{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_379-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-07-06","aktenzeichen":"III ZR 379/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 652 Abs. 1, § 242 Cc a) Zum Provisionsanspruch des Nachweismaklers, der den Namen des Vermieters nicht bekannt gegeben hat. b) Sind zwischen dem Nachweis und dem Abschluss des Hauptvertrages ein Jahr (oder mehr) vergangen, streitet nicht mehr ein sich von selbst ergebender Schluss auf den Ursachenzusammenhang für den Makler.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 379/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. Juli 2006 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 652 Abs. 1, § 242 Cc \n\na) Zum Provisionsanspruch des Nachweismaklers, der den Namen des \n\nVermieters nicht bekannt gegeben hat. \n\nb) Sind zwischen dem Nachweis und dem Abschluss des Hauptvertrages \n\nein Jahr (oder mehr) vergangen, streitet nicht mehr ein sich von selbst \n\nergebender Schluss auf den Ursachenzusammenhang für den Makler. \n\nBGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 379/04 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, \n\nDr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 20. Juli 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Beklagte wollte in M. ca. 1.000 m2 Bürofläche anmieten. Sie \n\nwandte sich deswegen am 3. November 2000 an den Kläger, einen Makler. Der \n\nwies sie darauf hin, dass er gegen Provision tätig werde, und übersandte ihr am \n\nselben Tag Kurzexposés von Mietobjekten, darunter auch die \"A. \n\n \". Den betreffenden Vermieter teilte der Kläger allerdings nicht mit. Die Be-\n\nklagte hatte Interesse, Bürofläche in der \"A. \" zu mieten, hielt sie \n\naber für teuer; zu einer Besichtigung der Räume unter Vermittlung des Klägers \n\nkam es nicht. \n\n2 \n\n3 \n\nIm Januar 2002 beauftragte die Beklagte andere Makler. Mit Vertrag vom \n\n5. Juni 2002 mietete sie - ohne Beteiligung des Klägers - die Büroräume in der \n\n\"A. \". \n\nDer Kläger beansprucht von der Beklagten Maklerprovision. Er klagt auf \n\nAuskunft über die \"Mietvertragsdaten\", insbesondere über die Höhe der Miete. \n\nWiderklagend begehrt die Beklagte Feststellung, dass Zahlungsansprüche des \n\nKlägers gegen sie wegen der Anmietung von Büroräumen in der \"A. \n\n \" nicht bestehen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-\n\ngeben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, Aus-\n\nkunft zu erteilen, und die Widerklage abgewiesen. Mit der von dem Senat zuge-\n\nlassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgericht-\n\nlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDer Kläger könne von der Beklagten Auskunft über die \"Mietvertrags-\n\ndaten\" verlangen, um die ihm zustehende Maklerprovision bemessen zu kön-\n\nnen. \n\nDie Parteien hätten am 3. November 2000 einen Nachweismaklervertrag \n\ngeschlossen. Der Kläger habe der Beklagten die - schließlich wahrgenomme-\n\nne - Mietgelegenheit in der \"A. \" nachgewiesen. Zwar habe er \n\nder Beklagten nicht den Vermieter der Büroräume genannt. Darauf sei es der \n\nBeklagten vorerst aber auch nicht angekommen; sie habe die damals erforderli-\n\nchen Informationen erhalten. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sei \n\nsie daran gehindert, dem Kläger die fehlende Mitteilung des Vermieters entge-\n\ngenzuhalten. \n\n9 \n\nDie Nachweistätigkeit sei ferner ursächlich gewesen für den Abschluss \n\ndes Mietvertrages. Dafür spreche eine Vermutung, die im Streitfall nicht wider-\n\nlegt worden sei. Zwar lägen \"möglicherweise 1½ Jahre\" zwischen dem Erst-\n\nnachweis durch den Kläger und dem Vertragsschluss. In der Zwischenzeit hät-\n\nten aber fernmündliche Kontakte zwischen den Parteien stattgefunden und den \n\nMitarbeitern der Beklagten sei noch im Dezember 2001/Januar 2002 bewusst \n\ngewesen, dass der Kläger die \"A. \" erstmals nachgewiesen habe. \n\nII. \n\n10 \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung in einem entscheiden-\n\nden Punkt nicht stand. Aufgrund der bisherigen Feststellungen kann ein Aus-\n\nkunftsanspruch des Klägers nicht angenommen und die von der Widerklage \n\nbeantragte Feststellung, dass dem Kläger kein Provisionsanspruch zustehe, \n\nnicht versagt werden. \n\n11 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht ist im Anschluss an das Landgericht davon ausge-\n\ngangen, dass zwischen den Parteien ein Nachweismaklervertrag (§ 652 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB) zustande gekommen ist. Das wird von der Revision nicht angegrif-\n\nfen und ist auch sonst nicht zu beanstanden. \n\n12 \n\n2. \n\nDie Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, der Kläger habe einen \"Maklernachweis\" erbracht, die Beklagte \n\nsei gemäß § 242 BGB gehindert, die fehlende Mitteilung des Vermieters dem \n\neingeklagten Provisionsanspruch entgegenzuhalten. \n\n13 \n\na) Die dem Nachweismakler obliegende Maklerleistung besteht gemäß \n\n§ 652 Abs. 1 BGB in dem \"Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines \n\nVertrages\". Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist damit eine \n\nMitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage \n\nversetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten \n\nHauptvertrag einzutreten. Da der Kunde derartige Verhandlungen nur einleiten \n\nkann, wenn er auch erfährt, an wen er sich wegen des angestrebten Vertrages \n\nwenden muss, wird der Immobilienmakler seinem am Kauf oder an der Anmie-\n\ntung interessierten Kunden im allgemeinen nicht nur das konkrete Grundstück \n\nzur Kenntnis bringen, sondern auch den Namen und die Anschrift des mögli-\n\nchen Verkäufers oder Vermieters nennen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Februar \n\n1984 - IVa ZR 150/82 - WM 1984, 560; vom 22. Oktober 1986 - IVa ZR 4/85 - \n\nNJW-RR 1987, 172, 173; vom 14. Januar 1987 - IVa ZR 206/85 - WM 1987, \n\n511 und vom 27. Januar 1988 - IVa ZR 237/86, WM 1988, 725 f; siehe auch \n\nOLG Düsseldorf OLG-Report 1998, 357 f; OLG Hamm NJW-RR 1999, 632, \n\n633; Staudinger/Reuter, BGB 2003 § 652 Rn. 35; MünchKommBGB/Roth, \n\n4. Aufl. 2005 § 652 Rn. 99). Trotzdem kann ein ausreichender Nachweis im \n\nSinne von § 652 Abs. 1 BGB auch dann vorliegen, wenn der Makler den Namen \n\ndes Vertragspartners (noch) nicht mitgeteilt hat. Die Namhaftmachung des Inte-\n\nressenten ist entbehrlich, wenn bei der Mitteilung der Angaben über das Objekt \n\nkeine weiteren Nachforschungen zur Feststellung des Interessenten erforderlich \n\nsind, etwa weil die Anschrift des Verkäufers mit der örtlichen Bezeichnung des \n\nGrundstücks übereinstimmt. Die Nichtnennung des Eigentümers kann den Pro-\n\nvisionsanspruch ferner dann nicht zu Fall bringen, wenn es dem Maklerkunden \n\nvorerst nicht auf dessen Person ankam, weil er sich zunächst einmal über die \n\nGeeignetheit des Grundstücks schlüssig werden wollte. Die gegenteilige Auf-\n\nfassung nähme nicht genügend Bedacht darauf, dass mit der Preisgabe aller \n\nerforderlichen Daten des nachgewiesenen Objekts die wesentliche (geldwerte) \n\nMaklerleistung bereits erbracht war, und dass die Ermittlung des Eigentümers \n\n\"am Makler vorbei\" für einen zahlungsunwilligen Maklerkunden in dieser Lage \n\nein Leichtes sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1984 aaO; siehe auch \n\nUrteile vom 22. Oktober 1986 aaO und vom 14. Januar 1987 aaO; OLG Düs-\n\nseldorf aaO S. 358; OLG Hamm aaO S. 633; Staudinger/Reuter aaO Rn. 36; \n\nMünchKommBGB/Roth aaO Rn. 102). \n\n14 \n\nb) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es \n\nhat einen danach zulässigen Ausnahmefall angenommen, wonach es nicht pro-\n\nvisionsschädlich ist, wenn der Makler den Namen des Vermieters nicht nennt, \n\ndurch den gegebenen (unvollständigen) Nachweis das Interesse des Auftrag-\n\ngebers aber \n\n- zunächst \n\n- voll befriedigt wird \n\n(vgl. Staudinger/Reuter \n\naaO) und der Kunde den Hauptvertrag später \"am Makler vorbei\" abschließt. \n\nDer Provisionsanspruch des Maklers hängt dann nicht weiter davon ab, dass \n\ndem Kunden Arglist zur Last fällt. Insbesondere ist (entgegen etwa OLG Hamm \n\naaO) nicht erforderlich, dass der Kunde den Eigentümer oder Vermieter gezielt \n\nauf eigene Faust ermittelt, um so die (eine) Maklerprovision zu spsren. Auch \n\ndann, wenn - wie hier - die vollständige Adresse des Vermieters von einem spä-\n\nter eingeschalteten Makler mitgeteilt wird, kann dem Kunden im Einzelfall die \n\nBerufung auf die Unvollständigkeit des - unterstellt kausalen - Erstnachweises \n\nversagt sein (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1987 aaO; dort wurde dem Erst-\n\nmakler die Provision vor allem deshalb abgesprochen, weil er seinem Kunden \n\nweitere Informationen über die Person des Verkäufers \"vorenthalten\" hatte). \n\n15 \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts und den von ihm in Be-\n\nzug genommenen Feststellungen des Landgerichts fragte eine Mitarbeiterin der \n\nBeklagten am 3. November 2000 bei dem Kläger an wegen der Anmietung von \n\nBüroräumen in München. Der Kläger übersandte der Beklagten sogleich unter \n\nanderem ein Kurzexposé der \"A. \", ohne allerdings den Vermie-\n\nter zu nennen. Die Beklagte wurde hierdurch erstmals auf dieses Bürogebäude \n\nhingewiesen. Im August 2001 besichtigten Mitarbeiter der Beklagten die \"A. \n\n \"; das Treffen hatte jedoch nicht der Kläger, sondern ein anderer \n\nMakler vermittelt. Zugleich blieben die Parteien aber in fernmündlicher Verbin-\n\ndung; dabei gab die Beklagte dem Kläger zu erkennen, dass sie ihn - weiter-\n\nhin - als denjenigen ansah, der die \"A. \" als erster nachgewiesen \n\nhabe: Am 13. Dezember 2001 rief M. , ein Angestellter der Beklagten, bei \n\ndem Kläger an und teilte mit, er habe im Hinterkopf, dass der Kläger dieses Ob-\n\njekt - das er, M. , nun besichtigen solle - angeboten habe. Der Kläger bestä-\n\ntigte das seinerseits mit Schreiben vom 14. Dezember 2001. Am 9. Januar \n\n2002 teilte M. dem Kläger telefonisch mit, dass die Beklagte einen anderen \n\nMakler eingeschaltet habe. Auf entsprechenden Vorhalt des Klägers versicherte \n\nM. , die entscheidenden Stellen der Beklagten würden unterrichtet, dass der \n\nKläger angesichts seines Erstnachweises Maklerprovision für den Fall der An-\n\nmietung der \"A. \" beanspruche. Die Beklagte mietete dann die \n\n\"A. \" ohne Mitwirkung des Klägers. \n\n16 \n\nBei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge-\n\nricht die Beklagte für gehindert (§ 242 BGB) ansah, geltend zu machen, der \n\nKläger habe einen vollständigen Nachweis nicht erbracht. \n\n17 \n\n3. \n\nDie Revision wendet sich jedoch zu Recht dagegen, dass das Beru-\n\nfungsgericht von der Ursächlichkeit der Nachweistätigkeit des Klägers für den \n\nAbschluss des Mietvertrages ausgegangen ist. \n\n18 \n\na) Wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsabschluss nachgewie-\n\nsen hat und seiner Nachweistätigkeit der Vertragsschluss in angemessenem \n\nZeitabstand nachfolgt, ergibt sich daraus der Schluss auf den Ursachenzu-\n\nsammenhang zwischen beiden von selbst (vgl. Senat, BGHZ 141, 40, 44; BGH, \n\nUrteil vom 26. September 1979 - IV ZR 92/78 - NJW 1980, 123; so schon RGZ \n\n148, 354, 357). Als ein \"angemessener Zeitabstand\", der eine solche Schluss-\n\nfolgerung rechtfertigte, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vier \n\nMonate (Senat, BGHZ aaO 43 f), ca. drei bis fünf Monate (BGH, Urteil vom \n\n26. September 1979 aaO) und \"mehr als ein(em) halbe(s) Jahr\" (Senatsurteil \n\nvom 22. September 2005 - III ZR 393/04 - NJW 2005, 3779, 3781) angesehen \n\nworden. Hier lagen zwischen dem \"Erstnachweis\" des Klägers im November \n\n2000 und dem Vertragsschluss am 5. Juni 2002 indes rund 19 Monate. In ver-\n\ngleichbaren Fällen hat die obergerichtliche Rechtsprechung wegen des länge-\n\nren Zeitraums zwischen Nachweis und Vertragsschluss eine Kausalitätsvermu-\n\ntung zwischen beiden abgelehnt und es bei der (gewöhnlichen) Darlegungs- \n\nund Beweislast des Maklers für den Kausalzusammenhang zwischen Nachweis \n\nund Vertragsschluss belassen (vgl. OLG Hamburg OLG-Report 2000, 398 f; \n\nOLG Bremen OLG-Report 2002, 433, 435; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2004, \n\n704; siehe auch Staudinger/Reuter aaO Rn. 125). Dem ist im Wesentlichen bei-\n\nzutreten; jedenfalls wenn ein Jahr (oder mehr) zwischen dem Nachweis und \n\ndem Hauptvertragsschluss vergangen sind, streitet nicht mehr ein sich von \n\nselbst ergebender Schluss auf den Ursachenzusammenhang für den Makler. \n\nDas gilt auch dann, wenn sich der Nachweis - wie hier - auf einen Hauptvertrag \n\nbezieht, den der Kunde nicht sogleich, sondern erst in ein bis zwei Jahren \n\nschließen will; dieser Umstand hat aber bei der - von einer Kausalitätsvermu-\n\ntung gelösten - tatrichterlichen Kausalitätsprüfung Gewicht. \n\n19 \n\nb) Das Berufungsurteil geht indessen ohne weiteres hinsichtlich der Tä-\n\ntigkeit des Klägers von einer Kausalitätsvermutung für den Vertragsschuss aus \n\nund prüft, ob die Umstände des Falles, wie z.B. die \"eineinhalb Jahre\" zwischen \n\n\"Erstnachweis\" und Vertragsschluss, diese entkräftet haben (was es verneint). \n\nEs wäre jedoch - insoweit hat die Revision Recht - zunächst zu fragen gewe-\n\nsen, ob überhaupt ein den Kausalitätsschluss (vgl. Senat, BGHZ 141, 40, 44) \n\nrechtfertigender angemessener zeitlicher Zusammenhang zwischen Nachweis \n\nund Vertragsschluss bestand. Davon hätte bei dem hier gegebenen Abstand \n\nvon rund 19 Monaten und dem Fehlen von Besonderheiten - wie ausgeführt - \n\nnicht mehr die Rede sein können. Der Kläger hätte folglich vollen Beweis für die \n\nKausalität des von ihm erbrachten Nachweises für den Abschluss des Mietver-\n\ntrages erbringen müssen. Die betreffende, auf eine Kausalitätsvermutung ge-\n\nstützte Feststellung des Berufungsgerichts hat keinen Bestand. \n\nIII. \n\n20 \n\nDer Senat ist gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden. Es bedarf \n\neiner neuen tatrichterlichen Würdigung, ob der von dem Kläger erbrachte \n\nNachweis ursächlich für den Abschluss des Mietvertrages war. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\nHerr Richter am Bundesgerichtshof \nDr. Herrmann ist infolge Urlaubsabwe-\nsenheit gehindert zu unterschreiben. \n\n Galke \n\n Schlick \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 16.01.2004 - 20 O 6602/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 20.07.2004 - 5 U 2065/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_379-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-06/iii-zr-379-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_379-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_379-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-06/iii-zr-379-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_379-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:48:06.538112+00:00"}}