{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_413-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-05-12","aktenzeichen":"III ZR 413/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 Abs. 2 Für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages kann es genügen, wenn der Anleger den Anlagevermittler um einen Beratungstermin bittet und der Anlagevermittler dann Angaben zu der fraglichen Anlage macht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 413/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. Mai 2005 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 675 Abs. 2 \n\nFür das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages kann es genügen, \n\nwenn der Anleger den Anlagevermittler um einen Beratungstermin bittet \n\nund der Anlagevermittler dann Angaben zu der fraglichen Anlage macht. \n\nBGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - III ZR 413/04 - OLG Hamm \n\n LG Detmold \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 25. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 3. September 2004 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nNach Gesprächen mit dem Beklagten beteiligte sich die Klägerin unter \n\nanderem mit Anträgen vom 27. April 1992, 3. September 1993 und 8. April \n\n1994 an BGB-Gesellschaften, die von der P. C. GmbH als alleiniger \n\nGeschäftsführerin und Vertreterin geführt wurden. Hierauf zahlte sie an den \n\nTreuhänder der BGB-Gesellschaften \"P. C. GbR …\" - einschließlich \n\neiner 10 %igen Abschlußgebühr, die der P. C. GmbH zufließen sollte - \n\ninsgesamt 57.900 DM (= 29.603,80 €). \n\nDer Beklagte hatte der Klägerin erklärt, 91 % ihrer Anlage bei P. C. \n\n seien abgesichert und es seien Renditen zwischen 0,4 % und 2 % p.m. zu \n\nerwarten. Nach dem prospektierten Anlagekonzept waren Arbitrage-Geschäfte \n\nmit Triple A-Staatsanleihen geplant. \n\nDie P. C. GmbH geriet 1995 in Vermögensverfall; über ihr Ver-\n\nmögen wurde das Konkursverfahren eröffnet. Es stellte sich heraus, daß sie \n\nnach dem Schneeballsystem gearbeitet hatte. \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil \n\ner Auskunftspflichten, die ihm als Anlagevermittler obgelegen hätten, schlecht \n\nerfüllt habe. Der Beklagte schulde ihr daher Erstattung der Aufwendungen, die \n\nihr durch die Beteiligung an dem Anlagemodell der P. C. GmbH ent-\n\nstanden seien. Ihre Anspruchsberechtigung werde nicht dadurch infrage ge-\n\nstellt, daß sie später ihre Ansprüche gegen die P. C. GmbH und deren \n\nGeschäftsführer G. , gegen den Notar W. , die FT C. GmbH, \n\nden Kaufmann K. , den Kaufmann M. -B. \"sowie weitere(r) in Be-\n\ntracht kommende(r) Firmen und Personen\" an den Beklagten als Vorsitzenden \n\ndes Vereins der P. C. Geschädigten e.V. abgetreten habe. \n\nDas Landgericht hat der Klägerin - unter Berücksichtigung, daß sie von \n\nP. C. angebliche Renditezahlungen erhielt - 17.920,60 € nebst Zinsen \n\nzugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Berufung des \n\nBeklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelas-\n\nsenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren, die Klage vollständig \n\nabzuweisen, weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klägerin sei aktivlegitimiert, weil die mit dem Verein der P. C. \n\n Geschädigten e.V. getroffene Abtretungsvereinbarung gemäß Art. 1 § 1 \n\nAbs. 1 Satz 1 RBerG, § 134 BGB unwirksam sei. \n\nDer Beklagte und nicht eine durch diesen vertretene C. GmbH habe \n\nder Klägerin die Anlage bei P. C. vermittelt. Im Zuge der Anlagevermitt-\n\nlung sei zwischen den Parteien ein Auskunftsvertrag zustande gekommen. Sei-\n\nner Auskunftspflicht habe der Beklagte indes nicht genügt. Das Anlagekonzept \n\nvon P. C. sei fragwürdig gewesen. Nach dem Prospekt habe eine kon-\n\nservative Anlagestrategie, nämlich Arbitrage-Geschäfte mit Triple A-Staatsan-\n\nleihen, verfolgt werden sollen. Der Beklagte habe sich bei der gebotenen Plau-\n\nsibilitätsprüfung fragen und diese Zweifel der Klägerin offenbaren müssen, wie \n\nmit solchen weitgehend risikolosen Geschäften dauerhaft Renditen zwischen \n\n4,8 % und 24 % p.a. erzielt werden könnten. Denn andere - spekulativ einsetz-\n\nbare - Anlagegelder als diejenigen, mit denen der Erwerb der amerikanischen \n\nStaatsanleihen hätte finanziert werden sollen, hätten nicht zur Verfügung ge-\n\nstanden. \n\nII. \n\nDer Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in \n\nHöhe des zuerkannten Betrages zu. \n\n1. \n\nDie Klägerin ist anspruchsberechtigt. Wie die Revisionserwiderung zu \n\nRecht geltend macht, umfaßt die vorgerichtliche Abtretung die Schadensersatz-\n\nforderung der Klägerin gegen den Beklagten nicht. Die von der Klägerin und \n\ndem Beklagten als Vorstand des Vereins der P. C. Geschädigten e.V. \n\ngetroffene \"Abtretungsvereinbarung\" - die der Senat selbst auslegen kann, weil \n\nweitere Feststellungen nicht zu erwarten sind - nennt als Anspruchsgegner \n\nnamentlich die P. C. GmbH und deren Geschäftsführer, eine FT \n\nC. GmbH, den an dem Anlagemodell beteiligten Notar und zwei Kauf-\n\nleute, nicht jedoch den Beklagten. Es ist auch auszuschließen, daß die Kläge-\n\nrin ihren Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten unter der Sammelbe-\n\nzeichnung \"Ansprüche gegen … weitere(r) in Betracht kommende(r) Firmen \n\nund Personen\" hat abtreten wollen. Denn ihre Abtretungserklärung richtete sich \n\ngerade an den Beklagten als \"(Zessionar) Vereinsvorsitzender Verein P. \n\nC. Geschädigter e.V.\". \n\n2. \n\nDie Klägerin kann von dem Beklagten Schadensersatz beanspruchen, \n\nweil er einen mit ihr geschlossenen Auskunftsvertrag schuldhaft verletzt hat. \n\na) Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinter-\n\nessenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen \n\nzumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, daß \n\ner, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kennt-\n\nnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der An-\n\nlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Ein solcher Vertrag verpflichtet \n\nden Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tat-\n\nsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluß des Interessenten von \n\nbesonderer Bedeutung sind (Senatsurteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - \n\nNJW-RR 1993, 1114, vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - ZIP 2000, 355, 356 \n\nund vom 11. September 2003 - III ZR 381/02 - NJW-RR 2003, 1690). \n\nb) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, zwischen \n\nden Parteien sei ein Auskunftsvertrag im vorbeschriebenen Sinn zustande ge-\n\nkommen. Das wird von den im Berufungsurteil in Bezug genommenen und in-\n\nsoweit unstreitigen Feststellungen des Landgerichts getragen. Danach erfuhr \n\ndie Klägerin von P. C. , als der Beklagte ihrem Sohn dieses Anlagemo-\n\ndell in dessen Wohnung vorstellte. Sie vereinbarte damals einen Beratungs-\n\ntermin mit dem Beklagten, bei dem dieser das Beteiligungskonzept erörterte \n\nund die hohe Rendite aufzeigte. \n\naa) Die Revision wendet gegen die Annahme einer vertraglichen Aus-\n\nkunftspflicht ein, nach dem Vorbringen des Beklagten sei die Klägerin schon \n\nvor ihrer ersten Zeichnung fest entschlossen gewesen, sich bei P. C. \n\nzu beteiligen. Sie habe es nämlich abgelehnt, eine detaillierte Vermögensbera-\n\ntung entgegenzunehmen, und immer nur die Kapitalanlage P. C. ge-\n\nwünscht. Von anderen, ihr vom Beklagten angebotenen Kapitalanlagen habe \n\nsie nichts wissen wollen. Diese Umstände stellen die Würdigung des Beru-\n\nfungsgerichts indes nicht durchgreifend in Frage (§ 286 ZPO). \n\nDie Klägerin mag das Anlagemodell P. C. als für sie attraktiv \n\nangesehen haben, nachdem sie es bei Gelegenheit eines Werbegesprächs \n\ndes Beklagten mit ihrem Sohn kennengelernt hatte. Sie wünschte aber den-\n\nnoch einen eigenen Beratungstermin. Das durfte das Berufungsgericht dahin \n\nverstehen, daß die Klägerin von dem als sachkundig eingeschätzten Beklagten \n\ndann eine verbindliche Auskunft zur Anlage bei P. C. erwartete. Ließ \n\nsich der Beklagte - wie geschehen - auf ein solches Ersuchen ein, ist der Aus-\n\nkunftsvertrag zustande gekommen. \n\nbb) Ohne Erfolg greift die Revision die Feststellung des Berufungsge-\n\nrichts an, der durch die Anlagevermittlung begründete Auskunftsvertrag sei mit \n\ndem Beklagten und nicht mit der C. GmbH zustande gekommen. Die - be-\n\nstrittene - Behauptung des Beklagten, er habe sich der Klägerin ausdrücklich \n\nals Vertreter der C. GmbH vorgestellt, blieb beweislos. Die vom Beklagten \n\nverwandten formularmäßigen Beteiligungsanträge enthielten teilweise den \n\nStempel der A. GmbH - die hier nicht im Spiel ist -, aber keinen Hin-\n\nweis auf die C. GmbH. Daß der Beklagte für die C. GmbH auftreten wollte, \n\nkonnte sich deshalb nicht schon daraus ergeben, daß er in dem Antragsformu-\n\nlar seinen Namen in die Spalte \"Der Antrag wird eingereicht von Mitarbeiter \n\nNr. 771 Namen des Mitarbeiters: …\" eintrug. Zwar hatte die Klägerin jedenfalls \n\nnach dem Vorbringen des Beklagten noch ihre persönlichen Daten in dem ihr \n\nvon dem Beklagten vorgelegten \"Leitfaden\" der C. GmbH, in dem es ein-\n\ngangs unter anderem hieß \"Gehen Sie ihn gemeinsam mit Ihrem C. \n\nFINANZBERATER\", vermerkt. Dem durfte das Berufungsgericht aber, weil sich \n\ndie C. -Vermögensanalyse nicht konkret auf die hier maßgeblichen Anlagege-\n\nschäfte bezog, geringeres Gewicht beimessen (§ 286 ZPO) als den Beteili-\n\ngungsanträgen. Letztere nannten, wie schon erwähnt, die C. GmbH nicht; sie \n\nboten damit aus Sicht der Klägerin keinen Anhalt dafür, daß die Anlagevermitt-\n\nlung nicht durch den tatsächlich tätigen Beklagten, sondern durch eine C. \n\nGmbH erfolgt sein könnte. \n\nOb die Klägerin jedenfalls bei Zeichnung des letzten Beteiligungsantrags \n\nvom Dezember 1994 oder Januar 1995 wußte, daß der Beklagte als \"Mitarbei-\n\nter\" der C. GmbH handelte, ist unerheblich. Denn die Vorinstanzen haben \n\ndem Beklagten ohnehin die Vermittlung dieses Beteiligungsvertrages nicht zu-\n\ngerechnet. \n\nc) Frei von Rechtsfehlern ist weiter die Würdigung des Berufungsge-\n\nrichts, der Beklagte habe den mit der Klägerin geschlossenen Auskunftsvertrag \n\nschuldhaft verletzt. \n\naa) Kapitalanlagevermittler sind unabhängig davon, ob sie besonderes \n\nVertrauen genießen, verpflichtet, das Anlagekonzept, bezüglich dessen sie \n\nAuskunft erteilen sollen, (wenigstens) auf Plausibilität, insbesondere auf wirt-\n\nschaftliche Tragfähigkeit hin, zu prüfen. Sonst können sie keine sachgerechten \n\nAuskünfte erteilen. Fehlende Sachkunde muß der Anlagevermittler dem Ver-\n\ntragspartner offenlegen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2000 aaO S. 356). \n\nbb) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es \n\nhat den Beklagten auch zu Recht nicht deshalb der Plausibilitätsprüfung als \n\nenthoben angesehen, weil sich aus Prüfvermerken von Wirtschaftsprüfern er-\n\ngab, daß der Geschäftsablauf, insbesondere der Mittelzufluß und die Mittel-\n\nverwendung, nach den vertraglichen Vereinbarungen erfolgt sei; den Beklagten \n\nentlastete ferner nicht der Informationsbrief von \"kapital-markt intern\" vom \n\n22. Mai 1992, wonach P. C. als \"seriöser als zahlreiche Vergleichsof-\n\nferten\" angesehen wurde. Diese Unterlagen besagten erkennbar nichts dar-\n\nüber, ob das Anlagekonzept von P. C. tragfähig und die von dem Be-\n\nklagten in Aussicht gestellte Rendite von 4,8 % bis 24 % p.a. realistisch war \n\n(vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2000 aaO). \n\ncc) Bei mithin gebotener Plausibilitätsprüfung hätte dem Beklagten die \n\nFragwürdigkeit des Anlagekonzepts von P. C. auffallen müssen. Die \n\nvon dem Beklagten erwartete Rendite von bis zu 24 % p.a. konnte mit der von \n\nP. C. prospektierten Anlagestrategie schwerlich erzielt werden. \n\nDem Berufungsurteil ist zu entnehmen, daß im Prospekt nicht spekulati-\n\nve, sondern weitgehend risikolose Geschäfte konservativen Charakters ange-\n\nkündigt wurden. Gegen diese Feststellung wendet sich die Revision vergeblich. \n\nSie macht geltend, das Berufungsgericht habe Vortrag des Beklagten übergan-\n\ngen (§ 286 ZPO), demzufolge das Anlagekapital zu 100 % habe spekulativ ar-\n\nbeiten sollen; es hätten TED-Spread- und NOB-Spread-Tradings geschlossen \n\nwerden sollen, bei denen sehr hohe Renditen gewunken hätten. \n\nDie Rüge ist unbegründet. Nach dem - von dem Beklagten beispielhaft \n\nvorgelegten - Prospekt waren TED-Spread- und NOB-Spread-Geschäfte, die \n\nnach der Behauptung des Beklagten Spekulation waren, zugleich aber außer-\n\nordentliche Gewinnchancen boten, gerade nicht geplant; sie wurden \"zur Zeit \n\nnicht angeboten\" (S. 10 des Prospekts). Vielmehr sollte laut Prospekt Staatsan-\n\nleihen-Arbitrage-Handel mit Triple A-Staatsanleihen, also mit Wertpapieren \n\nhöchster Bonität, betrieben werden. Die Arbitrage war laut Prospekt von Spe-\n\nkulationsgeschäften zu unterscheiden. Es handele sich um ein Geschäft, das \n\nPreisunterschiede für dasselbe Objekt an verschiedenen Märkten - vor allem \n\nBörsen - zur Gewinnerzielung ausnutze. Voraussetzung sei eine schnelle \n\nNachrichtenübermittlung sowie eine Kursdifferenz, die höher sei als die anfal-\n\nlenden Kosten. Da per Arbitrage nur örtliche Kursdifferenzen ausgenutzt wür-\n\nden, sei sie theoretisch risikolos. Die Triple A-Staatsanleihen würden aus-\n\nschließlich von der \"Summe der einzelnen monatlichen Beträge der GbR\" von \n\nder Broker-Gesellschaft geordert und dem Gesamtpool zugeführt (S. 10 des \n\nProspekts). Diesen Prospektangaben durfte das Berufungsgericht durchaus \n\nentnehmen, P. C. habe - zumindest für einen wesentlichen Teil der \n\nAnlagegelder - eine konservative, \"theoretisch risikolose\" Anlagestrategie an-\n\ngekündigt. Damit war aber, wie auf der Hand liegt und die Revision nicht be-\n\nzweifelt, eine Rendite zwischen 4,8 % und 24 % p.a. nicht zu erzielen. Auf die \n\nFrage, wie die weiter prospektierte \"91 %ige Kapitalsicherheit\" (vgl. S. 5, 6, 7, \n\n11, 13, 18 des Prospekts) gewährleistet war, kam es nicht mehr an. \n\ndd) Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hat \n\nder Beklagte die vorbeschriebenen, im Zuge der Plausibilitätsprüfung gebote-\n\nnen Überlegungen nicht angestellt. Hatte der Beklagte aber die Schlüssigkeit \n\ndes prospektierten Anlagekonzepts nicht geprüft, dann hätte er auf die Erklä-\n\nrung, es seien Renditen in einer Größenordnung zwischen 4,8 % und 24 % \n\njährlich zu erwarten, verzichten oder zumindest offenbaren müssen, daß es \n\nsich um eine rein subjektive Einschätzung handelte, die er ohne Prüfung des \n\nAnlagekonzepts abgebe (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2000 aaO S. 357). \n\nWenn der Beklagte Kraftfahrer war, keine gesonderte Ausbildung im Finanz-\n\ndienstleistungssektor hatte und deshalb das Anlagekonzept nicht durchschau-\n\nen konnte, hätte er dies gegenüber der Klägerin aufdecken oder von der Anla-\n\ngevermittlung überhaupt Abstand nehmen müssen. \n\nd) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Kausalität der \n\nVertragsverletzung für den der Klägerin entstandenen Schaden bejaht und ein \n\nMitverschulden der Klägerin verneint hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_413-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-12/iii-zr-413-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_413-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_413-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-12/iii-zr-413-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_413-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:42:43.688658+00:00"}}