{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_374-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-04-28","aktenzeichen":"III ZR 374/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 Der Schadensersatzanspruch gegen den Vertreter der durch eine notarielle Amtspflichtverletzung geschädigten Vertragspartei ist auch dann keine an- derweitige Ersatzmöglichkeit, wenn dieser Rechtsanwalt ist, sofern er nicht selbständig tätig und im Zusammenhang mit dem beurkundeten Geschäft mandatiert ist, sondern als organschaftlicher Vertreter, Arbeitnehmer oder in vergleichbarer Weise in den Geschäftsbetrieb des Vertretenen eingegliedert und in diesem Rahmen mit dessen Belangen befaßt ist (Fortführung von","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. April 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 374/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 \n\nDer Schadensersatzanspruch gegen den Vertreter der durch eine notarielle \n\nAmtspflichtverletzung geschädigten Vertragspartei ist auch dann keine an-\n\nderweitige Ersatzmöglichkeit, wenn dieser Rechtsanwalt ist, sofern er nicht \n\nselbständig tätig und im Zusammenhang mit dem beurkundeten Geschäft \n\nmandatiert ist, sondern als organschaftlicher Vertreter, Arbeitnehmer oder in \n\nvergleichbarer Weise in den Geschäftsbetrieb des Vertretenen eingegliedert \n\nund in diesem Rahmen mit dessen Belangen befaßt ist (Fortführung von \n\nBGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 262/00 - NJW-RR 2004, 1704, 1705 \n\nf). \n\nBGH, Beschluß vom 28. April 2005 - III ZR 374/04 - KG Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom \n\n13. August 2004 - 9 U 332/02 - wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte \n\nträgt die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 251.913,85 € \n\nGründe: \n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 \n\nNr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch zur Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung nicht erforder-\n\nlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\nDie von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der anwaltliche Vertre-\n\nter einer Partei in den Schutzbereich des § 19 Abs. 1 BNotO einbezogen sei \n\nmit der Konsequenz, daß die Haftung des Notars gegenüber derjenigen des \n\nAnwalts nicht subsidiär sei, ist bereits in einem für den Beklagten negativen \n\nSinn geklärt. \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom \n\n15. Juli 2004 (IX ZR 262/00 - NJW-RR 2004, 1704, 1705 f) ausgeführt, daß ein \n\nRechtsanwalt, der bei einer notariellen Beurkundung als Vertreter einer Ver-\n\ntragspartei auftritt, in den Schutzbereich der notariellen Amtspflichten des No-\n\ntars einbezogen ist, sofern er nicht als selbständig tätiger Rechtsanwalt man-\n\ndatiert, sondern Angestellter der vertretenen Partei ist. Der in dieser Sache \n\nerkennende Senat schließt sich dem an. \n\nIn den Fällen, in denen die Rechtsprechung die Einbeziehung des Ver-\n\ntreters in den Schutzbereich der notariellen Amtspflichten angenommen hat \n\n(BGHZ 56, 26, 31 ff und Beschluß vom 10. Dezember 1998 - IX ZR 244/97 - \n\nBGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 Subsidiarität 4: Vorstandsmitglieder; Urteil \n\nvom 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98 - WM 2000, 1808, 1811: Bruder der Vertrags-\n\npartei), bestanden Beziehungen zwischen Vertreter und Vertretenem, in denen \n\naufgrund eines gesteigerten Näheverhältnisses wechselseitige Treuepflichten \n\nexistierten, die über das von dem Notar beurkundete Geschäft hinausgingen. \n\nDieses durch rechtliche oder verwandtschaftliche Beziehungen begründete \n\nbesondere Verhältnis rechtfertigt es, die Interessen von Vertreter und Vertrete-\n\nnem gegenüber dem Notar gleichzusetzen und ersteren in den Schutzbereich \n\nder notariellen Amtspflichten einzubeziehen. Ein derartiges Näheverhältnis mit \n\nüber den Einzelfall hinausgehenden wechselseitigen Verpflichtungen liegt auch \n\nvor, wenn ein Rechtsanwalt nicht selbständig tätig und im Zusammenhang mit \n\ndem beurkundeten Geschäft mandatiert ist, sondern als organschaftlicher Ver-\n\ntreter, Arbeitnehmer oder in vergleichbarer Weise in den Betrieb des Vertrete-\n\nnen eingegliedert und in diesem Rahmen mit dessen Belangen befaßt ist. \n\nDie von Zugehör (Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, \n\nRn. 2269, Fn. 28) zitierte Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 7. Oktober \n\n1969 (VI ZR 223/67, nicht veröffentlicht, Aktenzeichen bei Zugehör aaO infolge \n\neines Druckfehlers mit V ZR 223/67 angegeben) steht dem nicht entgegen. \n\nZwar hat dieser Senat angenommen, Schadensersatzansprüche gegen einen \n\nals Justitiar angestellten Rechtsanwalt seien eine anderweitige Ersatzmöglich-\n\nkeit im Sinne des § 21 RNotO i.Vm. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB (= § 19 Abs. 1 \n\nSatz 2 BNotO). Die Entscheidung ist jedoch vor dem Grundsatzurteil BGHZ 56, \n\n26 ff ergangen und hat die Einbeziehung des Vertreters einer Vertragspartei in \n\nden Schutzbereich der notariellen Amtspflichten noch gar nicht in den Blick \n\ngenommen. Der VI. Zivilsenat hat das Vorliegen einer anderweitigen Ersatz-\n\nmöglichkeit nur unter dem Gesichtspunkt problematisiert, ob ein Schadenser-\n\nsatzanspruch der dortigen Klägerin gegen ihren angestellten Justitiar unter \n\ndem Gesichtspunkt der gefahrgeneigten Arbeit ausgeschlossen sei (Urteilsum-\n\ndruck S. 18, 20 ff). \n\nDie vorgenannten Kriterien zugrunde gelegt, hat das Berufungsgericht \n\nzutreffend angenommen, Rechtsanwalt K. sei in den Schutzbereich der \n\nnotariellen Amtspflichten des Beklagten gegenüber der Klägerin einbezogen, \n\nso daß etwaige Schadensersatzansprüche gegen ihn keine anderweitige Er-\n\nsatzmöglichkeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO darstellen. \n\nNach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerin war \n\nRechtsanwalt K. als Mitgeschäftsführer mit monatlicher Pauschalvergütung \n\nähnlich dem organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person in ihren Ge-\n\nschäftsbetrieb eingegliedert und hatte über den hier strittigen Vertragsschluß \n\nhinaus weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Grundstücksprojekt. \n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 \n\nSatz 2, 2. Halbsatz ZPO ab. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_374-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-28/iii-zr-374-04","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_374-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_374-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-28/iii-zr-374-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_374-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:35:31.520134+00:00"}}