{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_424-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"III ZR 424/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 328 Zur Frage, ob in den Schutzbereich des Vertrages zwischen einer GmbH, die verbriefte Genussrechte an der eigenen Gesellschaft vertreibt, mit einem Wirt- schaftsprüfer über die (hier: freiwillige) Prüfung des Jahresabschlusses die zu- künftigen Genussrechtserwerber einbezogen sind. BGB § 280 Allein daraus, dass im Verkaufsprospekt im Einverständnis mit dem für den Un- ternehmer tätigen Wirtschaftprüfer dessen Bestätigungsvermerk zum letzten geprüften Jahresabschluss abgedruckt worden ist - verbunden mit seiner Erklä- rung, im Rahmen der Vorprüfung zur Jahresabschlussprüfung für das nächste Geschäftsjahr seien keine Anhaltspunkte für eine vom Vorjahr abweichende Beurteilung bekannt geworden -, ergibt sich keine prospekthaftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers für die zukünftige wirtschaftliche Ent- wicklung des Unternehmens. Es trifft diesen also selbst dann keine \"Prospekt- aktualisierungspflicht\", wenn ihm eine nachträgliche wesentliche Verschlechte- rung des Unternehmens bekannt wird, die die Vermögensinteressen der poten- tiellen Anleger gefährdet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 424/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Dezember 2005 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBGB § 328 \n\nZur Frage, ob in den Schutzbereich des Vertrages zwischen einer GmbH, die \nverbriefte Genussrechte an der eigenen Gesellschaft vertreibt, mit einem Wirt-\nschaftsprüfer über die (hier: freiwillige) Prüfung des Jahresabschlusses die zu-\nkünftigen Genussrechtserwerber einbezogen sind. \n\nBGB § 280 \n\nAllein daraus, dass im Verkaufsprospekt im Einverständnis mit dem für den Un-\nternehmer tätigen Wirtschaftprüfer dessen Bestätigungsvermerk zum letzten \ngeprüften Jahresabschluss abgedruckt worden ist - verbunden mit seiner Erklä-\nrung, im Rahmen der Vorprüfung zur Jahresabschlussprüfung für das nächste \nGeschäftsjahr seien keine Anhaltspunkte für eine vom Vorjahr abweichende \nBeurteilung bekannt geworden -, ergibt sich keine prospekthaftungsrechtliche \nVerantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers für die zukünftige wirtschaftliche Ent-\nwicklung des Unternehmens. Es trifft diesen also selbst dann keine \"Prospekt-\naktualisierungspflicht\", wenn ihm eine nachträgliche wesentliche Verschlechte-\nrung des Unternehmens bekannt wird, die die Vermögensinteressen der poten-\ntiellen Anleger gefährdet. \n\nBGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - OLG Bamberg \n\n LG Hof \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die \n\nRichter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Bamberg vom 19. Oktober 2004 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 1 \n\nund der Kläger zu 2 je 35 v.H. und der Kläger zu 3 30 v.H. zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Kläger nehmen die Beklagte zu 1 - eine Wirtschaftsprüfungsgesell-\n\nschaft - und den Beklagten zu 2, deren vor Ort tätig gewordenen Prüfer, auf \n\nErsatz der Schäden in Anspruch, die ihnen durch die Zeichnung von Genuss-\n\nrechten der insolvent gewordenen S. GmbH (im Folgenden: S. ) entstan-\n\nden sind. \n\n2 \n\nBei der S. handelte es sich um ein Unternehmen, das seit 1997 un-\n\nverbriefte Genussrechte an der eigenen Gesellschaft auflegte und diese ver-\n\ntrieb; das eingezahlte Genussrechtskapital legte sie in Aktien an. Für den Ver-\n\ntrieb gab die S. erstmals im Jahr 1999 einen Genussrechtsprospekt heraus, \n\nebenso einen solchen im Februar 2000 (Serie \"C/2000\"). Im Januar 2001 er-\n\nfolgte eine Neuauflage des Prospekts, mit dem ebenfalls die Genussrechte der \n\nSerie \"C/2000\" beworben wurden. Im Prospekt vom Februar 2000 waren die \n\nGewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz für das Jahr 1999 und im Pros-\n\npekt vom Januar 2001 eine \"vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung\" sowie die \n\n\"vorläufige Bilanz\" der S. für das Jahr 2000 abgedruckt. Im Prospekt vom \n\nJanuar 2001 war einige Seiten danach - unter Voranstellung eines fettgedruck-\n\nten Hinweises auf \"Dr. R. & Partner - die Wirtschaftsprüfer, Steuerberater \n\nund Rechtsanwälte der S. …\" - ein von dem Beklagten zu 2 am 27. Oktober \n\n2000 unterzeichnetes Wirtschaftsprüfertestat wiedergegeben. Darin wird dem \n\nJahresabschluss der S. zum 31. Dezember 1999 (Prospekt vom Februar \n\n2000: Jahresabschluss vom 31. Dezember 1998) ein uneingeschränkter Bestä-\n\ntigungsvermerk erteilt. In einem unmittelbar darunter gesetzten Zusatz heißt es: \n\n\"Die Dr. R. & Partner GmbH (= Beklagte zu 1) führt derzeit eine \nVorprüfung zur Jahresabschlussprüfung auf den 31. Dezember \n2000 … durch. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurden keine An-\nhaltspunkte bekannt, die eine vom Vorjahr abweichende Beurtei-\nlung von Buchführung und Jahresabschluss nach sich ziehen wür-\nde.\" \n\n3 \n\nDer Kläger zu 3 zeichnete am 3. Dezember 2001 250 Genussrechte der \n\nS. im Nennwert von 25.000 DM zuzüglich 2 % Agio, die Klägerin zu 1 und \n\nder Kläger zu 2 zeichneten am 16. Mai 2002 jeweils 300 Genussrechte im \n\nNennwert von 15.000 € zuzüglich 2 % Agio. Bei diesen - jeweils durch Anlage-\n\nberater vermittelten - Vertragsabschlüssen lag den Klägern der Genussschein-\n\nprospekt der S. von Januar 2001 (bzw. - nach der Behauptung der Beklagten \n\nbei der Zeichnung des Klägers zu 3 - derjenige von Februar 2000) vor. Am \n\n23. Januar 2003 wurde über das Vermögen der S. das Insolvenzverfahren \n\neröffnet. Der Grund für die Insolvenz lag im Folgenden: Ab Herbst 1999 hatte \n\nsich eine weltweite negative Entwicklung der Aktienmärkte ergeben. Wegen der \n\ndamit einhergehenden Verluste änderte die Geschäftsleitung der S. ihre An-\n\nlagestrategie und legte die Genussrechtsgelder auch in spekulativen, risikorei-\n\nchen Aktien des Technologiebereichs an. Die negative Entwicklung der Aktien-\n\nmärkte setzte sich allerdings fort, so dass es durch weiteren Kursverfall der Ak-\n\ntien der S. bei dieser im Jahre 2000 zu erheblichen Verlusten kam. In einer \n\nBesprechung vom 16. Oktober 2001, in der die verschlechterte wirtschaftliche \n\nSituation der S. besprochen wurde, wies der Beklagte zu 2 den Geschäfts-\n\nführer H. der S. darauf hin, dass ein weiterer Vertrieb der Genuss-\n\nrechte nur bei Aufklärung der Interessenten über die \"Schieflage\" der Gesell-\n\nschaft in Betracht komme. Eine entsprechende Zusage hielt H. nicht \n\nein. \n\n4 \n\nDie Kläger behaupten, die von der Beklagten zu 1 testierte Prüfung des \n\nJahresabschlusses zum 31. Dezember 1999 sei in mehrerer Hinsicht fehlerhaft \n\ngewesen, unter anderem, weil die Aktien im Depot der S. nicht zum aktuel-\n\nlen, erheblich niedrigeren Kurswert des Stichtages, sondern mit dem Anschaf-\n\nfungswert angegeben waren, und weil eine bilanzierte Forderung der S. ge-\n\ngen eine von den Geschäftsführern der S. gebildeten Gesellschaft bürger-\n\nlichen Rechts mangels eigenen Vermögens der Gesellschaft und der Gesell-\n\nschafter nicht werthaltig gewesen sei. Weiterhin lasten die Kläger den Beklag-\n\nten als Pflichtverletzung an, dass sie trotz der wesentlichen Verschlechterung \n\nder Vermögenslage der S. und des sich daraus ergebenden Risikos für die \n\nAnleger keine Schritte zur Einstellung des Vertriebs der Genussrechte der S. \n\noder zur Offenbarung der desolaten Finanzlage der S. gegenüber den \n\nZeichnungsinteressenten unternommen hätten. Sie machen ferner geltend, der \n\nBeklagte zu 2 sei, insbesondere wegen seiner Zugehörigkeit zur sogenannten \n\nSechser-Runde, faktischer Geschäftsführer der S. gewesen. Er und die Be-\n\nklagte zu 1 - auch infolge weiterer personeller Verflechtungen und ihrer tatsäch-\n\nlichen Einbeziehung in das Unternehmen S. - seien damit auch Herausgeber \n\ndes Prospekts gewesen. Spätestens bei einer Sitzung am 25. Juli 2001 habe \n\nder Beklagte zu 2 die aktuellen Verlustzahlen erfahren. Bei pflichtgemäßem \n\nVerhalten hätte der Beklagte zu 2 als faktischer Geschäftsführer der S. die \n\nStellung eines Insolvenzantrags veranlassen müssen. \n\n5 \n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von je \n\n15.300 € nebst Zinsen an die Klägerin zu 1 und an den Kläger zu 2 sowie von \n\n13.037,94 € nebst Zinsen an den Kläger zu 3 - jeweils Zug um Zug gegen \n\nÜbertragung der Ansprüche der Kläger aus den Zeichnungsverträgen mit der \n\nS. - gerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelas-\n\nsenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageansprüche weiter. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht verneint Schadensersatzansprüche der Kläger \n\ngegen beide Beklagten aus jedem Rechtsgrund. Ersatzansprüche aus Vertrag \n\nmit Schutzwirkung zugunsten Dritter schieden aus, weil der Vertrag zwischen \n\nder S. und der Beklagten zu 1 über die Prüfung des Jahresabschlusses kei-\n\nne Schutzwirkung zugunsten der potentiellen Erwerber von Genussrechten der \n\nGesellschaft gehabt habe. Den Klägern stehe auch kein Schadensersatzan-\n\nspruch nach den Grundsätzen der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung \n\ngegen die Beklagten zu. Weder der Beklagte zu 2 noch die Beklagte zu 1 seien \n\nProspektverantwortliche gewesen. Keinesfalls seien, wie von den Klägern gel-\n\ntend gemacht, die Geschäftsführer H. und K. der S. nur \"Stroh-\n\nmänner\" der Berater der S. , zu denen der Beklagte zu 2 gehörte, gewesen. \n\nEine prospekthaftungsrechtliche Schadensersatzpflicht der Kläger lasse sich \n\nauch nicht aus einer Garantenstellung der Beklagten als beruflichen Sachken-\n\nnern, die im Prospekt eigene Erklärungen abgegeben hätten, herleiten. Diese \n\nGarantenstellung bestehe allenfalls innerhalb der Reichweite des - stichtag-\n\nbezogenen - Prüfertestats und des Vorprüfungsvermerks. Das Testat über den \n\nJahresabschluss 1999 habe sich nur auf dieses Datum bezogen und keine \n\nAussage über die Entwicklung des Unternehmens im Geschäftsjahr 2000 ent-\n\nhalten, noch geringer sei die Reichweite des \"Postskriptums\" gewesen, aus \n\ndem sich für einen durchschnittlich aufmerksamen Leser zwangsläufig ergeben \n\nhabe, dass der Jahresabschluss noch nicht vorlag. Ob die danach lediglich auf \n\ndie Stichtage 31. Dezember 1999 (Testat) und 27. Oktober 2000 (Postskrip-\n\ntum), allein den Beklagten zuzurechnenden Erklärungen inhaltlich unrichtig ge-\n\nwesen seien, bedürfe keiner Entscheidung (an anderer Stelle verneint das Be-\n\nrufungsgericht allerdings die Fehlerhaftigkeit dieser prospektierten Erklärungen \n\nder Beklagten), weil etwaige Fehler dieser Prospektaussagen für die Anlage-\n\nentscheidung der Kläger nicht ursächlich gewesen seien. Zur Begründung die-\n\nser Annahme verweist das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs, wonach die durch einen Wertpapierprospekt geschaffene \"An-\n\nlagestimmung\" nur eine begrenzte Zeit nach der Veröffentlichung desselben \n\nandauert. Vorliegend hätten zwischen der Anlageentscheidung des Klägers \n\nzu 3 im Dezember 2001 und dem Jahresabschluss vom 31. Dezember 1999 \n\nmehr als 23 Monate gelegen, zwischen der Anlageentscheidung der Kläger \n\nzu 1 und 2 im Mai 2002 und diesem \"Stichtag\" sogar mehr als 28 Monate. \n\nEine \"Aktualisierungspflicht\" bezüglich Testat und Postskriptum - so das \n\nBerufungsgericht weiter - habe die Beklagten nicht getroffen. Es komme daher \n\nauch nicht darauf an, ob und ab wann dem Beklagten zu 2 der Wertverfall des \n\nim Depot der S. gehaltenen Aktienbestandes bekannt gewesen sei. \n\nSchadensersatzansprüche der Kläger aus Delikt verneint das Berufungs-\n\ngericht im Wesentlichen mit der Begründung, es fehle an einem (aktiven) täter-\n\nschaftlichen Handeln bzw. einer vorsätzlichen Beteiligung an möglichen Straf-\n\ntaten der Geschäftsführer der S. und - für den Tatbestand des § 826 BGB - \n\nan einem Schädigungsvorsatz. Für einen Straftatbestand durch Unterlassen \n\nfehle es an einer Verpflichtung zum Handeln. Im Übrigen hätten die Beklagten, \n\nsoweit eine mögliche Schädigung Dritter durch Genussrechtszeichnung in Be-\n\ntracht gekommen sei, mit der Aufforderung des Beklagten zu 2 an den Ge-\n\nschäftsführer der S. , die Zeichnungsinteressenten über die \"Schieflage\" der \n\nGesellschaft aufzuklären, das ihnen Mögliche getan, um Zeichnungsinteressen-\n\nten vor Schaden zu bewahren. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. \n\nEinen Schadensersatzanspruch der Kläger aus Vertrag mit Schutzwir-\n\nkung zugunsten Dritter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in den \n\nSchutzbereich des Abschlussprüfvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft \n\nund einem Abschlussprüfer ein Dritter einbezogen sein (Senat BGHZ 138, 257). \n\nDas Bestehen und die Reichweite eines etwaigen Drittschutzes sind durch \n\nAuslegung des jeweiligen Prüfvertrages zu ermitteln. Allerdings kann, wie der \n\nSenat betont hat (aaO S. 262), regelmäßig nicht angenommen werden, dass \n\nder Abschlussprüfer ein so weites Haftungsrisiko zu übernehmen bereit ist, wie \n\nes sich aus der Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, \n\nGesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich ergäbe (vgl. \n\nallerdings in Abgrenzung dazu das Urteil des X. Zivilsenats BGHZ 159, 1, 9 für \n\nden Fall eines Gutachterauftrags zur Wertermittlung eines als Kapitalanlage \n\neiner Vielzahl von Anlegern gedachten Grundstücks). \n\n13 \n\nb) Unter diesem Blickwinkel ist die tatrichterliche Auslegung des Beru-\n\nfungsgerichts, angesichts der von vornherein nicht überschaubaren Anzahl von \n\nAnlegern mit Genussschein-Verträgen bei der S. seien keine Anhaltspunkte \n\ndafür vorhanden, dass die Beklagte zu 1 bei Vertragsschluss bereit gewesen \n\nsei, eine Haftung gegenüber den Anlegern zu übernehmen, aus Rechtsgründen \n\nnicht zu beanstanden. Die von der Revision in diesem Zusammenhang heran-\n\ngezogene Entscheidung des X. Zivilsenats vom 8. Juni 2004 (X ZR 283/02 \n\n- NJW 2004, 3420) betrifft eine nicht vergleichbare Fallkonstellation. Dort war \n\ndie beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des gesamten \n\nProspekts beauftragt worden, in dem die Beteiligung an einer konkreten Anlage \n\n(Abwasserentsorgungssystem einer Gemeinde) beworben wurde. Vorliegend \n\ngeht es allein um die Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen ei-\n\nnes Fehlverhaltens bei (für das Jahr 1999) oder im Vorfeld (für das Jahr 2000) \n\neiner Testaterteilung. Dazu hat der Senat ausgesprochen, dass die in § 323 \n\nHGB zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Intention, das Haftungsrisiko \n\ndes Wirtschaftsprüfers angemessen zu begrenzen, auch im Rahmen der ver-\n\ntraglichen Dritthaftung des Abschlussprüfers zu beachten ist. Zwar hat hier kei-\n\nne Pflichtprüfung, sondern eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses der \n\nS. stattgefunden. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1 laut \n\nBestätigungsvermerk die Prüfung nach den für die Pflichtprüfung maßgeblichen \n\n§§ 316, 317 HGB vorgenommen hat. Dies spricht dafür, dass ein Zeichnungsin-\n\nteressent billigerweise keinen weitergehenden Drittschutz erwarten konnte, als \n\ndieser bei einer Pflichtprüfung gegeben gewesen wäre. Entgegen der Revision \n\nist das Berufungsgericht auch nicht von einem falschen Obersatz - nämlich von \n\ndem, bei der Deutung der Willenserklärung des Wirtschaftprüfers bei Abschluss \n\ndes Prüfvertrages komme es entscheidend auf den \"inneren Willen\" des Wirt-\n\nschaftsprüfers an - ausgegangen. Die weiteren Beanstandungen der Revision \n\nhierzu beinhalten nur den unzulässigen Versuch, die eigene Auslegung an die \n\nStelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. \n\n14 \n\n2. \n\nAuch einen Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung hat das Beru-\n\nfungsgericht im Ergebnis mit Recht verneint. \n\n15 \n\na) Für den Prospektinhalt müssen in erster Linie diejenigen einstehen, \n\ndie für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des \n\nProspekts verantwortlich sind. Das sind namentlich die Initiatoren, Gründer und \n\nGestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden \n\noder sie beherrschen, einschließlich der sogenannten \"Hintermänner\". Darüber \n\nhinaus haften auch diejenigen, die aufgrund ihrer beruflichen und wirtschaft-\n\nlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Art Garantenstellung ein-\n\nnehmen und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin \n\nin Erscheinung getreten sind (vgl. nur Senat BGHZ 158, 110, 115 m.w.N. aus \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Diese von der Rechtsprechung \n\nentwickelten Grundsätze, die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die \n\nRichtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemach-\n\nten Angaben anknüpfen, sind auch auf den Handel mit Genussrechten der hier \n\nin Rede stehenden Art anwendbar (vgl. auch BGHZ 123, 106). \n\n16 \n\nb) Vorliegend ist das Berufungsgericht in fehlerfreier tatrichterlicher Wür-\n\ndigung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten nicht zu den eigentlichen \n\nProspektherausgebern, sei es auch nur als Hintermänner, gehörten. Danach \n\nhat - auch auf der Grundlage des Vortrags der Kläger - die Beklagte zu 1 weder \n\nin gewichtiger Weise auf den Inhalt des Gesamtprospekts Einfluss genommen, \n\nnoch war der Beklagte zu 2 - unbeschadet dessen Mitwirkung in der Sechser-\n\nRunde (bestehend aus einem der Geschäftsführer der S. und als Berater \n\nhinzugezogenen Personen) - faktischer Geschäftsführer der S. . \n\n17 \n\nDie Revision will dies zwar nicht gelten lassen, durchgreifende Rechts-\n\nfehler in der diesbezüglichen Gesamtwürdigung des Berufungsgerichts vermag \n\nsie jedoch nicht aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat sich an die nach der \n\nRechtsprechung für die Begründung einer (umfassenden) Prospektverantwort-\n\nlichkeit geltenden Maßstäbe gehalten. Einen verfehlten rechtlichen Obersatz \n\nhat es entgegen der Revision auch nicht im Zusammenhang mit seiner Formu-\n\nlierung, das Mitwirken des Beklagten zu 2 bzw. von anderen Mitarbeitern der \n\nBeklagten zu 1 in der Sechser-Runde habe nicht zu einer \"Ersetzung der Ge-\n\nschäftsführer der S. \" geführt, angewendet. \n\n18 \n\nEine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten für den hier in Rede ste-\n\nhenden Prospekt der S. als Ganzen scheidet danach aus. \n\n19 \n\nc) Eine Haftung (der Beklagten zu 1) für den Prospekt könne allerdings, \n\nwie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, im Ansatz insoweit in Betracht \n\nkommen als sie durch ihre (fachkundige) Mitwirkung an der Prospektgestaltung \n\n- als Wirtschaftsprüfungsunternehmen - nach außen hin als \"Garant\" in Er-\n\nscheinung getreten ist (BGHZ 158, 110, 115 m.w.N.). Diese Einstandspflicht \n\nbeschränkt sich jedoch auf die ihr selbst zuzurechnenden Prospektaussagen \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1983 - II ZR 27/83 - WM 1984, 19, 20). \n\n20 \n\nIm Streitfall könnte eine (begrenzte) Prospekthaftung der Beklagten zu 1 \n\nals \"Garantin\" zweierlei bedeuten: Zum einen die Haftung für Fehler in ihren auf \n\nbestimmte zeitliche Daten (im Prospekt Januar 2001: 31. Dezember 1999 \n\n[Jahresabschlusstestat] und 27. Oktober 2000 [Vorprüfungsvermerk]) bezoge-\n\nnen Erklärungen; zum anderen eine Schadensersatzpflicht in Folge des Unter-\n\nlassens einer \"Aktualisierung\" der ihr insgesamt zuzurechnenden Prospekter-\n\nklärungen trotz nachträglich eingetretener wesentlicher Veränderungen der Um-\n\nstände, die für die Entschließung der mit dem Prospekt angesprochenen Anla-\n\ngeinteressenten von Bedeutung waren (zur Aktualisierungspflicht der Prospekt-\n\nverantwortlichen allgemein vgl. BGHZ 71, 284, 291; 123, 106, 110; BGH, Urteil \n\nvom 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01 - WM 2004, 379, 381; vgl. auch BGHZ \n\n139, 225, 232; Assmann, Festschrift für Peter Ulmer [2003], S. 757, 760 ff). \n\n21 \n\nUnter beiden Gesichtspunkten scheidet hier im Ergebnis eine prospekt-\n\nhaftungsrechtliche Verantwortlichkeit der beiden Beklagten - des Beklagten zu 2 \n\nschon deshalb, weil er keine eigene Prospekterklärungen, sondern nur Prüfer-\n\ntestate im Namen der Beklagten zu 1 abgegeben hat - gegenüber den Klägern \n\naus. \n\n22 \n\naa) (1) Es ist zweifelhaft, ob eine Schadensersatzverpflichtung der Be-\n\nklagten nach Prospekthaftungsgrundsätzen aus dem ersteren Tatbestand mit \n\nder vom Berufungsgericht gegebenen (Haupt-)Begründung verneint werden \n\nkann, es fehle mangels Fortwirkung der durch die Prospekte erzeugten \"Anla-\n\ngestimmung\" bis zu den Anlageentscheidungen der Kläger an einem Ursachen-\n\nzusammenhang zwischen den von den Klägern behaupteten - vom Berufungs-\n\ngericht zunächst unterstellten - Unrichtigkeiten in den veröffentlichten Wirt-\n\nschaftsprüfertestaten und dem durch den Erwerb der Genussrechte der S. \n\nentstandenen Schaden der Kläger. Die vom Berufungsgericht zitierte Recht-\n\nsprechung (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03 - NJW 2004, 2664: \n\nad hoc-Mitteilungen - insbesondere S. 2666 f mit dem Hinweis auf BGHZ 139, \n\n225, 233) betrifft in erster Linie die Frage der Anwendbarkeit der Grundsätze \n\nüber den Anscheinsbeweis bei Vorliegen einer Anlagestimmung im Zusammen-\n\nhang mit der Emission von (kursabhängigen) Wertpapieren. Um den Kauf sol-\n\ncher Papiere handelte es sich bei dem Erwerb von Genussrechten der S. \n\nnicht. Die Einkünfte, an denen die Genussrechtsinhaber beteiligt wurden, hin-\n\ngen nur mittelbar vom Kurswert der einzelnen Aktien ab, die die S. jeweils im \n\nDepot hatte. Ein weiteres Bedenken liegt darin, dass im Streitfall der Erwerb der \n\nGenussrechte der S. durch die Kläger über einen Vermittler an Hand des \n\nProspekts erfolgte. Daraus dürfte sich die tatsächliche Vermutung ergeben, \n\ndass es den Klägern auf die Richtigkeit aller wesentlichen Aussagen in dem bei \n\nden Vertragsverhandlungen verwendeten Prospekt ankam. Dass die Erklärun-\n\ngen der Beklagten zu 1 im Prospekt wegen ihres Bezugs auf einen \"überholten\" \n\nStichtag für die Kläger zum Zeitpunkt ihres Erwerbs völlig bedeutungslos gewe-\n\nsen wären, wie die Revisionserwiderung meint, lässt sich nicht sagen. Die Revi-\n\nsion rügt auch mit Recht, dass das Berufungsgericht sich nicht mit dem Vortrag \n\nder Kläger auseinandergesetzt hat, sie hätten die Genussrechte im Vertrauen \n\nauf die Angaben in dem Genussrechtsprospekt erworben. \n\n23 \n\n(2) Dieser Begründungspunkt braucht indessen nicht abschließend beur-\n\nteilt zu werden. Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts über die (fehlende) \n\nKausalität kommt es nicht an, denn das Berufungsgericht hat in seinem Urteil, \n\nwenn auch in anderem rechtlichen Zusammenhang (bei der Prüfung delikti-\n\nscher Schadensersatzansprüche) - und nur als Hilfserwägung (im Konjunktiv) - \n\nfestgestellt, dass die Erteilung des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks \n\nfür den Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999 und der Vorprüfungsvermerk \n\nfür das Rumpfjahr 2000 als solche nicht falsch waren. Hiervon ist im Revisions-\n\nverfahren auszugehen. Die Revision vertritt zwar den gegenteiligen Standpunkt. \n\nEine nähere, Rechtsfehler in der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsge-\n\nrichts aufzeigende, Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil fehlt aber, bis \n\nauf die Verfahrensrüge (Verstoß gegen § 138 ZPO) dagegen, dass das Beru-\n\nfungsgericht den Klägern vorgehalten hat, sie hätten zu dem Gutachten des \n\nSachverständigen Prof. Dr. P. zur Werthaltigkeit der GmbH-Anteile \n\nsubstantiiert Stellung nehmen müssen. Diese Verfahrensrüge hat der Senat ge-\n\nprüft. Er hält sie für nicht durchgreifend; von einer Begründung wird gemäß \n\n§ 564 ZPO Abstand genommen. \n\n24 \n\nbb) Der Senat tritt dem Berufungsgericht auch bei, soweit es im Streitfall \n\neine \"Aktualisierungspflicht\" der beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im \n\nHinblick auf den in ihrem Einverständnis im Prospekt veröffentlichten Prüfer-\n\nvermerk mit \"Postskriptum\" selbst für den Fall abgelehnt hat, dass dem Beklag-\n\nten zu 2 nach der Prospektherausgabe der Wertverfall des im Depot der S. \n\ngehaltenen Aktienbestandes bekannt geworden ist. Es kann daher offen blei-\n\nben, auf welche (zumutbare) Art und Weise die Beklagte zu 1 einer solchen \n\nVerpflichtung hätte nachkommen können und müssen. \n\n25 \n\n(1) Anders als etwa in den Fällen, in denen der Wirtschaftsprüfer die Prü-\n\nfung des gesamten Prospekts der Kapitalanlage übernommen hatte und der \n\nbetreffende Prüfbericht in den Prospekt aufgenommen worden war (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420), oder er als im Pros-\n\npekt vorgesehener Mittelverwendungstreuhänder im Rahmen eines Kapitalan-\n\nlagemodells die Ordnungsmäßigkeit des Mittelzuflusses und der Mittelverwen-\n\ndung geprüft hatte (vgl. BGHZ 145, 187, 197 f), war die beklagte Wirtschafts-\n\nprüfungsgesellschaft allein durch ihre in den Prospekten der S. vom Januar \n\n2000 und Februar 2001 veröffentlichten Bestätigungsvermerke über die Prüfung \n\nder Jahresabschlüsse der S. für 1998 bzw. 1999 noch nicht dergestalt als \n\nKontrollorgan in das Kapitalanlagesystem als solches eingebunden, dass es \n\ngerechtfertigt wäre, sie einer prospektmäßigen Vertrauenshaftung hinsichtlich \n\nder wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens in der Folgezeit zu unter-\n\nwerfen. \n\n26 \n\nDie Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapital-\n\ngesellschaften durch einen Abschlussprüfer (vgl. § 316 ff HGB), die bei kleinen \n\nKapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) freiwillig erfolgen kann, ist keine um-\n\nfassende Rechts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung, sondern nur eine Rechnungs-\n\nlegungsprüfung (vgl. BGHZ 16, 17, 23; Baumbach/Hopt/Merkt HGB 31. Aufl. \n\n§ 317 Rn. 5). Sie hat allerdings zum Ziel, dass Unrichtigkeiten und Rechtsver-\n\nstöße, die sich auf die Darstellung des Bildes der Vermögens-, Finanz- und Er-\n\ntragslage der Kapitalgesellschaft (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB) wesentlich auswir-\n\nken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden (Baumbach/Hopt/ \n\nMerkt aaO Rn. 3). Unter diesem Blickwinkel kann die Prüfung auch die Beurtei-\n\nlung der wirtschaftlichen Lage durch die Unternehmensführung betreffen, wie \n\ninsbesondere aus der gesetzlichen Regelung über den Prüfbericht, soweit er \n\nden Lagebericht des Unternehmens betrifft, deutlich wird (§ 321 Abs. 1 Satz 2 \n\nHGB): Danach ist in dem Bericht vorweg zu der Beurteilung der Lage des Un-\n\nternehmens durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbe-\n\nsondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung \n\ndes Unternehmens unter Berücksichtigung des Lageberichts einzugehen ist, \n\nsoweit die geprüften Unterlagen und der Lagebericht eine solche Beurteilung \n\nerlauben. Wenn damit der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers in Ver-\n\nbindung mit dem Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) \n\nund dem Lagebericht des Unternehmens eine wichtige Informationsquelle für \n\nden Markt - insbesondere auch für Kapitalanlageinteressenten - über die wirt-\n\nschaftliche Lage des Unternehmens darstellt, so ist er doch, wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in seiner Reichweite begrenzt, weil er \n\nauf einen bestimmten Stichtag (des Jahresabschlusses) bezogen ist (im Pros-\n\npekt vom Februar 2000: auf den 31. Dezember 1998; im Prospekt vom Januar \n\n2001: auf den 31. Dezember 1999). Vertrauensbegründende Aussagen über \n\ndie wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Zukunft kann der Be-\n\nstätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers - für den durchschnittlichen Anlage-\n\ninteressen erkennbar - nicht enthalten. \n\n27 \n\n(2) Auch der Umstand, dass im Streitfall die Aufnahme des Wirtschafts-\n\nprüfervermerks in den Verkaufsprospekt der S. im Einverständnis der Be-\n\nklagten zu 1 erfolgt ist - und zwar ergänzt um einen Zusatzvermerk (im Pros-\n\npekt vom Januar 2001: vom 27. Oktober 2000), dass im Rahmen der zur Zeit \n\ndurchgeführten Vorprüfung zur Jahresabschlussprüfung auf das Ende des \n\nnächsten Jahres keine Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung von \n\nBuchführung und Jahresabschluss bekannt geworden seien -, vermag entge-\n\ngen der Auffassung der Revision keine weitergehende prospekthaftungsrechtli-\n\nche Einstandspflicht der Beklagten zu 1 für die weitere wirtschaftliche Entwick-\n\nlung der S. jedenfalls über das Datum dieses Zusatzes hinaus zu begrün-\n\nden. \n\n28 \n\nEs ist zwar nicht zu übersehen, dass der Abdruck des Bestätigungsver-\n\nmerks einschließlich des \"Postskriptums\" im Verkaufsprospekt, insbesondere \n\nauch nach der gesamten äußeren Form, nicht dazu dienen sollte, Publizitäts-\n\npflichten des Unternehmens zu erfüllen, sondern darauf ausgerichtet war, wer-\n\nbend Einfluss auf die Anlageentscheidung von Anlageinteressenten zu nehmen. \n\nDas ändert aber nichts daran, dass die (werbend herausgestellten) Aussagen \n\nder Beklagten zu 1 als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft inhaltlich (zeitlich) so \n\nbegrenzt waren, dass sie kein Vertrauen in die zukünftige Vermögenssituation \n\nder S. begründen konnten. Einem durchschnittlichen Anlageinteressent, dem \n\nder im Januar 2001 herausgebrachte Prospekt der S. in der Folgezeit vorge-\n\nlegt wurde, musste klar sein, dass der unter dem 27. Oktober 2000 abgegebene \n\nBestätigungsvermerk über 2001 nichts aussagen konnte. Entgegen der Rüge \n\nder Revision ist eine über diesen, vom Berufungsgericht herausgestellten Be-\n\nfund hinausgehende \"Gesamtaussage der Testate\" nicht ersichtlich. \n\nIII. \n\n29 \n\nAuch die Verneinung von Schadensersatzansprüchen der Kläger gegen \n\nden Beklagten zu 2 hat Bestand. \n\n30 \n\n1. \n\nAnsprüche aus Prospekthaftung - wie gegen die Beklagte zu 1 - schei-\n\nden bereits deshalb aus, weil der Beklagte zu 2 eigene Prospekterklärungen \n\nnicht abgegeben hat. Soweit er als Prüfer Wirtschaftsprüfungstestate gegeben \n\nhat, geschah dies im Namen der Beklagten zu 1. \n\n31 \n\n2. \n\nSchadensersatzansprüche der Kläger gegen den Beklagten zu 2 aus \n\nunerlaubter Handlung scheitern nach der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen \n\nWürdigung des Berufungsgerichts jedenfalls daran, dass der Beklagte zu 2 kei-\n\nne - jedenfalls nicht nachweislich vorsätzlich - strafbaren Handlungen begangen \n\nhat. Ebenso hat der Tatrichter keinen für den Tatbestand des § 826 BGB (sit-\n\ntenwidrige Schädigung) erforderlichen Schädigungsvorsatz festzustellen ver-\n\nmocht. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksich-\n\ntigt, dass nach der Rechtsprechung für eine Berufs- und Expertenhaftung nach \n\n§ 826 BGB bereits ein leichtfertiges - vor allem grob fahrlässiges und gewissen-\n\nloses Verhalten - den Sittenverstoß begründen könne, fehlt es an greifbaren \n\nAnhaltspunkten für die Bewertung des Verhaltens des Beklagten zu 2 als ge-\n\nwissenlos. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nStreck \n\nDörr \n\n Herrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hof, Entscheidung vom 15.01.2004 - 32 O 353/03 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 19.10.2004 - 5 U 23/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_424-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/iii-zr-424-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_424-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_424-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/iii-zr-424-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_424-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:19:39.859609+00:00"}}