{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_416-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-07-28","aktenzeichen":"III ZR 416/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BeurkG § 54a Abs. 4; BGB §§ 125, 126 a) Auf Verwahrungsanweisungen, die nach § 54a Abs. 4 BeurkG der Schrift- form bedürfen, sind die §§ 125, 126 BGB nicht anwendbar. b) Im Haftpflichtprozeß hat der Notar die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens bei der Abwicklung eines Verwahrungsgeschäfts nachzuweisen, wenn er sich nicht auf eine schriftliche Weisung des maßgebenden Beteiligten stützen kann und geltend macht, er habe dessen anderweit geäußerten Willen beachtet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juli 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 416/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBeurkG § 54a Abs. 4; BGB §§ 125, 126 \n\na) Auf Verwahrungsanweisungen, die nach § 54a Abs. 4 BeurkG der Schrift-\n\nform bedürfen, sind die §§ 125, 126 BGB nicht anwendbar. \n\nb) \n\nIm Haftpflichtprozeß hat der Notar die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens \n\nbei der Abwicklung eines Verwahrungsgeschäfts nachzuweisen, wenn er \n\nsich nicht auf eine schriftliche Weisung des maßgebenden Beteiligten \n\nstützen kann und geltend macht, er habe dessen anderweit geäußerten \n\nWillen beachtet. \n\nBGH, Beschluß vom 28. Juli 2005 - III ZR 416/04 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Darmstadt \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2005 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herr-\n\nmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \n\n- 4. Zivilsenat - vom 13. Oktober 2004 - 4 U 60/04 - wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nBeschwerdewert: 208.607,08 € \n\nGründe: \n\nDie Klägerin - vertreten durch den Sohn ihrer Schwiegertochter - ver-\n\nkaufte mit einem am 25. Februar 1999 durch den beklagten Notar beurkunde-\n\nten Kaufvertrag ein Grundstück mit Einfamilienhaus zu einem Kaufpreis von \n\n480.000 DM. In § 17 des Kaufvertrags vereinbarten die Beteiligten die Hinter-\n\nlegung des Kaufpreises beim Notar und erteilten ihm die Weisung, aus dem zu \n\nhinterlegenden Kaufpreis zunächst Treuhandaufträge zu erfüllen und mögliche \n\nForderungen der Gläubiger aus den im Vertrag genannten Belastungen Zug \n\num Zug gegen Erteilung der Löschungsbewilligungen abzulösen und den \n\nverbleibenden Restkaufpreis an den Verkäufer auszuzahlen. Nachdem es auf \n\nAnweisung des von der Klägerin Bevollmächtigten zu einer Auszahlung von \n\n50.000 DM an diesen gekommen war, ging dem Beklagten am 5. August 1999 \n\nein nicht unterzeichnetes Telefax mit der Anschrift der Klägerin aus der Domi-\n\nnikanischen Republik zu, mit dem unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch \n\ndie beglaubigte Rücknahme der dem Sohn der Schwiegertochter erteilten Ge-\n\nneralvollmacht sowie eine Generalvollmacht für die Schwiegertochter übermit-\n\ntelt wurde. In dem Telefax wurde der Beklagte angewiesen, den Verkaufserlös \n\nauf das bei einer Bank in Florida geführte Konto eines Michael L. zu \n\nüberweisen. Daraufhin überwies der Beklagte einen Betrag von 408.000 DM \n\n(= 208.607,09 €) auf dieses Konto. Die Klägerin hat n ach ihrer Behauptung \n\ndiesen Betrag nicht erhalten. Ihre auf Schadensersatz in dieser Höhe gerichte-\n\nte Klage, in der eine entsprechende Weisung geleugnet wird, hatte in den Vor-\n\ninstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Amtspflichtverletzung \n\ndes Beklagten verneint, weil er die Auszahlung auf der Grundlage einer wirk-\n\nsamen Anweisung der - generalbevollmächtigten - Schwiegertochter der Kläge-\n\nrin vorgenommen habe. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulas-\n\nsung der Revision. \n\nII. \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 \n\nZPO) liegen nicht vor. Mit der Beschwerde werden keine Fragen angespro-\n\nchen, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden müßten. Das Berufungs-\n\ngericht hat auf der Grundlage seiner Feststellungen, gegen die von der Be-\n\nschwerde keine Rügen erhoben werden, eine Ersatzpflicht des Beklagten zu \n\nRecht verneint. \n\n1. \n\nNach § 54a Abs. 4 BeurkG bedürfen die Verwahrungsanweisung sowie \n\nderen Änderung, Ergänzung oder Widerruf der Schriftform. Daß dem Beklagten \n\neine mit einer Unterschrift der Klägerin oder ihrer Generalbevollmächtigten ver-\n\nsehene Weisung vorgelegen hätte, ist nicht festgestellt. Die Beschwerde hält \n\nes für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob auf das Schriftformerfor-\n\ndernis des § 54a Abs. 4 BeurkG die §§ 126, 125 BGB mit der Folge Anwen-\n\ndung finden, daß deren Mißachtung zur unheilbaren Nichtigkeit der entspre-\n\nchenden Anweisung führt. \n\nDer Beschwerde kann zwar zugegeben werden, daß zu dieser Frage in \n\nder Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Während wohl \n\nüberwiegend darauf abgestellt wird, es handele sich bei § 54a Abs. 4 BeurkG \n\num eine Formvorschrift des Verfahrensrechts (vgl. Renner, in: Huhn/v. Schuck-\n\nmann, BeurkG, 4. Aufl., § 54a Rz. 78 f; Hertel, in: Eylmann/Vaasen, 2. Aufl., \n\n§ 54a BeurkG Rn. 34 f; ders., in: Ganter/Zugehör/Hertel, Handbuch der Notar-\n\nhaftung, Rn. 1614, 1616; Weimer, DNotI-Rep. 1998, 222; Heinemann, ZNotP \n\n2002, 104), halten andere § 126 BGB jedenfalls für entsprechend anwendbar \n\n(Mihm, DNotI-Rep. 1998, 223; Winkler, BeurkG, 15. Aufl., § 54a Rn. 51; aus \n\nder Rechtsprechung vgl. LG Schwerin, ZNotP 2002, 114). Auf der Grundlage \n\nder bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die durch die Novel-\n\nlierung in den §§ 54a ff. BeurkG insoweit nicht berührt worden ist, sind die \n\n§§ 125, 126 BGB auf das Schriftformerfordernis in § 54a BeurkG nicht anzu-\n\nwenden. \n\nVor der Einfügung der §§ 54a bis 54e in das Beurkundungsgesetz (Art. 2 \n\nNr. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer \n\nGesetze vom 31. August 1998 – BGBl. I S. 2585), das weitgehend Vorschriften \n\nzum notariellen Verfahrensrecht enthält, war das notarielle Verwahrungsverfah-\n\nren - abgesehen von der Zuständigkeitsbestimmung des § 23 BNotO - nicht \n\ngesetzlich, sondern lediglich teilweise durch Verwaltungsvorschriften (§§ 11 bis \n\n13 DONot a.F.) geregelt. Der Gesetzgeber hielt es für unzureichend, daß dem \n\nNotar ein für diesen Bereich seiner hoheitlichen Tätigkeit maßgebliches Ver-\n\nfahrensrecht und wesentliche Berufspflichten nur durch Verwaltungsvorschrif-\n\nten vorgeschrieben wurden (vgl. Regierungsentwurf BT-Drucks. 13/4184 \n\nS. 37). Die Einordnung dieser Bestimmungen in das Beurkundungsgesetz ver-\n\ndeutlicht den sachlichen Zusammenhang mit dem notariellen Verfahrensrecht. \n\nSchon dies sowie die öffentlich-rechtliche Natur des Verwahrungsgeschäfts \n\nund der hierauf bezogenen Anweisungen sprechen gegen die Anwendung des \n\nauf privatrechtliche Vertragsverhältnisse zugeschnittenen § 126 BGB; in jedem \n\nFall reicht die Wahrung der \"prozeßrechtlichen Schriftform\" aus (etwa die Ü-\n\nbermittlung per Telefax; vgl. Hertel, in: Eylmann/Vaasen aaO Rn. 34 und § 130 \n\nNr. 6 ZPO). \n\nDas in § 54a Abs. 4 BeurkG geregelte Schriftformerfordernis galt bereits \n\nnach der Verwaltungsvorschrift in § 11 Abs. 2 Satz 1 DONot a.F. Der Gesetz-\n\ngeber, der insoweit von einer inhaltlichen Entsprechung ausgegangen ist, hat \n\nzur Schriftform des Widerrufs einer Anweisung nach § 54c BeurkG Erwägun-\n\ngen der Rechtssicherheit angeführt (BT-Drucks. 13/4184 S. 38). Auch wenn \n\ndas Erfordernis der Schriftlichkeit objektiv zugleich einem Beweisinteresse \n\ndient und die Prüfung der Authentizität einer Anweisung erleichtert, soweit hier-\n\nfür ein Anlaß bestehen mag, bedeutet dies jedoch nicht, daß der Notar eine \n\nmündliche Anweisung nicht befolgen dürfte. Allerdings trifft den Notar die Be-\n\nweislast für die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens, wenn er sich nicht auf eine \n\nschriftlich erteilte Weisung beziehen kann. So hat der Bundesgerichtshof (Ur-\n\nteil vom 15. November 1984 - IX ZR 31/84 - DNotZ 1985, 234, 236) entschie-\n\nden, daß ein Notar nachzuweisen habe, wenn er unter Berufung auf den wirkli-\n\nchen Willen eines Beteiligten einer schriftlichen Treuhandauflage nicht ent-\n\nsprochen habe. Es besteht kein Anlaß, dem Notar unter der Geltung des § 54a \n\nAbs. 4 BeurkG den Nachweis abzuschneiden, er habe sich dem Willen des \n\nmaßgebenden Beteiligten entsprechend verhalten. \n\n2. \n\nAuch die weiteren Beschwerdeangriffe sind unbegründet. Insoweit sieht \n\nder Senat von einer näheren Begründung ab (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_416-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-28/iii-zr-416-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_416-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_416-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-28/iii-zr-416-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_416-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:55:15.942911+00:00"}}