{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_411-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-02-03","aktenzeichen":"III ZR 411/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 307 (Bm); HeimG § 5 Abs. 3, 5, 6, § 9 (F: 5. November 2001); SGB XI § 87 a) Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG ist das Entgelt für Betreuung, Unterkunft und Verpflegung für jeden dieser Leistungsbestandteile im Heimvertrag aufzugliedern. b) In Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 5 HeimG) dürfen die Entgelte für den Kostenblock \"Unterkunft und Verpfle- gung\" ohne Aufgliederung aufgeführt werden (im Anschluß an Senatsur- teil vom 8. November 2001 - III ZR 14/01 - NJW 2002, 507, insoweit ohne Abdruck in BGHZ 149, 146).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 411/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. Februar 2005 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBGB § 307 (Bm); HeimG § 5 Abs. 3, 5, 6, § 9 (F: 5. November 2001); SGB XI \n\n§ 87 \n\na) Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG ist das Entgelt für Betreuung, Unterkunft \n\nund Verpflegung für jeden dieser Leistungsbestandteile im Heimvertrag \n\naufzugliedern. \n\nb) In Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 5 \n\nHeimG) dürfen die Entgelte für den Kostenblock \"Unterkunft und Verpfle-\n\ngung\" ohne Aufgliederung aufgeführt werden (im Anschluß an Senatsur-\n\nteil vom 8. November 2001 - III ZR 14/01 - NJW 2002, 507, insoweit ohne \n\nAbdruck in BGHZ 149, 146). \n\nBGH, Urteil vom 3. Februar 2005 - III ZR 411/04 - OLG Celle \n\n LG Lüneburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 4. März 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen \n\nAufgaben die Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher gehört. Er ist in \n\ndie beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen (§ 4 \n\nUKlaG) eingetragen. Er hat von der Beklagten, einem Heimträger, die Unter-\n\nlassung der Verwendung verschiedener Klauseln \n\nin Heimverträgen mit \n\npflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 \n\nSGB XI in Anspruch nehmen, verlangt. Im Revisionsverfahren ist nur noch eine \n\nKlausel im Streit, nach der das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung - ohne \n\nAufschlüsselung für die jeweilige Leistung - in einem einheitlichen Betrag \n\nangegeben wird. \n\nDas Landgericht hat der auf Unterlassung der Verwendung dieser Klau-\n\nsel gerichteten Klage durch Teilurteil stattgegeben. Das Berufungsgericht hat \n\ndie Klausel für zulässig erachtet und die Klage insoweit auf die Berufung der \n\nBeklagten abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-\n\non erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist nicht begründet. Die Beklagte darf die vom Kläger be-\n\nanstandete Klausel verwenden, weil sie die Entgelte für Unterkunft und Verpfle-\n\ngung in dem für Leistungsempfänger der Pflegeversicherung vorgesehenen \n\nHeimvertrag nicht aufgliedern muß. \n\n1. \n\nDer Kläger beanstandet mit seiner im Januar 2003 erhobenen Klage die \n\nVerwendung der Klausel in neuen Verträgen durch die Beklagte, die nach dem \n\nInkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes vom 5. No-\n\nvember 2001 (BGBl. I S. 2960; zur Neufassung S. 2970) seit dem 1. Januar \n\n2002 abgeschlossen werden, und das Berufen auf diese Klausel in Altverträ-\n\ngen, die nach § 26 Abs. 2 HeimG spätestens zum 1. Januar 2003 an das neue \n\nRecht anzupassen waren. Die Zulässigkeit der Klausel ist daher - auch für Alt-\n\nverträge - an § 307 BGB zu messen (vgl. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB). \n\n2. \n\n§ 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG verlangt, daß im Heimvertrag die Leistungen \n\ndes Trägers, insbesondere Art, Inhalt und Umfang der Unterkunft, Verpflegung \n\nund Betreuung einschließlich der auf die Unterkunft, Verpflegung und Betreu-\n\nung entfallenden Entgelte angegeben werden müssen. Vereinbarungen, die \n\nzum Nachteil des Heimbewohners hiervon abweichen, sind nach § 9 HeimG \n\nunwirksam. Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG ist daher für jedes der genannten \n\nLeistungssegmente das Entgelt anzugeben (vgl. hierzu beiläufig Senatsurteil \n\nBGHZ 157, 309, 319); eine Zusammenfassung der Entgelte für Unterkunft und \n\nVerpflegung in einem einheitlichen Betrag, die im Dunkeln läßt, was diese Lei-\n\nstungen jeweils für sich betrachtet kosten, ist daher nicht zulässig und kann, \n\nweil sie den Bewohner unangemessen benachteiligen würde (§ 307 Abs. 2 \n\nNr. 1 BGB), nicht wirksam als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbart wer-\n\nden (vgl. aus der Instanzrechtsprechung die vom Kläger vorgelegten Urteile \n\ndes Landgerichts Magdeburg vom 17. Juli 2003 - 7 O 3057/02 - und des Land-\n\ngerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2004 - 12 O 144/03 -). Sie könnte auch nicht \n\nin einem Individualvertrag vereinbart werden (§ 9 HeimG). Wie dem Gesetzge-\n\nbungsverfahren zum Dritten Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes deutlich \n\nzu entnehmen ist, sollte die Transparenz der Heimverträge verbessert werden; \n\nder Bewerber um einen Heimplatz sollte in die Lage versetzt werden, die Lei-\n\nstungen und Entgelte der im Wettbewerb miteinander stehenden Heime zu \n\nvergleichen und sich jederzeit einen Überblick darüber zu verschaffen, ob das \n\nEntgelt angemessen ist und welche Entgeltbestandteile er für welche Leistun-\n\ngen zu entrichten hat. Dieses Ziel wird nicht nur in der Einzelbegründung als \n\nVorbemerkung zu den §§ 5 bis 9 und zu § 5 Abs. 3 hervorgehoben, sondern \n\nauch im Allgemeinen Teil der Begründung als inhaltlicher Schwerpunkt des \n\nGesetzgebungsverfahrens dargestellt (vgl. Regierungsentwurf BT-Drucks. \n\n14/5399 S. 15, 16, 21 f). \n\n3. \n\nOb die angesprochene Rechtslage für alle Heimverträge ausnahmslos \n\ngilt oder ob bestimmte Gruppen von Verträgen, namentlich die in § 5 Abs. 5 \n\nund 6 HeimG bezeichneten, anderen Regeln folgen, ist zwischen den Parteien \n\numstritten. Der Kläger vertritt in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Ent-\n\nscheidung und den von ihm vorgelegten Urteilen des Landgerichts Mönchen-\n\ngladbach vom 10. Oktober 2003 - 2 O 45/03 - und des Oberlandesgerichts \n\nDüsseldorf vom 4. November 2004 - I-6 U 32/04 - die Auffassung, § 5 Abs. 5 \n\nHeimG stelle für Verträge mit Personen, die Leistungen nach den §§ 41, 42 \n\nund 43 des SGB XI in Anspruch nehmen, lediglich zusätzliche Voraussetzun-\n\ngen auf, die neben § 5 Abs. 3 HeimG zu beachten seien (ähnlich Gitter/ \n\nSchmidt, HeimG, Stand November 2004, § 5 Anm. V 1, VII 1; Kunz/Butz/ \n\nWiedemann, HeimG, 10. Aufl. 2004, § 5 Rn. 23, 24). Demgegenüber sieht die \n\nBeklagte in § 5 Abs. 5 HeimG eine Sonderregelung für den genannten Perso-\n\nnenkreis, die die allgemeine Vorschrift verdränge (ähnlich wohl Richter/ \n\nSchuldzinski, in: LPK-HeimG, 2004, § 5 Rn. 14; unklar zum Verhältnis der \n\nbeiden Regelungen zueinander Crößmann/Iffland/Mangels, Taschenkommen-\n\ntar zum Heimgesetz, 5. Aufl. 2002, § 5 Rn. 14, 17). \n\na) Der Wortlaut des § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG spricht für sich betrachtet \n\neher für eine Sonderregelung. Denn er schreibt - in weitgehender Überein-\n\nstimmung mit § 4e HeimG a.F. - für Verträge mit Leistungsempfängern der \n\nPflegeversicherung vor, daß Art, Inhalt und Umfang der in Absatz 3 genannten \n\nLeistungen sowie die jeweiligen Entgelte den im Siebten und Achten Kapitel \n\noder den aufgrund des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches \n\nSozialgesetzbuch \n\ngetroffenen \n\nRegelungen \n\n(Regelungen \n\nder \n\nPflegeversicherung) \"entsprechen\" müssen. Neu ist gegenüber dem bisherigen \n\nRechtszustand, daß auch - was hier nicht von Interesse ist - die gesondert \n\nberechenbaren Investitionskosten nach § 82 Abs. 3, 4 SGB XI besonders \n\nausgewiesen werden müssen. Die enge Bindung von Leistungen und Entgelten \n\nan die Regelungen der Pflegeversicherung wird durch § 5 Abs. 5 Satz 2 HeimG \n\nPflegeversicherung wird durch § 5 Abs. 5 Satz 2 HeimG verdeutlicht, der dem \n\nLeistungsempfänger und dem Träger des Heims einen Anpassungsanspruch \n\ngewährt, wenn Art, Inhalt und Umfang der Leistungen oder Entgelte nicht den \n\nRegelungen der Pflegeversicherung entsprechen. Wie der Begründung des \n\nRegierungsentwurfs zu entnehmen ist, sollten sich die Neufassung des Heim-\n\ngesetzes und die gleichzeitig betriebene Novellierung des Elften Buches Sozi-\n\nalgesetzbuch durch das Pflege-Qualitätssicherungsgesetz vom 9. September \n\n2001 (BGBl. I S. 2320) durch eine weitere Verzahnung ihrer Regelungsberei-\n\nche ergänzen (vgl. BT-Drucks. 14/5399 S. 16). Im Heimgesetz ist dies für den \n\nhier interessierenden Zusammenhang vor allem in § 5 Abs. 5, 6, 7, 9 und 11 \n\nund in § 7 Abs. 4, 5 geschehen. \n\nb) Einer Klärung des Verhältnisses der Regelungen in § 5 Abs. 3 und \n\n§ 5 Abs. 5 HeimG bedürfte es nicht, wenn sie sich widerspruchsfrei nebenein-\n\nander anwenden ließen. Dies ist jedoch nicht der Fall. \n\naa) Das Heimgesetz in seiner Fassung vom 23. April 1990 (BGBl. I \n\nS. 763) sah in § 4 Abs. 2 Satz 2 vor, daß die in § 1 Abs. 1 Satz 3 genannten \n\nLeistungen, nämlich die Überlassung der Unterkunft und die Gewährung oder \n\nVorhaltung von Verpflegung und Betreuung, im Heimvertrag im einzelnen zu \n\nbeschreiben und das dafür insgesamt zu entrichtete Entgelt anzugeben seien. \n\nEin erster Schritt, um zu einer stärkeren Aufgliederung bei den Entgelten zu \n\ngelangen, ist im Zusammenhang mit der Einführung der gesetzlichen Pflege-\n\nversicherung getan worden. § 4e Abs. 1 HeimG in der Fassung von Art. 19 \n\nNr. 2 des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) \n\nsah insoweit vor, daß in Heimverträgen mit Versicherten der sozialen Pflege-\n\nversicherung die Leistungen des Heimträgers für allgemeine Pflegeleistungen, \n\nfür Unterkunft und Verpflegung sowie für Zusatzleistungen im einzelnen ge-\n\nsondert zu beschreiben und die jeweiligen Entgelte hierfür gesondert an-\n\nzugeben waren. Die Vorschrift folgte dabei, wie der Senat bereits mit Urteil vom \n\n8. November 2001 (BGHZ 149, 146, 148 f) ausgeführt hat, inhaltlich und termi-\n\nnologisch den maßgebenden Bestimmungen des Rechts der gesetzlichen Pfle-\n\ngeversicherung. Diese Bestimmungen zielten nicht vordringlich darauf ab, ei-\n\nnem künftigen Heimbewohner durch eine höhere Transparenz der Heimver-\n\ntragsbedingungen den Abschluß eines Heimvertrags zu erleichtern. Vielmehr \n\nlag das Schwergewicht des beabsichtigten Schutzes darin, daß Art und Um-\n\nfang der allgemeinen Pflegeleistungen sowie die Leistungen bei Unterkunft und \n\nVerpflegung und die Höhe des hierfür zu entrichtenden Entgelts zum Schutz \n\nder Heimbewohner nicht individuell, sondern mit den Leistungsträgern ausge-\n\nhandelt werden und Zusatzleistungen der Zustimmung der Pflegekassen be-\n\ndürfen sollten. In diesem Konzept ist eine getrennte Verhandlung und Entgelt-\n\nvereinbarung über Unterkunft einerseits und Verpflegung andererseits nicht \n\nvorgesehen, sondern beide Leistungsbestandteile werden in der Begriffswelt \n\nder Pflegeversicherung als ein Kostenblock, in der Praxis vielfach als \"Hotelko-\n\nsten\" bezeichnet, verstanden. Dies gilt nicht nur für die insoweit maßgebende \n\nBestimmung des § 87 SGB XI (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2001 - III ZR \n\n14/01 - NJW 2002, 507, 510 f; insoweit ohne Abdruck in BGHZ 149, 146), son-\n\ndern in einem sprachlich noch deutlicheren Maße für § 93a Abs. 2 Satz 1 \n\nBSHG und die ab 1. Januar 2005 geltende Bestimmung des § 76 Abs. 2 Satz 1 \n\nSGB XII, die im Sozialhilfebereich, auf den § 5 Abs. 6 HeimG verweist, für die \n\nVergütung der Leistungen für Unterkunft und Verpflegung den Begriff \"Grund-\n\npauschale\" verwendet. Dem Anliegen, dem künftigen Heimbewohner für seine \n\nAuswahlentscheidung eine Unterstützung zu geben, diente § 72 Abs. 5 SGB XI \n\nin \n\nder \n\nFassung des Ersten SGB XI-Änderungsgesetzes vom 14. Juni 1996 (BGBl. I \n\nS. 830). Nach dieser Vorschrift hatte die Pflegekasse dem Pflegebedürftigen \n\nspätestens mit dem Bescheid über die Bewilligung von Pflege eine Preisver-\n\ngleichsliste über Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrich-\n\ntungen in seinem Einzugsbereich zu übermitteln. \n\nbb) § 5 Abs. 5 HeimG übernimmt diese Rechtslage im wesentlichen, \n\nsieht man von der jetzt notwendigen gesonderten Angabe von Investitionsko-\n\nsten nach § 82 Abs. 3, 4 SGB XI ab. Durch das Pflege-Qualitätssicherungs-\n\ngesetz ist die die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung betreffende Bestim-\n\nmung des § 87 SGB XI unverändert geblieben. Der neu eingefügte § 87a \n\nSGB XI, der die Berechnung und Zahlung des Heimentgelts betrifft, führt den \n\nBegriff des Gesamtheimentgelts ein, das sich aus den Pflegesätzen, den Ent-\n\ngelten für Unterkunft und Verpflegung sowie den gesondert berechenbaren \n\nInvestitionskosten zusammensetzt. Die Rechtsstellung der Versicherten wird \n\ndurch den vorgesehenen Abschluß von Leistungs- und Qualitätsvereinbarun-\n\ngen mit den Pflegeheimen gestärkt (vgl. § 80a Abs. 1, 2 SGB XI), die Voraus-\n\nsetzung für den Abschluß einer Pflegesatzvereinbarung sind und deren Festle-\n\ngungen als Bemessungsgrundlage für die Pflegesätze und die Entgelte für Un-\n\nterkunft und Verpflegung sowohl für die in § 85 Abs. 2 SGB XI genannten Ver-\n\ntragsparteien (Heimträger, Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungs-\n\nträger, Träger der Sozialhilfe) als auch für die Schiedsstelle, die nach \n\nMaßgabe von § 85 Abs. 5, § 87 Satz 3, § 76 Abs. 1 SGB XI bei \n\nNichtzustandekommen einer Vereinbarung angerufen werden kann, verbindlich \n\nsind (§ 80a Abs. 2 Satz 3 SGB XI). Die Regelung des § 72 Abs. 5 SGB XI ist \n\ndurch diejenige des § 7 Abs. 3 SGB XI ersetzt worden, die zur Unterstützung \n\ndes Pflegebedürftigen bei der Ausübung seines Wahlrechts nach § 2 Abs. 2 \n\nSGB XI sowie zur Förderung des Wettbewerbs und der Überschaubarkeit des \n\nrung des Wettbewerbs und der Überschaubarkeit des vorhandenen Angebots \n\ndie Pflegekassen verpflichtet, dem Pflegebedürftigen spätestens mit dem Be-\n\nscheid über die Bewilligung von Pflegeleistungen eine Vergleichsliste über Lei-\n\nstungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu übermit-\n\nteln, die auch Aufschluß über die jeweils geltenden Festlegungen der Lei-\n\nstungs- und Qualitätsvereinbarung nach § 80a und der Vergütungsvereinba-\n\nrungen nach §§ 85, 87 SGB XI geben soll. Auf die unveränderte Normsituation \n\nin § 87 SGB XI ist zurückzuführen, daß - wie die Beklagte unter Bezugnahme \n\nauf ein Protokoll der Pflegesatzkommission gemäß § 86 SGB XI im Lande Nie-\n\ndersachsen für stationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen vom 28. Okto-\n\nber 2002 vorgetragen hat und wie dem Senat aus einem anderen bei ihm an-\n\nhängig gewesenen Verfahren bekannt ist - auch für die Zeit nach dem 1. Ja-\n\nnuar 2002 Vereinbarungen über Entgelte für Unterkunft und Verpflegung ohne \n\nAufgliederung dieser beiden Leistungsbestandteile zwischen den Pflegesatz-\n\nparteien abgeschlossen werden. \n\ncc) Für die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG auf alle Heim-\n\nverträge, auch die in § 5 Abs. 5, 6 HeimG angesprochenen, spricht neben dem \n\nGesichtspunkt, daß der Gesetzgeber in der Schaffung transparenter Heimver-\n\nträge einen inhaltlichen Schwerpunkt seiner Novellierung gesehen hat, vor al-\n\nlem der Gedanke, daß nicht recht verständlich wäre, warum Leistungsempfän-\n\ngern der Pflegeversicherung dieser Grad an Transparenz vorenthalten bleiben \n\nsoll. Auch in systematischer Hinsicht wird man annehmen müssen, daß der \n\nGesetzgeber von der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG ausgegan-\n\ngen ist. Das läßt sich etwa der Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 HeimG ent-\n\nnehmen. § 7 Abs. 1 HeimG umschreibt die allgemeinen Voraussetzungen, un-\n\nter denen der Träger eine Erhöhung des Entgelts verlangen kann, und Ab-\n\nsatz 3 regelt näher, wann die Erhöhung des Entgelts wirksam wird. In § 7 \n\nregelt näher, wann die Erhöhung des Entgelts wirksam wird. In § 7 Abs. 4 \n\nSatz 1 HeimG ist bestimmt, daß bei Leistungsempfängern der Pflegeversiche-\n\nrung eine Erhöhung des Entgelts \"außerdem\" nur wirksam wird, soweit das \n\nEntgelt den Regelungen der Pflegeversicherung entspricht. Im Regierungsent-\n\nwurf ist insoweit von einer \"zusätzlichen Wirksamkeitsvoraussetzung\" die Rede \n\n(vgl. BT-Drucks. 14/5399 S. 24), was im weiteren Gesetzgebungsverfahren vor \n\ndem Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend offenbar zur Einfü-\n\ngung des Wortes \"außerdem\" in den Gesetzestext geführt hat (vgl. - ohne nä-\n\nhere Einzelbegründung - BT-Drucks. 14/6366 S. 9, 31). \n\ndd) Hielte man hiernach § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG auch auf Verträge mit \n\nLeistungsempfängern der Pflegeversicherung für anwendbar, ergäbe sich ein \n\nNormenkonflikt, den der Gesetzgeber schwerlich gewollt haben kann. Denn \n\ndas auf Vereinbarungen gründende System des Elften Buches Sozialgesetz-\n\nbuch, in dem die Pflegekassen als \"Sachwalter\" im Interesse der Heimbewoh-\n\nner angemessene Entgelte für Unterkunft und Verpflegung aushandeln (vgl. \n\nBT-Drucks. 12/5262 S. 147 zu § 96 des Gesetzentwurfs; Senatsurteile BGHZ \n\n149, 146, 157; 157, 309, 319 f), führt zu unaufgegliederten Entgelten für die \n\nLeistungssegmente Unterkunft und Verpflegung. An diese Vereinbarungen sind \n\nnicht nur die Träger der Pflegeheime als Vertragsparteien gebunden (vgl. hier-\n\nzu Igl, in: Dahlem/Giese/Igl/Klie, HeimG, Stand Oktober 2002, § 5 Rn. 27; \n\nCrößmann/Iffland/Mangels, aaO Rn. 17), sondern sie sind nach § 85 Abs. 6 \n\nSatz 1, § 87 Satz 3 SGB XI auch für die in dem Heim versorgten Pflegebedürf-\n\ntigen verbindlich. Nach § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI in der Fassung des zeit-\n\ngleich mit der Novellierung des Heimgesetzes in Kraft getretenen Pflege-\n\nQualitätssicherungsgesetzes sind zudem Vereinbarungen, die von § 87a \n\nAbs. 1 Satz 1 SGB XI - der Regelung über das Gesamtheimentgelt und den \n\nBerechnungstag - abweichen, nichtig. \n\nZwar könnte man erwägen, den Heimträger nach § 5 Abs. 3 Satz 3 \n\nHeimG für verpflichtet zu halten, das in der Vergütungsvereinbarung nach § 87 \n\nSGB XI festgelegte Entgelt von sich aus in seine beiden Bestandteile Unter-\n\nkunft und Verpflegung aufzugliedern, um dem künftigen Heimbewohner eine \n\nbessere Transparenz zu verschaffen. Während die nicht durch Vergütungsver-\n\neinbarungen gebundenen Heimträger in ihrer Kalkulation und Preisbildung \n\ngrundsätzlich frei sind, gilt dies in dem hier in Rede stehenden Bereich jedoch \n\ngerade nicht. Wollte man daher dem Heimträger eine in seiner Entscheidung \n\nliegende Aufgliederung der Entgeltbestandteile für Unterkunft und Verpflegung \n\nzur Erfüllung einer aus § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG folgenden Pflicht gestatten, \n\nstünde dies jedenfalls im Grundsatz nicht im Einklang mit dem Prinzip, daß in \n\nder Pflegeversicherung die leistungsgerechte Vergütung durch die Pflegesatz-\n\nparteien im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, notfalls nach § 76 \n\nAbs. 1, § 85 Abs. 5 SGB XI durch Verwaltungsakt der Schiedsstelle festzulegen \n\nist, wobei bei der Preisbildung Angebot und Vergütung anderer Leistungser-\n\nbringer zum Vergleich heranzuziehen sind (vgl. BSGE 87, 199, 203 ff; zur \n\nRechtslage im Sozialhilfebereich BVerwGE 108, 47, 55 f). \n\nUmgekehrt hält der Senat auch nicht den Weg für gangbar, die Pflege-\n\nkassen und die sonstigen in das Vertragssystem eingegliederten Kostenträger \n\n(vgl. § 85 Abs. 2 SGB XI) im Hinblick auf § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG für verpflich-\n\ntet zu halten, zu Unterkunft und Verpflegung aufgegliederte Vergütungen zu \n\nvereinbaren. Man könnte zwar erwägen, wenn ihnen als Sachwalter der Pfle-\n\ngebedürftigen das Aushandeln von Entgelten aufgegeben sei, müßten sie auch \n\nprivatrechtliche Normen beachten, die das Heimgesetz für den Heimvertrag \n\nvorsehe. Sie sind jedoch keine \"gesetzlichen Vertreter\" der Pflegebedürftigen \n\nim Sinn des Privatrechts, sondern bewegen sich auch als Sachwalter für die-\n\nsen Personenkreis auf dem Gebiet des von ihnen zu beachtenden öffentlichen \n\nRechts (SGB XI, BSHG/SGB XII). War das öffentliche Recht jedoch bis zum \n\n31. Dezember 2001 dahin auszulegen, daß Unterkunft und Verpflegung in den \n\nEntgeltvereinbarungen als einheitlicher Kostenblock zu behandeln sind, und \n\nhat sich eine entsprechende Praxis herausgebildet, hält der Senat eine auch im \n\nöffentlichen Recht verankerte Novellierung für erforderlich, wenn die Sachwal-\n\nter - und gegebenenfalls die Schiedsstellen - zu einer anderen Handhabung \n\nveranlaßt werden sollen. Da der Gesetzgeber mit der Novellierung des Heim-\n\ngesetzes und dem Pflege-Qualitätssicherungsgesetz eine weitere Verzahnung \n\nder Regelungsbereiche erreichen und durch Einführung von Leistungs- und \n\nQualitätsvereinbarungen das bestehende Vertragssystem im Interesse der \n\nHeimbewohner weiter ausbauen wollte, hätte es nahegelegen, das Ziel weite-\n\nrer Transparenz auch in den entsprechenden öffentlich-rechtlichen Normen \n\numzusetzen. Die die Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen betreffende \n\nVorschrift des § 11 Abs. 3 SGB XI, nach der die Bestimmungen des Heimge-\n\nsetzes unberührt bleiben, genügt für eine entsprechende Inpflichtnahme der \n\nKostenträger nicht. Aus Gründen der Rechtssicherheit hält es der Senat nicht \n\nfür angebracht, durch eine auch Leistungsempfänger der Pflegeversicherung \n\neinbeziehende Auslegung des § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG die Rechtsstellung der \n\nHeimträger zu beeinträchtigen, ohne sicher sein zu können, daß die nach § 87 \n\nSGB XI abzuschließenden Vereinbarungen die Entgelte für Unterkunft und Ver-\n\npflegung von Rechts wegen aufzugliedern haben. Soweit der Senat in seinem \n\nUrteil BGHZ 157, 309, 319 beiläufig davon gesprochen hat, der Gesetzgeber \n\nhabe die Zusammenfassung der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung in \n\neinem Kostenblock im Interesse einer weitergehenden Transparenz nach § 5 \n\nAbs. 3 Satz 3 HeimG aufgegeben, kann er hieran für die in § 5 Abs. 5 HeimG \n\ngeregelten Heimverträge nicht festhalten. Das führt zwar zu einer gewissen \n\nBenachteiligung des hiervon betroffenen Personenkreises im Hinblick auf den \n\nvom Gesetzgeber grundsätzlich angestrebten Verbraucherschutz. Da dieser \n\nPersonenkreis durch die Normen des Pflegeversicherungsrechts jedoch inhalt-\n\nlich eine günstigere Rechtsstellung erfahren hat, ist dies bis zu einer möglichen \n\nKlarstellung durch den Gesetzgeber eher hinzunehmen als die bei einer ande-\n\nren Entscheidung eintretende Rechtsunsicherheit für die Heimträger und ihre \n\nVertragspartner nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_411-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-03/iii-zr-411-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":7},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":4},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_411-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_411-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-03/iii-zr-411-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_411-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:23:24.804053+00:00"}}