{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_408-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-09-15","aktenzeichen":"III ZR 408/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 839 Cb, StVollzG §§ 81 ff Das an Justizvollzugsbedienstete gerichtete Verbot, Gefangenen Waffen, Aus- bruchswerkzeuge und andere gefährliche Sachen zu überlassen, bezweckt auch und gerade den Schutz anderer Vollzugsbediensteter.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. September 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 408/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 839 Cb, StVollzG §§ 81 ff \n\nDas an Justizvollzugsbedienstete gerichtete Verbot, Gefangenen Waffen, Aus-\n\nbruchswerkzeuge und andere gefährliche Sachen zu überlassen, bezweckt \n\nauch und gerade den Schutz anderer Vollzugsbediensteter. \n\nBGH, Beschluss vom 15. September 2005 - III ZR 408/04 - OLG Koblenz \n\n LG Trier \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Koblenz vom 20. Oktober 2004 - 1 U 1471/02 - \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 22.800,00 € \n\nGründe \n\nI. \n\nDie Kläger sind Justizvollzugsbeamte. Sie machen gegen das be-\n\nklagte Land Amtshaftungsansprüche für Gesundheitsschäden geltend, die \n\nsie bei dem gewaltsamen Ausbruch des Gefangenen A. aus der Jus-\n\ntizvollzugsanstalt T. erlitten. Die Entweichung wurde dadurch ermög-\n\nlicht, dass die Streithelferin des Beklagten, seinerzeit ebenfalls Justizvoll-\n\nzugsbedienstete, dem Gefangenen heimlich Ausbruchswerkzeuge und \n\neine Schusswaffe zukommen ließ. Die Kläger holten den Gefangenen von \n\neinem Hofgang ab. Dabei wurden sie von A. überwältigt, der hierfür \n\ndie eingeschmuggelte Pistole einsetzte. \n\nDem auf die Pflichtverletzungen der Streithelferin gestützten Amts-\n\nhaftungsanspruch der Kläger hält der Beklagte unter anderem entgegen, \n\ndiese hätten ihrerseits ihre Dienstpflichten verletzt, indem sie die ihnen \n\nobliegende ordnungsgemäße Durchsuchung des Gefangenen, seiner Sa-\n\nchen und des Haftraums unterlassen hätten. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht \n\nhat ihr unter Berücksichtung des Mitverschuldens eines der Kläger statt-\n\ngegeben. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Beklagte die vom Beru-\n\nfungsgericht versagte Zulassung der Revision. \n\nII. \n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grund-\n\nsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und eine Ent-\n\nscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung oder zur Rechtsfortbildung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 2 ZPO). \n\n1. \n\nDie von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob \n\nein Amtsträger (hier die Kläger), der es pflichtwidrig versäumt, den Eintritt \n\neines Schadensereignisses zu verhindern, aus der pflichtwidrigen Mitver-\n\nursachung der entsprechenden Gefahr durch einen gleich- oder nachran-\n\ngig verpflichteten anderen Amtsträger (hier die Streithelferin des Beklag-\n\nten) einen Amtshaftungsanspruch gegen seinen Dienstherrn herleiten \n\nkann, ist hier nicht klärungsbedürftig. Maßgebend ist der jeweilige Zweck \n\nder verletzten Amtspflicht. \n\nDas von der Streithelferin verletzte Verbot, Gefangenen Aus-\n\nbruchswerkzeuge und Waffen zu überlassen, dient gerade dem Schutz \n\nder übrigen Strafvollzugsbediensteten, da vor allem dieser Personenkreis \n\nden von diesen Gegenständen ausgehenden Gefahren ausgesetzt ist. \n\nInsbesondere Waffen, die Gefangenen, wie hier, zum Zweck des Aus-\n\nbruchs überlassen werden, sind in erster Linie, dazu bestimmt, gegen \n\nVollzugsdienstangehörige eingesetzt zu werden. Es ist deren Aufgabe, \n\nEntweichungen zu verhindern, so dass Widerstand hiergegen, der mit der \n\nWaffe gebrochen werden soll, vor allem von diesen Personen zu erwarten \n\nist. Dem entspricht, dass der Begriff der - hier beeinträchtigten - Sicherheit \n\nder Anstalt in §§ 81 ff StVollzG auch die Abwendung von Gefahren für die \n\nin der Haftanstalt aufhältigen Personen erfasst (Calliess/Müller-Dietz, \n\nStrafvollzugsgesetz, 9. Aufl., 2002, § 81 Rn. 4). Gleiches gilt für den \n\nSchutzzweck von § 121 StGB (Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl. § 121 \n\nRn. 1). \n\nEiner Klarstellung zu diesem Problemkreis durch ein Revisionsurteil \n\nbedarf es nicht. Die Einbeziehung anderer Vollzugsbediensteter in den \n\nSchutzbereich des an die Vollzugsangehörigen gerichteten Verbots, Ge-\n\nfangenen Waffen zu überlassen, liegt auf der Hand. In Rechtsprechung \n\nund Literatur wird Gegenteiliges nicht vertreten \n\n(siehe vielmehr \n\nStein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts \n\nRn. 647; die allerdings den hier zu entscheidenden Fall zum Anlass für \n\nihre Ausführungen genommen haben dürften). \n\n2. \n\nPflichtverletzungen von geschädigten Vollzugsangehörigen bei der \n\nDurchsuchung des Gefangenen, des Haftraums und seiner Sachen sind \n\ndementsprechend, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, \n\nnur über § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen. \n\n3. \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nSchlick \n\nStreck \n\nKapsa \n\nGalke \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_408-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-15/iii-zr-408-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_408-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_408-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-15/iii-zr-408-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_408-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:59:10.763566+00:00"}}