{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_400-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-10-13","aktenzeichen":"III ZR 400/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SGB XI § 88 Abs. 2 Nr. 2; HeimG § 5 Abs. 5; BGB § 812 In Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung bedarf die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen (hier: Einzelzimmer in Pflegeheim) der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Fehlt es hieran, hat der Heimträger wegen der Nutzung einer solchen Zusatzleistung auch kei- nen Bereicherungsanspruch.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 400/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Oktober 2005 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nSGB XI § 88 Abs. 2 Nr. 2; HeimG § 5 Abs. 5; BGB § 812 \n\nIn Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung bedarf \n\ndie Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen (hier: Einzelzimmer in \n\nPflegeheim) der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Fehlt es hieran, hat \n\nder Heimträger wegen der Nutzung einer solchen Zusatzleistung auch kei-\n\nnen Bereicherungsanspruch. \n\nBGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - III ZR 400/04 - OLG Nürnberg \n\n LG Nürnberg-Fürth \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Dörr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Oktober 2004 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von \n\n29.712 € nebst Zinsen abgewiesen und der Kläger auf di e Wider-\n\nklage verurteilt worden ist, an die Beklagte 5.344 € ne bst Zinsen \n\nin Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \n\ndem 20. Januar 2004 zu zahlen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen \n\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, 13. Zivilkammer, vom \n\n27. Februar 2004 zurückgewiesen. Im Übrigen verbleibt es zur \n\nHauptsache bei dem angefochtenen Berufungsurteil. \n\nVon den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger \n\n33 v.H. und die Beklagte 67 v.H. zu tragen. \n\nDer Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde aus einem Wert von 93,74 € zu tragen. Im Übrigen ha t die Be-\n\nklagte die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Parteien streiten im Revisionsverfahren noch über die Frage, ob die \n\nbeklagte Trägerin eines Alten- und Pflegeheims für die Bereitstellung eines \n\nEinzelzimmers einen Zuschlag berechnen darf. Die frühere Klägerin, die im \n\nLaufe des Berufungsverfahrens verstorben ist, wurde nach einem Schlaganfall \n\nam 10. September 1997 in das Pflegeheim der Beklagten aufgenommen. Sie \n\nerhielt Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe III und wurde über \n\neine PEG-Sonde künstlich ernährt. Sie bewohnte von Beginn an als Einzelper-\n\nson ein Zimmer, das der Größe nach (etwa 30 m²) auf eine Belegung durch \n\nzwei Personen zugeschnitten war. Der Aufnahme war eine vom Neffen der \n\nKlägerin am 27. August 1997 unterzeichnete schriftliche Anmeldung vorausge-\n\ngangen, in der die Unterbringung in einem Einzelzimmer im Pflegebereich an-\n\ngekreuzt wurde. Im Vorgriff auf seine Bestellung zum Betreuer am 26. Septem-\n\nber 1997 unterzeichnete der Neffe am 31. August 1997 auch einen so bezeich-\n\nneten \"Vorvertrag zum Abschluss eines Wohn- und Dienstleistungsvertrags zur \n\nvollstationären Pflege\", in dessen vorformuliertem Text die Beschreibung der \n\nUnterkunft (§ 4) teilweise und die Gewährung und Berechnung von Sonderleis-\n\ntungen (§ 16) vollständig unausgefüllt blieben. Nach diesem Vertrag betrug das \n\nzu zahlende - nicht weiter aufgegliederte und dem bis zum 31. Dezember 1997 \n\ngeltenden Übergangsrecht nach Art. 49a Zweiter Abschnitt des Pflege-Versi-\n\ncherungsgesetzes i.d.F. des Ersten SGB XI-Änderungsgesetzes vom 14. Juni \n\n1996 (BGBl. I S. 830) unterliegende - Entgelt täglich 165,73 DM. Nach § 2 des \n\nVertrags sollte nach Abschluss der nach § 75 SGB XI vorgesehenen Rahmen-\n\nverträge ein endgültiger Wohn- und Dienstleistungsvertrag vereinbart werden. \n\nHierzu kam es in der Folgezeit nicht. \n\nDie Beklagte berechnete ab 1. Januar 1998 einen täglichen Einzelzim-\n\nmerzuschlag von 57,90 DM, später 29,60 €, der durch den B etreuer der Kläge-\n\nrin, der sie nach ihrem Tod auch beerbt hat, bis zum 31. Januar 2003 bezahlt \n\nwurde. Die weiteren Entgeltbestandteile wurden in den Rechnungen in Investi-\n\ntionskosten, Unterkunft und Verpflegung sowie Pflegevergütung aufgegliedert \n\nund entsprachen im Januar 1998 mit insgesamt 168,20 DM in etwa dem im \n\n\"Vorvertrag\" festgelegten Entgelt. \n\nDer Kläger vertritt den Standpunkt, die Einzelzimmerzuschläge seien \n\nnicht wirksam vereinbart worden und müssten zurückgezahlt werden. Das \n\nLandgericht hat die Rückforderungsansprüche wegen der vom 1. Januar 1998 \n\nbis 31. Januar 2003 gezahlten Einzelzimmerzuschläge \n\nin Höhe von \n\n54.972,75 € nebst Zinsen für begründet gehalten und d ie Widerklage der Be-\n\nklagten, die u.a. auf Zahlung der Einzelzimmerzuschläge für die Zeit vom \n\n1. Februar 2003 bis 31. Dezember 2003 gerichtet war, abgewiesen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat den Zahlungsanspruch des Klägers um 29.712 € vermindert \n\nund der Widerklage in Höhe von 5.437,74 € nebst Zinsen,\n\n darunter 5.344 € für \n\ndie Einzelzimmerzuschläge, entsprochen. Soweit es um die Einzelzimmerzu-\n\nschläge geht, begehrt der Kläger mit der insoweit vom Senat zugelassenen \n\nRevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision des Klägers ist begründet. \n\n1. \n\nDie Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass es an einer \n\nwirksamen Vereinbarung der Heimvertragsparteien über die Gewährung und \n\nBerechnung der Zusatzleistung \"Einzelzimmer\" fehlt, weil der am 31. August \n\n1997 geschlossene \"Vorvertrag\" sich hierüber nicht verhält und auch später \n\ninsoweit keine schriftliche Vereinbarung geschlossen worden ist. Zwar verlangt \n\ndas Heimgesetz im Grundsätzlichen für den Abschluss eines Heimvertrags kei-\n\nne Schriftform, sondern gibt dem Heimträger (insoweit nur) auf, dem Bewohner \n\nden Inhalt des Vertrags schriftlich zu bestätigen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 HeimG i.d.F. \n\nvom 23. April 1990 - BGBl. I S. 763; § 5 Abs. 1 Satz 2 HeimG i.d.F. vom \n\n5. November 2001 - BGBl. I S. 2970 - im Folgenden HeimG n.F.). Für Leis-\n\ntungsempfänger der Pflegeversicherung muss der Vertragsinhalt sich jedoch \n\nnach den Vorschriften des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches So-\n\nzialgesetzbuch bestimmen oder ihnen entsprechen (§ 4e Abs. 1 HeimG i.d.F. \n\ndes Art. 19 Nr. 2 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 \n\n- BGBl. I S. 1014; § 5 Abs. 5 HeimG n.F.). Das betrifft nicht nur die Leistungen \n\ndes Heimträgers für die allgemeinen Pflegeleistungen sowie für Unterkunft und \n\nVerpflegung, sondern auch Zusatzleistungen, die allesamt im Einzelnen ge-\n\nsondert zu beschreiben und für die die jeweils anfallenden Entgelte gesondert \n\nanzugeben bzw. auszuweisen sind (§ 4e Abs. 1 Satz 1 HeimG i.d.F. vom \n\n26. Mai 1994; § 5 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 und 4 HeimG n.F.). Das bedeutet, \n\ndass der Heimträger neben den Pflegesätzen und den Entgelten für Unterkunft \n\nund Verpflegung mit dem Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag \n\nvereinbarten notwendigen Leistungen hinaus gesondert ausgewiesene Zu-\n\nschläge für besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie \n\nzusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen vereinbaren darf (§ 88 Abs. 1 \n\nSatz 1 SGB XI). Bei dieser Vorschrift handelt es sich im Kern um eine Bestim-\n\nmung, die das privatrechtliche Verhältnis des Heimträgers zum Heimbewohner \n\nbetrifft und darum ebenso gut in die Bestimmungen des Heimgesetzes über \n\nden Heimvertrag eingeordnet sein könnte. Ihre systematische Stellung im \n\nRecht der Pflegeversicherung verdankt sie dem Umstand, dass der Gesetzge-\n\nber den Pflegekassen und Leistungsträgern Einwirkungsmöglichkeiten geben \n\nwollte, um die Rechtsstellung der Versicherten insgesamt zu verbessern. Dies \n\ngilt etwa für das Aushandeln der - von den Heimbewohnern aufzubringenden - \n\nEntgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 87 SGB XI (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 149, 146, 157; 157, 309, 313) und - seit dem 1. Januar 2002 - für den \n\nAbschluss von Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen, deren Festlegungen \n\nfür die Pflegesätze und die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 80a \n\nAbs. 1, 2 SGB XI i.d.F. des Art. 1 Nr. 9 des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes \n\nvom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320) maßgebend sind (vgl. Senatsurteil \n\nvom 3. Februar 2005 - III ZR 411/04 - NJW-RR 2005, 777, 779). Was die in \n\n§ 88 SGB XI angeführten Zusatzleistungen angeht, gibt es Kollektivvereinba-\n\nrungen der vorbeschriebenen Art nicht, so dass sie zwischen dem Heimträger \n\nund dem Bewohner zu vereinbaren sind. Flankiert wird dies jedoch durch wei-\n\ntere Schutzbestimmungen für die Versicherten: Der Inhalt der notwendigen \n\nLeistungen - für die ein zusätzliches Entgelt nicht vereinbart werden kann - und \n\nderen Abgrenzung von den Zusatzleistungen werden in den Rahmenverträgen \n\nnach § 75 SGB XI festgelegt (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Allgemein dürfen \n\nZusatzleistungen die notwendigen stationären und teilstationären Leistungen \n\ndes Pflegeheims nicht beeinträchtigen (§ 88 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI). Darüber \n\nhinaus sind die Pflegeheime verpflichtet, ihr Leistungsangebot und die Leis-\n\ntungsbedingungen für Zusatzleistungen den Landesverbänden der Pflegekas-\n\nsen \n\nund \n\nden \n\nüberörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land vor Leistungsbeginn schriftlich \n\nmitzuteilen (§ 88 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI), so dass diese z.B. prüfen können, ob \n\nsich der Heimträger an die Bestimmungen seines Versorgungsvertrags hält. \n\nDie Beklagte kann sich der Anwendung des § 88 SGB XI nicht - wie in \n\nden Vorinstanzen vertreten - mit der Begründung entziehen, es fehle an einer \n\nabgrenzenden Regelung ihrer Leistungen in einem Rahmenvertrag. Das nimmt \n\nihrer Leistung nicht den Charakter einer Zusatzleistung, der entscheidend da-\n\ndurch zu bestimmen ist, dass es sich um eine Leistung handelt, die nicht als \n\nallgemeine Pflegeleistung oder als Leistung für Unterkunft und Verpflegung \n\nanzusehen und daher nicht mit den hierfür vereinbarten Entgelten abgegolten \n\nist. Wird - wie hier - der Heimbewohner in einem Einzelzimmer betreut, kann \n\nnicht zweifelhaft sein, dass es sich um eine Zusatzleistung handelt, auf die der \n\nPflegebedürftige ohne ein zusätzliches Entgelt grundsätzlich keinen Anspruch \n\nhat. Bereits im Gesetzgebungsverfahren ist ein besonders großes und im Ver-\n\ngleich zu den übrigen Zimmern des Heimes luxuriös ausgestattetes Zimmer als \n\neine mögliche Zusatzleistung \n\nin Betracht gezogen worden \n\n(vgl. \n\nBT-Drucks. 12/5262 S. 147 zu § 97 des Entwurfs). Dem ist das Schrifttum weit-\n\ngehend gefolgt (vgl. Krauskopf/Knittel, Soziale Krankenversicherung Pflege-\n\nversicherung, Stand März 1999, § 88 SGB XI Rn. 3; Schuldzinsky, in: LPK-\n\nSGB XI, 1998, § 88 Rn. 7; Udsching, SGB XI, 1995, § 88 Rn. 3; Mühlenbruch, \n\nin: Hauck/Noftz, SGB XI, 24. Lieferung VI/05, K § 88 Rn. 7; Wigge, in: Wanna-\n\ngat, SGB XI, Stand Februar 2001, § 88 Rn. 5; Gürtner, in: Kasseler Kommentar \n\nSozialversicherungsrecht, Stand August 1995, § 88 SGB XI Rn. 5). Auch der \n\nKläger hat nicht die Auffassung vertreten, die Bereitstellung eines Zimmers, \n\nwie es durch die Erblasserin genutzt wurde, sei von vornherein ohne jeden Zu-\n\nschlag geschuldet; vielmehr hat er sich darauf berufen, der - nicht wirksam ver-\n\neinbarte - Zuschlag sei hier zudem sittenwidrig überhöht und überschreite die \n\nAngemessenheitsgrenzen. \n\nIst danach § 88 SGB XI anwendbar, erfüllt der geschlossene Vertrag, \n\nder zu möglichen Zusatzleistungen und dem hierfür zu entrichtenden Entgelt \n\nkeine Angaben enthält, die Anforderungen in § 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI nicht: \n\nHiernach ist die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen nur zuläs-\n\nsig, wenn die angebotenen Zusatzleistungen nach Art, Umfang, Dauer und \n\nZeitfolge sowie der Höhe der Zuschläge und die Zahlungsbedingungen vorher \n\nschriftlich zwischen dem Pflegeheim und dem Pflegebedürftigen vereinbart \n\nworden sind. Diese Anforderungen dienen ersichtlich dem Interesse des Heim-\n\nbewohners, der sich vor einer Leistungsgewährung bewusst darüber klar wer-\n\nden soll, welche Zusatzleistungen er erhalten und welchen Preis er hierfür ent-\n\nrichten soll, wobei auch die Regelungen des Heimgesetzes (§ 4e Abs. 1 \n\nHeimG i.d.F. vom 26. Mai 2004; § 5 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 4 \n\nHeimG n.F.) verlangen, dass der Heimbewohner über diese möglichen Ver-\n\ntragsinhalte im Einzelnen unterrichtet wird. Im Gesetzgebungsverfahren ist in-\n\nsoweit auf eine Parallele zu Vereinbarungen von Wahlleistungen im Kranken-\n\nhaus nach der Bundespflegesatzverordnung hingewiesen worden (vgl. \n\nBT-Drucks. 12/5262 S. 148 unter Hinweis auf § 7 BPflV). Zu diesen, später in \n\n§ 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV geregelten Wahlleistungen, die ebenfalls schriftlich zu \n\nvereinbaren sind, vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffas-\n\nsung, das Schriftformerfordernis gelte für die Erklärungen beider Parteien, so \n\ndass nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB die Form grundsätzlich nur gewahrt sei, \n\nwenn alle die Wahlleistungen betreffenden Erklärungen in derselben Urkunde \n\nniedergelegt und von beiden Parteien unterzeichnet seien (vgl. BGHZ 138, 91, \n\n93). Die Unwirksamkeitsfolge hat der Senat auch in Fällen angenommen, in \n\ndenen es an der für Wahlleistungsvereinbarungen notwendigen hinreichenden \n\nUnterrichtung fehlte (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 - III ZR \n\n233/94 - NJW 1996, 781 f; BGHZ 138, 91, 94; 157, 87, 90; vom 22. Juli 2004 \n\n- III ZR 355/03 - NJW-RR 2004, 1428), und zwar auch dann, wenn es neben \n\nder wahlärztlichen Leistung um die Gestellung eines besonderen Zimmers ging \n\n(vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1995 aaO). \n\nEs besteht kein Anlass, die Rechtslage im Zusammenhang mit der Vor-\n\nschrift des § 88 SGB XI anders zu beurteilen. Zwar mögen die Interessenlagen \n\nvor Aufnahme in ein Krankenhaus oder in ein Pflegeheim nicht in jeder Hinsicht \n\nübereinstimmen. Denn bei Wahlleistungsvereinbarungen wird insbesondere \n\ndie Behandlung durch besonders qualifizierte Ärzte im Vordergrund stehen, \n\nwährend bei den Zusatzleistungen im Heim vor allem Komfortleistungen bei der \n\nUnterkunft und Verpflegung in Betracht kommen dürften. Unterschiede ergeben \n\nsich auch aus der Dauer des geplanten Aufenthaltes, so dass insbesondere bei \n\nWahlleistungsvereinbarungen, die mit beträchtlichen zusätzlichen Kosten ver-\n\nbunden sein können, das Bedürfnis nach einer klaren, nachweisbaren, die Kos-\n\ntenrisiken beachtenden Grundlage für die anschließende Behandlung in be-\n\nsonderem Maße hervortritt. Der Gesetzgeber hat aber, wie sein Hinweis auf die \n\nBundespflegesatzverordnung zeigt, die Leistungsempfänger der Pflegeversi-\n\ncherung für nicht weniger schutzbedürftig angesehen, was sich auch in den \n\nVorschriften des § 4e Abs. 1 HeimG i.d.F. vom 26. Mai 1994 und des § 5 \n\nAbs. 5 HeimG n.F. widerspiegelt. \n\n2. \n\nIst danach davon auszugehen, dass mangels einer schriftlichen Verein-\n\nbarung der hier tatsächlich in Anspruch genommenen Zusatzleistung das in der \n\nZeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Januar 2003 gezahlte Entgelt ohne Rechts-\n\ngrund geleistet worden ist und für den anschließenden Zeitraum die Grundlage \n\nfür die Berechnung des Zuschlags fehlt, kommt es im weiteren darauf an, ob \n\nsich der Kläger angesichts der jahrelangen Nutzung des Einzelzimmers durch \n\ndie Erblasserin auf den Formmangel berufen kann. \n\na) Das Berufungsgericht hat diese Frage prinzipiell bejaht und dies vor \n\nallem damit begründet, ein für die Beklagte schlechthin untragbares Ergebnis \n\nliege hierin schon deshalb nicht, weil sich der Kläger den Wert der aufgrund \n\ndes unwirksamen Vertrags erlangten Gegenleistung auf seinen Bereicherungs-\n\nanspruch anrechnen lassen müsse. Die Bereicherung sei der Erblasserin nicht \n\naufgedrängt worden, da sie bei der Aufnahme die Unterbringung in einem Ein-\n\nzelzimmer gewünscht und noch nach Ende des in diesem Rechtsstreit gegen-\n\nständlichen Zeitraums durch ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfü-\n\ngung ihr Interesse an einem besonders großen und komfortablen Zimmer bes-\n\ntätigt habe. Bereicherungsrechtlich sei ein täglicher Betrag von 16 € anzuset-\n\nzen, so dass sich der Klageanspruch von 54.977,75 € für 1.85 7 Tage um \n\n29.712 € mindere und auf die Widerklage für 334 Tage 5.344 € zu zahlen sei-\n\nen. \n\nDiese Beurteilung hält, soweit sie bereicherungsrechtlich begründet \n\nwird, der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Im Ausgangspunkt ist es zwar \n\nrichtig, dass ein nichtiger Vertrag bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln ist, \n\nwobei - von Sonderfällen abgesehen - der von den Vertragsparteien bei Ver-\n\ntragabschluss gewollte Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung \n\nauch bei der Rückabwicklung zu beachten ist und zu einer Saldierung der bei-\n\nderseits erbrachten Leistungen führt. Der Senat hat jedoch bereits zu unwirk-\n\nsamen Wahlleistungsvereinbarungen nach § 7 BPflV i.d.F. vom 21. August \n\n1985 (BGBl. I S. 1666) bzw. nach § 22 Abs. 2 BPflV i.d.F. vom 26. September \n\n1994 (BGBl. I S. 2750) - auch in Bezug auf die Vereinbarung eines besonderen \n\nZimmers - entschieden, es würde dem Schutzzweck der genannten Normen \n\nwidersprechen, wenn der Krankenhausträger für Leistungen, die nicht Gegen-\n\nstand einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung geworden seien, unter dem \n\nGesichtspunkt der ungerechtfertigen Bereicherung eine \"Vergütung\" verlangen \n\nkönnte (Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 aaO S. 782; BGHZ 138, 91, 99; \n\n157, 87, 97). Angesichts des Umstands, dass der Regelung des § 88 SGB XI \n\nähnliche Schutzüberlegungen des Gesetzgebers zugrunde liegen wie beim \n\nAbschluss einer Wahlleistungsvereinbarung für eine stationäre Krankenhaus-\n\nbehandlung, sieht der Senat keinen Anlass und keine innere Rechtfertigung, \n\nden Schutzzweck des § 88 SGB XI bei einer nicht wirksam vereinbarten Zu-\n\nsatzleistung durch einen Bereicherungsanspruch des Heimträgers oder durch \n\ndie Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag, die die \n\nRevisionserwiderung gleichfalls für anwendbar hält, zu unterlaufen. Einem sol-\n\nchen Ergebnis ist der Heimträger, soweit er - wie hier - im Übrigen mit dem Be-\n\nwohner durch einen wirksamen Heimvertrag verbunden ist, nicht schutzlos \n\nausgesetzt, da er es durch Befolgung der klar formulierten Bestimmung des \n\n§ 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI in der Regel in der Hand hat, nur auf der Grundlage \n\neiner schriftlichen Vereinbarung über die Zusatzleistung und ihre Vergütung \n\ndie Leistung zu gewähren. Dass schon die Gewährung der Leistung vor Ab-\n\nschluss einer schriftlichen Vereinbarung nicht zulässig ist, ist der Regelung des \n\n§ 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI zweifelsfrei zu entnehmen, so dass kein Anlass be-\n\nsteht, einem Heimträger, der sich hierüber hinwegsetzt, durch Anwendung be-\n\nreicherungsrechtlicher Regeln allgemein das Risiko abzunehmen, für eine un-\n\nzulässige Leistung ohne Entgelt zu bleiben. Soweit die Revisionserwiderung \n\nmeint, bei der Wahl einer Zusatzleistung in einem Heimvertrag bestehe nicht \n\ndas für den Krankenhauspatienten angeführte Bedürfnis, in einer vielfach exi-\n\nstenziellen Ausnahmesituation vor vermögensmäßiger Ausnutzung und Über-\n\nforderung geschützt zu werden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die \n\nSituation bei der Aufnahme eines Pflegebedürftigen in ein Heim unterscheidet \n\nsich von der Aufnahme zu einer stationären Krankenhausbehandlung nicht \n\ngrundlegend. Vielfach vollzieht sich die Aufnahme eines Pflegebedürftigen, der \n\nvor einer Krankenhausentlassung steht und ambulant nicht mehr betreut wer-\n\nden kann, unter großem Zeitdruck, was zugleich einschließt, dass er bei seiner \n\nAuswahlentscheidung nicht das gesamte Spektrum an sich für ihn geeigneter \n\nund grundsätzlich erreichbarer Einrichtungen berücksichtigen kann. Da ande-\n\nrerseits ein Heimvertrag im Regelfall auf unbestimmte Zeit geschlossen wird \n\n(§ 4b Abs. 1 HeimG i.d.F. vom 23. April 1990, § 8 Abs. 1 HeimG n.F.) und zu \n\neiner dauerhaften Begründung eines neuen Lebensmittelpunkts führen soll, \n\nkommt der Einhaltung der bei Abschluss des Heimvertrags geltenden Bedin-\n\ngungen für den Schutz des Heimbewohners entscheidende Bedeutung für die \n\nFrage zu, ob die Anwendung bereicherungsrechtlicher Regeln in Betracht \n\nkommt. Soweit die Revisionserwiderung darauf abstellt, dem Kläger habe als \n\nBetreuer der Pflegebedürftigen Monat für Monat vor Augen gestanden, wel-\n\nchen Preis er für welche Zusatzleistung zu entrichten habe, wird nicht hinrei-\n\nchend berücksichtigt, dass § 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI sowohl die Gewährung als \n\nauch die Berechnung von Zusatzleistungen vom Abschluss einer vorherigen \n\nschriftlichen Vereinbarung abhängig macht. \n\nb) Auch im Übrigen ist der Kläger nicht daran gehindert, sich auf den \n\nMangel der Form des § 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI zu berufen. Formvorschriften \n\ndürfen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägun-\n\ngen außer Acht gelassen werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn es nach \n\nden Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und \n\nGlauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu \n\nlassen (vg. BGHZ 138, 339, 348). An die Bejahung eines Ausnahmefalls sind \n\nstrenge Anforderungen zu stellen; dass die Nichtigkeit den einen Vertragsteil \n\nhart trifft, reicht nicht aus (vgl. Senatsurteil BGHZ 92, 164, 172). Dementspre-\n\nchend sind in der Rechtsprechung vor allem zwei Fallgruppen in Betracht ge-\n\nzogen worden, in denen einer Partei die Berufung auf einen Formmangel ver-\n\nsagt wurde: Die Fälle einer Existenzgefährdung des einen Teils oder die Fälle \n\neiner besonders schweren Treuepflichtverletzung des anderes Teils. \n\nHierfür ist indes nichts hervorgetreten. Mit Recht weist das Landgericht \n\ndarauf hin, dass es der Beklagten, die eine Vielzahl von Heimverträgen formu-\n\nlarmäßig abschließt, ohne weiteres möglich und zuzumuten ist, vor der Gewäh-\n\nrung von Zusatzleistungen auf den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung \n\nzu achten. Im Übrigen ist sie in einem Streitfall wie hier auch in der Lage, sol-\n\nche Zusatzleistungen einzustellen, für die es an einer formwirksam getroffenen \n\nVereinbarung fehlt. Dass der Kläger zunächst und auch über längere Zeit die \n\nseit Januar 1998 mit einem Einzelzimmerzuschlag versehenen Rechnungen \n\ngezahlt hat, konnte für die Beklagte kein Vertrauen begründen, die erhaltenen \n\nBeträge behalten zu dürfen. Insbesondere konnte sich dieses Vertrauen auch \n\nnicht darauf gründen, dass der Kläger im Vorgriff auf seine Betreuerbestellung \n\nbei der Anmeldung seiner Tante ein Einzelzimmer gewünscht hatte. Die Be-\n\nklagte, die für ein treuwidriges Verhalten darlegungspflichtig ist, hat nicht vor-\n\ngetragen, dass dem Kläger im Hinblick auf seinen Belegungswunsch verdeut-\n\nlicht worden ist, dass als das erbetene Einzelzimmer nur das der früheren Klä-\n\ngerin zugewiesene besonders große Zimmer in Betracht gekommen sei, das \n\neigentlich für die Belegung von zwei Personen vorgesehen war. Es ist auch \n\nnicht vorgetragen oder erkennbar, dass die Beklagte den Kläger - wie nach § 4 \n\nAbs. 4 HeimG i.d.F. vom 23. April 1990 (vgl. jetzt § 5 Abs. 2 HeimG n.F.) gebo-\n\nten - über die Möglichkeiten, bei der Unterkunft zusätzliche Leistungen zur Ver-\n\nfügung zu stellen, im Einzelnen unterrichtet hätte. Auch der in der mündlichen \n\nVerhandlung vor dem Landgericht vorgelegte Entwurf eines Wohn- und Dienst-\n\nleistungsvertrags, der nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Be-\n\nklagten dem Kläger bereits Anfang 1999 und erneut im April 2003 zur Unter-\n\nschrift vorgelegt worden sein soll, gibt keinen näheren Aufschluss über die \n\nKonditionen der insgesamt angebotenen Komfortleistungen. Zwar lässt sich \n\ndiesem Vertragsentwurf entnehmen, dass es neben dem angekreuzten \"Dop-\n\npelzimmer als Einzelzimmer\" weitere Möglichkeiten der Nutzung anderer Ein-\n\nzelzimmer gibt. Es war jedoch nur der Preis für das von der Erblasserin genutz-\n\nte Zimmer angegeben. Wenn sich der Kläger unter diesen Umständen nicht \n\ndazu verstehen konnte, den vorgelegten Vertragsentwurf zu unterzeichnen, \n\nhätte die Beklagte - insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch weitere Ver-\n\ntragsinhalte streitig geworden waren - Gelegenheit gehabt, die notwendige \n\nKlarstellung vorzunehmen und von der weiteren Gewährung von Zusatzleis-\n\ntungen abzusehen. Die Beklagte, von der die Kenntnis der hier einschlägigen \n\ngesetzlichen Bestimmungen zu erwarten war, verkennt mit ihrem Vortrag, es \n\nsei nie ein kleineres Zimmer verlangt worden, dass es in erster Linie ihr oblag, \n\nsich eine wirksame Grundlage für die Gewährung und Berechnung von Zusatz-\n\nleistungen zu verschaffen. \n\n3. \n\nSoweit es um die Behandlung der Einzelzimmerzuschläge geht, ist da-\n\nher das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung der Beklag-\n\nten wiederherzustellen. Der relativ geringfügige Erfolg der Widerklage in den \n\nRechtsmittelinstanzen bleibt bei der Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 2 \n\nNr. 1 ZPO außer Betracht. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nKapsa \n\nDörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_400-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/iii-zr-400-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":17},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_400-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_400-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/iii-zr-400-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_400-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:08:59.401563+00:00"}}