{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_346-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-10-13","aktenzeichen":"III ZR 346/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HaftpflG 1978 § 2 Der Anlagenbetreiber haftet nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG Dritten für alle (physikalischen und chemischen) Wirkungen der von einer Rohrleitungsan- lage ausgegangenen Flüssigkeiten, auch soweit der Schaden auf der Be- schaffenheit des Transportguts beruht (hier: Schäden durch Aushärten eines dem Wasser beigefügten Spezialbindemittels).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n13. Oktober 2005 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nIII ZR 346/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nHaftpflG 1978 § 2 \n\nDer Anlagenbetreiber haftet nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG Dritten für alle \n\n(physikalischen und chemischen) Wirkungen der von einer Rohrleitungsan-\n\nlage ausgegangenen Flüssigkeiten, auch soweit der Schaden auf der Be-\n\nschaffenheit des Transportguts beruht (hier: Schäden durch Aushärten eines \n\ndem Wasser beigefügten Spezialbindemittels). \n\nBGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - III ZR 346/04 - OLG Dresden \n\n LG Chemnitz \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Dörr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Juli 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Klägerin, ein privatrechtlich organisiertes Abwasserentsorgungs-\n\nunternehmen, betreibt in G. die Abwasserbeseitigung. Der beklag-\n\nte Zweckverband versorgt die Stadt mit Brauch- und Trinkwasser. \n\nAnfang des Jahres 2001 ließ der Beklagte auf der Grundlage einer vom \n\nStreithelfer der Klägerin durchgeführten Planung durch einen privaten Unter-\n\nnehmer einige von ihm nicht mehr benötigte Brauchwasserleitungen in \n\nG. mit \"Doroflow\" verfüllen. Dabei handelt es sich um ein Spezialbinde-\n\nmittel \n\nfür Hohlraumverfüllungen. Zur Verarbeitung wird unter Zusatz von Wasser eine \n\nSuspension hergestellt, die bei dem im Streitfall gewählten Mischungsverhält-\n\nnis die Eigenschaft einer sehr gut fließfähigen wässrigen Lösung und eine Er-\n\nstarrungszeit von über 47 Stunden aufwies. Im Zuge der Verdämmungsmaß-\n\nnahmen drang über eine Verbindung der Leitungen eine nicht unerhebliche \n\nMenge der Flüssigkeit auch in das Kanalnetz der Klägerin ein. Der Beklagte \n\nließ daraufhin Reinigungsarbeiten vornehmen. Die Kosten der von ihr nach-\n\nträglich durchgeführten weiteren Reinigungs- und Erneuerungsmaßnahmen \n\nsowie weiter notwendig werdender Aufwendungen in behaupteter Höhe von \n\ninsgesamt 174.266,82 € verlangt die Klägerin von dem Be klagten erstattet. \n\nDas Landgericht hat der Klage in diesem Umfang stattgegeben, das \n\nOberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der - vom erkennenden Senat zuge-\n\nlassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Ersatzansprüche weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Klägerin stünden schon dem \n\nGrunde nach keine Zahlungsansprüche zu. Ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 HPflG \n\n(Wirkungshaftung) bestehe nicht. Zwar unterfielen die Rohrleitungen sowohl \n\ndes Beklagten als auch der Klägerin dem Anlagenbegriff. Es fehle jedoch an \n\neinem Zusammenhang zwischen der typischen Funktion der Anlage, nämlich \n\ndem konzentrierten Transport von Wasser, und dem eingetretenen Schaden. \n\nNach herrschender Meinung scheide mangels Zusammenhangs mit dem \n\nTransport oder der Abgabe von Wasser eine Haftung aus, wenn der Schaden \n\ndadurch eintrete, dass die zu befördernden Stoffe Mängel hätten, z.B. Trink-\n\nwasser verunreinigt oder vergiftet sei oder sich Rostteilchen aus Rohren lös-\n\nten. Denn hier habe zwar der Transport den Schaden mit verursacht, die ent-\n\nscheidende Ursache liege jedoch in der Beschaffenheit des Stoffes. Anderes \n\nkönne nicht gelten, wenn der Schaden wie hier auf eine Zugabe von Flüssigbe-\n\nton im Wasser zurückzuführen sei. \n\nDarüber hinaus verneint das Berufungsgericht im Einzelnen auch An-\n\nsprüche der Klägerin aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis oder \n\neinem privatrechtlichen (Versorgungs-)Vertrag sowie Amtshaftungsansprüche, \n\nAnsprüche aus enteignungsgleichem Eingriff, § 831 BGB und analog § 906 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB. Schließlich scheide auch ein Ersatzanspruch aufgrund \n\nöffentlich-rechtlicher oder bürgerlichrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag \n\naus. Mangels Zurechenbarkeit des Verhaltens des Nebenintervenienten habe \n\nschon keine Reinigungspflicht des Beklagten bestanden. Damit habe die Klä-\n\ngerin möglicherweise ein Geschäft des Streithelfers, nicht aber des Beklagten \n\ngeführt. \n\nII. \n\n1. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis schon \n\ndeshalb nicht stand, weil das Berufungsgericht eine Anlagenhaftung des Be-\n\nklagten (§ 2 Abs. 1 HPflG) zu Unrecht verneint hat. \n\na) Ein Schadensersatzanspruch nach § 2 Abs. 1 HPflG setzt voraus, \n\ndass der Schaden entweder durch die Wirkung von Flüssigkeiten entstanden \n\nist, die von einer Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe von Flüs-\n\nsigkeiten ausgehen (Satz 1, so genannte Wirkungshaftung), oder dass der \n\nSchaden, ohne auf den Wirkungen der Flüssigkeit zu beruhen, auf das Vor-\n\nhandensein der Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, dass sich diese in ord-\n\nnungsgemäßem Zustand befand (Satz 2, so genannte Zustandshaftung). Im \n\nvorliegenden Fall geht es allein um die Wirkungshaftung. \n\nb) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass \n\nder Beklagte ungeachtet dessen, dass er die in Rede stehenden Leitungsab-\n\nschnitte - erst - durch die Verfüllung mit Doroflow endgültig stilllegen wollte (zur \n\nAußerbetriebnahme von Anlagen vgl. Filthaut, HPflG, 6. Aufl. 2003, § 2 Rn. 20; \n\nGeigel/Kunschert, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl. 2004, 22. Kap. Rn. 69), auch \n\ninsoweit noch Inhaber einer Rohrleitungsanlage war. Auch der Umstand, dass \n\ndie Klägerin mit ihrem Abwasserkanalnetz gleichfalls eine Rohrleitungsanlage \n\nbetreibt (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 109, 8, 12; 115, 141, 142; 158, 263, \n\n265; 159, 19, 21 f.), ist hier ohne Belang, da beide Systeme äußerlich getrennt \n\nsind und je eine eigene Anlage bilden. \n\nc) Für die Wirkungshaftung ist nicht erforderlich, dass die betreffende \n\nAnlage einen Defekt (etwa durch Korrosion oder Rohrbruch) aufwies. Es reicht \n\naus, dass sich die mit dem konzentrierten Transport von Wasser oder anderen \n\nFlüssigkeiten in einer Rohrleitung typischerweise verbundene besondere Be-\n\ntriebsgefahr verwirklicht hat, die den gesetzgeberischen Grund für die Einfüh-\n\nrung der strengen Haftung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG bildete (Senatsurteile \n\nBGHZ 109, 8, 13; 114, 380, 381; Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95, NJW \n\n1996, 3208). Daran mag es zwar - was der Senat nicht zu entscheiden hat - im \n\nVerhältnis zum Abnehmer fehlen, wenn der Schaden dadurch eintritt, dass die \n\nbeförderten Stoffe Mängel haben, z.B. Trinkwasser verunreinigt oder vergiftet \n\nist, oder dass sich beim Strömungsvorgang von den Innenwänden der Wasser-\n\nrohre Rostteilchen gelöst haben und auf diese Weise zum Verbraucher gelangt \n\nsind (so Filthaut, aaO, Rn. 24, im letzten Punkt gegen Geigel/Kunschert, aaO \n\nRn. 70). Ein entsprechender Grund zur Haftungseinschränkung besteht dage-\n\ngen nicht, wenn außenstehende Dritte durch ein Austreten der beförderten \n\nFlüssigkeit aus der Rohrleitungsanlage geschädigt werden. Dritte werden nicht \n\nallein durch den Transport, sondern typischerweise auch durch die Art des \n\nTransportguts gefährdet (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. \n\n8/108 S. 11). Der Anlagenbetreiber haftet daher ihnen gegenüber nach dem \n\nweit gefassten Wortlaut der Norm und ihrem Schutzzweck im Grundsatz für \n\njede Wirkung des von der Anlage ausgehenden Stoffes, sei sie physikalischer \n\noder chemischer Natur. Das ist bisher - soweit ersichtlich - beispielsweise we-\n\nder für auslaufendes Öl noch für mit Fremdstoffen verunreinigtes Abwasser in \n\nZweifel gezogen worden und wäre etwa bei mit Chemikalien gefüllten Leitun-\n\ngen eines Chemieunternehmens nicht anders zu beurteilen. Das von Filthaut \n\n(aaO) in diesem Zusammenhang angeführte Senatsurteil vom 17. Oktober \n\n1985 (III ZR 99/84, NJW 1986, 2312, 2314 f.) betrifft eine für den damaligen \n\nSchadenshergang (Fischereischäden infolge Abschwemmung von Bestandtei-\n\nlen eines Misthaufens sowie von Öl) unerhebliche kurze Verrohrung eines \n\nBachs und damit einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt. Der Scha-\n\nden war in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall vielmehr unabhän-\n\ngig davon eingetreten, dass das Wasser zuvor durch eine Rohrleitung geflos-\n\nsen war. Entsprechendes gilt für den Sachverhalt, über den der Senat durch \n\nUrteil vom 12. September 2002 (III ZR 214/01, VersR 2002, 1555) entschieden \n\nhat. Soweit damals der Senat eine Haftung nach § 2 Abs. 1 HPflG unter Hin-\n\nweis auf die Beschaffenheit der in der Anlage transportierten Flüssigkeit ver-\n\nneint hat (aaO S. 1557), hält er an dieser zu allgemein gehaltenen Aussage \n\nnicht fest. Im Gegensatz hierzu hat in der vorliegenden Fallgestaltung der Be-\n\nklagte selbst die Suspension, bei der es sich entgegen dem Berufungsgericht \n\nnicht um fehlerhaftes Wasser, sondern um eine zur Verdämmung der Rohre \n\nbestimmte andere Art von Flüssigkeit handelte, in die Rohrleitungsanlage ein-\n\ngeleitet. Auch aus anderen Gründen liegt der Schaden hier nicht außerhalb \n\ndes Schutzbereichs der Norm. Es war einer der gesetzgeberischen Gründe für \n\ndie Einbeziehung von Rohrleitungsanlagen in die Gefährdungshaftung, dass \n\nein solches System in seiner Ausdehnung schwer zu überwachen und ein ra-\n\nsches Eingreifen erschwert ist (BT-Drucks. 8/108 S. 11). Gerade eine solche \n\nGefahr hat sich mit dem unbemerkten Übertritt der Flüssigkeit in das Rohrlei-\n\ntungssystem der Klägerin an einer dem Beklagten unbekannten Verbindungs-\n\nstelle hier verwirklicht. \n\nd) Aus den genannten Gründen hat der Beklagte - vorbehaltlich eines \n\nvon ihm geltend gemachten, seitens des Berufungsgerichts nicht geprüften Mit-\n\nverschuldens (§ 4 HPflG) - nach § 2 Abs. 1 HPflG für alle durch Verstopfungen \n\nmit dem ausgehärteten Bindemittel Doroflow eingetretenen Schäden am Ka-\n\nnalnetz der Klägerin einzutreten, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um unmit-\n\ntelbare oder mittelbare Schäden (Folgeschäden) handelt. Das gilt nur insoweit \n\nnicht, als dabei beschädigte Hausanschlüsse nicht im Eigentum der Klägerin, \n\nsondern des jeweiligen Grundstückeigentümers stehen und es sich deswegen \n\num Schäden an Sachen Dritter handelt. In diesem Umfang können der Klägerin \n\nallerdings Ansprüche aus anderen Rechtsgründen zustehen (unten Ziff. 2). \n\ne) Die für den Schadensfall noch maßgebende (Art. 229 § 8 Abs. 1 \n\nEGBGB) Haftungsbeschränkung auf einen Höchstbetrag von 100.000 DM ge-\n\nmäß § 10 Abs. 1 HPflG a.F. steht der Klage nicht entgegen. Diese Begrenzung \n\nder Ersatzpflicht gilt nicht für eine Beschädigung von Grundstücken (§ 10 \n\nAbs. 3 HPflG). Hierzu zählen auch Grundstücksbestandteile, selbst wenn sie \n\nnur zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines Rechts an ei-\n\nnem fremden Grundstück mit dem Grund und Boden verbunden sind wie in der \n\nRegel Versorgungsleitungen (Filthaut, aaO, § 10 Rn. 3). Auf die sachenrechtli-\n\nche Trennung vom Grundstück nach § 95 Abs. 1 BGB als sogenannte Schein-\n\nbestandteile kommt es insofern nicht an. \n\n2. \n\nDer Senat sieht im gegenwärtigen Stadium des Rechtsstreits keinen An-\n\nlass, auf alle der vom Berufungsgericht darüber hinaus geprüften Anspruchs-\n\ngrundlagen einzugehen, insbesondere sich mit der Frage zu befassen, inwie-\n\nweit dem Beklagten bei seinen grundsätzlich in den Bereich schlicht-\n\nhoheitlicher Verwaltung fallenden Maßnahmen (vgl. Senatsurteil BGHZ 55, \n\n229, 230) Pflichtverletzungen der von ihm beauftragten privaten Unternehmer \n\nzuzurechnen sind. Soweit der Klägerin Aufwendungen durch die Reinigung \n\nnicht in ihrem Eigentum stehender privater Hausanschlüsse an ihrem Kanal-\n\nnetz entstanden sind oder noch entstehen werden, kann sie dem Grunde nach \n\nErsatz, wenn nicht schon im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs nach \n\n§ 426 Abs. 1 BGB, so doch jedenfalls als Geschäftsführerin ohne Auftrag ver-\n\nlangen (§§ 683, 670 BGB). Nicht anders als im Verhältnis zur Klägerin ist der \n\nBeklagte auch den privaten Anschlussinhabern gemäß § 2 Abs. 1 HPflG für \n\nSchäden an deren Hausanschlussleitungen durch die aus seiner Anlage aus-\n\ngetretene und in die Abwasserkanalisation der Klägerin gelangte Suspension \n\nersatzpflichtig (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 125, 19, 25 f.). Die Klägerin hat \n\ndeswegen, selbst wenn sie zugleich ihrerseits den Grundstückseigentümern \n\nnach derselben Vorschrift oder aus den mit diesen bestehenden Versorgungs-\n\nverträgen zum Schadensersatz verpflichtet sein sollte, zumindest auch ein ob-\n\njektiv fremdes Geschäft des Beklagten in dessen Interesse geführt (§ 677 \n\nBGB). Das reicht zur Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne \n\nAuftrag aus; der Wille, ein fremdes Geschäft mit zu besorgen, wird unter sol-\n\nchen Umständen vermutet (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 9, 14 f.; \n\nBGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, NJW-RR 2004, 81, 82; Urteil \n\nvom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, NJW-RR 2005, 639, 641; jeweils m.w.N.). \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil kann nach alledem nicht bestehen bleiben. Eine \n\neigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil das Berufungsgericht \n\nzu dem behaupteten Schaden keinerlei Feststellungen getroffen hat. Die darum \n\nnotwendige Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, dies nachzuholen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nKapsa \n\nDörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_346-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/iii-zr-346-04","cited_norms":[{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 8","ref_norm":"229-8","n":1},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_346-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_346-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/iii-zr-346-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_346-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:08:44.895212+00:00"}}