{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_396-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-05-18","aktenzeichen":"III ZR 396/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 276 a.F. Fa; 839 Fe; BauGB § 12 Zur öffentlich-rechtlichen culpa in contrahendo und zur Amtshaftung ge- genüber dem Vorhabenträger im Verfahren betreffend die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 396/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. Mai 2006 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 276 a.F. Fa; 839 Fe; BauGB § 12 \n\nZur öffentlich-rechtlichen culpa in contrahendo und zur Amtshaftung ge-\n\ngenüber dem Vorhabenträger im Verfahren betreffend die Aufstellung \n\neines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. \n\nBGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 396/04 - OLG Brandenburg \n\n LG Frankfurt (Oder) \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dörr, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 13. Zivil-\n\nsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Sep-\n\ntember 2004 aufgehoben und das Urteil der 7. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Januar 1999 weiter abgeän-\n\ndert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Mitte 1999 zu-\n\nsammengebrochenen D. GmbH. Die Schuldnerin hatte seit 1991 \n\ndie Errichtung eines Einkaufszentrums im Gebiet der beklagten Gemeinde ge-\n\nplant. Parallel dazu plante auch eine Konkurrentin ein derartiges Zentrum auf \n\neinem nahe gelegenen Grundstück. Da aus Gründen der Raumordnung nur \n\neines der beiden Projekte verwirklicht werden konnte, entschied sich die Stadt-\n\nverordnetenversammlung der Beklagten am 13. April 1992 mit 17 zu 7 Stimmen \n\nzugunsten des Projekts der Schuldnerin. \n\n2 \n\nIn der Folgezeit erwarb die Schuldnerin das für das Projekt benötigte \n\nGrundstück und ließ nacheinander zwei Vorhaben- und Erschließungspläne er-\n\narbeiten, die jedoch beide auf raumordnungsrechtliche Bedenken des zustän-\n\ndigen Landesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung stießen. \n\nAm 25. August 1993 stellte die Schuldnerin bei einer Besprechung im Ministe-\n\nrium über die Realisierbarkeit des Projekts ein verändertes Konzept vor. An-\n\nschließend ließ sie den Entwurf für den Vorhaben- und Erschließungsplan ent-\n\nsprechend umarbeiten. Am 30. September 1993 beschloss die Stadtverordne-\n\ntenversammlung der Beklagten, zu dem neuen Entwurf die Beteiligung der Bür-\n\nger und der betroffenen Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Der Entwurf \n\nwurde vom 10. bis zum 24. November 1993 öffentlich ausgelegt. Zum Be-\n\nschluss des Plans selbst kam es jedoch ebenso wenig wie zum Abschluss ei-\n\nnes Durchführungsvertrages zum Vorhaben- und Erschließungsplan. Nachdem \n\nim Dezember 1993 eine Kommunalwahl stattgefunden hatte, beschlossen die \n\nneu gewählten Stadtverordneten am 6. Juli 1994, das Projekt der Schuldnerin \n\nnicht weiter zu verfolgen. \n\n3 \n\nDer Kläger nimmt nunmehr die Beklagte auf Ersatz der im Vertrauen auf \n\ndas Zustandekommen des Plans getätigten Aufwendungen der Schuldnerin in \n\nAnspruch, die er auf 904.486,04 DM nebst Zinsen beziffert. Das Landgericht hat \n\ndie Klageforderung dem Grunde nach für berechtigt erklärt, das Berufungsge-\n\nricht nur für die der Schuldnerin ab dem 25. August 1993 im Zusammenhang \n\nmit der von ihr geplanten Errichtung eines Einkaufszentrums entstandenen \n\nAufwendungen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte \n\nihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\n5 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hält den dem Grunde nach - allerdings nur in zeit-\n\nlich eingeschränktem Umfang - zuerkannten Schadensersatzanspruch aus den \n\nrechtlichen Gesichtspunkten der öffentlich-rechtlichen culpa in contrahendo und \n\nder Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) für gerechtfertigt. Es ist der \n\nAuffassung, die Beklagte habe einen qualifizierten Vertrauenstatbestand ge-\n\nschaffen, weil sich die Stadtverordneten in der Sitzung vom 13. April 1992 mit \n\nüberwiegender Mehrheit für das Vorhaben der Schuldnerin und gegen dasjeni-\n\nge ihrer Konkurrentin entschieden hätten. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung \n\nseien alle maßgeblichen Behörden an dem geplanten Vorhaben beteiligt gewe-\n\nsen und hätten ihre grundsätzliche Zustimmung erklärt. Die Parteien hätten \n\ndann während einer Zeitdauer von 2¼ Jahren in Verhandlungen gestanden, die \n\nauf Abschluss eines Durchführungsvertrages gerichtet gewesen seien. Die \n\nSchuldnerin habe sich aufgrund des weiteren Verhaltens der Beklagten darauf \n\nverlassen dürfen, dass diese - soweit keine zwingenden Gründe vorlagen - an \n\nihrem im Jahre 1992 gefassten Beschluss festhalten und diesen jedenfalls nicht \n\naus sachfremden Gründen aufgeben werde. Mit der Aufgabe des Projekts und \n\nder Entscheidung für dasjenige der Konkurrentin habe die Beklagte diese vor-\n\nvertraglichen Verpflichtungen - und damit zugleich ihre Amtspflicht zu konse-\n\nquentem Verhalten - verletzt. \n\n6 \n\nHiergegen wendet sich die Revision zu Recht. \n\n7 \n\n2. \n\na) Die Realisierung des in Aussicht genommenen Vorhaben- und Er-\n\nschließungsplans beurteilte sich noch nach § 7 BauGB-MaßnG in der Fassung \n\nder Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 622; jetzt gilt § 12 BauGB). \n\nDies bedeutet, dass für ihn § 2 Abs. 3 BauGB in der damals einschlägigen Fas-\n\nsung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) entsprechend galt (§ 7 Abs. 3 \n\nSatz 1 BauGB-MaßnG; jetzt gilt unmittelbar § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB in der \n\nFassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 BGBl. I S. 2414). \n\nAuch auf den Erlass einer Satzung über einen Vorhaben- und Erschließungs-\n\nplan nach § 7 Abs. 1 BauGB-MaßnG oder eines vorhabenbezogenen Bebau-\n\nungsplans nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestand (und besteht) - wie vom \n\nrechtlichen Ansatzpunkt her auch das Berufungsgericht nicht verkennt - daher \n\nkein Anspruch. Darüber hinaus war bereits vor Schaffung des neuen § 1 Abs. 3 \n\nSatz 2 Halbs. 2 BauGB, der dies ausdrücklich ausspricht, in der übereinstim-\n\nmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesge-\n\nrichtshofs anerkannt, dass vertragliche Zusagen einer Gemeinde, einen inhalt-\n\nlich näher bestimmten Bebauungsplan aufzustellen oder doch zumindest die \n\nAufstellung in Übereinstimmung mit dem Vertragspartner zu fördern, der Wirk-\n\nsamkeit entbehrten (vgl. BVerwGE 42, 331, 333; BVerwG DVBl. 1977, 529 f; \n\nSenatsurteil BGHZ 76, 16, 22; Senatsurteil vom 11. Mai 1989 - III ZR 88/87 = \n\nNJW 1990, 245). \n\n8 \n\nb) Diese von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze gelten zwar \n\nvorliegend schon deshalb nicht uneingeschränkt, weil das Gesetz die Umset-\n\nzung eines vom Vorhabenträger erarbeiteten Vorhaben- und Erschließungs-\n\nplans vom Abschluss eines öffentlich-rechtlichen, nach § 57 VwVfG der Schrift-\n\nform unterliegenden Durchführungsvertrages abhängig macht (§ 7 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 2 BauGB-MaßnG; § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Ein solcher Vertrag ist \n\njedoch nicht zustande gekommen. Zwar trifft es durchaus zu, dass im Unter-\n\nschied zum \"regulären\" Aufstellungsverfahren die planerische Initiative beim \n\nInvestor liegt und die Planerstellung des Vorhabenträgers von der Gemeinde \n\n(nur) \"aktiv begleitet\" wird. Der sich daraus notwendigerweise ergebende Ab-\n\nstimmungs- und Kooperationsbedarf lässt jedoch die gemeindliche Verantwor-\n\ntung \n\nfür die städtebauliche Planung unberührt \n\n(vgl. Senatsurteil vom \n\n1. Dezember 1983 - III ZR 38/82 = LM BGB § 133 C Nr. 54). Auch nach Einlei-\n\ntung des Bebauungsplanverfahrens kann die Gemeinde in Ausübung ihrer Pla-\n\nnungshoheit das Verfahren wieder einstellen. Ein Anspruch auf Abschluss eines \n\nDurchführungsvertrages oder auf Erlass eines dem Vorhabenträger günstigen \n\nvorhabenbezogenen Bebauungsplans besteht nicht (vgl. Krautzberger in Bat-\n\ntis/Krautzberger/Löhr, BauGB 9. Aufl. 2005 § 12 Rn. 3, 22; s. auch denselben in \n\nErnst/Zinkahn/Bielenberg BauGB Loseblattausgabe Stand Januar 2006 § 12 \n\nRn. 111, 114 ff; Gaentzsch in BerlKomm. BauGB Loseblattausgabe Stand Au-\n\ngust 2002 § 12 Rn. 16; vgl. auch VGH Bad.-Württ. ZfBR 2000, 417). \n\n9 \n\n3. \n\nDies bedeutet, dass eine Haftung aus culpa in contrahendo in diesem \n\nBereich nur unter ganz engen Voraussetzungen in Betracht kommen kann. Eine \n\nHaftung der beklagten Gemeinde kann insbesondere nicht schon deshalb be-\n\njaht werden, weil - wie hier - der (neu gewählte) Gemeinderat eine andere Pla-\n\nnungskonzeption entwickelt und das frühere Planaufstellungsverfahren aufge-\n\nhoben hat. Das lag in seinem Planungsermessen, das im Übrigen nur durch die \n\ngesetzlichen Bindungen der Bauleitplanung eingeschränkt war. Angesichts die-\n\nser (relativen) Planungsfreiheit des Ortsgesetzgebers kann sich hier die im all-\n\ngemeinen bürgerlichen Recht zu prüfende und vom Berufungsgericht in den \n\nMittelpunkt seiner Argumentation gestellte Frage, ob der Vertragspartner den \n\nVertragsschluss \"grundlos\" verweigert hat, sinnvoll nicht stellen (Senatsurteil \n\nBGHZ 71, 386, 395 f; Senatsurteil vom 1. Dezember 1983 - III ZR 38/82 = LM \n\nBGB § 133 C Nr. 54 unter III. der Entscheidungsgründe). Ein Verschulden kann \n\nin solchen Fällen daher grundsätzlich nur in einem Verhalten der Gemeinde \n\ngesehen werden, das außerhalb der eigentlichen Bauleitplanung liegt, nament-\n\nlich einem Verhalten, das dem Vertragspartner unrichtige, seine Vermögens-\n\ndispositionen nachteilig beeinflussende Eindrücke über den Stand der Bauleit-\n\nplanung vermittelt (Senatsurteil BGHZ 71, 386, 396). \n\n10 \n\n4. \n\nDeswegen kann es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - \n\nnicht darauf ankommen, ob dem Gemeinderat der Beklagten ein triftiger, sach-\n\nlich gerechtfertigter Grund zur Seite gestanden hatte, um von der früheren Pla-\n\nnungskonzeption abzugehen. Denn die Beklagte war aufgrund ihrer Planungs-\n\nfreiheit berechtigt, das Projekt nicht weiterzuverfolgen, solange sie sich nur im \n\nRahmen ihres Planungsermessens hielt. Ein schuldhaftes Verhalten der Ge-\n\nmeinde, das - im Sinne der vorzitierten Rechtsprechungsgrundsätze des Se-\n\nnats - außerhalb der eigentlichen Bauleitplanung lag, hat das Berufungsgericht \n\nnicht festgestellt und lässt sich auch dem Sachvortrag des Klägers nicht ent-\n\nnehmen. Insbesondere war der Beklagten ein Abgehen von der bisherigen Pla-\n\nnungskonzeption im Hinblick auf eine mögliche Zerschneidung des Plangebots \n\ndurch die Trasse der neuen Ortsumgehung entgegen der Auffassung der Vorin-\n\nstanzen nicht schon deshalb verwehrt, weil bereits 1991 für die Beteiligten er-\n\nkennbar war, dass es insoweit Probleme geben könnte. \n\n11 \n\n5. \n\nEine konkludente vertragliche Risikoübernahme, wie sie der Senat im \n\nUrteil vom 1. Dezember 1983 (III ZR 38/82 = LM BGB § 133 C Nr. 54 unter IV. \n\nder Entscheidungsgründe) in Erwägung gezogen hat, lässt sich hier nicht fest-\n\nstellen. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13. April 1992, \n\nin dem das Berufungsgericht die wesentliche Grundlage für das angeblich \n\nschutzwürdige Vertrauen der Schuldnerin erblickt, war in einer streitigen Ab-\n\nstimmung gefallen, und das zu einem Zeitpunkt, wo auch nach - zutreffender - \n\nAuffassung des Berufungsgerichts für ein Vertrauen der Schuldnerin schon des-\n\nhalb kein Raum war, weil die seinerzeitige Konzeption aus Rechtsgründen nicht \n\nrealisierbar gewesen war. Nach dem Beginn des vom Berufungsgerichts \n\nangesetzten Schadenszeitraums (25. August 1993) stand immer noch die Mög-\n\nlichkeit im Raum, dass das Vorhaben mit der Planung einer Umgehungsstraße \n\nkollidierte. Unter diesen Umständen fehlt es an hinreichenden tatsächlichen An-\n\nhaltspunkten dafür, dass die Stadtverordnetenversammlung - sei es auch still-\n\nschweigend - für die Beklagte eine Verpflichtung zu einem finanziellen Aus-\n\ngleich für das enttäuschte Vertrauen der Schuldnerin hatte übernehmen wollen. \n\nDeswegen bedarf es keiner Entscheidung, ob an der Senatsrechtsprechung zur \n\nkonkludenten Risikoübernahme für Fallkonstellationen wie die hier zu beurtei-\n\nlende, bei der ein Anspruch aus culpa in contrahendo aus Rechtsgründen \n\nscheitert, überhaupt noch festgehalten werden kann. \n\n12 \n\n6. \n\nDaraus folgt zugleich, dass auch für einen Amtshaftungsanspruch wegen \n\nVerletzung der Amtspflicht zu konsequentem Verhalten kein Raum ist. Die \n\nAmtspflicht zu konsequentem Verhalten besagt, dass die Behörde verpflichtet \n\nist, eine in bestimmter Weise geplante und begonnene Maßnahme auch ent-\n\nsprechend durchzuführen. Sie darf sich nicht zu dem eigenen früheren Verhal-\n\nten in Widerspruch setzen, wenn die gebotene Rücksichtnahme auf die Interes-\n\nsen der Betroffenen es gebietet, das von diesen in den Bestand der Maßnahme \n\ngesetzte Vertrauen zu schützen (Staudinger/Wurm BGB 13. Bearb. 2002 § 839 \n\nRn. 141 m.w.N.). Solange sich die Gemeinde jedoch im Rahmen des ihr ge-\n\nsetzlich zustehenden Planungsermessens hält, kann ihr der mit der Sanktion \n\ndes Schadensersatzes bewehrte Vorwurf einer amtspflichtwidrigen Inkonse-\n\nquenz nicht gemacht werden. Insbesondere ist der vorliegende Fall nicht mit \n\ndemjenigen vergleichbar, der dem Senatsurteil BGHZ 76, 343, 351 zugrunde \n\ngelegen hatte, wo der Senat im Ergebnis eine Verletzung der Amtspflicht zu \n\nkonsequentem Verhalten bejaht hat: Die dort in Rede stehende Bauleitplanung \n\nhatte die Grundlage für eine - ansonsten nach § 34 BBauG zu beurteilende - \n\nBaugenehmigung bilden sollen, die die Gemeinde vorher durch zahlreiche \n\nrechtliche Teilschritte, insbesondere eine Bodenverkehrsgenehmigung, soweit \n\ngefördert hatte, dass lediglich der Abschluss eines Erschließungsvertrages fehl-\n\nte, den sie dann grundlos abgelehnt hatte. Immerhin hatte der Senat sogar dort \n\nin Erwägung gezogen, dass ein Verschulden der Gemeinde hätte ausscheiden \n\nkönnen, wenn dem ins Auge gefassten Vertrag die Grundlage dadurch entzo-\n\ngen worden wäre, dass der Gemeinderat eine andere Planungskonzeption ent-\n\nwickelt und das bisherige Planaufstellungsverfahren aufgegeben hätte (aaO \n\nS. 349). \n\n13 \n\n7. \n\nDas Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Da weite-\n\nre Tatsachenfeststellungen nicht in Betracht kommen, ist die Sache im Sinne \n\neiner Klageabweisung entscheidungsreif, ohne dass es einer Zurückverweisung \n\nbedarf. \n\nSchlick \n\nWurm \n\n Dörr \n\nGalke \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 08.01.1999 - 17 O 396/96 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.09.2004 - 13 U 68/99 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_396-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-18/iii-zr-396-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_396-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_396-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-18/iii-zr-396-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_396-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:34:46.107749+00:00"}}