{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_367-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-10-06","aktenzeichen":"III ZR 367/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 288 Abs. 1 Trägt der Kläger unter Vorlage einer von ihm und dem Beklagten unterzeichne- ten Vertragsurkunde - die dazu, ob der Beklagte den Vertrag in eigenem Na- men oder im Namen eines Dritten abschließen wollte, auslegungsbedürftig und -fähig ist - vor, der betreffende Vertrag sei zwischen ihm und dem Beklagten abgeschlossen worden, so kann dieser Vortrag Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses des Beklagten sein (Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00 - NJW-RR 2003, 1578).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 367/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. Oktober 2005 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 288 Abs. 1 \n\nTrägt der Kläger unter Vorlage einer von ihm und dem Beklagten unterzeichne-\n\nten Vertragsurkunde - die dazu, ob der Beklagte den Vertrag in eigenem Na-\n\nmen oder im Namen eines Dritten abschließen wollte, auslegungsbedürftig und \n\n-fähig ist - vor, der betreffende Vertrag sei zwischen ihm und dem Beklagten \n\nabgeschlossen worden, so kann dieser Vortrag Gegenstand eines gerichtlichen \n\nGeständnisses des Beklagten sein (Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 \n\n- XII ZR 100/00 - NJW-RR 2003, 1578). \n\nBGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - III ZR 367/04 - OLG Hamm \n\n LG Essen \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juli 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten restliche Provisionszahlung für \n\ndie Vermittlung eines Vertrages über die Berechtigung zur Aufstellung von Alt-\n\nkleidercontainern. \n\nDer Beklagte und der Kläger unterzeichneten diesbezüglich am 18. Mai \n\n2000 einen Vertrag, in dem es unter anderem heißt: \n\n\"Zwischen Herrn L. G. (Beklagter), geschäftsansässig \n… E. , und Herrn W. J. (Kläger), … E. , wird \nfolgende Vereinbarung geschlossen. \n\nHerr L. G. betreibt mit seiner Firma L. \nGmbH, … E. , einen Altkleiderverwertungsbetrieb und hat aus \ndiesem Grund an einer Vielzahl von Standorten in NRW mit Ge-\nnehmigung der entsprechenden Grundstückseigentümer, u.a. \nStädte und Gemeinde, Verträge abgeschlossen, die seiner Firma \nzur Aufstellung entsprechender Container berechtigt. \n\nFür die Stadt E. besitzen die Firma R. AG, … E. und \ndie Firma R . GmbH, … E. , einen entsprechen-\nfür Altkleidercontainer, der zum \nden Aufstellungsvertrag \n31.12.2000 ausläuft. Aus diesem Grund wird die Stadt E. \nkurzfristig eine Ausschreibung vornehmen und ab Januar 2001 die \nAufstellungsberechtigung im Stadtgebiet E. für Altkleidercon-\ntainer neu vergeben. \n\nDie Firma L. GmbH, vertreten durch ihren Geschäfts-\nführer Herr L. G. , erteilt hiermit Herrn W. J. \nden Auftrag sich zu bemühen, dass die L. GmbH ent-\nsprechende Aufstellungsberechtigung für den Raum E. erhält \n… \n\nSollte die Firma L. GmbH diesen Vertrag für die \nDauer von drei Jahren von der Stadt E. erhalten, erhält Herr \nJ. hierfür eine Vermittlungsprovision von 300 TDM netto. \nSollte der Vertrag auf eine längere Laufzeit abgeschlossen wer-\nden, erhält Herr J. für jedes weitere Jahr zusätzlich einen Be-\ntrag von 100 TDM netto. … \n\nAuf die vereinbarte Provision ist bis zum 15.06.2000 von Herrn \nG. eine a-Konto-Zahlung in Höhe von 100 TDM zu leisten. \nDer Restbetrag wird zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem sichergestellt \nist, dass entsprechende vertragliche Vereinbarung zustande \nkommt …\" \n\nDie Neuvergabe der Altkleidercontaineraufstellungsrechte wurde von der \n\nStadt E. auf deren Tochtergesellschaft E. übertragen, die ihrer-\n\nseits die Firma T. GmbH - ebenfalls eine Tochtergesellschaft \n\nder Stadt E. - mit der Vermarktung beauftragte. Nachdem der Kläger seine \n\nTätigkeit aufgenommen und Verhandlungen mit der T. GmbH ge-\n\nführt hatte, wurde unter dem 2./6. Februar 2001 zwischen der T. \n\n GmbH und der L. GmbH ein Vertrag abgeschlossen, durch \n\nden die L. GmbH für die Dauer von vier Jahren mit Verlänge-\n\nrungsoption für einen Teil des Gebiets der Stadt E. die Berechtigung zur \n\nSammlung und Verwertung von Altkleidern erhielt. \n\nDer Kläger hat geltend gemacht, aufgrund dieser in der Stadt E. zu-\n\nstande gekommenen Neuregelung habe der Beklagte ihm ein Drittel der im Ver-\n\ntrag vom 18. Mai 2000 für die betreffende Laufzeit vereinbarten Provision von \n\n400.000 DM, also einen Betrag von 154.666,66 DM (= 79.079,81 €), zu zahlen. \n\nSeine dementsprechend - unter Abzug einer vom Beklagten geleisteten Teil-\n\nzahlung von 25.000 DM - auf Zahlung von 66.297,51 € nebst Zinsen gerichtete \n\nKlage hat das Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hierge-\n\ngen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der - vom Senat zu-\n\ngelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nNachdem das Landgericht aufgrund des übereinstimmenden Parteivor-\n\nbringens in erster Instanz ohne weiteres angenommen hatte, dass der Kläger \n\nden maßgeblichen \"Auftrag\" vom 18. Mai 2000 vom Beklagten erhielt - wobei \n\ndas Landgericht allerdings Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages ge-\n\nsehen hat -, und dies auch in den vorbereitenden Schriftsätzen der Parteien im \n\nBerufungsverfahren nicht in Frage gestellt worden war, hat das Berufungsge-\n\nricht erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung ohne jeden vorherigen \n\nAnstoß durch die Parteien Zweifel an der Passivlegitimation des Beklagten ge-\n\näußert und diese schließlich in seinem Urteil verneint. \n\nDazu führt es aus: Mit der Vereinbarung vom 18. Mai 2000 sei allein ein \n\nMaklervertrag zwischen dem Kläger und der L. GmbH, nicht aber \n\nein solcher zwischen den Parteien zustande gekommen. Nach dem Wortlaut \n\ndes Vertrages habe der Beklagte die Vereinbarung ausdrücklich in seiner Ei-\n\ngenschaft als Geschäftsführer der L. GmbH namens der GmbH \n\nabgeschlossen. Das folge aus der Formulierung im dritten Absatz. Damit sei \n\nvon den Parteien eindeutig klargestellt worden, dass der Beklagte mit der Ver-\n\neinbarung nicht selbst verpflichtet werden sollte, sondern allein die GmbH. Dass \n\nin der Eingangsformulierung: \"Vertrag zwischen Herrn L. G. … und \n\nHerrn W. J. \" nicht die GmbH, sondern der Kläger genannt ist, recht-\n\nfertige ebenso wenig eine abweichende Beurteilung wie die Formulierung: \"Auf \n\ndie vereinbarte Provision ist … von Herrn G. ein a-Konto-Zahlung … zu \n\nleisten\". Beide Formulierungen könnten vor dem Hintergrund der ausdrückli-\n\nchen Klarstellung, wonach der Auftrag vom Beklagten namens der GmbH erteilt \n\nwurde, im Gesamtkontext aus der Sicht eines verständigen und mit den Um-\n\nständen vertrauten objektiven Erklärungsempfängers nur dahin verstanden \n\nwerden, dass der Beklagte auch insoweit lediglich als gesetzlicher Vertreter der \n\nGmbH gemeint gewesen sei und er insbesondere die genannte Anzahlung \n\nebenfalls in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH für diese erbrin-\n\ngen sollte. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten persönlich käme \n\ndanach allenfalls noch in Betracht, wenn die Parteien bei Abschluss der Verein-\n\nbarung \"entgegen deren Wortlaut\" übereinstimmend eine persönliche Verpflich-\n\ntung des Beklagten gewollt hätten. Das könne indessen nicht festgestellt wer-\n\nden. An dieser Auslegung hindere auch nicht der Umstand, dass nach dem \n\nTatbestand des erstinstanzlichen Urteils der Auftrag vom Beklagten erteilt wor-\n\nden sei. Es handele sich um eine bloße rechtliche Beurteilung ohne Bindung für \n\ndas Berufungsgericht. Selbst wenn es sich um eine Tatsachenfeststellung han-\n\ndelte, ergäben sich aus der vorgelegten Vertragsurkunde konkrete Anhalts-\n\npunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dafür, dass diese Tatsachenfest-\n\nstellung fehlerhaft sei. \n\nII. \n\nWie die Revision mit Recht rügt, begegnet diese Verfahrensweise des \n\nBerufungsgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n1. \n\na) Wer durch eine vertragliche Regelung (berechtigt oder) verpflichtet \n\nwerden soll, ist, wie auch die Ermittlung des sonstigen Inhalts, eine Frage der \n\nAuslegung des Vertrags. Raum für die Auslegung ist allerdings nur, soweit die \n\nim Vertrag abgegebenen Willenserklärungen nicht nach Wortlaut und Zweck \n\nbereits einen eindeutigen Inhalt haben (Palandt/Heinrichs BGB 64. Aufl. § 133 \n\nRn. 6 m.w.N.). Weitere Voraussetzung der Auslegung ist, dass sich überhaupt \n\naus den Erklärungen ein geltungsfähiger Sinn ermitteln lässt (Palandt/Heinrichs \n\naaO m.w.N.). Dass der schriftliche Vertrag vom 18. Mai 2000 in diesem Sinne \n\nauslegungsbedürftig und -fähig ist, steht indessen außer Frage und ist auch \n\nAusgangspunkt der Ausführungen des Berufungsgerichts. \n\nDie Auslegung eines Vertrages - wie die einer Willenserklärung - ist zwar \n\nim Prozess Aufgabe des Gerichts. Zu den vom Gericht hierbei zu beachtenden \n\nAuslegungsregeln gehört aber, dass es vorrangig auf den von den Parteien \n\nselbst vorgetragenen Willen ankommt. Anerkanntermaßen ist der übereinstim-\n\nmende Wille der Vertragsparteien bei Vertragsschluss selbst dann maßgeblich, \n\nwenn er im Vertragstext keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck ge-\n\nfunden hat (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 20, 109, 110; BGH, Urteile vom 7. De-\n\nzember 2001 - V ZR 65/01 - NJW 2002, 1038, 1039 und vom 16. Juli 2003 \n\n- XII ZR 100/00 - NJW-RR 2003, 1578, 1580). Dabei versteht sich von selbst, \n\ndass es im Zivilprozess zur Disposition der Parteien steht, was sie über ihren \n\n(übereinstimmenden) Willen bei Vertragsschluss vortragen. \n\nb) Aus diesen Grundsätzen folgt, dass das Landgericht - unabhängig von \n\nder Frage, ob diesbezüglich in erster Instanz sogar ein Geständnis der Beklag-\n\nten erfolgt ist (dazu unten 2) - in seinem Urteil mit der im Tatbestand enthalte-\n\nnen Feststellung (\"der Beklagte beauftragte den Kläger …\") den insoweit über-\n\neinstimmenden Willen der Parteien für seine Instanz mit Tatbestandswirkung \n\n(§ 314 ZPO) festgehalten hat und damit zugleich ohne weiteres davon ausge-\n\ngangen ist und ausgehen durfte, dass dies der im Prozess maßgebende Sinn \n\nder Vereinbarung vom 18. Mai 2000 war. Die Auffassung der Revisionserwide-\n\nrung, der Tatbestand des landgerichtlichen Urteil habe schon wegen Wider-\n\nsprüchlichkeit desselben - wegen der gleichzeitigen Bezugnahme auf die vorge-\n\nlegte Vertragsurkunde vom 18. Mai 2000 - keine Bindungswirkung gehabt, trifft \n\nnicht zu, weil, wie gesagt, der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien den \n\nVorrang vor dem - auslegungsbedürftigen - Vertragstext hatte. \n\nc) Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung haben im Berufungsver-\n\nfahren weder der Kläger in seiner Berufungsbegründung (vgl. § 520 Abs. 3 \n\nNr. 3 ZPO) noch der Beklagte in seiner Berufungserwiderung geäußert. Ob \n\ndeshalb, wie die Revision rügt, das Berufungsgericht dadurch, dass es in der \n\nmündlichen Verhandlung von sich aus die Frage nach der Passivlegitimation \n\ndes Beklagten aus dem Vertrag vom 18. Mai 2000 aufrief, im Blick auf § 529 \n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO prozessordnungswidrig gehandelt hat, kann dahinstehen. \n\nDenn darauf kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. BGH, Urteil vom \n\n9. März 2005 - VIII ZR 266/03 - NJW 2005, 1583, 1584). \n\n2. \n\nDie vom Berufungsgericht aus dem Vertragstext entnommene Ausle-\n\ngung, nicht der Beklagte sondern die L. GmbH habe den Vertrag \n\nvom 18. Mai 2000 mit dem Kläger geschlossen, ist aber jedenfalls schon des-\n\nhalb nicht revisionsrechtlich bindend, weil hierbei unberücksichtigt geblieben ist, \n\ndass - wie die Revision mit Recht rügt - ein entgegenstehendes Geständnis des \n\nBeklagten im Sinne des § 288 ZPO vorliegt. Auf die weitere Rüge der Revision, \n\ndas Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung den Auslegungsstoff nur un-\n\nvollständig erfaßt, kommt es nicht an. \n\na) Das Geständnis nach § 288 Abs. 1 ZPO muss eine Tatsache betref-\n\nfen. Dazu sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indessen \n\nauch juristisch eingekleidete Tatsachen zu zählen, wie etwa der Vortrag, wer \n\nVertragspartei geworden sei (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00 - \n\nNJW-RR 2003, 1578, 1579; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Dezember 1993 \n\n- III ZR 197/92 - NJW-RR 1994, 1405). \n\nb) Hiervon ausgehend hat - was der Senat selbst feststellen kann - der \n\nBeklagte im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO in erster Instanz wirksam zugestan-\n\nden, dass er gegenüber dem Kläger das in Rede stehende Provisionsverspre-\n\nchen abgegeben hatte. \n\naa) Die entsprechende Behauptung eines Vertragsschlusses mit dem \n\nBeklagten führte der Kläger mit seiner Klageschrift in den Prozess ein (\"Der \n\nBeklagte beauftragte den Kläger mit Vertrag vom 18.05.2000 damit, sich darum \n\nzu bemühen, daß der Beklagte einen Altkleiderverwertungsvertrag für das \n\nStadtgebiet E. erhält. Zwischen den Parteien war vereinbart, daß …, sofern \n\nes ihm gelingt, für die Firma des Beklagten … einen Aufstellungsvertrag … zu \n\nerwirken, an den Kläger eine Zahlung … zu erfolgen hat.\" Dieser Klagevortrag \n\nging unmissverständlich in die Richtung, dass Kläger und Beklagter sich bei \n\nVertragsschluss darüber einig waren, dass unter den im Vertrag genannten \n\nVoraussetzungen eine Zahlungspflicht des Beklagten begründet werden sollte. \n\nDer Umstand, dass der Klageschrift der Text des schriftlichen Vertrages beige-\n\nfügt war, stand diesem - eindeutigen - Verständnis des Klagevortrags nicht ent-\n\ngegen. Ob insoweit eine andere Beurteilung in Betracht käme, wenn nach dem \n\nText der Urkunde vom 18. Mai 2000 die Begründung einer Zahlungsverpflich-\n\ntung des Beklagten in eigenem Namen ausgeschlossen gewesen wäre, mag \n\ndahinstehen; davon kann bei dem vorliegenden Text, der durchaus mehrere \n\nAuslegungsmöglichkeiten bietet, keine Rede sein. \n\nbb) Der Beklagte griff in seiner Klageerwiderung ausdrücklich den \"Ver-\n\ntrag zwischen den Parteien des Rechtsstreits\" auf, qualifizierte diesen als Mak-\n\nlervertrag (\"da der Beklagte dem Kläger für die Vermittlung eines Vertrages \n\neinen Maklerlohn versprochen hat\"), und hielt lediglich in rechtlicher Hinsicht \n\nentgegen, die Provisionsvereinbarung sei sittenwidrig; außerdem behauptete \n\ner, die Klageforderung sei bereits durch Zahlungen des Beklagten an den Klä-\n\nger erfüllt. \n\ncc) Im Termin vor dem Landgericht verhandelten die Parteien unter Be-\n\nzugnahme auf ihre vorgenannten Schriftsätze. In dem zur Vorbereitung einer \n\nweiteren Verhandlung vor dem Landgericht eingereichten Schriftsatz vom \n\n1. September 2003 argumentierte der Beklagte nochmals mit dem Inhalt \"des \n\nVertrages zwischen den Parteien\" und vertiefte seinen Vortrag über bereits er-\n\nbrachte Teilleistungen \"des Beklagten\"; der Kläger wolle doch nicht allen Erns-\n\ntes behaupten, \"entgegen den vertraglichen Vereinbarungen unentgeltlich für \n\nden Beklagten tätig geworden zu sein, obwohl er schon bei Vertragsschluss die \n\nSorge gehabt hat, der Beklagte werde seine Verpflichtung ihm gegenüber nicht \n\nerfüllen\". \n\ncc) Ein wirksamer Widerruf dieses Geständnisses in erster Instanz durch \n\nden Beklagten (vgl. § 290 ZPO) liegt nicht vor. \n\nIII. \n\nDa mithin von einem Provisionsversprechen des Beklagten gegenüber \n\ndem Kläger auszugehen ist, hat die Klageabweisung durch das Berufungsge-\n\nricht - allein unter Verneinung der Passivlegitimation des Beklagten - keine \n\nGrundlage. \n\nDie Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur wei-\n\nteren Prüfung des Klageanspruchs an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Dörr \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_367-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/iii-zr-367-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_367-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_367-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/iii-zr-367-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_367-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:07:05.664779+00:00"}}