{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_342-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-03-17","aktenzeichen":"III ZR 342/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 8, 9, 511 Abs. 2 Nr. 1; BKleingG § 9 Streiten die Parteien im Rahmen einer Räumungsklage über eine Klein- gartenparzelle, die auf unbestimmte Zeit verpachtet worden ist, über die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung, ist mangels anderer hin- reichend konkreter Anhaltspunkte die \"streitige Zeit\" im Sinn des § 8 ZPO in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO zu bestimmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 342/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. März 2003 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 8, 9, 511 Abs. 2 Nr. 1; BKleingG § 9 \n\nStreiten die Parteien im Rahmen einer Räumungsklage über eine Klein-\n\ngartenparzelle, die auf unbestimmte Zeit verpachtet worden ist, über die \n\nWirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung, ist mangels anderer hin-\n\nreichend konkreter Anhaltspunkte die \"streitige Zeit\" im Sinn des § 8 ZPO \n\nin entsprechender Anwendung des § 9 ZPO zu bestimmen. \n\nBGH, Urteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04 - LG München I \n\nAG München \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mün-\n\nchen I, 14. Zivilkammer, vom 7. Juli 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer Kläger verpachtete dem Beklagten am 8. April 2002 auf unbestimm-\n\nte Zeit eine Gartenparzelle, die den Bestimmungen des Bundeskleingartenge-\n\nsetzes unterliegt. Der vom Beklagten zu entrichtende Pachtzins beträgt jährlich \n\n80 €. Der Kläger kündigte diesen Vertrag mit Schreiben vom 3. Juni 2003 zum \n\n30. November 2003 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG wegen nicht unerhebli-\n\ncher Pflichtverletzungen und wiederholte diese Kündigung vorsorglich durch \n\nanwaltliches Schreiben vom 22. Juli 2003. Mit seiner im August 2003 einge-\n\nreichten Klage hat er die Räumung und Herausgabe der Gartenparzelle zum \n\n30. November 2003 begehrt. Der Kläger hat vor Klageerhebung nicht versucht, \n\ndie Streitigkeit vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten Güte-\n\nstelle (vgl. § 15a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO i.V.m. Art. 1 Nr. 1 des Bayerischen \n\nSchlichtungsgesetzes) einvernehmlich beizulegen. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Gel-\n\ndeswert der Streitigkeit 750 € nicht übersteige und desh alb vor Klageerhebung \n\nein Schlichtungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Das Berufungs-\n\ngericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil der Wert \n\ndes Beschwerdegegenstandes nicht über 600 € hinausgehe. Mi\n\nt der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Räumungsbegeh-\n\nren weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist nicht begründet. Zutreffend ist das Berufungsgericht \n\ndavon ausgegangen, daß die Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzuläs-\n\nsig ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes bei 280 € (3,5 x 80 €) liegt \n\nund damit 600 € nicht übersteigt. \n\n1. \n\nIst das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses \n\nstreitig, ist für den Zuständigkeitsstreitwert, die Rechtsmittelbeschwer sowie die \n\nBeurteilung, ob eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor dem Amtsgericht der \n\nobligatorischen Streitschlichtung nach § 15a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO unterliegt, \n\nnach § 8 ZPO, der auch auf Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündi-\n\ngung eines Kleingartenpachtverhältnisses anzuwenden ist (vgl. Senatsbe-\n\nschluß vom 4. Juli 1996 - III ZR 34/96 - BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 7), der \n\nBetrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, \n\nwenn der 25-fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag \n\nfür die Wertberechnung entscheidend. Die Regelung stellt damit - im Aus-\n\ngangspunkt unabhängig davon, in welchen Klageantrag das Begehren geklei-\n\ndet ist, wenn es nur darum geht, daß ein Streit über Dauer oder Bestand der \n\nRechtsbeziehung besteht - auf das Entgelt für einen rechtlich umstrittenen Zeit-\n\nraum ab. \n\na) Dabei bereitet es im allgemeinen keine Probleme, den Beginn der \n\nstreitigen Zeit festzulegen. Wird die Räumungsklage nach vorausgegangener \n\nKündigung zu einem Zeitpunkt erhoben, zu dem die Kündigung nach der Be-\n\nhauptung der klagenden Partei bereits wirksam geworden ist, beginnt die strei-\n\ntige Zeit mit der Erhebung der Klage (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Juni 1955 \n\n- V ZR 99/55 - MDR 1955, 731; Urteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - \n\nNJW-RR 1992, 1359; Beschluß vom 2. Juni 1999 - XII ZR 99/99 - NJW-RR \n\n1999, 1385). Wird die Feststellung begehrt, daß ein Mietverhältnis infolge frist-\n\nloser Kündigung seit einem bestimmten Tag nicht mehr bestehe, beginnt die \n\nstreitige Zeit nicht erst mit der Klageerhebung, sondern mit dem Zeitpunkt der \n\nfristlosen Kündigung (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Mai 1958 - VIII ZR 16/58 - \n\nNJW 1958, 1291). Wird - wie hier - die Räumungsklage bereits zu einem Zeit-\n\npunkt erhoben, der vor dem behaupteten Wirksamwerden der Kündigung liegt, \n\nbeginnt die streitige Zeit mit dem Zeitpunkt, zu dem die Wirkungen der Kündi-\n\ngung geltend gemacht werden, hier also bei der auf den 30. November 2003 \n\nausgesprochenen Kündigung am 1. Dezember 2003. \n\nb) Hinsichtlich des Endes der streitigen Zeit ist zu unterscheiden. \n\naa) Handelt es sich um einen Miet- oder Pachtvertrag von bestimmter \n\nDauer, ist dessen Endzeitpunkt maßgebend. Die streitige Zeit kann ihr Ende \n\nauch dadurch finden, daß die Parteien den Vertrag später einverständlich be-\n\nendet haben (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Mai 1958 aaO), der Beklagte aus-\n\ngezogen ist und sich auf den Bestand des Mietverhältnisses nicht länger beruft \n\n(vgl. BGH, Beschluß vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 81/91 - NJW-RR 1992, 698) \n\noder selbst zu einem späteren Zeitpunkt kündigt (vgl. BGH, Beschluß vom \n\n30. September 1998 - XII ZR 163/98 - NZM 1999, 21). \n\nbb) Bei Verträgen von unbestimmter Dauer wird in der höchstrichter-\n\nlichen Rechtsprechung, die bereits durch das Reichsgericht begründet worden \n\nist, und auch weitgehend im Schrifttum auf den Zeitpunkt abgestellt, auf den \n\nderjenige hätte kündigen können, der die längere Bestehenszeit behauptet \n\n(vgl. RGZ 164, 325, 329; BGH, Beschluß vom 21. Juni 1955 aaO; Urteil vom \n\n1. April 1992 aaO; Beschluß vom 2. Juni 1999 aaO; aus dem Schrifttum vgl. \n\nJonas/ \n\nPohle, ZPO, 16. Aufl. 1938, § 8 Anm. II; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2004, \n\n§ 8 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2005, § 8 \n\nRn. 7; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, Anhang I § 48 GKG (§ 8 ZPO) \n\nRn. 7; Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 8 Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO, \n\n25. Aufl. 2005, § 8 Rn. 5; vgl. Wieczorek/Schütze/Gamp, ZPO, 3. Aufl. 1994, \n\n§ 8 Rn. 23; Schwerdtfeger, in: MünchKomm-ZPO, 2. Aufl. 2000, § 8 Rn. 19; \n\nAnders/Gehle/Kunze, Streitwert-Lexikon, 4. Aufl. 2002, Miete und Pacht Rn. 17; \n\nHillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen, 9. Aufl. 1995, § 30 C II). \n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob die beklagte Partei, die eine längere Be-\n\nstehenszeit behauptet, von einer für sie bestehenden Kündigungsmöglichkeit \n\nüberhaupt Gebrauch machen will und nur ein zeitlich begrenztes Nutzungs-\n\nrecht für sich in Anspruch nimmt. Der Umstand, daß die beklagte Partei an dem \n\nVertrag unbestimmter Dauer festhalten will, führt daher nicht, wie die Revision \n\nmeint, ohne weiteres zu einer Verlängerung der streitigen Zeit und einer damit \n\nverbundenen Zugrundelegung eines höheren, lediglich durch das 25-fache des \n\neinjährigen Entgelts begrenzten Betrages. Diese Grenze greift vielmehr nur \n\ndann ein, wenn die bestimmte Restdauer des Vertrags über 25 Jahre hinaus-\n\ngeht, etwa wenn infolge eines Ausschlusses des Kündigungsrechts erstmals \n\nnach 30 Jahren (vgl. § 567 BGB a.F.; § 544 BGB n.F.) gekündigt werden könn-\n\nte (vgl. BGH, Beschluß vom 10. August 1999 - XII ZR 69/99 - NJW-RR 1999, \n\n1531). \n\n2. \n\na) Die Rechtsprechung hat allerdings bei Miet- und Pachtverträgen un-\n\nbestimmter Dauer das Ende der streitigen Zeit für bestimmte Fallkonstellatio-\n\nnen über die nächste Kündigungsmöglichkeit hinausreichen lassen. Dies be-\n\ntrifft Fälle, in denen sich der Mieter oder Pächter gegenüber einer Kündigung \n\nauf eine Mieterschutzregelung beruft, die das Kündigungsrecht des anderen \n\nTeils einschränkt und dem Mieter ein Recht zur Fortsetzung des Mietverhält-\n\nnisses gibt. Dann kann die streitige Zeit nicht von vornherein nach dem ver-\n\ntraglich oder gesetzlich vorgesehenen frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt \n\nals dem maßgebenden Endzeitpunkt bemessen werden, weil der Mieter für sich \n\nin Anspruch nimmt, das Vertragsverhältnis darüber hinaus fortsetzen zu dürfen \n\n(vgl. BGH, Urteile vom 1. April 1992 aaO für ein Fortsetzungsverlangen nach \n\nArt. 232 § 2 Abs. 5 EGBGB in der Fassung des Einigungsvertrages; vom \n\n31. März 1993 - XII ZR 265/91 - DtZ 1993, 243 für die Beendigung eines der \n\nRegelung des Art. 232 § 4 EGBGB unterliegenden Nutzungsverhältnisses; \n\nRGZ 164, 325, 329 f für eine Aufhebungsklage nach dem Mieterschutzgesetz; \n\nverneint für den Anspruch auf Widerruf der Kündigung nach § 8 des Geschäfts-\n\nraummietengesetzes durch BGH, Beschluß vom 21. Juni 1955 aaO). Vielmehr \n\ndauert in solchen Fällen die streitige Zeit im Sinn des § 8 ZPO bis zu dem Zeit-\n\npunkt, den der Mieter als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des \n\nVertrags in Anspruch nimmt (BGH, Urteile vom 1. April 1992 aaO S. 1360; vom \n\n31. März 1993 aaO; Beschlüsse vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94 - NJW-RR \n\n1996, 316; vom 14. April 2004 - XII ZB 224/02 - NZM 2004, 460). \n\nb) Aus dieser Rechtsprechung kann indes nicht entnommen werden, \n\ndaß die Beschwer des Klägers, wie die Revision es anstrebt, mit dem 25-\n\nfachen der Jahrespacht berechnet werden müßte. Insbesondere ist die streitige \n\nZeit auch nicht deshalb auf einen längeren Zeitraum zu erstrecken, weil der \n\nPächter die Vorstellung haben mag, den Kleingarten grundsätzlich bis zu sei-\n\nnem Lebensende (vgl. § 12 Abs. 1 BKleingG), jedenfalls aber während eines \n\nvon der Revision nach der Lebenserfahrung für richtig gehaltenen Zeitraums \n\nvon durchschnittlich 20 Jahren nutzen zu können. \n\nDie Regelung des § 8 ZPO ist auf Fälle zugeschnitten, in denen die \n\nstreitige Zeit genau bestimmt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1992 \n\naaO S. 1359). Insoweit wird der Wert lediglich durch das 25-fache des Jahres-\n\nentgelts begrenzt. Demgegenüber kommt dieser Begrenzung nach der insoweit \n\nseit langem feststehenden Praxis nicht die Aufgabe zu, den Wert bei Verträgen \n\nunbestimmter Dauer oder in Fällen, in denen der Nutzungsberechtigte eine \n\nFortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen kann, zu bestimmen. Schon \n\ndas Reichsgericht hat in seinem Urteil RGZ 164, 325, 329 f für die Frage, wie \n\ndie streitige Zeit bei der Beschränkung des Kündigungsrechts durch die Mie-\n\nterschutzgesetzgebung zu bestimmen ist, nicht allein nach § 8 ZPO, sondern in \n\nVerbindung mit § 3 ZPO beurteilt. Der Bundesgerichtshof hat in Fällen eines \n\nFortsetzungsverlangens unter dem Gesichtspunkt, der Beklagte nehme ein \n\nzeitlich begrenztes Nutzungsrecht für sich in Anspruch, bei dem der Zeitpunkt \n\nder Beendigung ungewiß sei, die Regelung des § 9 ZPO entsprechend heran-\n\ngezogen, die in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Entlastung der \n\nRechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) am 1. März 1993 geltenden \n\nFassung in Fällen, in denen der künftige Wegfall des Bezugsrechts gewiß, die \n\nZeit des Wegfalls aber ungewiß war, auf den 12½-fachen Betrag des einjähri-\n\ngen Bezugs abgestellt hat, während der 25-fache Betrag bei unbeschränkter \n\noder bestimmter Dauer des Bezugsrechts maßgebend war (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 31. März 1993 aaO; Beschluß vom 25. Oktober 1995 aaO). Die entspre-\n\nchende Anwendung des § 9 ZPO wird auch weitgehend im Schrifttum vertreten \n\n(vgl. bereits Jonas/Pohle aaO § 8 Anm. II; Stein/Jonas/Herbert Roth, ZPO, \n\n22. Aufl. 2003, § 8 Rn. 17; Musielak/Heinrich, aaO § 8 Rn. 2, 5; Zöller/Herget \n\naaO § 8 Rn. 5; s. auch Wieczorek/Schütze/Gamp, aaO § 8 Rn. 22, 23; Lappe, \n\nin: MünchKomm-ZPO, 1. Aufl. 1992, § 8 Rn. 20; Anders/Gehle/Kunze aaO). \n\nDurch die Neufassung des § 9 ZPO, der in Fällen der beschriebenen Art wei-\n\nterhin ergänzend zur Bestimmung der streitigen Zeit im Sinn des § 8 ZPO an-\n\ngewendet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 1998 - IX ZR 253/98 - \n\nNZM 1999, 189, 190; vom 14. April 2004 aaO), ist zwar die Differenzierung zwi-\n\nschen einer unbeschränkten oder bestimmten Dauer eines Bezugsrechts ei-\n\nnerseits und dem nur zeitlich ungewissen Wegfall eines Bezugsrechts ande-\n\nrerseits zugunsten der unterschiedslosen Zugrundelegung des 3½-fachen \n\nWerts des einjährigen Bezugs aufgegeben worden. Hintergrund für diese \n\nNeuregelung war es, bei einem Streit um relativ geringfügige Monatsbeträge \n\nnicht die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte zu begründen und \n\ninsbesondere die Berufungsfähigkeit gegenüber dem früheren Recht einzu-\n\nschränken (vgl. BT-Drucks. 12/1217 S. 22). Wenn diese Erwägungen des \n\nGesetzgebers auch unmittelbar nur den Anwendungsbereich des § 9 ZPO \n\nmittelbar nur den Anwendungsbereich des § 9 ZPO betreffen, hat der Senat \n\nkeine Bedenken, ihnen auch im Rahmen der Anwendung des § 8 ZPO, soweit \n\ndieser - wie in der hier angesprochenen Frage - keine ausdrückliche Regelung \n\nenthält, Rechnung zu tragen. Danach beträgt hier der Wert des Beschwerde-\n\ngegenstandes 280 € (= 3,5 x 80 €). Eine Beschränkung des \n\neingerichteten \n\nRechtsmittelzuges ohne gesetzliche Grundlage ist in einer solchen Handha-\n\nbung nicht zu sehen. Die Berufungsfähigkeit wird auch nicht - wie die Revision \n\nmeint - durch die Einlassung des Pächters über die streitige Zeit in dessen \n\nHände gelegt. Macht dieser nämlich nicht durch die Fassung seiner Anträge, \n\netwa im Wege der Feststellungs(wider)klage, das Bestehen eines Vertragsver-\n\nhältnisses für einen bestimmten Zeitraum geltend, liegt der Wert bei Zugrunde-\n\nlegung sowohl der nächstmöglichen Kündigung (s. oben 1 b bb) als auch der \n\nergänzenden Anwendung des § 9 ZPO für die jeweiligen Fallgestaltungen fest. \n\nIm übrigen ist die Berufung in Fällen, in denen der Wert des Beschwerdege-\n\ngenstandes 600 € nicht übersteigt, zuzulassen, wenn die Rech tssache grund-\n\nsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts \n\nerfordert (§ 511 Abs. 2, 4 ZPO). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\n Herrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_342-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-17/iii-zr-342-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 4","ref_norm":"232-4","n":1},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 2","ref_norm":"232-2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_342-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_342-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-17/iii-zr-342-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_342-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:27:36.632058+00:00"}}