{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_352-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-11-30","aktenzeichen":"III ZR 352/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Fe; BauGB § 14 a) Zur Frage der Wirksamkeit einer Veränderungssperre, die der beabsich- tigten Änderung eines Bebauungsplans dienen soll, wenn dieser wegen eines Formfehlers nichtig ist. b) Wird ein Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Verzögerung einer Baugenehmigung darauf gestützt, dass eine Veränderungssperre, auf der diese Verzögerung beruht, unwirksam sei, so hat das Amtshaftungs- gericht, das die Sperre für wirksam hält, zu prüfen, ob der Anspruch sich (teilweise) daraus herleiten lässt, dass die zeitliche Geltungsdauer der Sperre nicht beachtet worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 352/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n30. November 2006 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nBGB § 839 Fe; BauGB § 14 \n\na) Zur Frage der Wirksamkeit einer Veränderungssperre, die der beabsich-\ntigten Änderung eines Bebauungsplans dienen soll, wenn dieser wegen \neines Formfehlers nichtig ist. \n\nb) Wird ein Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Verzögerung einer \nBaugenehmigung darauf gestützt, dass eine Veränderungssperre, auf \nder diese Verzögerung beruht, unwirksam sei, so hat das Amtshaftungs-\ngericht, das die Sperre für wirksam hält, zu prüfen, ob der Anspruch sich \n(teilweise) daraus herleiten lässt, dass die zeitliche Geltungsdauer der \nSperre nicht beachtet worden ist. \n\nBGH, Urteil vom 30. November 2006 - III ZR 352/04 - OLG Koblenz \n\n LG Mainz \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 2004 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten \n\nerkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-\n\nges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Kläger sind Miteigentümer eines im Bereich des Bebauungsplans \n\n\"Zwischen den Ortsteilen\" der zweitbeklagten Gemeinde belegenen Baugrund-\n\nstücks. Am 26. März 1993 beantragten sie eine Baugenehmigung für ein \n\nWohnhaus mit sechs Wohneinheiten. Der Antrag wurde von der Kreisverwal-\n\ntung M. -B. als Bauaufsichtsbehörde des erstbeklagten Landes bearbei-\n\ntet. Während des Baugenehmigungsverfahrens beschloss die Beklagte zu 2 am \n\n28. Mai 1993, einen Änderungsplan zum Bebauungsplan \"Zwischen den \n\nOrtsteilen\" aufzustellen, und erließ zugleich eine Veränderungssperre, die spä-\n\nter um ein Jahr verlängert wurde. Wegen dieser Veränderungssperre lehnte die \n\nKreisverwaltung den Baugenehmigungsantrag der Kläger ab. \n\n2 \n\nDer Widerspruch der Kläger blieb erfolglos. Die Kläger erhoben daraufhin \n\nVerpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht Mainz. Im Laufe des Verwaltungs-\n\ngerichtsprozesses stellte sich heraus, dass der Bebauungsplan \"Zwischen den \n\nOrtsteilen\" wegen fehlender Ausfertigung nichtig war. Daraufhin verpflichtete \n\ndas Verwaltungsgericht durch auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar \n\n1996 ergangenes Urteil den beklagten Landkreis M. -B. zur Erteilung der \n\nBaugenehmigung, da die Veränderungssperre in dem nichtigen Bebauungsplan \n\nkeine Grundlage gehabt habe und das Vorhaben im Übrigen nach § 34 BauGB \n\nzulässig sei. Am 2. Februar 1996 beschloss die Gemeinde die - als Ergän-\n\nzungsbeschluss zu dem 1993 erlassenen Veränderungsbeschluss bezeichne-\n\nte - Aufhebung des Bebauungsplans \"Zwischen den Ortsteilen\" und die Aufstel-\n\nlung eines neuen Bebauungsplans, verbunden mit einer erneuten Verände-\n\nrungssperre. \n\n3 \n\nDie gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz gerichtete Berufung \n\nder beigeladenen Gemeinde wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsge-\n\nrichts Rheinland-Pfalz vom 29. September 1997 mit der Maßgabe zurückgewie-\n\nsen, dass der beklagte Landkreis verpflichtet wurde, den Bauantrag der Kläger \n\nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Am \n\n26. Januar 1998 erteilte die Kreisverwaltung die Baugenehmigung. \n\n4 \n\nIm vorliegenden Prozess haben die Kläger das beklagte Land (im \n\nFolgenden: den Beklagten zu 1) wegen der ursprünglichen Ablehnung des Bau-\n\nantrags und die Gemeinde (im Folgenden: Beklagte zu 2) wegen des Erlasses \n\nder ursprünglichen Veränderungssperre auf Ersatz des hierdurch bewirkten \n\nVerzögerungsschadens in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der \n\nauf gesamtschuldnerische Verurteilung beider Beklagten zur Zahlung von \n\n319.398 DM nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 56.001,91 DM nebst \n\nZinsen stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Kläger als auch die \n\nBeklagten Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die gesamtschuldneri-\n\nsche Verurteilung der Beklagten auf 129.131,05 € nebst Zinsen heraufgesetzt. \n\nIm Übrigen sind die Rechtsmittel erfolglos geblieben. Mit ihren vom Senat zuge-\n\nlassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Anträge auf völlige Abwei-\n\nsung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n5 \n\nDie Revisionen beider Beklagten führen, soweit zu deren Nachteil er-\n\nkannt worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat den Klägern gegen die Beklagte zu 2 einen \n\nAmtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zuerkannt. Den Haf-\n\ntungstatbestand erblickt es in der Anordnung der Veränderungssperre vom \n\n28. Mai 1993, durch die der ansonsten im positiven Sinne entscheidungsreife \n\nBauantrag der Kläger vereitelt worden sei. Dies hält der revisionsgerichtlichen \n\nPrüfung nicht stand. \n\n7 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht ist insoweit der Auffassung des Verwaltungsge-\n\nrichts Mainz im verwaltungsgerichtlichen Vorprozess des Primärrechtsschutzes \n\ngefolgt. Das Verwaltungsgericht hatte die Veränderungssperresatzung als un-\n\nwirksam qualifiziert. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte in sei-\n\nnem die Berufung der jetzigen Beklagten zu 2 im Wesentlichen zurückweisen-\n\nden Beschluss vom 29. September 1997 die Frage einer Unwirksamkeit jener \n\nersten Veränderungssperre dahinstehen lassen und ausgeführt, selbst bei - un-\n\nterstellter - Wirksamkeit jener Veränderungssperre hätten weder sie noch die \n\nzweite Veränderungssperre vom 2. Februar 1996 zum Stichzeitpunkt der dama-\n\nligen Berufungsentscheidung eine Grundlage für die Ablehnung des Bauge-\n\nsuchs der Kläger bilden können. \n\n8 \n\n2. \n\nDie Revision der Beklagten zu 2 macht geltend, dass die erste Verände-\n\nrungssperre nicht unwirksam gewesen sei, und zieht daraus die Folgerung, \n\ndass die Amtsträger der Beklagten nicht rechts- und amtspflichtwidrig gehandelt \n\nhätten. \n\n9 \n\na) Insoweit ist zunächst festzustellen, dass im verwaltungsgerichtlichen \n\nVerfahren des Primärrechtsschutzes eine rechtskraftfähige Entscheidung dar-\n\nüber, dass die im Jahre 1993 beschlossene Veränderungssperre unwirksam \n\ngewesen sei, nicht ergangen ist. Im erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsge-\n\nrichts bildete diese Frage lediglich ein - wenn auch tragendes - Element der \n\nBegründung. Das Oberverwaltungsgericht hatte im Berufungsverfahren sowohl \n\ndie Unwirksamkeit als auch die Wirksamkeit der Veränderungssperre jeweils als \n\nmöglich unterstellt und ausgeführt, dass bei keiner dieser beiden Alternativen \n\nim Zeitpunkt der Berufungsentscheidung eine planungsrechtliche Grundlage für \n\ndie Zurückweisung des Baugesuchs der Kläger bestanden habe. Dementspre-\n\nchend beschränkt sich die für den vorliegenden Amtshaftungsprozess beste-\n\nhende Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung des Oberverwal-\n\ntungsgerichts darauf, dass das Bauvorhaben der Kläger zum dortigen Stichzeit-\n\npunkt (29. September 1997) planungsrechtlich zulässig gewesen war (vgl. zur \n\nBindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen im Amtshaftungs-\n\nprozess auch Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 439 bis 442 \n\nm.zahlr.w.N.). \n\n10 \n\nb) Dies verkennt vom verfahrensrechtlichen Ansatzpunkt her auch das \n\nBerufungsgericht nicht. Es hat sich daher aufgrund einer eigenen Sachprüfung \n\ndie Würdigung des Verwaltungsgerichts inhaltlich zu eigen gemacht. Das Er-\n\ngebnis dieser Würdigung, dass die Veränderungssperre unwirksam gewesen \n\nsei, vermag der Senat nicht zu teilen. \n\n11 \n\nc) Das Verwaltungsgericht - und ihm folgend das Berufungsgericht - ha-\n\nben angenommen, dass mit der - unstreitigen - Unwirksamkeit des Ursprungs-\n\nplans der beabsichtigten Änderung die Grundlage gefehlt habe. Das Verwal-\n\ntungsgericht hatte sodann weiter geprüft, ob dann, wenn der Ursprungsplan \n\nhinweggedacht werde, gleichwohl hinreichende Planungsabsichten der Ge-\n\nmeinde gegeben gewesen seien, die eine Sperre im Sinne des § 14 BauGB \n\ngerechtfertigt hätten. Dies hatte das Verwaltungsgericht mit der Erwägung ver-\n\nneint, die damaligen planungsrechtlichen Gegebenheiten hätten nicht zwingend \n\neine Neuaufstellung des Ursprungsplan erfordert; vielmehr wäre auch denkbar \n\ngewesen, eine Planung zu unterlassen und das inzwischen weitgehend bebaute \n\nGelände als unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zu betrach-\n\nten. Diesen hypothetischen Erwägungen vermag der Senat nicht zu folgen. Im \n\nAufstellungsbeschluss vom 28. Mai 1993 heißt es wörtlich: \"Mit dieser Bauleit-\n\nplanänderung soll die dort vorhandene bauliche Struktur neu gefasst und fest-\n\ngeschrieben werden.\" Dies genügte für eine inhaltliche Kennzeichnung des \n\nPlanungsziels. Weitergehende Angaben über den zukünftigen Planungsinhalt \n\nwaren nicht erforderlich (übereinstimmende Rechtsprechung des Bundesver-\n\nwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs: BVerwGE 51, 121; Senatsurteil \n\nBGHZ 82, 361, 366 f). Für das Erreichen dieses Planungsziels war es darüber \n\nhinaus unerheblich, ob die planerischen Vorgaben der Gemeinde - wie von ihr \n\nzunächst angenommen - durch die Änderung eines bestehenden Bebauungs-\n\nplans oder aber - bei Einstufung des Plangebietes als unbeplanter Innenbereich \n\nim Sinne des § 34 BauGB - durch den Erlass eines \"neuen\" Bebauungsplans zu \n\nverwirklichen war. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht bei seiner Ent-\n\nscheidung eine Abhängigkeit der einer Änderungsplanung zugrunde liegenden \n\ngemeindlichen Planungsabsichten von der Wirksamkeit des Ursprungsplans \n\nangenommen, die so nicht besteht: Ungeachtet des Umstands, dass zwischen \n\nUrsprungsplan und dem \"fertigen\" Änderungsplan inhaltliche Zusammenhänge \n\nbestehen können, die einen \"Rechtmäßigkeitszusammenhang\" zu begründen \n\nvermögen, ist der Änderungsplan eine selbständige Satzung, deren Kernaus-\n\nsagen auch ohne wirksamen Ursprungsplan ihren Sinn und ihre Bedeutung be-\n\nhalten können ( vgl. BVerwG DVBl. 2000, 804, 805). \n\n12 \n\n3. \n\nAuch der Umstand, dass das planungsrechtliche Instrument der Verän-\n\nderungssperre hier zu dem Zweck eingesetzt wurde, das - an sich zulässige - \n\nBauvorhaben der Kläger zu verhindern, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der \n\nSperre. In der Rechtsprechung - wiederum in Übereinstimmung des Senats mit \n\ndem Bundesverwaltungsgericht (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2001 - III ZR \n\n282/00 = NVwZ 2002, 124; BVerwG NVwZ 1999, 523, jeweils m.w.N. ) - ist an-\n\nerkannt, dass es nicht grundsätzlich unzulässig ist, wenn eine Gemeinde einen \n\nBauantrag, der nach der bestehenden Rechtslage positiv beschieden werden \n\nmuss, zum Anlass nimmt, ändernde Planungsmaßnahmen einzuleiten und die-\n\nse nach Maßgabe der §§ 14, 15 BauGB zu sichern. So ist die Beklagte zu 2 im \n\nvorliegenden Fall verfahren. \n\n13 \n\n4. \n\nDies bedeutet, dass die ursprüngliche Veränderungssperre rechtmäßig \n\ngewesen war und dass die Amtsträger der Beklagten zu 2 insoweit keine Amts-\n\npflichtverletzung begangen haben. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre \n\neinschließlich der beschlossenen Verlängerung um ein Jahr endete jedoch drei \n\nJahre nach der erstmaligen Inkraftsetzung (10. Juni 1993), d.h. mit Ablauf des \n\n10. Juni 1996. Die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung nach § 17 \n\nAbs. 2 BauGB lagen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Oberver-\n\nwaltungsgerichts nicht vor; deswegen konnte - wie das Oberverwaltungsgericht \n\nweiter zutreffend ausgeführt hatte - auch die im Jahre 1996 beschlossene er-\n\nneute Veränderungssperre gegenüber den Klägern keine Rechtswirkung mehr \n\nentfalten, da dies auf eine Umgehung des § 17 Abs. 2 BauGB hinausgelaufen \n\nwäre ( vgl. BVerwGE 51, 121, 136 ff; BVerwG NVwZ 1993, 474 ). \n\n14 \n\n5. \n\nZu diesem Stichzeitpunkt (10. Juni 1996) war indessen das Baugeneh-\n\nmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Dies hatte die Rechtsfolge, dass \n\ndie Beklagte zu 2 von nun an nicht mehr berechtigt war, dem Bauvorhaben der \n\nKläger aus planungsrechtlichen Erwägungen zu widersprechen (vgl. zu einer \n\nähnlichen Fallkonstellation Senatsurteil BGHZ 118, 253, 260 f). Stattdessen \n\nhatte die Beklagte zu 2 in ihrer Berufungsbegründung vom 22. Mai 1996 gerade \n\nunter Hinweis auf den am 2. Februar 1996 gefassten Neuaufstellungsbeschluss \n\nnebst erneuter Veränderungssperre geltend gemacht, dass die Kläger (weiter-\n\nhin) keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hätten; hieran hat \n\nsie festgehalten, obwohl die Kläger in ihrer Erwiderung vom 17. Juni 1996 die \n\nFrage der mehr als drei Jahre andauernden faktischen Bausperre deutlich an-\n\ngesprochen hatten. Dieses prozessuale Verhalten konnte eine Amtspflichtver-\n\nletzung dargestellt haben (vgl. dazu Staudinger/Wurm aaO Rn. 131). \n\n15 \n\n6. \n\nZwar war der Amtshaftungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 2 \n\nvorrangig darauf gestützt worden, dass die ursprüngliche Veränderungssperre \n\n1993 unwirksam gewesen sei. Streitgegenstand war jedoch der Verzögerungs-\n\nschaden für den gesamten Zeitraum von der ursprünglichen Ablehnung des \n\nBauantrags bis zur schließlichen Erteilung der Baugenehmigung. Deswegen ist \n\nder Teil des Schadens, der auf den Zeitraum zwischen dem zeitlichen Ablauf \n\nder Veränderungssperre und der Erteilung der Baugenehmigung entfällt, Teil \n\ndes einheitlichen Streitgegenstandes. Insoweit handelt es sich nicht um ein \n\n\"Aliud\", sondern um ein \"Minus\". Dies entspricht der auch sonst im Amtshaf-\n\ntungsrecht gebotenen großzügigen Bestimmung der Einheitlichkeit des Streit-\n\ngegenstandes (vgl. dazu Staudinger/Wurm aaO Rn. 434, insbesondere Rn. 435 \n\nm.w.N.). \n\nII. \n\n16 \n\nFür die Haftung des beklagten Landes ergeben sich hieraus folgende \n\nKonsequenzen: \n\n17 \n\n1. \n\nSoweit es um den Verzögerungszeitraum bis zum 10. Juni 1996, d.h. \n\ndem Ablauf der verlängerten ursprünglichen Veränderungssperre, geht, gilt \n\nEntsprechendes wie bei der Beklagten zu 2. Die Ablehnung des Baugenehmi-\n\ngungsantrags war insoweit nicht rechtswidrig. Deswegen entfällt für diesen Zeit-\n\nraum ein Amtshaftungsanspruch auch gegen das beklagte Land. \n\n18 \n\n2. \n\nZum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Veränderungssperre war das \n\nBaugenehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Das Land als Träger \n\nder Bauaufsichtsbehörde war insoweit nach wie vor Herr des Verfahrens. Es \n\nhätte daher den Bediensteten der Baugenehmigungsbehörde obgelegen, zu \n\ndiesem Zeitpunkt ihre ablehnende Haltung aufzugeben und die Genehmigung \n\nzu erteilen. \n\n19 \n\n3. \n\nInsbesondere vermochte die zwischenzeitlich beschlossene zweite Ver-\n\nänderungssperre (1996) der Bauaufsichtsbehörde keine Rechtsgrundlage für \n\neine weitere Ablehnung zu bieten. Denn selbst bei - unterstellter - Wirksamkeit \n\ndieser zweiten Sperre hätte zugunsten der Kläger der seit der Ablehnung des \n\nersten Bauantrags verstrichene Zeitraum nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ange-\n\nrechnet werden müssen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis \n\nauf die bereits damals bekannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-\n\nrichts ( BVerwGE 51, 121 ) zutreffend ausgeführt. \n\n20 \n\n4. \n\nInsoweit ging es auch nicht etwa um eine Prüfungs- oder Verwerfungs-\n\nkompetenz der Bauaufsichtsbehörde in Bezug auf die Veränderungssperre (vgl. \n\ndazu Senatsurteil vom 25. März 2004 - III ZR 227/02 = NVwZ 2004, 1143 f), \n\nsondern um eine von der Bauaufsichtsbehörde in eigener Verantwortung vor-\n\nzunehmende Berechnung der Geltungsdauer der Sperre gegenüber den Klä-\n\ngern. Deswegen kann ein Verschulden der handelnden Amtsträger der Bauauf-\n\nsichtsbehörde nicht schon mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass die \n\nzuständigen Amtsträger auf die Wirksamkeit der zweiten Sperre hätten vertrau-\n\nen dürfen. Gerade wenn sich bei den Amtsträgern der Bauaufsichtsbehörde \n\naufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Mei-\n\nnung gebildet haben sollte, die erste Veränderungssperre sei unwirksam, hätten \n\nsie die Konsequenzen bedenken müssen, die sich aus der durch die erste \n\nSperre bewirkten faktischen Zurückstellung des Baugesuchs der Kläger erga-\n\nben. \n\nIII. \n\n21 \n\n1. \n\nDie Verurteilung beider Beklagten kann daher keinen Bestand haben, \n\nsoweit sie den Zeitraum bis zum Ende der verlängerten ersten Veränderungs-\n\nsperre betrifft, zuzüglich eines angemessenen Zeitraums, der für die Klärung \n\nder damals noch offenen bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen der Bau-\n\ngenehmigung erforderlich war. Da dem Senat auf der Grundlage des bisherigen \n\nSach- und Streitstandes eine abschließende Berechnung des Umfangs, in dem \n\nsich der Anspruch der Kläger als unbegründet erweist, nicht möglich ist, ist das \n\nBerufungsurteil insgesamt aufzuheben, soweit die Beklagten verurteilt worden \n\nsind. \n\n22 \n\n2. \n\nDie somit erforderliche Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, \n\nauch zum Anspruchsgrund, insbesondere zur Frage eines etwaigen Verschul-\n\ndens, ergänzend vorzutragen. Zwar haben die Kläger die Abweisung des Amts-\n\nhaftungsanspruchs gegen das beklagte Land, die darauf gestützt worden war, \n\ndass es insoweit an einem Verschulden der handelnden Amtsträger gefehlt ha-\n\nbe, nicht angegriffen. Da das Berufungsgericht aber den Klägern gegen das \n\nbeklagte Land einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch aus \n\nenteignungsgleichem Eingriff zugesprochen und diesen der Höhe nach mit ei-\n\nnem Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung gleichgesetzt hat, bleibt es den \n\nKlägern wegen der Einheitlichkeit des Streitgegenstandes (s. dazu Staudinger/ \n\nWurm aaO Rn. 434) unbenommen, insoweit weiter vorzutragen. \n\n23 \n\n3. \n\nIm Übrigen ist der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff lediglich \n\nauf eine \"angemessene Entschädigung\" gerichtet, während der Amtshaftungs-\n\nanspruch den vollen Schaden erfasst. Dem Berufungsgericht kann nicht darin \n\nbeigepflichtet werden, dass im vorliegenden Fall beide Ansprüche der Höhe \n\nnach identisch sind. Vielmehr ist die durch die Versagung der Baugenehmigung \n\nvereitelte Chance, durch die Verwertung der fertig zu stellenden Wohnungen \n\nhöhere Erlöse zu erzielen als später, dem Bereich des entgangenen Gewinns \n\nzuzuordnen und damit aus dem Entschädigungsanspruch auszuklammern. \n\nDementsprechend hat es insoweit bei den vom Senat für die Entschädigung \n\nwegen vorübergehender Bausperren entwickelten Grundsätzen zu verbleiben, \n\nnach denen in solchen Fällen als Ausgleich für den erlittenen Nachteil regelmä-\n\nßig (nur) die Bodenrente gewährt wird (vgl. insbesondere Senatsurteil vom \n\n17. März 1994 - III ZR 27/93 = NJW 1994, 3158, 3160). Sollte die erneute Beru-\n\nfungsverhandlung daher ergeben, dass hinsichtlich des noch verbleibenden \n\nVerzögerungszeitraums ein Amtshaftungsanspruch ganz oder teilweise am feh-\n\nlenden Verschulden scheitert, müsste auch insoweit eine rechnerische Korrek-\n\ntur vorgenommen werden. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 10.08.2001 - 9 O 92/99 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 14.07.2004 - 1 U 1453/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_352-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-30/iii-zr-352-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_352-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_352-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-30/iii-zr-352-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_352-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:04:02.125413+00:00"}}