{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_409-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-05-25","aktenzeichen":"III ZR 409/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 823 Ea Die Verkehrssicherungspflicht für Wasserstraßen gebietet in der Regel auch eine optische Kennzeichnung verbleibender Hindernisse, wenn Merkmale, an denen sich die Schiffahrt orientieren konnte, im Zuge von Bauarbeiten entfernt worden sind (hier: Beseitigung eines Brückenbogens bei stehengebliebenen Brückenpfeilern).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Mai 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 409/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Ea \n\nDie Verkehrssicherungspflicht für Wasserstraßen gebietet in der Regel auch \n\neine optische Kennzeichnung verbleibender Hindernisse, wenn Merkmale, an \n\ndenen sich die Schiffahrt orientieren konnte, im Zuge von Bauarbeiten entfernt \n\nworden sind (hier: Beseitigung eines Brückenbogens bei stehengebliebenen \n\nBrückenpfeilern). \n\nBGH, Beschluß vom 25. Mai 2005 - III ZR 409/04 - Moselschiffahrtsobergericht Köln \n\n - Moselschiffahrtsgericht St. Goar \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKöln als Moselschiffahrtsobergericht vom 19. Oktober 2004 - 3 U \n\n35/04 BSchMo - wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tra-\n\ngen. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 373.062,16 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie klagende Versicherung nimmt die Bundesrepublik Deutschland als \n\nVerkehrssicherungspflichtige der Bundeswasserstraße Mosel auf Ersatz von \n\nSchäden in Anspruch, die bei einer Kollision des Motorschiffs \"I. \" mit dem \n\nrechten Brückenpfeiler der Straßenbrücke Mehring am Abend des 21. Novem-\n\nber 2000 entstanden sind. Die Brücke war damals im Zuge von Bauarbeiten bis \n\nauf die beiden Brückenpfeiler abgebaut. Während der rechte Pfeiler im Dun-\n\nkeln lag und nur durch talwärts und bergwärts angelegte Radarbojen gekenn-\n\nzeichnet war, war der linke Brückenpfeiler aufgrund der Bauarbeiten zum Un-\n\nfallzeitpunkt hell erleuchtet. Auf die Brückenbauarbeiten hatte die Beklagte \n\ndurch eine Beschilderung am Moselufer hingewiesen. Der Schiffsführer des auf \n\nder rechten Moselseite zu Berg fahrenden Motorschiffs übersah den am Rande \n\ndes Fahrwassers stehenden Brückenpfeiler. Das Schiff stieß gegen den Pfei-\n\nlerstumpf und sank; es entstand Totalschaden. \n\nDas Moselschiffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Mosel-\n\nschiffahrtsobergericht hat den \n\nim Berufungsverfahren auf Zahlung von \n\n1.099.186,54 € gerichteten Leistungsantrag dem Grunde nach zu 1/3 für ge-\n\nrechtfertigt erklärt und die Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren Schäden \n\nzu 1/3-Anteil festgestellt. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelas-\n\nsen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet. Zulassungsgründe im \n\nSinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in Binnenschiffahrt 2005 Nr. 1/2 \n\nS. 64 abgedruckt ist, hat im Ausgangspunkt eine Verletzung der Verkehrssiche-\n\nrungspflicht auf seiten der Beklagten bejaht. Es hat die Hinweise auf Brücken-\n\nbauarbeiten in der Beschilderung am Moselufer und die Sicherung des rechten \n\nBrückenpfeilers durch Radartonnen nicht für ausreichend gehalten, sondern \n\ndas zusätzliche Anbringen von Lichtern oder Wahrschauflößen verlangt, um \n\nauch die bei Dunkelheit nach optischer Sicht fahrenden Verkehrsteilnehmer auf \n\ndie Gefahrenstelle aufmerksam zu machen. Die Brückenbauarbeiten hätten \n\nnämlich auch zur Entfernung bis dahin von der Schiffahrt genutzter Zeichen \n\ngeführt. Wegen der Straßenbeleuchtung und an der Brücke angebrachter \n\nSchiffahrtszeichen sei die Brücke zuvor selbst bei Dunkelheit sichtbar gewesen \n\nund habe damit der Schiffahrt zur Orientierung gedient. Durch den Abriß seien \n\ndie Schiffsführer trotz der Baustellenhinweise vor eine überraschende Situation \n\ngestellt worden, die die Gefahr von Fehlreaktionen in sich getragen habe. \n\n2. \n\nDas steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nund bedarf keiner weiteren grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfah-\n\nren. \n\na) Bei einer Wasserstraße hat der Verkehrssicherungspflichtige das ge-\n\nsamte Fahrwasser für den durchgehenden Schiffsverkehr im Rahmen des Mög-\n\nlichen und Zumutbaren zu sichern, insbesondere dafür zu sorgen, daß es frei \n\nvon Hindernissen ist oder daß zumindest bekannte künstliche Hindernisse ge-\n\nnügend gekennzeichnet sind (BGHZ 37, 69, 70 ff.). Dies gilt um so mehr, wenn \n\ndie Wasserstraßenverwaltung die Gefahrenlage selbst geschaffen (so im Fall \n\ndes Senatsurteils vom 4. Juni 1956 - III ZR 238/54 - VersR 1956, 504, 505) \n\noder diese - wie hier - wesentlich vergrößert hat, indem sie Merkmale, an de-\n\nnen sich die Schiffahrt orientieren konnte (im Streitfall Straßenbeleuchtung auf \n\nder Brücke, Schiffahrtszeichen am Brückenbogen) im Zuge von Bauarbeiten \n\nbeseitigt hat. In solchen Fällen muß der Verkehrssicherungspflichtige zur Ab-\n\nwehr der für die Schiffahrt drohenden Gefahren Zeichen wählen und Vorkeh-\n\nrungen treffen, die für jeden Verkehrsteilnehmer eindeutig und unmißverständ-\n\nlich die Art und Lage der nicht oder nicht mehr ohne weiteres erkennbaren Ge-\n\nfahrenstelle klarstellen und es den Verkehrsteilnehmern möglich machen, der \n\nGefahr rechtzeitig auszuweichen (Senatsurteil vom 4. Juni 1956 aaO; BGH, \n\nUrteil vom 5. Februar 1979 - II ZR 75/77 - VersR 1979, 437). \n\nb) Diesen Anforderungen haben nach der zutreffenden Auffassung des \n\nBerufungsgerichts die von der Beklagten getroffenen Sicherungsmaßnahmen \n\n(Hinweisschilder am Moselufer, Radartonnen bergwärts und talwärts vor dem \n\nrechten Brückenpfeiler) nicht genügt, selbst wenn die ungefähr 2 m aus dem \n\nWasser ragenden Pfeilerreste und die gelben Tonnen, wie die Beklagte be-\n\nhauptet hat, bei Dunkelheit und guter Feuersicht auch für einen nur nach opti-\n\nscher Sicht fahrenden Schiffsführer erkennbar waren. Infolgedessen kommt es \n\nauch auf die in diesem Zusammenhang erhobene, auf die Verletzung rechtli-\n\nchen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Rüge der Beschwerde, das Beru-\n\nfungsgericht habe diesen Sachvortrag übergangen, nicht an. Weder die ver-\n\nbliebenen Brückenpfeiler noch die Radarbojen fielen nach der rechtsfehlerfrei-\n\nen tatsächlichen Beurteilung des Berufungsgerichts bei Dunkelheit jedenfalls \n\nderart ins Auge, daß von einer eindeutigen und unmißverständlichen Kenn-\n\nzeichnung der Gefahrenstelle gesprochen werden könnte. \n\nEs trifft zwar zu, daß unter solchen Umständen der Schiffsführer auf-\n\ngrund seiner - bei Dunkelheit gesteigerten - allgemeinen Sorgfaltspflicht \n\n(§ 1.04 MoselSchPV) gehalten ist, auf ein ihm zur Verfügung stehendes Ra-\n\ndargerät als Hilfsmittel zurückzugreifen, obwohl dies in § 6.30 Nr. 4 Mo-\n\nselSchPV ausdrücklich nur für unsichtiges Wetter bestimmt ist (vgl. dazu BGHZ \n\n65, 304, 306 f. für die Seeschiffahrt; BGH, Urteil vom 4. März 1991 - II ZR \n\n51/90 - VersR 1991, 605 \n\nzum Einsatz eines Sprechfunkgeräts; \n\nBemm/v. Waldstein, RheinSchPV, 3. Aufl., § 1.04 Rn. 4, § 6.30 Rn. 5). Hierauf \n\ndurfte sich die Beklagte aber schon deshalb nicht verlassen, weil nicht gewähr-\n\nleistet ist, daß alle Schiffe mit modernen, leistungsfähigen Radargeräten aus-\n\ngerüstet sind. Davon abgesehen mußte die Beklagte entgegen der Beschwerde \n\nauch ein Fehlverhalten der plötzlich vor eine unklare Situation gestellten \n\nSchiffsführer wie in dem vorliegenden Fall in Betracht ziehen. Aus diesen \n\nGründen ist dem Berufungsgericht ebenso darin zuzustimmen, daß zur Siche-\n\nrung des gefährlichen Brückenpfeilers hier auffällige optische Hinweise, insbe-\n\nsondere am Pfeiler angebrachte Lichter oder Wahrschauflöße mit entspre-\n\nchenden Zeichen, erforderlich waren. \n\n3. \n\nOhne Erfolg wendet sich die Beschwerde schließlich vorsorglich auch \n\ngegen die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Haftungsquote. Die Haf-\n\ntungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB ist grundsätzlich Aufgabe des Tat-\n\nrichters und wäre auch in einem Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, \n\nob das Berufungsgericht alle in Betracht kommenden Umstände vollständig \n\nund richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen \n\nzugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - NJW \n\n2003, 1929, 1930 m.w.N.). Rechtsfehler dieser Art - geschweige denn zulas-\n\nsungsrelevante Rechtsverstöße - sind nicht ersichtlich. \n\nSchlick Streck Kapsa \n\n Dörr Herrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_409-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-25/iii-zr-409-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_409-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_409-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-25/iii-zr-409-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_409-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:42:14.700386+00:00"}}