{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_361-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"III ZR 361/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 195 a.F.; StBerG § 68 a.F. Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern gegen einen Steuerberater als Treuhandkommanditisten einer Publikums-KG wegen eines Verschuldens bei den Beitrittsverhandlungen unterliegen nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht nicht der Verjährung nach § 68 StBerG (Anschluss an","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 361/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Juli 2006 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 195 a.F.; StBerG § 68 a.F. \n\nSchadensersatzansprüche von Kapitalanlegern gegen einen Steuerberater \n\nals Treuhandkommanditisten einer Publikums-KG wegen eines Verschuldens \n\nbei den Beitrittsverhandlungen unterliegen nach dem bis zum 31. Dezember \n\n2001 geltenden Recht nicht der Verjährung nach § 68 StBerG (Anschluss an \n\nBGH, Urteil vom 20. März 2006 \n\n- II ZR 326/04 - ZIP 2006, 849). \n\nBGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 15. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 28. April 2004 im Kostenpunkt \n\n- außer der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der \n\nBeklagten zu 3 und 4 - und insoweit aufgehoben, als es die gegen \n\ndie Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Klage betrifft. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-\n\nges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Kläger beteiligten sich im Dezember 1995 und Juni 1996 unter Ver-\n\nmittlung der Beklagten zu 3 und 4, die am Revisionsverfahren nicht mehr betei-\n\nligt sind, mit 50.000 DM und 20.000 DM, jeweils zuzüglich einer Abwicklungs-\n\ngebühr von 5 % der Beteiligungssumme, an dem geschlossenen Immobilien-\n\nfonds \"Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 - Walter Fink - KG\". Der Be-\n\nklagte zu 2 ist persönlich haftender Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft, \n\ndie Beklagte zu 1, eine Steuerberatungsgesellschaft, ist (einzige) Gründungs-\n\nkommanditistin. Die Beklagte zu 1 hielt nach § 3 des Gesellschaftsvertrags ei-\n\nnen Gesellschaftsanteil von zunächst 15.951 DM und war berechtigt, ihren \n\nKommanditkapitalanteil durch Abschluss von Treuhandverträgen mit künftigen \n\nAnlegern um bis zu 1.268.560.000 DM zu erhöhen. Die Anleger sollten nach § 6 \n\nNr. 2 des Gesellschaftsvertrags im Innenverhältnis wie unmittelbar beteiligte \n\nGesellschafter behandelt werden; in § 3 Nr. 2 des Treuhandvertrags waren sie \n\nbevollmächtigt, in der Gesellschafterversammlung für ihren durch die Beklagte \n\nzu 1 gehaltenen Anteil das Stimmrecht und die weiteren Mitgliedschaftsrechte \n\nauszuüben. Als größte Einzelinvestition dieses Fonds in Deutschland wurde das \n\nin Stuttgart gelegene Hotel-, Freizeit- und Theaterzentrum Stuttgart-Inter-\n\nnational erworben, in dem seit 1994 das Musical \"Miss Saigon\" aufgeführt wur-\n\nde. Im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren gegen die Generalmiete-\n\nrin konnten die Ausschüttungen an die Anleger nicht mehr in der vorgesehenen \n\nHöhe vorgenommen werden. \n\n2 \n\nDie Kläger, die im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung ihrer Ein-\n\nlagen unter Berücksichtigung der erhaltenen Ausschüttungen Zug um Zug ge-\n\ngen Rückgabe ihrer Beteiligungen begehren, machen - soweit hier noch von \n\nInteresse - die Beklagten zu 1 und 2 dafür verantwortlich, dass der Prospekt, \n\nsoweit er ihnen vor ihrer Anlageentscheidung zur Verfügung gestellt worden sei, \n\nUnrichtigkeiten enthalte, bei deren Kenntnis sie von einem Beitritt abgesehen \n\nhätten. Unter anderem rügen sie, die im Prospekt angegebenen Kosten für die \n\nNeuherstellung von Gebäuden in Stuttgart seien gegenüber den tatsächlich an-\n\ngefallenen Baukosten weit übersetzt. Die Angaben im Prospekt über die Rendi-\n\nte vermittele wegen einer nicht ordnungsgemäßen Abzinsung ein zu günstiges \n\nBild. Dem Beklagten zu 2 wird daneben weiter vorgeworfen, an ihn seien - dem \n\nProspektinhalt \n\nzuwider - \n\nüberhöhte \n\nFunktionsträger-/Finanzierungsver-\n\nmittlungsgebühren ausgezahlt worden. Ferner habe er aus den an die vermö-\n\ngensverwaltende Gesellschaft in der Schweiz gezahlten - weit überhöhten - \n\nDepotverwaltungsgebühren Rückflüsse erhalten, ohne dass der Prospekt hier-\n\nauf aufmerksam mache. \n\n3 \n\nDie auf Zahlung von 29.447,26 € nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in \n\nden Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat in Bezug auf die Beklagten \n\nzu 1 und 2 zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n4 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es \n\ndie gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Klage betrifft, und insoweit zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn für \n\nverjährt angesehen, weil die Kläger, die sich in den Jahren 1995/1996 an dem \n\nFonds beteiligt hätten, nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrem Beitritt ihre \n\nKlage erhoben hätten. Das haben die Kläger in der Berufungsinstanz hinge-\n\nnommen. Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinn hat das Berufungsge-\n\nricht mit der Begründung verneint, die Kläger hätten mit der Beklagten zu 1 kei-\n\nne unmittelbaren Vertragsverhandlungen geführt. Als deren Erfüllungsgehilfen \n\nkönnten die - die Beteiligungen vermittelnden - Beklagten zu 3 und 4 nicht an-\n\ngesehen werden, da sie nicht im vertraglich festgelegten Pflichtenkreis der Be-\n\nklagten zu 1 als Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin tätig geworden sei-\n\nen. Darüber hinaus seien etwaige Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 nach \n\n§ 68 StBerG und nach § 12 Nr. 2 des Treuhandvertrages, der sich an der Ver-\n\njährungsfrist des § 68 StBerG orientiere, verjährt. Es fehle auch an einer \n\nschlüssigen Geltendmachung eines durch ein Verhalten der Beklagten zu 1 \n\nverursachten Schadens in der geltend gemachten Höhe. Aus den dargelegten \n\nGründen scheiterten auch Ansprüche gegen den Beklagten zu 2, dessen zu-\n\nsätzliche Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB nicht hinreichend \n\ndargelegt sei. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punk-\n\nten nicht stand. \n\n1. \n\nDie Vorinstanzen haben zu den von den Beklagten bestrittenen Pros-\n\npektmängeln keine Feststellungen getroffen. Der Senat muss daher revisions-\n\nrechtlich zugunsten der Kläger unterstellen, dass der Prospekt Teil A die im \n\nEinzelnen vorgetragenen Mängel enthält. Die vom Senat in seinem Beschluss \n\nvom 12. Januar 2006 (III ZR 407/04 - NJW-RR 2006, 770, 771) bejahte Frage, \n\nob der Prospekt in seinem Abschnitt \"Chancen und Risiken\" die mit dem Erwerb \n\nund Betrieb des Hotel-, Freizeit- und Theaterzentrums Stuttgart-International \n\nverbundenen Risiken hinreichend verdeutliche, spielt in der Auflistung von Be-\n\nanstandungen durch die Kläger in diesem Rechtsstreit eine nur untergeordnete \n\nRolle. \n\n8 \n\n2. \n\nGeht man davon aus, der beim Vertrieb der Beteiligungen verwendete \n\nProspekt enthalte beachtliche Mängel, lässt sich eine Haftung beider Beklagter \n\nunter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss nicht aus-\n\nschließen. \n\n9 \n\na) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit langem geklärt, \n\ndass den Treuhandkommanditisten, der bei dem Zustandekommen des Beitritts \n\nvon Kapitalanlegern persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt, die Pflicht trifft, \n\ndie künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die \n\nzu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. BGHZ 84, \n\n141, 144 f). Das gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn die Be-\n\nteiligung an einer Publikumsgesellschaft unter Verwendung von Prospekten \n\nangebahnt wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2003 - II ZR 18/01 - NJW-RR 2003, \n\n1351 m.w.N.). Da sich der Beitritt der Kläger in der Weise vollzog, dass sie mit \n\nder Beklagten zu 1 einen Treuhandvertrag schlossen und diese nach § 3 des \n\nGesellschaftsvertrags bevollmächtigt war, den Beitritt der Kläger als Treugeber \n\nzu bewirken, ging es im Rahmen der Anbahnung dieses Treuhandverhältnisses \n\num eine eigene Pflicht der Beklagten zu 1, ganz unabhängig vom Verhalten der \n\nfür den Vertrieb eingeschalteten Beklagten zu 3 und 4, unrichtige Prospektan-\n\ngaben von sich aus richtig zu stellen. Soweit sich die Beklagte zu 1 auf eine \n\nErklärung in § 12 Nr. 3 des Treuhandvertrags bezieht, sie habe eine Prüfung \n\ndes \n\nTreuguts \n\nnicht \n\nvorgenommen, \n\nkann \n\ndiese \n\nÜberlegung nicht ohne weiteres zu ihrer Entlastung führen. Denn eine solche \n\nformularmäßige Erklärung, falls man sie überhaupt für eine wirksame allgemei-\n\nne Geschäftsbedingung halten wollte, könnte die Beklagte zu 1 nicht ohne \n\nRücksicht auf ihren wirklichen Kenntnisstand von ihrer Haftung befreien. Das \n\ngilt namentlich dann, wenn sie auch Gründungsgesellschafterin ist. \n\n10 \n\nb) Auch der Beklagte zu 2 kann als persönlich haftender Gesellschafter \n\nseine mögliche Haftung nicht mit der Erwägung in Frage stellen, es bestünden \n\nzwischen ihm und den Klägern keine vertraglichen Beziehungen. Der Beitritt zu \n\neiner Gesellschaft vollzieht sich durch einen Vertrag mit den übrigen Gesell-\n\nschaftern. Dass hier nach § 3 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags die Beklagte zu 1 \n\nals Treuhandkommanditistin unwiderruflich bevollmächtigt war, namens aller \n\njeweiligen Gesellschafter die zur Erhöhung des von ihr gehaltenen Kommandit-\n\nkapitalanteils notwendigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen \n\nsowie die dazu erforderlichen Handlungen vorzunehmen, ändert an dieser Aus-\n\ngangslage grundsätzlich nichts. Es kommt hinzu, dass die Anleger nicht nur in \n\nRechtsbeziehungen zu der Beklagten zu 1 als Treuhänderin treten, sondern \n\nnach den Angaben im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschafts-\n\nvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt \n\nwerden sollten (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 1987 - II ZR 163/86 - NJW \n\n1987, 2677; vom 20. März 2006 - II ZR 326/04 - ZIP 2006, 849, 850). Ihn trifft \n\ndaher - wie die Beklagte zu 1 - unabhängig vom Verhalten der in den Vertrieb \n\neingeschalteten Personen die eigene Pflicht, Beitrittsinteressenten zutreffend zu \n\ninformieren und unrichtige Prospektangaben richtig zu stellen. \n\n11 \n\n12 \n\n3. \n\nMögliche Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten sind nicht verjährt. \n\na) Die Beklagte zu 1 kann sich nicht auf die Verjährung von Ansprüchen \n\nnach der mittlerweile aufgehobenen Bestimmung des § 68 StBerG berufen. \n\nDass sie für die Kläger keine steuerberatende Tätigkeit ausgeübt hat, ist un-\n\nstreitig. Hiermit hat sich die Beklagte zu 1 insbesondere gegen eine Sekundär-\n\nhaftung gegenüber den Klägern verwahrt. Allerdings war sie nach § 1 Nr. 7 des \n\nTreuhandvertrags berechtigt, für die Kommanditgesellschaft die Steuerberatung \n\nzu übernehmen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die be-\n\nsonderen Verjährungsvorschriften für Rechtsanwälte und Steuerberater auch \n\nbei Treuhandtätigkeiten dieser Berufsträger mit dem Argument angewendet \n\nworden, die treuhänderische Verwaltung von Anlagebeteiligungen sei als eine \n\nTätigkeit anzusehen, die auch eine Rechtsberatung zum Gegenstand habe \n\n(BGHZ 120, 157, 159 f) oder die mit der Steuerberatertätigkeit verknüpft sei \n\n(BGHZ 97, 21, 25), wobei im Einzelfall geprüft wurde, ob eine solche Bera-\n\ntungstätigkeit übernommen war (verneinend etwa in Senatsurteil vom 1. De-\n\nzember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025, 1027). \n\n13 \n\nDer vorliegende Fall erhält sein Gepräge dadurch, dass es nicht (nur) um \n\nPflichtverletzungen der Beklagten zu 1 als Treuhänderin geht, sondern um ihre \n\nvorvertragliche Haftung als Gesellschafterin. Die Pflichten und die Haftung ei-\n\nnes Gesellschafters richten sich aber unabhängig von seinem Beruf nach den \n\nVorschriften, die für jeden Gesellschafter in gleicher Situation gelten. Der II. Zi-\n\nvilsenat hat daher - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, dass \n\nSchadensersatzansprüche von Kapitalanlegern aus Verschulden bei Vertrags-\n\nverhandlungen, die gegen einen Steuerberater als Treuhandkommanditisten \n\neiner Publikums-KG gerichtet sind, nach dem bis zum 31. Dezember 2001 gel-\n\ntenden Recht, das auch hier anwendbar ist (Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB), nicht \n\nder Verjährung nach § 68 StBerG a.F. unterliegen, sondern nach § 195 BGB \n\na.F. in 30 Jahren verjähren (Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04 - ZIP 2006, \n\n849, 850). Dem schließt sich der Senat an. \n\n14 \n\nb) Anderes kann die Beklagte zu 1 auch nicht aus § 12 Nr. 2 des Treu-\n\nhandvertrags herleiten. Dort ist zwar geregelt, dass Schadensersatzansprüche \n\ngegen die Treuhandkommanditistin - gleich aus welchem Rechtsgrunde, auch \n\naus Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen - spätestens drei Jahre \n\nnach ihrer Entstehung verjähren. Der Senat hat eine rechtsgeschäftliche Abkür-\n\nzung von Schadensersatzansprüchen gegen Anlagevermittler und Anlagebera-\n\nter nach früherem Recht im Ausgangspunkt für unbedenklich gehalten und die \n\nWirksamkeit einer entsprechenden Klausel in einem Emissionsprospekt nur \n\nwegen ihrer Ausdehnung auf Dritte als \"überraschend\" im Sinn des § 3 AGBG \n\nverneint (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03 - NJW-RR \n\n2004, 780 f). Dieser Gesichtspunkt spielt hier keine Rolle, weil sich die Verjäh-\n\nrungsverkürzung nur auf das Vertragsverhältnis der Kläger als Treugeber zur \n\nBeklagten zu 1 als Treuhänderin beziehen soll. Da es hier jedoch (auch) um die \n\nPflichtenstellung der Beklagten zu 1 als Gesellschafterin geht (s. oben a), ist im \n\nRahmen der Inhaltskontrolle dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung zu beach-\n\nten, dass die Orientierung des Berufungsgerichts an § 68 StBerG a.F. nicht als \n\nMaßstab herangezogen werden kann. Vielmehr hält im Bereich des Gesell-\n\nschaftsrechts - auch bei Publikumsgesellschaften der hier in Rede stehenden \n\nArt - eine Verkürzung der Verjährung für Schadensersatzansprüche auf weniger \n\nals fünf Jahre der Inhaltskontrolle nicht stand (vgl. die zum früheren Verjäh-\n\nrungsrecht ergangenen Urteile BGHZ 64, 238, 244; vom 20. März 2006 aaO \n\nS. 850 f). Deswegen kann sich auch der Beklagte zu 2 nicht auf die im Prospekt \n\nwiedergegebene Klausel berufen, wonach Ersatzansprüche wegen unrichtiger \n\noder unvollständiger Prospektangaben gegen den Herausgeber oder sonstige \n\nBeteiligte nach Ablauf von sechs Monaten nach Kenntniserlangung, spätestens \n\njedoch drei Jahre nach dem Beitritt verjähren. Selbst wenn man annehmen \n\nwollte, die Klausel betreffe auch die hier verfolgten Schadensersatzansprüche \n\naus dem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis, würde sie der Inhaltskontrolle nicht \n\nstandhalten. \n\n15 \n\n4. \n\nDie Klage kann schließlich nicht mit der Begründung abgewiesen wer-\n\nden, es fehle an der schlüssigen Geltendmachung eines kausal verursachten \n\nSchadens in der geltend gemachten Höhe. \n\n16 \n\na) Liegen Prospektmängel vor, spricht nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshof im Allgemeinen eine Lebenserfahrung dafür, dass diese für \n\ndie Anlageentscheidung ursächlich geworden sind (vgl. nur Senatsurteil vom \n\n9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 687 f zu Rn. 22, 24). Man-\n\ngels jeglicher Feststellungen des Berufungsgerichts zu Art und Gewicht der be-\n\nhaupteten Prospektmängel lässt sich nicht ausschließen, dass diese Vermutung \n\nauch den Klägern zugute kommt. Soweit das Landgericht - in Bezug auf die \n\nHaftung des Beklagten zu 4 - die Kausalität mit der Überlegung in Frage gestellt \n\nhat, die Kläger hätten auch nach Kenntnis der wirtschaftlichen Krise der Gene-\n\nralmieterin nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre Beteiligungen zu \n\neinem Kaufpreis von 85 % bis 95 % des Nominalwerts zu verkaufen, handelt es \n\nsich um spätere Vorgänge, die zwar eine gewisse indizielle Bedeutung haben \n\nmögen, aber keine abschließende Beurteilung der Kausalitätsfrage erlauben. \n\n17 \n\nb) Was die Höhe eines möglichen Schadensersatzanspruchs angeht, ist \n\nzwischen den Parteien vor allem streitig, ob sich die Kläger Steuervorteile aus \n\nihren Beteiligungen anrechnen lassen müssen. Insoweit nimmt der Senat auf \n\nsein nach Erlass des Berufungsurteils ergangenes Urteil vom 17. November \n\n2005 (III ZR 350/04 - NJW 2006, 499 f, insbesondere zu Rn. 7-12) Bezug. Da-\n\nnach spricht hier nach dem bisherigen Sachstand einiges für eine Anrech-\n\nnungspflicht und gegen eine Besteuerung der verlangten Schadensersatzleis-\n\ntung, und zwar unabhängig von der in den Vorinstanzen umstrittenen Frage, ob \n\ndie Kläger \"außergewöhnlich hohe Steuervorteile\" erzielt haben. Da die Kläger \n\nentgegen der Rüge der Revision nicht generell in Abrede gestellt haben, Steu-\n\nervorteile erlangt zu haben - hierfür spricht ja auch die Art der Beteiligung -, \n\nsondern lediglich \"solche erheblichen Steuervorteile\" bestritten haben, wird es \n\nihnen im Rahmen des weiteren Verfahrens nach den Grundsätzen der sekun-\n\ndären Darlegungslast obliegen, hierzu näher vorzutragen. \n\n18 \n\n5. \n\nDie Kläger haben auch im weiteren Verfahren Gelegenheit, ihre Rügen in \n\nBezug auf den Vorwurf von Kick-Back-Zahlungen näher auszuführen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nGalke \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 02.05.2003 - 22 O 6258/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 28.04.2004 - 15 U 3503/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_361-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/iii-zr-361-04","cited_norms":[{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_361-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_361-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/iii-zr-361-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_361-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:48:14.546716+00:00"}}