{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_391-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-07-14","aktenzeichen":"III ZR 391/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 276 a.F. (Hb); SGB XI § 11 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 3; HeimG § 3 Abs. 1 (F: 5. November 2001) Der Grundsatz, daß die Träger von Pflegeeinrichtungen ihre Leistun- gen nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse bzw. - soweit Heimverträge betroffen sind, für die das zum 1. Januar 2002 i.d.F. vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) gilt - nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen haben, ist auch bei der Frage zu beachten, wie sie auf eine hervorgetretene Sturzgefährdung von Heimbewohnern zu reagieren haben (im An- schluß an das Senatsurteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04 - NJW 2005, 1937, vorgesehen für BGHZ). in Kraft getretene Heimgesetz","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 391/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. Juli 2005 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBGB § 276 a.F. (Hb); SGB XI § 11 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 3; HeimG \n§ 3 Abs. 1 (F: 5. November 2001) \n\nDer Grundsatz, daß die Träger von Pflegeeinrichtungen ihre Leistun-\ngen nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer \nErkenntnisse bzw. - soweit Heimverträge betroffen sind, für die das \nzum 1. Januar 2002 \ni.d.F. vom \n5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) gilt - nach dem jeweils allgemein \nanerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen haben, ist \nauch bei der Frage zu beachten, wie sie auf eine hervorgetretene \nSturzgefährdung von Heimbewohnern zu reagieren haben (im An-\nschluß an das Senatsurteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04 - NJW \n2005, 1937, vorgesehen für BGHZ). \n\nin Kraft getretene Heimgesetz \n\nBGH, Urteil vom 14. Juli 2005 - III ZR 391/04 - OLG Dresden \n LG Dresden \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Grundurteil des 7. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. September 2004 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie klagende Krankenkasse begehrt vom Beklagten, dem Träger eines \n\nPflegeheims, aus übergegangenem Recht der bei ihr krankenversicherten I. \n\nM. (im folgenden Geschädigte) die Erstattung von verauslagten Behand-\n\nlungskosten. Die im Jahr 1915 geborene Geschädigte lebte seit dem 4. März \n\n1997 in vollstationärer Pflege des Beklagten nach der Pflegestufe II. Das Be-\n\ndürfnis nach vollstationärer Pflege war aus Anlaß von drei Stürzen im Jahre \n\n1996 hervorgetreten, bei denen sie sich unter anderem eine Trümmerfraktur \n\ndes linken Schultergelenks zugezogen hatte. Im Pflegeheim wurde die Geschä-\n\ndigte auf die Möglichkeit hingewiesen, die in ihrem Zimmer befindliche Klingel \n\nzu betätigen, wenn sie Hilfe benötigte. Sie machte von dieser Möglichkeit häu-\n\nfig Gebrauch oder rief auch nach einer Schwester. In vielen Fällen war sie je-\n\ndoch bemüht, Dinge völlig selbständig zu erledigen, wie etwa den Toiletten-\n\ngang. Das häufig, auch am Unfalltag, geäußerte Angebot, zu ihrer Sicherheit \n\nwährend der Nacht das Bettgitter hochzuziehen, lehnte sie ab. Das Pflegeper-\n\nsonal versuchte daher, der Gefährdung infolge nächtlichen Aufstehens dadurch \n\nentgegenzuwirken, daß ein Toilettenstuhl an das Bett der Geschädigten ge-\n\nstellt und im Bad das Licht angelassen wurde. Am 28. Januar, 31. Januar und \n\n24. Februar 2000 wurden vom Nachtdienst des Pflegeheims Stürze der Ge-\n\nschädigten dokumentiert, die ohne schwerwiegende Folgen blieben. Am \n\n9. März 2000 erlitt die Geschädigte bei einem Sturz gegen 22.30 Uhr unter an-\n\nderem Frakturen des Halswirbelkörpers C 1/C 2 mit Lähmung aller vier Extre-\n\nmitäten. Sie befand sich bis zu ihrem Tod am 7. Juni 2000 in Krankenhausbe-\n\nhandlung. Die Klägerin macht den Beklagten für die Folgen dieses Vorfalls ver-\n\nantwortlich, weil sein Pflegepersonal den Sturz hätte vermeiden müssen. Als \n\nmögliche Maßnahmen der Sturzprophylaxe seien eine Sensormatratze, ein \n\nLichtschrankensystem, Bettverstellungen, die Veränderungen des Bodenbe-\n\nlags oder eine Hüftschutzhose in Betracht gekommen. Notfalls hätte das Pfle-\n\ngepersonal auch Entscheidungen gegen den Willen der Geschädigten treffen \n\nmüssen. \n\nDas Landgericht hat die auf Ersatz von 168.332,50 DM (= 86.067,04 €) \n\nnebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat sie auf \n\ndie Berufung der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit seiner \n\nvom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung \n\ndes landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in PflR 2005, 228 (m. Anm. \n\nSüß) veröffentlicht ist, hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, \n\nweil der Beklagte nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare getan habe, um den \n\nSturz vom 9. März 2000 zu verhindern. Die Geschädigte sei nach dem dritten \n\nSturz im Februar 2000 akut sturzgefährdet gewesen. Angesichts des Umstan-\n\ndes, daß die Geschädigte jeweils zur Nachtzeit in ihrem Zimmer gestürzt sei, \n\nhätten die vom Personal des Beklagten ergriffenen Maßnahmen zur Verhinde-\n\nrung künftiger Stürze nicht genügt. Der Ernst der Lage hätte es geboten, unter \n\nEinschaltung eines Arztes, der Heimleitung oder auch des Neffen oder anderer \n\nVertrauenspersonen das intensive Gespräch mit der Geschädigten zu suchen \n\nund eindringlich darauf hinzuwirken, daß sie vielleicht doch ihr Einverständnis \n\nzum Hochziehen des Bettgitters in der Nachtzeit erteile. Hätte dies nicht er-\n\nreicht werden können, hätte wegen der zeitweise auftretenden Verwirrtheit der \n\nGeschädigten das Vormundschaftsgericht über die Situation informiert werden \n\nmüssen. Die nachts vorhandene Sturzgefahr sei so groß und akut gewesen, \n\ndaß die Anordnung des Hochziehens des Bettgitters in der Nachtzeit im Rah-\n\nmen der gemäß § 1906 Abs. 4 BGB vorzunehmenden Abwägung erforderlich \n\nund verhältnismäßig gewesen sei. Möglicherweise hätte auch die Einleitung \n\neines solchen Verfahrens, das mit einer persönlichen Anhörung verbunden \n\ngewesen wäre, zu einem Sinneswandel der Geschädigten geführt. Auf der \n\nschuldhaften Unterlassung dieser berufsspezifischen Pflichten, die dem Schutz \n\nvon Leben und Gesundheit dienten, beruhe auch der eingetretene Schaden. \n\nDie Ungewißheit, ob die unterlassenen Maßnahmen den Sturz verhindert hät-\n\nten, gehe zu Lasten der Beklagten. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punk-\n\nten stand. \n\n1. \n\nRichtig ist allerdings, daß dem beklagten Heimträger aus dem Heimver-\n\ntrag Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Heimbe-\n\nwohnerin erwuchsen, deren schuldhafte Verletzung zu Schadensersatzansprü-\n\nchen führen konnte, die nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergingen \n\n(vgl. Senatsurteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04 - NJW 2005, 1937 m. Anm. \n\nLang/Herkenhoff S. 1905 = FamRZ 2005, 1074 m. Anm. Bienwald = PflR 2005, \n\n267, 268 m. Anm. Roßbruch; siehe auch Anm. Klie Altenheim 7/2005, 27). \n\nZwar ist der genaue Inhalt des zwischen der Geschädigten und dem Beklagten \n\ngeschlossenen Heimvertrags nicht bekannt, weil er nicht in das Verfahren ein-\n\ngeführt worden ist. Der Sache nach muß es sich aber um einen der Bestim-\n\nmung des § 4e HeimG in der Fassung von Art. 19 Nr. 2 des Pflege-Versiche-\n\nrungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) unterliegenden Heimvertrag \n\nmit einem Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung gehandelt ha-\n\nben, dessen Leistungsinhalte sich in bezug auf die allgemeinen Pflegelei-\n\nstungen sowie Unterkunft und Verpflegung und etwaiger Zusatzleistungen nach \n\ndem Elften Buch Sozialgesetzbuch bestimmen. Dieses verlangt von den \n\nPflegeeinrichtungen die Leistungserbringung nach allgemein anerkanntem \n\nStand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse (§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 3 \n\nSGB XI; für die Zeit ab 1. Januar 2002 vgl. auch die Regelung in § 3 Abs. 1 \n\nHeimG in der Fassung vom 5. November 2001, BGBl. I S. 2970). Vorbehaltlich \n\neiner hiernach weitergehenden Ausgestaltung der von dem Heimträger wahr-\n\nzunehmenden Pflegeaufgaben traf den Beklagten jedenfalls die oben bezeich-\n\nnete Obhutspflicht. \n\n2. \n\nZu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß die Geschä-\n\ndigte akut sturzgefährdet war. Dabei ist seine Beurteilung, daß dem von der \n\nKlägerin vor der Leistungsgewährung eingeholten Gutachten des Medizini-\n\nschen Dienstes vom Dezember 1996 kein wesentlicher Erkenntniswert mehr für \n\ndie Einschätzung des Sturzrisikos der Geschädigten zukam, weil ihre Mobilität \n\nin der Zwischenzeit verbessert worden war, nicht zu beanstanden. Das aktuelle \n\nSturzrisiko ergab sich aber aus den drei Stürzen im Januar und Februar 2000. \n\nAuch wenn im Verfahren nicht näher geklärt worden ist, auf welche genauen \n\nUrsachen die Stürze zurückzuführen waren, folgte allein aus der Häufung die-\n\nser Vorfälle, die sich alle im Zimmer der Geschädigten zur Nachtzeit ereigneten \n\n- wahrscheinlich, weil die Geschädigte die Toilette aufsuchen wollte -, ein be-\n\nsonderes Sturzrisiko, dem der Beklagte in einer der Situation angepaßten Wei-\n\nse nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse \n\nRechnung zu tragen hatte. \n\n3. \n\na) Soweit das Berufungsgericht jedoch zugrunde legt, der Beklagte habe \n\nes versäumt, mit der Geschädigten, notfalls unter Einschaltung eines Arztes \n\noder von Vertrauenspersonen, ein intensives Gespräch mit dem Ziel zu su-\n\nchen, ihr Einverständnis zu einem Hochziehen des Bettgitters in der Nachtzeit \n\nzu erteilen, rügt die Revision zu Recht, daß es den Vortrag des Beklagten hier-\n\nzu nicht hinreichend berücksichtigt und im übrigen die Entscheidung auf einen \n\nGesichtspunkt gestützt habe, den die Parteien erkennbar übersehen bzw. für \n\nunerheblich gehalten hätten, ohne daß ihnen zuvor nach § 139 Abs. 2 ZPO ein \n\nentsprechender Hinweis erteilt worden sei. Nach Auffassung der Klägerin war \n\nvon dem Beklagten zu verlangen, angesichts der hohen Sturzgefährdung die \n\nBewohnerin ständig zu beaufsichtigen oder sie - auch gegen ihren Willen - auf \n\nder Grundlage einer Einzelabwägung im Hinblick auf das die Beeinträchtigung \n\nder Menschenwürde überwiegende Sicherheitsinteresse zu fixieren. Daneben \n\nsei im Rahmen einer Sturzprophylaxe die Verwendung einer Sensormatratze, \n\neines Lichtschrankensystems, Bettverstellungen, die Veränderung des Boden-\n\nbelags oder eine Hüftschutzhose in Betracht gekommen. Dem hatte der Be-\n\nklagte vor allem entgegengehalten, die Geschädigte habe sich immer gegen \n\ndas Hochziehen des Bettgitters ausgesprochen, auch am Unfalltag. Danach \n\nstand die Frage, ob eine Pflichtverletzung in der Unterlassung eines - intensiv \n\ngeführten - Gesprächs liegen könnte, außerhalb des Blickwinkels der Parteien. \n\nAuch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wurde die für \n\ndie Pflege zuständige Fachbereichsleiterin des Beklagten nicht näher zu die-\n\nsem Gesichtspunkt befragt. Danach hatte der Beklagte keinen Anlaß, von sich \n\naus Verlauf und Intensität der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nmit der Geschädigten unstreitig geführten Gespräche näher darzulegen. Die \n\nEinschätzung dieser Gespräche durch das Berufungsgericht als \"mehr oder \n\nweniger routinemäßig\" und ungenügend beruht damit auf einer unzureichenden \n\nGrundlage. Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht auch das Beweisaner-\n\nbieten des Beklagten übersehen hat, nach den Stürzen im Jahr 2000 sei die \n\nSituation umgehend mit dem behandelnden Arzt besprochen worden, der die \n\nMedikation der Geschädigten geändert und weitere Maßnahmen nicht für er-\n\nforderlich gehalten habe. \n\nb) Es ist auch nicht hinreichend geklärt, ob der Beklagte verpflichtet war, \n\ndas Vormundschaftsgericht über die Situation zu informieren. Daß die Voraus-\n\nsetzungen für die Einleitung einer Betreuung oder für den Erlaß einer Anord-\n\nnung nach § 1908i Abs. 1, § 1846 BGB vorgelegen hätten, beruht auf einer \n\nunzureichenden Würdigung des Prozeßstoffs. Zwar mochte die Bemerkung \n\neiner Mitarbeiterin des Beklagten im Unfallfragebogen \"Hbw war sehr verwirrt, \n\nstand wieder von allein auf und stürzte\" einen hinreichenden Anlaß bieten, der \n\nFrage näher nachzugehen, ob das Verhalten der Geschädigten als Folge einer \n\ngeistigen Beeinträchtigung auf mangelhafter Einsicht in die Situation beruhen \n\nkonnte und nicht Ausdruck eines frei geäußerten Willens war. Die Klägerin hat-\n\nte jedoch selbst nicht geltend gemacht, daß bei der Geschädigten die Voraus-\n\nsetzungen für die Einleitung einer Betreuung vorgelegen hätten. Zudem hatte \n\nder Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen, die Geschädigte sei trotz ihres \n\nhohen Alters zeitlich, örtlich und situativ in der Regel orientiert und, was für \n\neine Bewohnerin eines Altenpflegeheims eher ungewöhnlich sei, besonders \n\nauf ihre Unabhängigkeit bedacht gewesen. Dementsprechend habe sie zwar \n\ndurchaus die Möglichkeit wahrgenommen, die Klingel zu betätigen, um Unter-\n\nstützung zu erhalten, aber auch vielfach ihre Dinge selbständig durchgeführt, \n\nwie z.B. regelmäßig den Toilettengang. Vor diesem Hintergrund kann der Be-\n\nmerkung \"sehr verwirrt\" im Unfallfragebogen nicht ohne nähere Aufklärung die \n\nBedeutung beigemessen werden, die Geschädigte habe nicht mehr selbständig \n\nfür sich entscheiden können, ob sie sich ohne fremde Hilfe abends noch einmal \n\nan ihren Zimmertisch setzen oder die Toilette aufsuchen wollte. Von der Ein-\n\nschätzung der geistig-seelischen Situation der Geschädigten hängt aber weit-\n\ngehend auch die Frage ab, in welcher Weise mögliche Maßnahmen zu bespre-\n\nchen waren, die ihre Sturzgefährdung mindern konnten. Im übrigen müßte auch \n\nbei Einschränkungen im geistig-seelischen Bereich abgewogen werden, ob \n\ndem Wunsch des Heimbewohners, die in Rede stehenden Verrichtungen selb-\n\nständig auszuführen, nicht weitgehend Rechnung zu tragen ist (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 28. April 2005 aaO S. 1938 unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 HeimG). \n\nIII. \n\nFehlt es danach an tragfähigen Feststellungen zu einer schuldhaften \n\nVerletzung von Pflichten aus dem Heimvertrag, kann das angefochtene Urteil \n\nnicht bestehenbleiben. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen. \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Klägerin \n\nfür eine mögliche Pflichtverletzung der Mitarbeiter des Beklagten beweispflich-\n\ntig ist. Der Umstand, daß die Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheims des \n\nBeklagten gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, erlaubt nicht den Schluß auf \n\neine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals (vgl. Senatsurteil vom \n\n28. April 2005 aaO S. 1938). Sollte das Berufungsgericht erneut zu dem Ergeb-\n\nnis kommen, der Beklagten seien Versäumnisse zuzurechnen, können der Klä-\n\ngerin in bezug auf die Frage, ob der Unfall auf ihnen beruht, nach allgemeinen \n\nGrundsätzen Beweiserleichterungen zugute kommen (vgl. Senatsurteil vom \n\n21. Oktober 2004 - III ZR 254/03 - NJW 2005, 68, 71 f). Diese können bis zu \n\neiner Umkehrung der Beweislast reichen, wenn zur Gewißheit des Tatrich- \n\nters feststeht, daß die Geschädigte oder etwa für sie berufene Entscheidungs-\n\nträger Vorschlägen des Beklagten, das Sturzrisiko erfolgversprechend zu min-\n\ndern, gefolgt wäre. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_391-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-14/iii-zr-391-04","cited_norms":[{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1846","ref_norm":"1846","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_391-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_391-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-14/iii-zr-391-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_391-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:54:19.677492+00:00"}}