kläger die Bedeutung und den Sinn der Zusatz-\n\nvereinbarung über den Ausschluß des Kündigungsrechts vor der Ausfüllung \n\nund Unterzeichnung dieses Schriftstücks mündlich erläutert. \n\nDie Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig \n\ndar (vgl. § 561 ZPO). Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung seiner An-\n\nzahlung oder eines Teils derselben aus § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB (vgl. Senats-\n\nurteil vom 5. November 1998 aaO; § 656 Abs. 1 Satz 2 BGB steht nicht entge-\n\ngen: Palandt/Sprau aaO § 656 Rn. 2a) läßt sich im Revisionsverfahren auch \n\nnicht im Hinblick auf den Einwand der Beklagten ausschließen, ihr stehe selbst \n\nbei Wirksamkeit der Kündigung des Klägers nach der getroffenen Vereinba-\n\nrung für die von ihr bereits erbrachten Leistungen mehr zu als die in Empfang \n\ngenommene Anzahlung. Die Frage der Höhe der Vergütung der Beklagten \n\nnach der Kündigung durch den Beklagten kann ohne eine umfassende tatrich-\n\nterliche Prüfung - von der das Berufungsgericht aus seiner Sicht folgerichtig \n\nbisher abgesehen hat - nicht beurteilt werden. Soweit die Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen der Beklagten dahin gehen sollten, daß diese in jedem \n\nFall der Kündigung durch den Auftraggeber nach § 627 BGB neben dem antei-\n\nligen Honorar ohne weiteres Aufwendungsersatzansprüche in einer Größen-\n\nordnung von 75 % des vereinbarten Gesamthonorars beansprucht, dürften die-\n\nse Bedingungen einer Inhaltskontrolle nicht standhalten (Senatsurteil vom \n\n5. November 1998 aaO; BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 - IV ZR 187/90 - NJW \n\n1991, 2763, 2764). \n\nDie Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur wei-\n\nteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nSchlick Streck Kapsa \n\n Dörr Herrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_437-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-19/iii-zr-437-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 627","ref_norm":"627","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 656","ref_norm":"656","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 628","ref_norm":"628","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_437-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_437-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-19/iii-zr-437-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_437-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:39:19.373036+00:00"}}