{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_363-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-03-03","aktenzeichen":"III ZR 363/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BKleingG § 5; Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) Art. 5 Zur Umrechnung des Kleingartenpachtzinses von DM in Euro.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 363/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. März 2005 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBKleingG § 5; Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 \n\nüber bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro \n\n(ABl. EG Nr. L 162 S. 1) Art. 5 \n\nZur Umrechnung des Kleingartenpachtzinses von DM in Euro. \n\nBGH, Urteil vom 3. März 2005 - III ZR 363/04 - LG Zwickau \n\nAG Plauen \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Zwi-\n\nckau - 6. Zivilkammer - vom 23. Juli 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer Kläger ist Miteigentümer eines kleingärtnerisch genutzten Geländes, \n\ndas an den Beklagten, den Regionalverband V. Kleingärtner e.V., \n\nverpachtet ist. Der jährliche Pachtzins, den der Beklagte zu entrichten hatte, \n\nerrechnete sich aus dem vierfachen Betrag der ortsüblichen Pacht im er-\n\nwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, die vor Einführung des Euro \n\nunstreitig 0,05 DM/m² betrug, multipliziert mit der Größe der verpachteten \n\nGesamtfläche von 41.142 m². Er belief sich dementsprechend für das Jahr \n\n2001 auf (0,05 x 4 x 41.142 =) 8.228,40 DM. \n\nDie Parteien streiten darüber, wie dieser Pachtzins für die Zeit ab dem \n\n1. Januar 2002 in Euro umzurechnen ist. \n\nDer Kläger ist der Auffassung, Ausgangspunkt der Umrechnung müsse \n\nder Quadratmeterpreis von bisher 0,05 DM sein. Dieser sei auf den nächstlie-\n\ngenden Cent aufzurunden, so daß sich ein Betrag von 0,03 € ergebe. Mithin \n\nbetrage der für das Kalenderjahr 2002 zu zahlende Pachtzins (0,03 x 4 x \n\n41.142 =) 4.937,04 €. \n\nDer Beklagte meint dagegen, die Umrechnung habe erst bei dem End-\n\nbetrag von bisher 8.228,40 DM stattzufinden. Er errechnet daraus einen Jah-\n\nrespachtzins von 4.207,12 €, den er unstreitig an den Klä ger gezahlt hat. \n\nMit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger (mit Ermächtigung der \n\nweiteren Grundstückseigentümer) für das Jahr 2002 den Differenzbetrag von \n\n729,92 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat der Klage stat\n\ntgeben, das Landge-\n\nricht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt der Kläger seine Forderung weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nDie vom Berufungsgericht angewandte Methode der Umrechnung des \n\nvom Beklagten für das Jahr 2002 geschuldeten Pachtzinses von DM in Euro, \n\nnach der die in Art. 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom \n\n17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einfüh-\n\nrung des Euro (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) vorgesehene Auf- oder Abrundung auf \n\nden nächstliegenden Cent erst beim Jahresendbetrag und nicht schon bei dem \n\nQuadratmeterpreis stattfindet, ist richtig. Dies hat inzwischen - nach Verkün-\n\ndung des Berufungsurteils - der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften \n\nfür einen vergleichbaren Fall bestätigt (Urteil der Großen Kammer vom \n\n14. September 2004 - Rs. C-19/03 = EuZW 2004, 629; ergangen auf Vorlage \n\ndes LG München I, BKR 2003, 218 [Rundung von Telefonkosten, die auf der \n\nGrundlage unterschiedlicher Minutenpreise zu ermitteln sind]). Erst der Jah-\n\nresendbetrag ist der \"zu zahlende oder zu verbuchende Geldbetrag\" im Sinne \n\ndes Art. 5 Satz 1 der Verordnung Nr. 1103/97. Der Quadratmeterpreis ist ein \n\neinzelner Berechnungsfaktor und als solcher nicht isoliert verbuchungsfähig. \n\nNur diese Betrachtungsweise gewährleistet den in der Siebten Begründungs-\n\nerwägung \n\nzur Verordnung Nr. 1103/97 hervorgehobenen allgemein anerkannten Rechts-\n\ngrundsatz, daß die Einführung einer neuen Währung die Kontinuität von Ver-\n\nträgen und anderen Rechtsinstrumenten nicht berührt. Diese Kontinuität hat \n\nden Zweck, den Wirtschaftssubjekten und insbesondere den Verbrauchern \n\nRechtssicherheit und Transparenz zu bieten. Daher ist es zur Verbesserung \n\nder Rechtssicherheit und -klarheit angezeigt, ausdrücklich zu bestätigen, daß \n\ndas Prinzip der Fortgeltung von Verträgen auf die Ersetzung ehemaliger natio-\n\nnaler Währungen durch den Euro Anwendung findet. Mit diesen Prinzipien ist \n\ndie vom Kläger angestrebte Umrechnung auf einen Quadratmeterpreis von \n\n0,03 € schon deshalb nicht vereinbar, weil sie im Ergebni s eine Erhöhung des \n\nPachtzinses um mehr als 17 v.H. bewirken, somit das Verhältnis der beidersei-\n\ntigen Leistungen der Vertragsparteien empfindlich zu Lasten des beklagten \n\nPächters verschieben und damit zugleich den Verpächtern einen sachlich nicht \n\nzu rechtfertigenden Vorteil verschaffen würde. In diesem Sinne hat der EuGH \n\nausdrücklich darauf hingewiesen, daß dann, wenn sich der zu zahlende Preis \n\naus einer größeren Zahl von Zwischenberechnungen ergibt, die Rundung des \n\nEinheitenpreises der entsprechenden Waren oder Dienstleistungen oder jedes \n\neinzelnen in die Rechnung eingehenden Zwischenbetrages auf den nächstlie-\n\ngenden Cent tatsächliche Auswirkungen auf den effektiv von den Verbrauchern \n\nzu tragenden Preis haben kann. Eine solche Preisänderung ist jedoch, wenn \n\nsie nicht im voraus von den Parteien des jeweiligen Vertrages vereinbart wur-\n\nde, mit den Grundsätzen der Vertragskontinuität und dem Ziel der Neutralität \n\ndes Übergangs zum Euro, das mit der Verordnung Nr. 1103/97 sichergestellt \n\nwerden sollte, unvereinbar (aaO Tz. 54). \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus Art. 14 der Ver-\n\nordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des \n\nEuro (ABl. EG Nr. L 139 S. 1) nichts anderes. Zwar läßt der Wortlaut des Sat-\n\nzes 1 dieser Bestimmung die Auslegung zu, daß die Bezugnahme auf einen \n\nbestimmten Quadratmeterpreis in DM als eine solche auf die Euro-Einheit im \n\nSinne dieser Bestimmung zu verstehen sei. Die Revision übersieht dabei \n\njedoch zum einen, daß im Pachtvertrag, wenn auch unter Angabe des Qua-\n\ndratmeterpreises, das betragsmäßig ausgerechnete Jahresentgelt (1993: \n\n3.702,72 DM; ab 1994: 5.759,88 DM) als Pachtzins angegeben ist. Zum ande- \n\nren verkennt sie, daß Art. 14 selbst keine Rundungsvorgabe trifft, sondern auf \n\ndie oben genannten Rundungsregeln der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 ver-\n\nweist (Satz 2). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_363-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/iii-zr-363-04","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_363-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_363-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/iii-zr-363-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_363-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:31:27.487035+00:00"}}