{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_422-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-07-07","aktenzeichen":"III ZR 422/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 47; BGB §§ 675; 676 f Zur Aussonderung von Geldbeträgen, die irrtümlich noch nach der Kündigung des Treuhandverhältnisses auf ein Treuhandkonto geleistet worden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 422/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. Juli 2005 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 47; BGB §§ 675; 676 f \n\nZur Aussonderung von Geldbeträgen, die irrtümlich noch nach der \n\nKündigung des Treuhandverhältnisses auf ein Treuhandkonto geleistet \n\nworden sind. \n\nBGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - III ZR 422/04 - OLG Schleswig \n\n LG Lübeck \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 5. Zi-\n\nvilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in \n\nSchleswig vom 21. Oktober 2004 aufgehoben und das Urteil der \n\n10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 19. Februar 2004 \n\nabgeändert. \n\nDer Beklagte wird verurteilt, \n\n1. an die Klägerin 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-\n\npunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. März 2002 zu zah-\n\nlen, \n\n2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Zinserträge \n\ner auf die Hauptforderung vereinnahmt hat. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer Beklagte ist Verwalter in dem am 30. März 2001 eröffneten Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH, vormals R. \n\n GmbH. Die Schuldnerin war mit zwei anderen Unternehmen, der \n\nH. W. oHG und der J. Sch. GmbH, \n\nMitglied der zur Durchführung von Erd- und Straßenbauarbeiten im Auftrag der \n\nKlägerin gegründeten BGB-Gesellschaft \"Arbeitsgemeinschaft Gewerbeer-\n\nschließung U. L. \" - nachfolgend Gesellschaft oder Arge. Die \n\nkaufmännische Geschäftsführung, zu der auch die Eröffnung eines Bankkontos \n\nfür die Arge bei der Volksbank S. gehörte (§ 8 Nr. 4.2 und § 9 Nr. 3 des \n\nGesellschaftsvertrags), und die Vertretung der Gesellschaft in kaufmännischen \n\nBelangen wurden der Schuldnerin übertragen. Zur Verfügung über das Konto \n\nwaren je ein Vertreter der Schuldnerin und der H. W. oHG ge-\n\nmeinschaftlich befugt. Nach § 16 Nr. 1.1 des Gesellschaftsvertrags konnte ein \n\nGesellschafter durch Erklärung der anderen Gesellschafter ausgeschlossen \n\nwerden, wenn er die Zahlungen einstellte oder über sein Vermögen das Kon-\n\nkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt worden war. Bei Eröffnung des Kon-\n\nkurs- oder Vergleichsverfahrens war ein sofortiges Ausscheiden des Gesell-\n\nschafters vorgesehen (§ 16 Nr. 2). In allen Fällen des Ausscheidens sollte die \n\nGesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden (§ 16 Nr. 4). \n\nDie spätere Schuldnerin eröffnete am 28./29. April 2000 unter ihrer Fir-\n\nmenbezeichnung und der Objektbezeichnung \"wg. Arge I. \" ein Konto in lau-\n\nfender Rechnung bei der Volksbank S. . Zahlungen der Klägerin an die \n\nGesellschaft erfolgten auf dieses Konto, wobei jeweils die Arge als Zahlung-\n\nsempfängerin angegeben war. Die der Schuldnerin selbst zustehenden Lei-\n\nstungen wurden hiervon auf ein anderes Konto überwiesen. \n\nUnter dem 12. Februar 2001 erstellte die Arge zwei Abschlagsrechnun-\n\ngen, auf die insgesamt 1.370.155,18 DM zu zahlen waren. Nachdem das Amts-\n\ngericht am 21. Februar 2001 auf Antrag der Schuldnerin die vorläufige Insol-\n\nvenzverwaltung über deren Vermögen angeordnet hatte, beschlossen die \n\nübrigen Gesellschafter am 27. Februar 2001, die kaufmännische Geschäftsfüh-\n\nrung der Gesellschaft auf die H. W. oHG zu übertragen und von dieser \n\nein neues Konto für die Arge bei der C. bank einrichten zu lassen. Der \n\nKlägerin wurde der Beschluß mit Schreiben vom selben Tage übermittelt, ver-\n\nbunden mit der Bitte, ab sofort sämtliche Zahlungen auf das neue Konto zu \n\nleisten. Offenbar aufgrund eines Versehens überwies die Klägerin trotzdem der \n\nGesellschaft noch am 9. März 2001 die geforderten 1.370.155,18 DM auf das \n\nbisherige Geschäftskonto bei der Volksbank S. . Der Verwalter zog den \n\nbei Insolvenzeröffnung noch ungekürzt vorhandenen Betrag zur Insolvenz-\n\nmasse. \n\nIn einem vorausgegangen Rechtsstreit (303 O 271/01 LG Hamburg) \n\nnahm die Arge daraufhin die Klägerin erfolgreich auf nochmalige Zahlung des \n\nWerklohns in Anspruch. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht \n\ntrat die Gesellschaft etwaige eigene Aussonderungsansprüche gegen den In-\n\nsolvenzverwalter an die Klägerin dieses Prozesses ab. Hierauf gestützt ver-\n\nlangt diese im vorliegenden Verfahren Zahlung eines Teilbetrags von 50.000 € \n\nsowie Auskunft darüber, welche Zinserträge der Beklagte auf die Hauptforde-\n\nrung vereinnahmt habe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage-\n\nanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision hat Erfolg. Die Klage ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat - soweit noch von Interesse - ausgeführt: \n\nZwischen der Arge und der früheren R. GmbH als Inhabe-\n\nrin des Kontos habe zwar nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags ei-\n\nne Verwaltungstreuhand bestanden, die grundsätzlich zur Aussonderung aus \n\nder Insolvenzmasse berechtige. Hiervon sei jedoch nicht die am 9. März 2001 \n\nveranlaßte Zahlung der Klägerin umfaßt. Zweifelhaft sei schon, ob eine - wie \n\ndie Verurteilung der hiesigen Klägerin im Vorprozeß zeige - ersichtlich zur Er-\n\nfüllung eines der Arge zustehenden Anspruchs ungeeignete und dieser daher \n\nim Endergebnis nicht zustehende Zahlung überhaupt Treugut habe werden \n\nkönnen. So könnte schon der Zusammenhang zwischen § 9 Nr. 3 mit § 9 Nr. 2 \n\ndes Gesellschaftsvertrags, wonach die von der Auftraggeberin eingehenden \n\nZahlungen unverzüglich an die empfangsberechtigten Gesellschafter zu über-\n\nweisen seien, eine Auslegung der Treuhandabrede nahelegen, daß nur die \n\nletztlich der Arge auch gebührenden Leistungen treuhänderisch gebunden sein \n\nsollten. Bei Annahme eines sich auch auf Fehlzahlungen erstreckenden Treu-\n\ngutbegriffs sehe sich außerdem der Treuhänder sowohl dem Herausgabean-\n\nspruch des Treugebers als auch einem Bereicherungsanspruch des Leistenden \n\nausgesetzt. Letztlich könne dies jedoch dahinstehen. Denn hinsichtlich der \n\nnach dem 27. Februar 2001 neu eingehenden Zahlungen sei schon grundsätz-\n\nlich mit der Übertragung der kaufmännischen Geschäftsführung auf die Firma \n\nW. das Treuhandverhältnis zwischen der Arge und ihrer zuvor ge-\n\nschäftsführenden Gesellschafterin beendet worden, so daß die nach dem \n\n9. März 2001 auf dem streitgegenständlichen Konto eingegangene Zahlung der \n\nKlägerin bereits deshalb nicht mehr der treuhänderischen Bindung unterworfen \n\ngewesen sei. Allenfalls zu diesem Zeitpunkt veranlaßte, aber noch nicht einge-\n\ngangene Leistungen könnten zwecks Abwicklung noch unmittelbar unter die \n\nTreuhandabrede fallen. Zur Entgegennahme später irrtümlich veranlaßter Zah-\n\nlungen sei die Treuhänderin hingegen von der Arge nicht mehr ermächtigt ge-\n\nwesen. Es sei zwar denkbar, der ursprünglichen Treuhandabrede eine nach-\n\nwirkende Pflicht dahin zu entnehmen, jedenfalls während eines engen und der \n\nBeendigung des Treuhandverhältnisses unmittelbar nachgehenden Zeitraums \n\noffenkundige \"Irrläufer\" ebenfalls noch als Treugut zu behandeln und nicht zum \n\nEigengut zu nehmen. Eine derartige Verpflichtung wäre jedoch - im Sinne einer \n\ndrittschützenden Auslegung der Treuhandabrede - allein gegenüber dem Ein-\n\nzahler anzunehmen. Die Klägerin habe ihr Klagebegehren indessen nicht auf \n\nein eigenes, sondern lediglich auf ein abgetretenes Recht der Arge gestützt. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in entscheiden-\n\nden Punkten nicht stand. \n\n1. \n\nDie Revision nimmt hin, daß das Berufungsgericht als Inhaberin des bei \n\nder Volksbank S. eröffneten Girokontos die spätere Insolvenzschuldne-\n\nrin und nicht die Arge selbst ansieht. Das ist aus Rechtsgründen ebensowenig \n\nzu beanstanden wie die weitere Auslegung des Oberlandesgerichts, die \n\nSchuldnerin habe dieses Konto nach Lage der Dinge als uneigennützige Treu-\n\nhänderin für die Arge geführt. Auch die Revisionserwiderung wendet sich da-\n\ngegen nicht. \n\n2. \n\nEin im Rahmen einer uneigennützigen (Verwaltungs-)Treuhand einge-\n\nrichtetes Sonderkonto berechtigt den Treugeber in der Insolvenz des Treuhän-\n\nders zur Aussonderung gemäß § 47 InsO und in der Einzelzwangsvollstrek-\n\nkung zum Widerspruch nach § 771 ZPO. Dafür ist nicht einmal eine Publizität \n\ndes Treuhandkontos wie bei einem Anderkonto zwingend erforderlich (BGHZ \n\n61, 72, 79; BGH, Urteil vom 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92 - NJW 1993, 2622; Ur-\n\nteil vom 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95 - NJW 1996, 1543). Notwendig ist le-\n\ndiglich, daß das Konto offen ausgewiesen oder sonst nachweisbar ausschließ-\n\nlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist \n\n(BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02 - NJW-RR 2003, 1375, 1376). \n\nIn diesem Fall erstreckt sich das Treuhandverhältnis auch auf von dritter Seite \n\neingegangene Zahlungen, sofern die ihnen zugrundeliegenden Forderungen \n\nnicht in der Person des Treuhänders, sondern unmittelbar in der Person des \n\nTreugebers entstanden sind (BGHZ 155, 227, 231; BGH, Urteil vom 7. April \n\n1959 - VIII ZR 219/57 - NJW 1959, 1223, 1225; Urteil vom 19. November 1992 \n\n- IX ZR 45/92 - NJW-RR 1993, 301; Urteil vom 1. Juli 1993 aaO). \n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Auf die vom Berufungsgericht \n\naufgeworfene Frage, ob die auf ein derartiges Konto eingegangenen Zahlun-\n\ngen Dritter im Innenverhältnis auch dem Treugeber gebühren und inwieweit es \n\nsich dabei überhaupt um zur Erfüllung geeignete Leistungen handelt, kommt es \n\n- soweit die Parteien keine andere Bestimmung getroffen haben - nicht an. \n\nDem könnte im vorliegenden Fall schon entgegenstehen, daß das streitgegen-\n\nständliche Treuhandkonto in laufender Rechnung geführt wurde, die eingestell-\n\nten Einzelforderungen daher mit ihrer Verrechnung und dem nachfolgenden \n\nSaldoanerkenntnis erloschen sind und an deren Stelle jeweils neue, vom \n\nSchuldgrund losgelöste Forderungen auf den Überschuß traten (vgl. BGHZ 80, \n\n172, 176; 150, 122, 128 f.). Mindestens nach Ablauf der nächsten Rechnungs-\n\nperiode, im Streitfall monatlich, müßte die vom Berufungsgericht für möglich \n\ngehaltene, wenn auch letzten Endes unentschieden gelassene Differenzierung \n\nauf rechtliche Schwierigkeiten stoßen. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichts-\n\nhofs hat allerdings bei der Überweisung des Erlöses massefremder Gegen-\n\nstände auf ein im Kontokorrent geführtes allgemeines Bankkonto des Konkurs-\n\nverwalters eine Ersatzaussonderung für möglich gehalten (BGHZ 141, 116, \n\n120 ff.). Ob sich diese Erwägungen auf die vorliegende Fallgestaltung übertra-\n\ngen lassen, muß nicht entschieden werden. Ein solch enges Verständnis des \n\nTreuguts würde jedenfalls nicht nur schwer erträgliche Unsicherheiten in die \n\nrechtliche Beurteilung hineintragen, sondern auch den Treuhandcharakter des \n\nKontos insgesamt in Frage stellen; denn auf ihrer Grundlage stände zu be-\n\nfürchten, daß auch bei anderen Fehlern in der Zahlungsabwicklung wie verse-\n\nhentlichen Über- oder Doppelzahlungen die treuhänderisch gebundenen Gel-\n\nder mit eigenem Vermögen des Treuhänders unzulässig vermischt würden. Der \n\nvom Bundesgerichtshof bisher nicht aufgegebene Unmittelbarkeitsgrundsatz \n\nbei Treuhandverhältnissen (vgl. BGHZ 155, 227, 231) verlangt eine derart ein-\n\nschränkende Auslegung des Treugutbegriffs bei Drittzahlungen nicht. Auch der \n\nHinweis des Berufungsgerichts auf den Zusammenhang zwischen § 9 Nr. 3 und \n\nNr. 2 des Gesellschaftsvertrags gibt für einen abweichenden Parteiwillen im \n\nStreitfall nichts her. Das kann der Senat selbst entscheiden, da das Berufungs-\n\ngericht insoweit eine abschließende Auslegung unterlassen hat. Der vom Ober-\n\nlandesgericht außerdem herausgestellten Gefahr einer doppelten Inanspruch-\n\nnahme des Treuhänders hätte dieser hier unschwer durch Weiterleitung der \n\nerhaltenen Leistungen an die Gesellschaft als der von der Klägerin letztlich \n\nbestimmten Empfängerin entgehen können. \n\n3. \n\nMangels abweichender Parteivereinbarungen bedeutet ferner das Ende \n\ndes Treuhandvertrags nicht ohne weiteres - und auch ohne Berücksichtigung \n\nder Besonderheiten eines Kontokorrentkontos - zugleich eine Beendigung der \n\ntreuhänderischen Bindung für die Kontoforderung; das sieht das Berufungsge-\n\nricht im Ansatz nicht anders. Das Treuhandkonto ist jetzt vielmehr abzurechnen \n\nund der Saldo, soweit er dem Treugeber gebührt, an diesen herauszugeben \n\n(§ 667 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Treugeber im Zweifel - Gegen-\n\nteiliges ist hier weder festgestellt noch vorgetragen - ein vordringliches Interes-\n\nse an einer Fortdauer der Bindungswirkung und dem damit einhergehenden \n\nSchutz vor Zugriffen von Gläubigern des Treuhänders, während dieser ent-\n\nsprechend nachvertraglich zur Entgegennahme und Weiterleitung später ein-\n\ngehender Zahlungen verpflichtet ist. Das liegt, soweit es sich um ein bei Been-\n\ndigung des Treuhandvertrags vorhandenes und an den Treugeber noch nicht \n\nausgekehrtes Guthaben handelt, auf der Hand, gilt aber nicht weniger für da-\n\nnach noch erlangte, für den Treugeber bestimmte Gutschriften. Eine unter-\n\nschiedliche rechtliche Beurteilung, je nachdem, ob die auf dem Konto verbuch-\n\nten Beträge im Innenverhältnis auch dem Treugeber zustehen oder ob die Zah-\n\nlung ihm gegenüber Erfüllungswirkung hat, verbietet sich auch nach Vertrags-\n\nbeendigung aus den oben dargestellten Gründen. Auf die Angriffe der Revision \n\ngegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Treuhandverhältnis \n\nzwischen der früheren geschäftsführenden Gesellschafterin und der Arge mit \n\nder Übertragung der Geschäftsführung auf einen anderen Gesellschafter be-\n\nendet gewesen sei, kommt es deswegen nicht an. \n\nIII. \n\nHiernach kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Der \n\nRechtsstreit ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Klägerin \n\nsteht ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu. Daß das streitgegenständli-\n\nche Konto bei der Gutschrift des unter dem 9. März 2001 von der Klägerin \n\nüberwiesenen Betrags zwischen den Gesellschaftern der Arge noch nicht end-\n\ngültig abgerechnet war und darum fortdauernd noch der treuhänderischen Bin-\n\ndung unterlag, ergibt sich schon aus dem unstreitigen Umstand, daß die Arge \n\nin einer weiteren Rechnung vom 21. März 2001 zunächst ihre Abschlagsrech-\n\nnungen vom 12. Februar 2001 als gezahlt verbucht hatte. Auf dieser Feststel-\n\nlung des Landgerichts im Vorprozeß baut das vom Beklagten selbst im Rechts-\n\nstreit vorgelegte Gutachten des Prof. Dr. B. vom 17. September 2002 auf, \n\nohne daß der Beklagte diese Tatsache in Zweifel gezogen hätte. Es besteht \n\nauch kein Anhalt dafür, daß sich bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens an \n\ndem Treuhandcharakter des Kontos sonst etwas geändert haben sollte. \n\nDer Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 BGB. Auskunft über die vom \n\nBeklagten außerdem vereinnahmten Zinsbeträge kann die Klägerin nach \n\n§§ 666, 713, 398 BGB verlangen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_422-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-07/iii-zr-422-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_422-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_422-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-07/iii-zr-422-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_422-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:51:33.671446+00:00"}}