{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_403-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-07-28","aktenzeichen":"III ZR 403/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 403/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juli 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2005 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Ber-\n\nlin vom 28. September 2004 - 14 U 347/02 - wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nGründe: \n\nDie Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Ent-\n\nscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n1. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Auszahlungen \n\ndes Notars von einem Anderkonto bereicherungsrechtlich nach den für Anwei-\n\nsungsverhältnisse entwickelten Grundsätzen zu behandeln (BGHZ 88, 232, \n\n234 = NJW 1984, 483; BGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - XI ZR 129/98 - \n\nNJW-RR 1999, 1275; s. ferner Hertel in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der \n\nNotarhaftung, 2004, Rn. 1877 f.). Hiervon abzugehen besteht auch mit Rück-\n\nsicht darauf, daß der Notar - anders als eine Bank - nicht im Lager eines der \n\nBeteiligten steht und der Empfangsberechtigte außerdem gegen den Notar \n\nbeim Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen einen - unselbständigen - \n\neigenen Auszahlungsanspruch besitzt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX \n\nZR 242/97 - NJW 1998, 2134, 2135), kein Anlaß. Der Notar befolgt in solchen \n\nFällen regelmäßig lediglich die Weisungen der Beteiligten und verfolgt mit der \n\nAuszahlung des hinterlegten Geldes grundsätzlich keine eigenen Zwecke. \n\n2. \n\nIn Anweisungsfällen kann dem Angewiesenen auch bei Gutgläubigkeit \n\ndes Zahlungsempfängers ein Direktkondiktionsanspruch gegen diesen zuste-\n\nhen, wenn es an einer wirksamen Anweisung fehlt (vgl. nur BGHZ 158, 1, 5 \n\nm.w.N.). Davon ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier indes \n\nnicht auszugehen, da der Kaufpreis von 2.400.000 DM zunächst auflagenfrei \n\nauf dem Notaranderkonto eingegangen war und auch die von den Kaufver-\n\ntragsparteien bestimmten Auszahlungsvoraussetzungen vorlagen. Hieran \n\nkonnte, wie das Berufungsgericht jedenfalls im Ansatz zu Recht angenommen \n\nhat, der nachträglich eingegangene und teilweise im Widerspruch zu den Wei-\n\nsungen der Kaufvertragsparteien stehende Treuhandauftrag der Finanzie-\n\nrungsbank nichts mehr ändern (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR \n\n427/98 - NJW 2002, 1346, 1347 f.). \n\n3. \n\nEine andere rechtliche Beurteilung könnte hier allenfalls wegen der Ne-\n\nbeninterventionswirkung der Streitverkündung im Vorprozeß (§§ 68, 74 Abs. 3 \n\nZPO) geboten sein, weil das Oberlandesgericht Dresden im Vorprozeß den \n\nTreuhandauftrag der Bank als vorrangig behandelt hatte. Ob die Interventions-\n\nwirkung so weit geht und ob bejahendenfalls dieses Vorrangverhältnis das Vor-\n\nliegen einer bereicherungsrechtlichen Anweisungslage überhaupt in Frage \n\nstellen würde, kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde indes offen-\n\nbleiben. Es handelt sich dabei um eine nur die Entscheidung des vorliegenden \n\nEinzelfalls berührende Rechtsfrage ohne eine darüber hinausgehende allge-\n\nmeine Bedeutung. Der Senat vermag der Nichtzulassungsbeschwerde auch \n\nnicht darin zu folgen, daß das Berufungsgericht die Reichweite der Interventi-\n\nonswirkung grundsätzlich verkannt hätte und daß aus diesem Grunde eine \n\nklarstellende Revisionsentscheidung erforderlich wäre. \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nZPO). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_403-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-28/iii-zr-403-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_403-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_403-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-28/iii-zr-403-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_403-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:51:11.369702+00:00"}}