{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_350-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-11-17","aktenzeichen":"III ZR 350/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Cb Zur Frage der Anrechnung steuerlicher Vorteile auf einen gegen den Vermittler der Beteiligung an einem Immobilienfonds als Kommanditist gerichteten Scha- densersatzanspruch - auf Erstattung der gezahlten Einlage, Zug um Zug ge- gen Abtretung der Beteiligung -, wenn die Kommanditgesellschaft nicht die Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bezweckt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 350/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n17. November 2005 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Cb \n\nZur Frage der Anrechnung steuerlicher Vorteile auf einen gegen den Vermittler \n\nder Beteiligung an einem Immobilienfonds als Kommanditist gerichteten Scha-\n\ndensersatzanspruch - auf Erstattung der gezahlten Einlage, Zug um Zug ge-\n\ngen Abtretung der Beteiligung -, wenn die Kommanditgesellschaft nicht die \n\nErzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern von Einkünften aus \n\nVermietung und Verpachtung bezweckt. \n\nBGH, Urteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04 - OLG Düsseldorf \n\n LG Düsseldorf \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Rich-\n\nter Streck, Dörr, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 6. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2004 im \n\nKostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die Erstat-\n\ntung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 3 - und \n\ninsoweit aufgehoben, als die Beklagte zu 2 zur Zahlung von mehr \n\nals 112.692,82 € nebst Zinsen an die Klägerin zu 1, 67.615,79 € \n\nnebst Zinsen an den Kläger zu 2 und 135.231,59 € nebst Zinsen \n\nan den Kläger zu 3 verurteilt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nHinsichtlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens haben \n\nvon den Gerichtskosten - nach einem Wert von bis zu 800.000 € - \n\ndie Klägerin zu 1 31 %, der Kläger zu 2 18 %, der Kläger zu 3 \n\n37 % und die Beklagte zu 2 14 % zu tragen. Der Beklagten zu 2 \n\nwerden 15 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1, \n\n9 % derjenigen des Klägers zu 2 und 18 % derjenigen des Klägers \n\nzu 3 nach demselben Wert auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Kläger zu 1 und 2 sowie die damalige Ehefrau des Klägers zu 3 \n\nzeichneten durch Vermittlung der Beklagten zu 2 Beteiligungen an Immobilien-\n\nfonds als Kommanditisten, und zwar die Klägerin zu 1 und die Ehefrau des Klä-\n\ngers zu 3 mit Beitrittserklärungen vom 7. und 26. Mai 1997 je eine Beteiligung in \n\nHöhe von 500.000 DM bzw. 600.000 DM, jeweils zuzüglich 5 % Agio, an der \n\nD.D.C. C. -C. -C. Grundstücks-Entwicklungs-GmbH & Co. W. \n\n-G. 2 KG und der Kläger zu 2 mit Beitrittserklärung vom 3. Dezember \n\n1997 eine Beteiligung in Höhe von 300.000 DM zuzüglich 5 % Agio an dem \n\nGrundrenditefonds D.D.C. T. N. L. P. -, Grundstücks- und Ver-\n\nwaltungs-GmbH & Co. C. -C. R. KG. \n\n2 \n\nDie Kläger, der Kläger zu 3 aus abgetretenem Recht seiner früheren \n\nEhefrau, haben die Beklagten wegen Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten auf \n\nSchadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die zunächst auf \n\nTeilbeträge beschränkte Schadensersatzklage abgewiesen. Das Ober-\n\nlandesgericht hat die gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichtete Klage ebenfalls \n\nabgewiesen und die Beklagte zu 2 verurteilt, an die Klägerin zu 1 (525.000 DM \n\n=) 268.428,23 € nebst Zinsen, an den Kläger zu 2 (315.000 DM =) 161.056,94 € \n\nnebst Zinsen und an den Kläger zu 3 (630.000 DM =) 322.113,88 € nebst Zin-\n\nsen, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditanteile, zu zahlen. \n\nDer Senat hat die von den Klägern erhobene Nichtzulassungsbeschwerde, so-\n\nweit sie nicht (gegen den Beklagten zu 3) zurückgenommen worden ist, zurück-\n\ngewiesen. Auf die von der Beklagten zu 2 eingelegte Beschwerde hat der Senat \n\ndie Revision (nur) hinsichtlich der Anspruchshöhe zugelassen, soweit die Be-\n\nklagte zu 2 zur Zahlung von mehr als 112.692,82 € nebst Zinsen an die Kläge-\n\nrin zu 1, 67.615,79 € nebst Zinsen an den Kläger zu 2 und 135.231,59 € nebst \n\nZinsen an den Kläger zu 3 verurteilt worden ist. \n\nEntscheidungsgründe \n\n3 \n\nDie Revision führt in dem Umfang, in dem sie zugelassen worden ist, zur \n\nAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Landgericht. \n\nI. \n\n4 \n\nEs geht in diesem Revisionsverfahren - da die Schadensersatzverpflich-\n\ntung der Beklagten zu 2 gegenüber den Klägern dem Grunde nach und jeden-\n\nfalls in Höhe der vom Berufungsgericht ausgeurteilten Beträge, soweit sie von \n\nder Revisionszulassung unberührt geblieben sind (220.408 DM = 112.692,82 € \n\nnebst Zinsen an die Klägerin zu 1; 132.245 DM = 67.615,79 € nebst Zinsen an \n\nden Kläger zu 2; 264.490 DM = 135.231,59 € nebst Zinsen an den Kläger zu 3), \n\nfeststeht - nur noch um die Frage, ob die Kläger sich auf ihren Schaden in Höhe \n\nder für die Beteiligung an den Immobilienfonds aufgebrachten Beträge (Klägerin \n\nzu 1: 525.000 DM, Kläger zu 2: 315.000 DM, Kläger zu 3: 630.000 DM) die von \n\nihnen nach der Behauptung der Beklagten zu 2 erzielten steuerlichen Vorteile \n\nder Vermögensanlagen (Klägerin zu 1: 304.592 DM, Kläger zu 2: 182.755 DM, \n\nKläger zu 3: 365.510 DM) anrechnen lassen müssen. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat den Standpunkt vertreten, eine dahingehende \n\nVorteilsausgleichung scheide aus. Im Ergebnis nicht anders als in dem Fall \n\nBGHZ 74, 103 fehle es an einer anrechenbaren Steuerersparnis, weil der Er-\n\nsparnis als Nachteil gegenüber stehe, dass auch die Schadensersatzleistung zu \n\nversteuern sei. Vorliegend hätten sich die Kläger bei den in Rede stehenden \n\nImmobilienfonds zwar nicht an einer gewerblich tätigen Kommanditgesellschaft \n\nbeteiligt. Unbeschadet dessen, dass beide Gesellschaften lediglich vermögens-\n\nverwaltende Tätigkeiten ausübten, sei hier die Schadensersatzleistung aber \n\ngleichfalls zu versteuern. Entscheidend sei, dass die Schadensersatzleistung im \n\nwirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Ver-\n\npachtung stehe, weil sie dadurch ausgelöst worden sei, dass die beiden Fonds \n\ninsolvent geworden oder zumindest kaum noch werthaltig seien, so dass positi-\n\nve Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht (mehr) oder kaum noch \n\nerzielt werden könnten. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. \n\nOb eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Ver-\n\nmögensschadens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, ist nach den \n\nGrundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen. Danach sind Wegfall oder \n\nMinderung des Schadens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem \n\nadäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen. \n\nAußerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspre-\n\nchen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädi-\n\nger unbillig entlasten (vgl. BGHZ 74, 103, 113 f; Senatsurteil BGHZ 109, 380, \n\n392). Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzu-\n\nrechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte \n\ninfolge der Schädigung erspart hat (vgl. BGHZ 53, 132, 134; 74, 103, 114). \n\n8 \n\n2. \n\nAllerdings ist bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile auch in den \n\nBlick zu nehmen, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadens-\n\nersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei \n\nes durch eine Nachforderung des Finanzamts (vgl. BGHZ 53, 132, 134 ff), sei \n\nes durch eine Besteuerung der Schadensersatzleistung (vgl. BGHZ 74, 103, \n\n114 ff) oder der gegebenenfalls - so auch im Streitfall - Zug um Zug gegen die \n\nSchadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 6. November 1989 - II ZR 235/88 - VersR 1990, 95, 96; Lo-\n\nritz/Wagner ZfIR 2003, 753, 761). So hat der Bundesgerichtshof mehrfach zum \n\nKommanditisten, der steuerrechtlich Mitunternehmer des Betriebs der KG ist, \n\nentschieden, für ihn seien alle Zahlungen, die er im wirtschaftlichen Zusam-\n\nmenhang mit seiner Beteiligung an der KG erhalte, Betriebseinnahmen gemäß \n\n§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Stehe auch die Schadensersatzleistung in ei-\n\nnem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung, \n\nmüsse sie dem gewerblichen Bereich zugeordnet und als Betriebseinnahme \n\nnach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG versteuert werden (vgl. BGHZ 74, 103, \n\n114 f unter Bezugnahme auf BFH BStBl. 1977 II S. 220; BGH, Urteile vom \n\n27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - NJW 1984, 2524; vom 14. Januar 2002 - II ZR \n\n40/00 - NJW 2002, 1711, 1712). Diese Rechtsprechung ist im Zusammenhang \n\nmit der Vorschrift des § 287 ZPO zum Teil durch den Gedanken ergänzt wor-\n\nden, eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der \n\ntatsächlichen mit einer hypothetischen Vermögenslage würde angesichts der \n\nvielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und \n\nihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen \n\nhäufig unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Daher sei eine nähere Berech-\n\nnung nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Ge-\n\nschädigte außergewöhnliche Steuervorteile erzielt habe (vgl. BGH, Urteile vom \n\n27. Juni 1984 aaO; vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 76/84 - NJW-RR 1986, \n\n1102, 1103; vom 9. Oktober 1989 - II ZR 257/88 - NJW-RR 1990, 229, 230). \n\nSoweit vereinzelt in der juristischen Fachliteratur anklingt, Steuervorteile, die \n\nder Geschädigte bei einer Abschreibungsgesellschaft durch Verlustzuweisun-\n\ngen erhalten habe, seien generell nicht anrechenbar, weil im Regelfall der Ge-\n\nschädigte ohne die fehlerhafte Information eine andere, nicht mit dem Verlust \n\ndes eingezahlten Kapitals verbundene steuerbegünstigte Anlage getätigt hätte \n\n(MünchKomm-BGB/Oetker 4. Aufl. § 249 Rn. 239 im Anschluss an Knobbe-\n\nKeuk, 25 Jahre Karlsruher Forum [1983], S. 134, 135), vermag der Senat dem \n\nin dieser Verallgemeinerung nicht zu folgen. Es gibt keinen Erfahrungssatz in \n\ndieser Richtung. Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass sich ein solcher \n\nAnsatz im Einzelfall je nach dem konkreten Parteivorbringen im Rahmen der \n\nhypothetischen Prüfung, wie sich die Vermögenslage des Geschädigten bei \n\nAbstandnahme von der Vermögensanlage entwickelt hätte, auf die Schadens-\n\nberechnung auswirken kann. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit \n\nbeim Geschädigten, wobei ihm die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute \n\nkommen. \n\n9 \n\n3. Wie das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, unterscheidet sich \n\njedoch der vorliegende Fall von den Kommanditbeteiligungen, die Gegenstand \n\nder Beurteilung in den oben angeführten Entscheidungen gewesen sind, in ei-\n\nnem maßgeblichen Punkt, mit der Folge dass - jedenfalls nach dem Stand des \n\nvorliegenden Revisionsverfahrens - keine dem steuerlichen Vorteil der Kläger \n\ngegenzurechnende weitere Versteuerung zugrunde zu legen ist. \n\n10 \n\na) Eine Versteuerung der Schadensersatzleistung unter dem Gesichts-\n\npunkt einer betrieblichen Einnahme (§§ 15- 17 EStG) entfällt hier, weil die bei-\n\nden Fondsgesellschaften, an denen die Kläger sich beteiligt haben, als bloße \n\nVermögensverwaltungsgesellschaften nicht gewerblich tätig sind. Die Beteili-\n\ngung an einer vermögensverwaltenden KG ist steuerliches Privatvermögen und \n\ndie Einkünfte erschöpfen sich in solchen aus Vermietung und Verpachtung (vgl. \n\n§ 21 EStG). Ist eine Personengesellschaft nur in dieser Weise vermögensver-\n\nwaltend tätig, fällt sie nicht unter § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, hat also keine \n\nEinkünfte aus Gewerbebetrieb (vgl. Schmidt/Wacker EStG 24. Aufl. § 15 \n\nRn. 200), sondern erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vgl. \n\nSchmidt/Drenseck aaO § 21 Rn. 107, 108; zu Fällen solcher Art vgl. etwa BFHE \n\n169, 418 = BStBl. 1993 II S. 281; BFHE 181, 462 = BStBl. 1997 II S. 250). Han-\n\ndelt es sich aber um eine Vermögensverwaltung im privaten Bereich, kommt \n\neine Versteuerung der Schadensersatzleistung nach § 15 oder § 16 EStG von \n\nvornherein nicht in Betracht. \n\n11 \n\nb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Steuerbarkeit des Scha-\n\ndensersatzanspruchs als einer der Einkommensteuer unterliegenden Einnahme \n\nergebe sich daraus, dass es sich um eine Leistung \"im wirtschaftlichen Zusam-\n\nmenhang\" mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) \n\nhandele, hat nach dem bisherigen Parteivortrag keine rechtliche Grundlage. \n\nVoraussetzung einer solchen Verknüpfung der Schadensersatzleistung mit den \n\nEinkünften aus Vermietung und Verpachtung wäre, dass die Ersatzleistung sich \n\nihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Gegenleistung für die Überlassung des \n\nGebrauchs oder der Nutzung des überlassenen Gegenstands darstellen würde \n\noder jedenfalls als Entgelt, welches in einem objektiven wirtschaftlichen oder \n\ntatsächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart steht und damit durch sie \n\nveranlasst wäre (vgl. BFH BB 2002, 1742, 1743). Der Klageantrag zielt jedoch \n\nmaßgeblich darauf ab, dass mit der Schadensersatzzahlung Zug um Zug gegen \n\nÜbertragung des Vermögensgegenstandes (der Kommanditbeteiligungen) der \n\nSubstanzwert abgegolten wird (vgl. zur Abgrenzung zwischen zeitlichen Nut-\n\nzungsüberlassungen und nicht steuerbaren vermögensumschichtenden Vor-\n\ngängen Schmidt/Drenseck aaO § 21 Rn. 2, 4). \n\n12 \n\nDa es sich bei der Schadensersatzleistung nicht unmittelbar um Ein-\n\nkommen aus Vermietung und Verpachtung handelt, könnte eine einkommen-\n\nsteuerrechtliche Zuordnung zu dieser Einkommensart allenfalls dadurch erfol-\n\ngen, dass die Schadensersatzleistung als Rückerstattung von Werbungskosten \n\n(§ 9 EStG) zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung solcher Einnahmen zu \n\nqualifizieren wäre. Für einen solchen Tatbestand gibt es hier jedoch bisher kei-\n\nne Anhaltspunkte. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs \n\nBeträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahre des Zuflusses steuerpflichtige \n\nEinnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Wer-\n\nbungskosten abgezogen worden waren (vgl. BFH NV 1995, 499, 500 unter \n\nBezugnahme auf BFHE 170, 111 und BFHE 171, 183). Dies hat der Bundes-\n\nfinanzhof gerade auch für Schadensersatzleistungen angenommen, mit denen \n\nFinanzierungsaufwendungen ersetzt werden sollen, die als Werbungskosten bei \n\nden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt wurden, wobei \n\nes für die steuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung ist, ob der ursprüngliche \n\nDarlehensgläubiger oder - wie es hier in Rede steht - ein Dritter die Werbungs-\n\nkosten erstattet (vgl. BFH NV 1995, 499, 500). Um den Ersatz solcher Aufwen-\n\ndungen geht es hier jedoch - auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts - nicht. Nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen \n\nwäre das zur Einkünfteerzielung dienende Vermögen nicht in die Ermittlung der \n\nÜberschusseinkünfte einzubeziehen, so dass die Gegenleistungen zum Erwerb \n\neiner Kapitalanlage grundsätzlich nicht absetzbar wären (vgl. BFH BStBl. II \n\n1986, 747, 748 ; Blümich/Thürmer EStG § 9 [Stand Januar 2002] Rn. 135; La-\n\ndemann/Söffing/Brockhoff EStG § 9 [Stand Juli 2001] Rn. 9; Schmidt/Drenseck \n\naaO § 9 Rn. 24; Wüllenkemper, Rückfluss von Aufwendungen im Einkommens-\n\nteuerrecht S. 17 f). Danach hätten die hier von den Klägern geltend gemachten \n\nZahlungen als Anleger für die Beteiligung an den beiden Fonds keine Wer-\n\nbungskosten dargestellt, und umgekehrt wäre die Erstattung dieser Beträge \n\nnicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern. \n\n13 \n\nDie Kläger haben zwar in der Revisionsverhandlung darauf verwiesen, \n\ndass in den mit ihren Klageanträgen zurückverlangten Beträgen (anteilig) auch \n\ndiejenigen Aufwendungen steckten, die im Rahmen des Gesamtaufwandes für \n\ndie Herstellung der zur Vermietung und Verpachtung bestimmten Anlage steu-\n\nermindernd als Werbungskosten geltend gemacht worden seien. An einem re-\n\nvisionsrechtlich beachtlichen Tatsachenvortrag, der konkrete steuerrechtliche \n\nSchlussfolgerungen in einer anderen Richtung, als der bisher zugrunde liegen-\n\nde Sachverhalt sie erlaubt, nahelegen würde, fehlt es jedoch. Die Kläger haben \n\ninsoweit aber Gelegenheit zu weiterem Vortrag in der neuen Berufungsverhand-\n\nlung. \n\n14 \n\n15 \n\nc) Auch ein sonstiger Steuertatbestand, der an die von den Klägern ver-\n\nlangte Schadensersatzleistung anknüpfte, ist - bisher - nicht ersichtlich. \n\naa) Der zu gewährende Schadensatzanspruch gehört nicht gemäß § 24 \n\nNr. 1 Buchst. a EStG (\"… Entschädigungen, die gewährt worden sind … als \n\nErsatz für entgangene oder entgehende Einnahmen …\") zu den zu versteuern-\n\nden Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 1 EStG. Unter der betreffenden Entschä-\n\ndigung wird eine Ersatzleistung verstanden, die der Steuerpflichtige als Aus-\n\ngleich erhält für einen Schaden in Gestalt eines Einnahmeverlustes oder des \n\nVerlustes einer Einnahmemöglichkeit, den er erlitten hat oder erlitten haben \n\nwürde, wenn er die Ersatzleistung nicht erhalten hätte (vgl. BFH DB 1986, \n\n2415; Boelsen DB 1988, 2187, 2189; Schmidt/Seeger aaO § 24 Rn. 5). Die \n\nKläger verlangen jedoch im Streitfall gerade nicht Ersatz für entgangene Ein-\n\nnahmen, auch nicht für eine entgangene Einnahmemöglichkeit, sondern Ersatz \n\nfür die von ihnen gezeichneten Kommanditeinlagen (vgl. BGHZ 74, 103, 115 f \n\nmit Hinweis auf BFH BStBl. II 1973, 121, 123). Diesen Fall erfasst § 24 Nr. 1 \n\nBuchst. a EStG nicht. \n\n16 \n\nbb) Nach dem bisherigen Sachstand sprechen die überwiegenden Ge-\n\nsichtspunkte dafür, dass auch die mit der Klage im Erfolgsfall verbundene \n\nÜbertragung der KG-Anteile der Kläger auf die Beklagte, Zug um Zug gegen die \n\nSchadensersatzleistung, für sich keinen Steuertatbestand erfüllt, und zwar \n\n- entgegen der Revisionserwiderung - auch nicht als privates Veräußerungsge-\n\nschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 4 EStG. Es handelt sich bei \n\ndieser Übertragung nur um eine notwendige Voraussetzung - als Ausdruck des \n\nschadensrechtlichen Bereicherungsverbots - für die Durchsetzung des Scha-\n\ndensersatzbegehrens der Kläger, das dahin geht, so gestellt zu werden, als \n\nhätten sie die ihnen durch die Beklagte vermittelte Vermögensanlage nicht ge-\n\nzeichnet (vgl. § 249 Abs. 1 BGB). Sie stellt danach nur einen Teilakt im Rah-\n\nmen der schadensersatzrechtlichen Rückabwicklung der Anschaffung der Klä-\n\nger dar, keine steuerrechtliche \"Veräußerung\" im Sinne des § 23 EStG (Lo-\n\nritz/Wagner aaO S. 761). Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte und der \n\nüberwiegenden Meinung im steuerrechtlichen Schrifttum erfüllt die bloße Rück-\n\ngewähr eines Wirtschaftsgutes im Zusammenhang mit der Rückgängigma-\n\nchung des ursprünglichen Ankaufsvertrages durch Rücktritt, Wandlung oder \n\nAnfechtung nicht den Tatbestand des § 23 EStG (Spekulationsgewinn) (FG \n\nRhPf DStRE 2005, 156 f unter Hinweis auf BFH BStBl II 1993, 897 zu § 16 \n\nAbs. 1 und 2 EStG und BFH BStBl II 1983, 315 zu § 7b EStG; Fischer FR 2000, \n\n393, 394; Kube in Kirchhof EStG 5. Aufl. § 23 Rn. 17; Jansen in Herr-\n\nmann/Heuer/Raupach EStG § 23 [Stand November 2002] Rn. 57; Schmidt/We-\n\nber-Grellet aaO § 23 Rn. 48). Es gibt eigentlich keinen Grund, die Rückgängig-\n\nmachung des Anschaffungsgeschäfts aufgrund eines Schadensersatzan-\n\nspruchs des Erwerbers, die ebenfalls zu einem Rückabwicklungsverhältnis \n\nführt, steuerrechtlich anders zu behandeln, und zwar auch dann nicht, wenn, \n\nwie hier, die \"Rückgewähr\" des Wirtschaftsguts nicht unmittelbar an den ur-\n\nsprünglichen Anbieter erfolgt, sondern - im Hinblick auf das erwähnte scha-\n\ndensersatzrechtliche Bereicherungsverbot - an den auf der Anbieterseite tätig \n\ngewordenen, schadensersatzpflichtigen Anlagevermittler. \n\n17 \n\nIm Hinblick darauf, dass das zitierte Urteil des rheinland-pfälzischen Fi-\n\nnanzgerichts (aaO) noch nicht rechtskräftig ist und die Oberfinanzdirektion \n\nFrankfurt am Main für den Fall der Rückabwicklung eines Grundstückskaufs \n\ndurch Wandlung - nach Androhung einer Klage durch den Käufer wegen böswil-\n\nlig verschwiegener Mängel - einen anderen Standpunkt vertritt (RdVfg. v. \n\n12. Juli 2001 - DStR 2001, 1753), lässt sich allerdings revisionsrechtlich nicht \n\nausschließen, dass die Kläger nach der von den für sie zuständigen Finanzbe-\n\nhörden tatsächlich geübten Praxis doch mit einer Besteuerung eines \"Veräuße-\n\nrungs\"-Gewinns rechnen müssen. Eine solche (nachhaltige) Verwaltungspraxis \n\nwäre gegebenenfalls bei der Schadensberechnung im Schadensersatzprozess \n\nzu beachten. Bisher fehlt es allerdings an jedem Vortrag der Kläger in dieser \n\nRichtung. \n\n18 \n\nd) Schließlich gibt es nach dem derzeitigen Sachstand auch keinen An-\n\nhalt dafür, daß die von den Klägern in Anspruch genommenen Steuervorteile \n\nnachträglich entfallen könnten. \n\n19 \n\nDa nach allem die Begründung des angefochtenen Urteils die Verurtei-\n\nIII. \n\nlung der Beklagten zu 2 zur Zahlung von mehr als 112.692,82 € nebst Zinsen \n\nan die Klägerin zu 1 (525.000 DM Kapitaleinsatz ./. 304.592 DM behauptete \n\nSteuervorteile = 220.408 DM Verlust), 67.615,79 € nebst Zinsen an den Kläger \n\nzu 2 (315.000 DM Kapitaleinsatz ./. 182.755 DM behauptete Steuervorteile \n\n= 132.245 DM Verlust) und 135.231,59 € nebst Zinsen an den Kläger \n\nzu 3 (630.000 DM Kapitaleinsatz ./. 365.510 DM behauptete Steuervorteile \n\n= 264.490 DM Verlust) nicht trägt und das Urteil insoweit auch nicht mit anderer \n\nBegründung aufrechterhalten werden kann, ist es in diesem Umfang aufzuhe-\n\nben. Die Sache ist zur weiteren Prüfung des noch offenen Teils der Klagean-\n\nsprüche an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Nach den Grundsätzen \n\nüber die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf Vorteile, die \n\nden Schaden mindern (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02 - \n\nNJW 2004, 79, 81) wird es in der neuen Berufungsverhandlung in erster Linie \n\nSache der Kläger sein, auf die Berechnungen der Beklagten zu 2 bezüglich der \n\nbehaupteten Steuervorteile der Kläger im Einzelnen zu erwidern und gegebe-\n\nnenfalls darzulegen, dass sie - anders als nach der vorstehend dargestellten \n\nSicht der steuerrechtlichen Lage - doch mit einer bestimmten Besteuerung im \n\nZusammenhang mit der Abtretung ihrer KG-Anteile Zug um Zug gegen Zahlung \n\ndes Schadensersatzbetrages zu rechnen haben. \n\nIV. \n\n20 \n\nBei der Entscheidung über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde-\n\nverfahrens - soweit dies nicht schon in dem Senatsbeschluss vom 29. Juni \n\n2005 geschehen ist - hat sich der Senat nach den vom V. Zivilsenat mit Be-\n\nschluss vom 17. Dezember 2003 (V ZR 343/02 - NJW 2004,1048) entwickelten \n\nGrundsätzen ausgerichtet. \n\nSchlick \n\n Streck \n\n Dörr \n\n Galke \n\n Herrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.12.2002 - 8 O 254/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.07.2004 - I-6 U 158/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_350-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-17/iii-zr-350-04","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7b","ref_norm":"7b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_350-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_350-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-17/iii-zr-350-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_350-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:15:00.043238+00:00"}}