{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_358-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-06-02","aktenzeichen":"III ZR 358/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Ea, J; § 839 Fe, J Stürzt ein Fußgänger in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenstelle, so liegt nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises der Schluß nahe, daß die Gefahrenstelle Ursache des Sturzes war (im Anschluß an BGH, Urt. vom 13. Februar 1962 - VI ZR 81/61 - VersR 1962, 449).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 358/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n2. Juni 2005 \nFreitag \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Ea, J; § 839 Fe, J \n\nStürzt ein Fußgänger in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenstelle, so liegt \n\nnach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises der Schluß nahe, daß die \n\nGefahrenstelle Ursache des Sturzes war (im Anschluß an BGH, Urt. vom \n\n13. Februar 1962 - VI ZR 81/61 - VersR 1962, 449). \n\nBGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - III ZR 358/04 - OLG München \n\n LG Oldenburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Juli 2004 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer Kläger nimmt die beklagte Gemeinde wegen Verletzung ihrer Stra-\n\nßenverkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch. Am Morgen \n\ndes 14. Januar 2003 stürzte der Kläger bei Dunkelheit auf dem Gehweg der \n\nverkehrsberuhigten B. straße in G. . Nach seinem erstinstanzlichen \n\nVor- \n\ntrag war dort um einen im Boden verlegten Absperrhahn herum die Pflasterung \n\nherausgerissen. Über diese losen Steine sei er gestolpert, in eine Bodenöff-\n\nnung gerutscht und umgeknickt. Dabei habe er sich erheblich verletzt und sei \n\njetzt noch arbeitsunfähig. Die Mosaik-Basaltsteine an dieser Stelle seien nicht \n\nvorschriftsmäßig befestigt gewesen, da sie nicht entsprechend der Ausschrei-\n\nbung in Mörtel, sondern lose in Sand verlegt worden seien. Außerdem sei die \n\nBeklagte von Anwohnern darüber informiert worden, daß sich Steine aus dem \n\nPflaster gelöst hätten. \n\nDie Vorinstanzen haben die auf Zahlung eines angemessenen Schmer-\n\nzensgeldes, mindestens 5.500 €, sowie auf Feststellung eine r Ersatzpflicht der \n\nBeklagten für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden des Klägers \n\ngerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen \n\nRevision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat sich aufgrund der Unfallschilderung des Klä-\n\ngers in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht davon überzeugt gesehen, \n\ndaß das in der Straße befindliche Loch ursächlich für den Sturz des Klägers \n\ngewesen sei. Als der Kläger gefallen sei, habe er nach seiner Darstellung die \n\nUrsache dafür nicht bemerkt. Er habe nur das Gefühl gehabt, daß jemand sein \n\nBein festhalte. Am Nachmittag habe er die Unfallstelle besichtigt und das Loch \n\nin der Pflasterung bemerkt. Es sei daher naheliegend, daß er daraufhin die \n\nSchlußfolgerung gezogen habe, mit dem Schuh in das Loch getreten und da-\n\ndurch zu Fall gekommen zu sein. Das sei indes nur eine Möglichkeit, ohne daß \n\ndadurch andere unfallursächliche Möglichkeiten ausgeschlossen wären. Wenn \n\ndie Straßenlaterne zwei Meter von der Unfallstelle entfernt nicht gebrannt ha-\n\nbe, wie es nach dem Klagevorbringen in Betracht komme, müsse der Kläger in \n\neine dunkle Zone getreten sein. Dies hätte ihm auffallen müssen. Zudem habe \n\ner in der Klageschrift den Unfallhergang noch anders geschildert. Danach wolle \n\ner auf lose auf dem Fußweg liegende Basaltsteine getreten, über diese in die \n\nBodenöffnung gerutscht und dann umgeknickt sein. Diese Beschreibung des \n\nUnfallhergangs sei aber mit seiner Schilderung in der mündlichen Verhandlung \n\nvor dem Berufungssenat nicht in Übereinstimmung zu bringen. \n\nII. \n\nDas hält den Angriffen der Revision nicht stand. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat sich mit der Frage, ob der Beklagten eine Ver-\n\nletzung ihrer in Niedersachsen hoheitlich ausgestalteten (§ 10 Abs. 1 NStrG) \n\nStraßenverkehrssicherungspflicht zur Last fällt, insbesondere, ob ihr der ge-\n\nfährliche Zustand des Fußwegs vor dem Unfall bekannt war, nicht befaßt. Für \n\ndie Revisionsinstanz ist dies demnach zugunsten des Klägers zu unterstellen. \n\n2. \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger in unmit-\n\ntelbarer Nähe der Gefahrenstelle, wie sie sich aus dem Loch in der Pflasterung \n\ndes Gehwegs und den lose darum herumliegenden Pflastersteinen ergab, ge-\n\nstürzt. Ein solcher Geschehensablauf legt aber, was das Berufungsgericht ver-\n\nkennt, nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises den Schluß nahe, daß \n\ndie verkehrswidrige Gefahrenquelle Ursache des Sturzes war (BGH, Urteil vom \n\n13. Februar 1962 - VI ZR 81/61 - VersR 1962, 449, 450; Senatsbeschluß vom \n\n17. September 1987 - III ZR 138/86 - Umdruck S. 3; s. auch BGH, Urteil vom \n\n26. Mai 1954 - VI ZR 186/53 - VersR 1954, 401, 402). Das verkürzt zugleich \n\ndie Darlegungslast des Klägers. Er muß somit weder vortragen noch beim \n\nBestreiten der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts beweisen, wie im ein-\n\nzelnen es zu dem Unfall gekommen ist. Den für ihn streitenden Beweis des \n\nersten Anscheins für eine Unfallursächlichkeit der Gefahrenstelle zu erschüt-\n\ntern, ist vielmehr Sache der Beklagten. Sie hat daher zumindest die ernsthafte \n\nMöglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs, d.h. eines nicht auf die Ge-\n\nfahrenstelle zurückgehenden Unfallhergangs, darzutun und gegebenenfalls \n\nnachzuweisen. \n\nMit Rücksicht darauf überspannt das Berufungsgericht hier die Anforde-\n\nrungen an einen schlüssigen Klagevortrag. Es genügt, daß der Kläger, wie er \n\nes im Kern stets behauptet hat, wegen des gefährlichen Lochs im Fußweg oder \n\nder herumliegenden, ähnlich gefährlichen Pflastersteine zu Fall gekommen \n\nsein will. Andere realistisch in Frage kommende Möglichkeiten, die den sich \n\nanbietenden Schluß auf die Unfallursächlichkeit entkräften könnten, zeigt das \n\nBerufungsgericht nicht auf; auch die Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen. \n\nIII. \n\nAuf dieser Grundlage kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. \n\nEine eigene Sachentscheidung des Senats - auch nur zum Anspruchsgrund - \n\nscheidet mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen aus. Das ange-\n\nfochtene Urteil ist deswegen aufzuheben und die Sache an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden Feststellungen nachholen \n\nkann. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß es überzogen wäre, dem \n\nKläger mit dem Landgericht im Rahmen der Prüfung eines etwaigen Mitver-\n\nschuldens vorzuhalten, er hätte sich nur mit einer Taschenlampe auf die Stra-\n\nße begeben dürfen, falls die Straßenlaterne nahe der Unfallstelle nicht ge-\n\nbrannt haben sollte. \n\nSchlick \n\nStreck \n\nKapsa \n\nDörr \n\nHermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_358-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/iii-zr-358-04","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_358-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_358-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/iii-zr-358-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_358-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:48:34.784960+00:00"}}