{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_399-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-04-28","aktenzeichen":"III ZR 399/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 276 a.F. Hb; § 282 a.F.; § 823 Aa, Dc, I a) Zur Pflicht des Trägers eines Pflegewohnheims, die körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner zu schützen. b) Zur Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals bei einem Unfall im Heim.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 399/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. April 2005 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 276 a.F. Hb; § 282 a.F.; § 823 Aa, Dc, I \n\na) Zur Pflicht des Trägers eines Pflegewohnheims, die körperliche Unversehrtheit \n\nder Heimbewohner zu schützen. \n\nb) Zur Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals bei \n\neinem Unfall im Heim. \n\nBGH, Urteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04 - KG Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 2. September 2004 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Klägerin ist der gesetzliche Krankenversicherer der am 19. Februar \n\n1912 geborenen, unter Betreuung stehenden Rentnerin G. W. Diese lebt seit \n\ndem 23. April 1997 in einem von der Beklagten betriebenen Pflegewohnheim. \n\nAusweislich des von der Klägerin vorgelegten Pflegegutachtens hatte sie be-\n\nreits im Jahre 1994 bei einem Sturz eine Oberschenkelfraktur links erlitten, \n\naufgrund deren ihr das Gehen fortan nur noch mit Hilfe und Gehstütze möglich \n\nwar; kurz vor ihrer Aufnahme in das Heim der Beklagten hatte sie sich bei ei-\n\nnem weiteren Sturz ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades und im Januar \n\n1998 bei einem dritten Sturz ein solches zweiten Grades zugezogen. Wegen \n\ndieser Verletzungen mußte sie jeweils stationär behandelt werden. Nach dem \n\nPflegegutachten ist sie hochgradig sehbehindert, zeitweise desorientiert und \n\nverwirrt; ihr Gang ist sehr unsicher. Sie ist der Pflegestufe III zugeordnet. \n\nIm Heim bewohnte sie ein Zimmer gemeinsam mit zwei weiteren Bewoh-\n\nnerinnen. Neben ihrem Bett befand sich eine Klingel; außerdem konnte sie sich \n\ndurch Rufe bemerkbar machen. Das Pflegepersonal schaute regelmäßig jede \n\nStunde, zu den Mahlzeiten und zur Inkontinenzversorgung nach der Bewohne-\n\nrin. \n\nAm 27. Juni 2001 fand gegen 13.00 Uhr die letzte Kontrolle statt. Die \n\nBewohnerin lag zu dieser Zeit zur Mittagsruhe in ihrem Bett. In der Folgezeit \n\nwar die zuständige Pflegekraft im Wohnbereich mit anderen Bewohnern be-\n\nschäftigt. Gegen 14.00 Uhr wurde die Bewohnerin von der Pflegekraft in ihrem \n\nZimmer vor dem Bett liegend aufgefunden. Sie hatte sich eine Oberschenkel-\n\nhalsfraktur zugezogen und wurde bis zum 31. Juli 2001 stationär und anschlie-\n\nßend ambulant behandelt. \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, daß der Unfall auf eine Verletzung von \n\nPflichten aus dem Heimvertrag durch die Beklagte zurückzuführen ist. Mit ihrer \n\nKlage verlangt sie Ersatz der von ihr getragenen Heilbehandlungskosten. Das \n\nLandgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 7.185,13 €\n\n nebst Zinsen verur-\n\nteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abge-\n\nwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klä-\n\ngerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht wegen des Unfalls \n\nvom 27. Juni 2001 kein nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangener Schadens-\n\nersatzanspruch der verletzten Heimbewohnerin gegen die Beklagte zu. \n\n1. \n\nAllerdings erwuchsen der beklagten Heimträgerin aus den jeweiligen \n\nHeimverträgen Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit \n\nder ihr anvertrauten Heimbewohner. Ebenso bestand eine inhaltsgleiche all-\n\ngemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutze der Bewohner vor Schädi-\n\ngungen, die diesen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder \n\ngeistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauli-\n\nche Gestaltung des Altenheims drohten (OLG Koblenz NJW-RR 2002, 867, \n\n868). Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten war daher geeignet, sowohl \n\neinen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Heimver-\n\ntrages als auch einen damit konkurrierenden deliktischen Anspruch aus \n\n§§ 823, 831 BGB zu begründen. \n\n2. \n\nDiese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen übli-\n\nchen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen \n\nAufwand realisierbar sind (OLG München VersR 2004, 618, 619; LG Essen \n\nVersR 2000, 893). Maßstab müssen das Erforderliche und das für die Heimbe-\n\nwohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein (OLG Koblenz aaO). Dabei ist \n\ninsbesondere auch zu beachten, daß beim Wohnen in einem Heim die Würde \n\nsowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu \n\nschützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverant-\n\nwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (vgl. nunmehr § 2 Abs. 1 \n\nNr. 1 und 2 HeimG i.d.F. vom 5. November 2001 BGBl. I S. 2970). \n\n3. Wie das Oberlandesgericht Koblenz (aaO) zutreffend ausführt, kann \n\nnicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher \n\nUmstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, welchen konkreten \n\nInhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheits-\n\nrecht eines alten und kranken Menschen zu achten und andererseits sein Le-\n\nben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen. Im vorliegenden Fall ist \n\nder Unfallhergang im einzelnen nicht mehr aufklärbar. Das Berufungsgericht \n\nhat es mit Recht abgelehnt, der Klägerin Beweiserleichterungen im Sinne einer \n\nBeweislastumkehr zugute kommen zu lassen. Allein aus dem Umstand, daß die \n\nHeimbewohnerin im Bereich des Pflegeheims der Beklagten gestürzt ist und \n\nsich dabei verletzt hat, kann nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des \n\nPflegepersonals der Beklagten geschlossen werden. Darlegungs- und beweis-\n\npflichtig ist vielmehr insoweit die Klägerin als Anspruchstellerin; Gegenteiliges \n\nläßt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs \n\nvom 18. Dezember 1990 (VI ZR 169/90 = NJW 1991, 1540 f = VersR 1991, \n\n310 f) herleiten. Der VI. Zivilsenat hat dort ausgeführt, die Beweislastumkehr \n\nnach § 282 BGB a.F. (nunmehr § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) könne nach dem \n\nSinn der Beweisregel auch den Nachweis eines objektiven Pflichtverstoßes des \n\nSchuldners umfassen, wenn der Gläubiger im Herrschafts- und Organisations-\n\nbereich des Schuldners zu Schaden gekommen sei und die den Schuldner tref-\n\nfenden Vertragspflichten (auch) dahin gegangen seien, den Gläubiger gerade \n\nvor einem solchen Schaden zu bewahren. Daraus hat der VI. Zivilsenat für den \n\ndamals zu beurteilenden Sachverhalt die Folgerung gezogen, wenn ein Patient \n\nim Krankenhaus bei einer Bewegungs- und Transportmaßnahme der ihn \n\nbetreuenden Krankenschwester aus ungeklärten Gründen das Übergewicht \n\nbekomme und stürze, so sei es Sache des Krankenhausträgers, aufzuzeigen \n\nund nachzuweisen, daß der Vorfall nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten \n\nder Pflegekraft beruhe (ähnlich OLG Dresden NJW-RR 2000, 761 für die Ursa-\n\nche des Sturzes einer Pflegeheimpatientin, die sich in Begleitung und Betreu-\n\nung einer Pflegekraft befunden hatte). Um eine derartige Konstellation ging es \n\nhier nicht. Die Bewohnerin befand sich nicht in einer konkreten Gefahrensitua-\n\ntion, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste und deren Beherrschung einer \n\nspeziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut worden war. Vielmehr ging es \n\nhier (lediglich) um den normalen, alltäglichen Gefahrenbereich, der grundsätz-\n\nlich in der eigenverantwortlichen Risikosphäre der Geschädigten verblieb. Ver-\n\ngeblich versucht die Revision, hiergegen einzuwenden, daß bei dieser Betrach-\n\ntungsweise der Geschädigte um so schlechter dastünde, je weniger man sich \n\num ihn kümmere. Werde er sich selbst überlassen, treffe ihn die Darlegungs- \n\nund Beweislast. Sei hingegen eine Pflegeperson anwesend, die dem Betroffe-\n\nnen helfe und unmittelbaren Einfluß nehmen könne, solle sich der Träger des \n\nPflegeheims entlasten müssen. Das könne nicht richtig sein. Dabei wird, wor-\n\nauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, verkannt, daß es bei der Be-\n\nweislastumkehr jeweils nur darum gehen kann, ob in der konkreten Unfallsitua-\n\ntion eine Sicherungspflicht bestanden hatte, die gerade die Schädigung aus-\n\nschließen sollte. Dementsprechend wird für vergleichbare Unfallhergänge auch \n\nin der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine Beweislastumkehr abge-\n\nlehnt (OLG Hamm NJW-RR 2003, 30, 31; OLG München aaO). \n\n4. \n\nDie Revision lastet der Beklagten insbesondere an, sie habe es ver-\n\nsäumt, die Bewohnerin im Bett zu fixieren, mindestens aber die Bettgitter hoch-\n\nzufahren. Dieser Vorwurf ist indessen unbegründet. \n\na) In rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsge-\n\nricht festgestellt, daß das Pflegepersonal diese Sicherungsmaßnahmen für ent-\n\nbehrlich halten durfte. Insbesondere hat dabei der Umstand Gewicht, daß der \n\nvon der Klägerin selbst nach dem bis dahin letzten Sturz der Bewohnerin (Ja-\n\nnuar 1998) beauftragte ärztliche Gutachter zwar schwere Einschränkungen des \n\nStütz- und Bewegungsapparates diagnostiziert hatte (Liegen, Sitzen, Stehen \n\nmit Hilfe, Gehen mit Hilfe und Gehstütze, sehr unsicher, kleinschrittig), aber \n\ngleichwohl besondere Sicherungsmaßnahmen beim Liegen im Bett nicht in Er-\n\nwägung gezogen hatte. Das Oberlandesgericht Koblenz (aaO), dem sich das \n\nBerufungsgericht angeschlossen hat, weist nicht ohne Grund darauf hin, daß \n\ndasjenige, was sich dem medizinischen Dienst der im Schadensfall eintritts-\n\npflichtigen Krankenkasse an Sicherungsmaßnahmen nicht aufdrängt, sich bei \n\nunverändertem Befund auch der Leitung eines Altenheims nicht aufdrängen \n\nmuß. Dies gilt trotz des von der Revision - an sich zutreffend - hervorgehobe-\n\nnen Umstandes, daß das Gutachten der Feststellung der Pfflegebedürftigkeit \n\nund der Zuordnung zu der entsprechenden Pflegestufe diente. Dieser be-\n\nschränkte Zweck des Gutachtens änderte nichts daran, daß dort auch Vor-\n\nschläge zur Versorgung in der stationären Pflegeeinrichtung sowie zur Ausstat-\n\ntung mit Pflegehilfsmitteln vorgesehen waren und derartige Empfehlungen \n\nauch - in anderen Bereichen - tatsächlich erteilt wurden. Daß aus der Sicht des \n\nPflegepersonals keine besonderen weitergehenden Maßnahmen ergriffen zu \n\nwerden brauchten, wird indiziell dadurch bestätigt, daß in der Folgezeit, nach \n\nErstattung des Gutachtens, die Bewohnerin über einen Zeitraum von mehr als \n\ndrei Jahren sturzfrei geblieben war. \n\nb) Hinzu kommt folgendes: Jene Sicherungsmaßnahmen hätten, da sie \n\nauch nach der Einschätzung der Klägerin nicht durch eine konkrete, einzelfall-\n\nbezogene Gefahrensituation gefordert wurden, nur abstrakt-generalisierend, \n\nd.h. auf Dauer, getroffen werden müssen, um die allgemeine Gefahr eines \n\nSturzes zu bannen. Damit aber hätten sie den Charakter von Maßnahmen er-\n\nhalten, die der - unter Betreuung stehenden - Bewohnerin über einen längeren \n\nZeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen und deshalb der Genehmigung \n\ndurch das Vormundschaftsgericht bedurft hätten (§ 1906 Abs. 4 BGB). Die Be-\n\nklagte hatte indessen aus den vorgenannten Gründen keinen hinreichenden \n\nAnlaß, von sich aus auf eine derartige Entscheidung des Vormundschaftsge-\n\nrichts hinzuwirken. \n\n5. \n\nIn rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsgericht \n\neine schuldhafte Pflichtverletzung auch nicht darin erblickt, daß die Mitarbeiter \n\nder Beklagten es unterlassen hatten, der Bewohnerin Hüftschutzhosen (Protek-\n\ntorhosen) anzulegen, durch die die Gefahr eines Knochenbruchs bei einem \n\nSturz gemindert worden wäre. Die Klägerin selbst hatte erstmals in ihrer Beru-\n\nfungserwiderung eher beiläufig darauf hingewiesen, daß die Bewohnerin durch \n\nTragen von Hüftprotektoren vor den hier eingetretenen Folgen eines Sturzes \n\nhätte bewahrt werden können. Entgegen der Auffassung der Revision durfte \n\ndas Berufungsgericht davon ausgehen, daß dieses Vorbringen nicht hinrei-\n\nchend substantiiert war. Weder hatte die Klägerin konkret vorgetragen, noch \n\nunter Beweis gestellt, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit Verletzungen, \n\nwie sie die Bewohnerin erlitten hatte, durch das Tragen dieser Schutzvorrich-\n\ntungen zu verhindern gewesen wären. Die weitere Feststellung des Berufungs-\n\ngerichts, daß das Tragen von Protektoren die Gefahr des Wundliegens erhöht, \n\nwird von der Revision nicht angegriffen. \n\n6. \n\nZu Unrecht macht die Revision weiter geltend, die Beklagte habe es ver-\n\nsäumt, dafür Sorge zu tragen, daß der Bewohnerin beim Aufstehen Hilfe zuteil \n\nwurde. Dieser Pflicht war die Beklagte vielmehr hinreichend dadurch nachge-\n\nkommen, daß sie in Reichweite der Bewohnerin eine Klingel bereitgestellt hat-\n\nte, mit der diese im Bedarfsfall Hilfe hätte herbeirufen können. Das Berufungs-\n\ngericht weist ferner zutreffend darauf hin, es sei weder vorgetragen noch sonst \n\nersichtlich, daß die Bewohnerin beim Aufstehen stets der Hilfe bedurft hätte. \n\nDie Forderung, der Bewohnerin jedes Mal beim Aufstehen (unaufgefordert) Hil-\n\nfe zu leisten, würde auf eine lückenlose Überwachung durch die Mitarbeiter \n\ndes Pflegeheims hinauslaufen. Dies würde über das einem Pflegeheim wirt-\n\nschaftlich Zumutbare hinausgehen und zudem auch den Interessen der Heim-\n\nbewohner an der Wahrung ihrer Privatsphäre widersprechen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_399-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-28/iii-zr-399-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_399-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_399-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-28/iii-zr-399-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_399-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:37:46.561825+00:00"}}