{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_407-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-01-12","aktenzeichen":"III ZR 407/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 276 (Ci) a.F., § 675 Zur Frage, ob der für den geschlossenen Immobilienfonds \"Dreiländer Betei- ligung Objekt DLF 94/17 - Walter Fink - KG\" herausgegebene Prospekt (4. Auflage Juli 1995) in seinem Abschnitt \"Chancen und Risiken\" die mit dem Erwerb und Betrieb des in Stuttgart gelegenen Hotel-, Freizeit- und Theaterzentrums Stuttgart-International verbundenen Risiken hinreichend verdeutlicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 407/04\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Januar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 276 (Ci) a.F., § 675 \n\nZur Frage, ob der für den geschlossenen Immobilienfonds \"Dreiländer Betei-\n\nligung Objekt DLF 94/17 - Walter Fink - KG\" herausgegebene Prospekt \n\n(4. Auflage Juli 1995) in seinem Abschnitt \"Chancen und Risiken\" die mit \n\ndem Erwerb und Betrieb des in Stuttgart gelegenen Hotel-, Freizeit- und \n\nTheaterzentrums Stuttgart-International verbundenen Risiken hinreichend \n\nverdeutlicht. \n\nBGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - III ZR 407/04 - OLG Frankfurt a.M. \n\n LG Darmstadt \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt a.M. vom 8. Oktober 2004 - 13 U 243/03 - \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließ-\n\nlich der Kosten der Streithelferin zu tragen. \n\nDer Streitwert wird auf 135.000 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt den Beklagten, einen selbständigen Handelsvertreter \n\neines Unternehmens für Wirtschaftsberatung und Finanzbetreuung, aus eige-\n\nnem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf Schadensersatz wegen eines \n\nbehaupteten Beratungsverschuldens im Zusammenhang mit einer voll durch ein \n\nDarlehen finanzierten Beteiligung vom 23. August 1995 (200.000 DM und \n\n10.000 DM Abwicklungsgebühr) an dem geschlossenen Immobilienfonds \"Drei-\n\nländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 - Walter Fink - KG\" in Anspruch. Als größte \n\nEinzelinvestition dieses Fonds in Deutschland wurde das in Stuttgart gelegene \n\nHotel-, Freizeit- und Theaterzentrum Stuttgart-International erworben, in dem \n\nseit 1994 das Musical \"Miss Saigon\" aufgeführt wurde. Im Zusammenhang mit \n\neinem Insolvenzverfahren gegen die Generalmieterin konnten die vorgesehe-\n\nnen Ausschüttungen an die Anleger nicht mehr vorgenommen werden. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat der auf Zahlung von 45.840,57 € nebst Zinsen und \n\nauf Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten gerichteten Klage entspro-\n\nchen, das Berufungsgericht hat sie nach Vernehmung der Ehefrau des Klägers \n\nals Zeugin und informatorischer Anhörung des Beklagten abgewiesen. Mit sei-\n\nner Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 \n\nZPO) liegen nicht vor. Mit der Beschwerde werden keine Fragen aufgeworfen, \n\ndie in einem Revisionsverfahren geklärt werden müssten. \n\n4 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht geht davon aus, zwischen den Parteien sei kon-\n\nkludent ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, der den Beklagten \n\nnicht nur zu einer zutreffenden Auskunftserteilung über das Anlagemodell, son-\n\ndern auch zu einer sachkundigen Bewertung und Beurteilung der entschei-\n\ndungsrelevanten Tatsachen verpflichtet habe. Auch unter Zugrundelegung der \n\nPflichten eines Anlageberaters, wie sie den Urteilen des III. Zivilsenats vom \n\n13. Mai 1993 (III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114) und des XI. Zivilsenats vom \n\n6. Juli 1993 (XI ZR 12/93 - BGHZ 123, 126 ff) zu entnehmen seien, liege eine \n\nVertragsverletzung nicht vor, weil der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweis-\n\naufnahme dem Kläger und seiner Ehefrau das Risiko der Anlage zutreffend vor \n\nAugen geführt und sie somit \"anlagegerecht\" beraten habe. Im Weiteren legt \n\ndas Berufungsgericht seine Überzeugung zugrunde, dem Kläger und seiner \n\nEhefrau sei der Prospekt in der - damals - aktuellen 4. Auflage vom Juli 1995 \n\nvor ihrer Beitrittserklärung übergeben worden und sie hätten ausreichende Zeit \n\nfür eine sinnvolle Auseinandersetzung mit seinem Inhalt gehabt. Der Prospekt \n\nerfülle insgesamt, vor allem aber in seinem Teil \"Chancen und Risiken\", die von \n\nder Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine sachgerechte Bera-\n\ntung. Mit seiner zusätzlich zur Prospektvorlage mündlich erteilten Beratung in \n\nzwei Beratungsgesprächen habe sich der Beklagten nicht in Widerspruch zum \n\nProspektinhalt gesetzt und diesen damit nicht als Beratungsleistung entwertet. \n\nIhm falle auch keine andere Pflichtverletzung zur Last und er habe anlegerge-\n\nrecht beraten. \n\n5 \n\n2. \n\nVergeblich macht die Beschwerde gegen diese im Wesentlichen im tat-\n\nrichterlichen Bereich liegende Würdigung geltend, die Revision sei zuzulassen, \n\nweil das Berufungsgericht den Inhalt des verwendeten Verkaufsprospektes an-\n\nders als das Oberlandesgericht Celle in seinen Urteilen vom 15. August 2002 \n\n(VersR 2003, 61; DB 2002, 2211) bewertet habe. \n\n6 \n\na) Richtig ist, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Be-\n\nschreibung der Risiken in dem Prospekt einen relativ breiten Raum der Ent-\n\nscheidungsgründe einnehmen, wobei dem Berufungsgericht durchaus bewusst \n\ngewesen ist, dass es den Prospektinhalt anders als das Oberlandesgericht Cel-\n\nle würdigt. Der Senat sieht in diesem Umstand jedoch keinen Zulassungsgrund, \n\nweil eine allein den Prospekt in den Blick nehmende Beurteilung im Ergebnis \n\nnicht entscheidungserheblich geworden ist. Auch das Oberlandesgericht Celle \n\nhat letztlich offen gelassen, ob - für sich allein betrachtet - ein Prospektmangel \n\nvorliegt. Es besteht daher kein Anlass, den verwendeten Verkaufsprospekt in \n\neiner Revisionsentscheidung in allen seinen Einzelheiten zu überprüfen. \n\n7 \n\nb) Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Berufungsgerichts, dass \n\nder Prospekt in seinem Abschnitt \"Chancen und Risiken\" insbesondere hinrei-\n\nchend verdeutlicht, dass es sich bei dem Hotel-, Freizeit- und Theatergebäude \n\nStuttgart International um eine Spezialimmobilie handelt, deren wirtschaftlicher \n\nBetrieb weitgehend vom Freizeitverhalten angesprochener Besucher abhängt, \n\nund dass dem Management des jeweiligen Betreibers bei der Betrachtung der \n\nlangfristigen Entwicklung des Investitionsvorhabens eine Schlüsselstellung zu-\n\nkommt. Es wird ferner hervorgehoben, dass Immobilieninvestitionen über lange \n\nZeiträume betrachtet werden müssen und dass sich auch die beste Bonität ei-\n\nnes Mieters mittel- bis langfristig negativ verändern kann. Mit Recht weist das \n\nBerufungsgericht zwar darauf hin, dass die umfangreichen Ausführungen zu \n\nden vorgesehenen Einzelinvestitionen einen schnellen Überblick erschweren. \n\nSie sind jedoch dem Umstand geschuldet, dass der Prospekt insoweit ein In-\n\nformationsinteresse des Anlegers zu erfüllen hat, dem gebührend Rechnung zu \n\ntragen ist. Dass der Prospekt in seinem Abschnitt \"Chancen und Risiken\" die \n\nmit der Beteiligung am Immobilienfonds verbundenen wirtschaftlichen Risiken \n\nim Sinne eines Fehlers verschleiern würde, vermag der Senat nicht zu erken-\n\nnen. \n\n8 \n\nc) Auch im Übrigen lässt die angefochtene Entscheidung keine zulas-\n\nsungsbegründenden Rechtsfehler erkennen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 23.10.2003 - 10 O 234/03 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 08.10.2004 - 13 U 243/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_407-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/iii-zr-407-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_407-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_407-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/iii-zr-407-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_407-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:30.113536+00:00"}}